Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2019, Az.: 18 LP 4/18

Ablehnung; aktualisierte Einreihung; Beibehaltung; Beschäftigte; Bestätigung; deklaratorisch; Dienststelle; Eingruppierung; Eingruppierungssituation; Entgeltgruppe; Entgeltordnung (VKA); erstmalige; höher zu bewertende; Höhergruppierung; Höhergruppierungsantrag; kommunale Arbeitgeber; Lohngruppe; Maßnahme; Mitbestimmung; Mitbeurteilungsrecht; Neu-Eingruppierung; Neueingruppierung; Personalrat; rechtliche Änderung; Rechtsnormen; Sachverhaltsänderung; Sparkasse; Tarifautomatik; Tarifvertrag; Tarifvorbehalt; Tätigkeit; Tätigkeitsbereich; Umgruppierung; Umrechnung; Vergütungsgruppe; Vergütungssystem; wesentliche Änderung; öffentlicher Dienst; Überleitung; überleitungstarifvertraglich; Überprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.2019
Aktenzeichen
18 LP 4/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.05.2018 - AZ: 8 A 3/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine durch die Dienststelle ausgesprochene Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung, die Beschäftigte gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung gestellt hatten, unterlag nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 NPersVG.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 8. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 3. Mai 2018 geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist der Vorstand der Sparkasse A-Stadt (Dienststelle), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die vom Sparkassenzweckverband A-Stadt getragen wird, den die kreisfreie Stadt A-Stadt und der Landkreis A-Stadt bilden. Der Antragsteller, der beim Beteiligten gebildete Personalrat, begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei ablehnenden Entscheidungen über Höhergruppierungsanträge Beschäftigter gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 des „Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD [Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, hier geschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und den Gewerkschaften ver.di sowie dbb (TVöD-VKA)] und zur Regelung des Übergangsrechts“ (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29. April 2016 (n.F.) durch den Beteiligten.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die infolge der Neuregelung erforderlich gewordene Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD-VKA vom 13. September 2005, der seit dem 1. Oktober 2005 auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Sparkasse A-Stadt Anwendung findet. Dieser enthält neben einem Allgemeinen Teil, in dem sich einheitliche Vorschriften für den öffentlichen Dienst der in der VKA zusammengefassten kommunalen Arbeitgeber finden, in seinem Besonderen Teil separate Bestimmungen für sechs verschiedene Dienstleistungsbereiche. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien für den kommunalen Bereich aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 jeweils in einem Werk zusammengefasste („durchgeschriebene“) Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt. Im hier zu entscheidenden Fall ist die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) vom 7. Februar 2006 anzuwenden. Zunächst hatten sich die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA bzw. TVöD-S noch nicht auf eine Entgeltordnung zur Ausfüllung der Entgeltgruppen des TVöD einigen können, so dass übergangsweise die jeweils geltenden bisherigen Tätigkeitsmerkmale Anwendung fanden. Die tabellarische Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und Lohngruppen nach dem Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe II (BMT-G II) zu den (neu eingeführten) Entgeltgruppen des TVöD erfolgte dabei nach §§ 4 Abs. 1, 17 Abs. 1 oder Abs. 7 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 (am 1. Oktober 2005 um 0.00 Uhr vorhandene Beschäftigte; „1. Überleitung“) oder Anlage 3 (ab dem 1. Oktober 2005 eingestellte Beschäftigte, unter grundsätzlicher Weiteranwendung etwa des § 22 BAT) zum TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (a.F.). Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wurden die §§ 12, 13 TVöD-VKA (hier als TVöD-S) erstmals belegt und trat die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände - Entgeltordnung (VKA) - in Kraft, nunmehr als Anlage 1 zum TVöD-VKA, die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA n.F. grundsätzlich auf Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden ist. Sie enthält in Teil B. Abschnitt XXV. besondere Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Sparkassen. Dabei erfolgte gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA n.F. - abgesehen von Sonderregelungen in § 29c Abs. 1 bis 4 TVÜ-VKA n.F. wegen der Einführung der neuen die Entgeltgruppe 9 („klein“/„groß“) TVöD ersetzenden Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD sowie wegen der Zuordnung der Entgeltgruppe 13 TVöD plus Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA a.F. zur Entgeltgruppe 14 TVöD - die Überleitung der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Beschäftigten in die neue Entgeltordnung (VKA) zum 1. Januar 2017 („2. Überleitung“) nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (Satz 1 dieser Vorschrift), wobei die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach Anlage 1 oder 3 zum TVÜ-VKA a.F. als Eingruppierung galt (Protokollerklärung); eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) sollte nicht stattfinden (Satz 2 der Norm). Den Beschäftigten wurde aber bis zum 31. Dezember 2017 die Möglichkeit eröffnet, gemäß § 29b Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-VKA n.F. einen Antrag auf Höhergruppierung mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2017 zu stellen, soweit sich aus der Entgeltordnung (VKA) eine höhere Entgeltgruppe ergeben sollte.

Am 2. Mai 2017 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er gehe davon aus, vor jeder Entscheidung über Höhergruppierungsanträge nach § 29b TVÜ-VKA n.F. aufgrund der Regelung in § 65 Abs. 2 Nrn. 2, 3 NPersVG beteiligt zu werden. Der Beteiligte gab daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 bekannt, dass er ein Mitbestimmungsrecht in den Fällen für nicht gegeben halte, in denen der Höhergruppierungsantrag abgelehnt und die bestehende Eingruppierung beibehalten werde. Es erfolge dann lediglich eine Information gegenüber dem Antragsteller über eingehende Anträge und eventuelle Ablehnungen. Gemäß § 82 NPersVG habe auch durch die tarifliche Regelung des § 29b TVÜ-VKA n.F. kein neuer Mitbestimmungstatbestand entstehen können. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 nahm wiederum der Antragsteller dazu Stellung und wies daraufhin, weiterhin vom Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes bei Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen auszugehen.

Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses vom 23. Mai 2017 hat der Antragsteller am 29. Juni 2017 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Die Überleitung eines Beschäftigten in eine neue Tarifstruktur sei nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit als mitbestimmungspflichtige Umgruppierung zu betrachten. Der Beteiligte habe bei der Überleitung der Beschäftigten die hierfür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und anhand der Vorgaben des TVÜ-VKA n.F. eine Entscheidung über die Zuordnung in das neue Entgeltsystem zu treffen. Das Ergebnis dieses Prüfungsvorganges sei durch den Personalrat zu überwachen. Wenn lediglich die Höhergruppierung der Mitbestimmung unterläge, sei eine umfassende Kontrolle durch ihn nicht gewährleistet. So könnten gerade diejenigen Fälle für die Beschäftigten erhebliche Folgen haben, in denen es zu einer Bestätigung der bisherigen Eingruppierung bzw. der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages komme. Zudem sei zu beachten, dass die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages zugleich die Zuordnung zu einer anderen, niedrigeren Entgeltgruppe beinhalte. Bei dieser Entscheidung müsse er mitwirken. Dabei sei die Schwelle zur Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 NPersVG überschritten, weil die Entscheidung der Dienststelle auf die Veränderung des bestehenden Zustandes abziele und der Rechtsstand jedes einzelnen Beschäftigten berührt werde. Dies gelte auch dann, wenn der Höhergruppierungsantrag abgelehnt werde, da damit zugleich eine Zuordnung in das neue Entgeltsystem erfolge. Von einem reinen Unterlassen könne daher nicht gesprochen werden; vielmehr werde eine Einreihung in das neue Entgeltgefüge vorgenommen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Höher- und die Herabgruppierung, die unstreitig den Mitbestimmungstatbestand auslösten, und die Bestätigung der bisherigen Eingruppierung gleichwertig und daher insgesamt zustimmungspflichtig seien.

Während des laufenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat der Beteiligte die Höhergruppierungsanträge der zehn Beschäftigten G., H., I., J., K., L., M., N., O. und P. sowie mindestens sieben weiterer einen Höhergruppierungsantrag stellender Personen abgelehnt, ohne den Antragsteller zu beteiligen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge der Beschäftigten G., H., I., J., K., L., M., N., O., P. und weiterer abgelehnter Antragstellerinnen und Antragsteller gem. § 29b TVÜ-VKA nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, 3 NPersVG seiner Mitbestimmung bedurfte.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 1972 festgestellt habe - kein Anspruch auf Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages. Nur die auf eine Höhergruppierung zielende Maßnahme bedürfe der Mitbestimmung, nicht hingegen deren Unterlassen. Insoweit fehle es bereits an einer für die Auslösung einer Mitbestimmungspflicht erforderlichen Maßnahme. Dabei sei es unerheblich, ob der Antrag auf Höhergruppierung in einem bereits bestehenden Vergütungssystem oder im Zusammenhang mit der Überleitung in ein neues Entgeltsystem erfolge. Entscheidend sei allein, dass es sich in beiden Fällen um ein reines Unterlassen handele und gerade keine Maßnahme ergriffen werde. Der Entstehung eines neuen, über die Regelung des § 65 Abs. 2 NPersVG hinausgehenden Mitbestimmungstatbestandes durch die tarifvertragliche Regelung in § 29b TVÜ-VKA n.F. stehe § 82 NPersVG entgegen. Die in § 59 Nr. 2 NPersVG niedergelegte allgemeine Aufgabe des Personalrats, darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge durchgeführt würden, begründe ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht, da die Prüfung der richtigen Einstufung allein durch die allgemeine Aufgabenzuweisung nicht mitbestimmungspflichtig werde.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Osna-brück dem Antrag des Antragstellers vollständig entsprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Ablehnung der beantragten Höhergruppierungen durch den Beteiligten sei im vorliegenden Fall nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG mitbestimmungspflichtig. Zwar liege keine Pflicht zur Mitbestimmung bei Höhergruppierung (2. Alt. der Vorschrift) vor, weil der klare Gesetzeswortlaut nur eine positive Höhergruppierungsentscheidung erfasse. Jedoch sei eine Mitbestimmungspflicht bei (Neu-)Eingruppierung (1. Alt. der Norm) ohne Rücksicht darauf begründet, dass die Neubewertung anhand der Entgeltordnung (VKA) in den betreffenden Fällen nicht zu einer Höhergruppierung geführt habe. Denn jede Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung, die durch (sachliche) Änderungen des Tätigkeitsbereiches (Übertragung neuer Aufgaben oder Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes) und/oder (als rechtlichen Maßstab) für die Bewertung entscheidende neue Entgeltordnungen (hier: Überleitungstarifvertrag mit neuem Entgeltgruppensystem) veranlasst sei, welche ein anderes Subsumtionsergebnis denkbar erscheinen lassen könnten, sei unabhängig von ihrem Ergebnis mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats habe insoweit ohnehin nur Mitbeurteilungs-, nicht jedoch Mitgestaltungscharakter, weil der Beschäftigte in das kollektive Entgeltschema infolge der Tarifautomatik eingruppiert „sei“ und nicht „werde“. Das rechtlich Neue an der Entgeltordnung bestehe hier darin, dass ein (bis zum 31.12.2017 zu stellender) Höhergruppierungsantrag vorgesehen sei (§ 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA n.F.), der bei fristgerechter Stellung eine Pflicht der Dienststelle zur Überprüfung dahingehend auslöse, ob die bisherige (schon durch den TVöD-VKA a.F. und den TVÜ-VKA a.F. bewirkte) Eingruppierung des Beschäftigten der neuen Entgeltordnung (VKA) entspreche. Die Sichtweise, dass eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung vorliege, entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den vergleichbaren Normen der §§ 95 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG zur „Umgruppierung“ in Form der Neueinreihung in eine im Betrieb geltende neue Vergütungsordnung trotz gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers. Im Übrigen stritten Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG, der Personalvertretung die Gelegenheit zu geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges zu achten und zur Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unsachliche Benachteiligungen oder Bevorzugungen von Beschäftigten gerade im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume zu verhindern, dafür, dass dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zu der Frage eingeräumt sei, ob die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden nunmehr neuen Tarifvertrag oder dem sonst geltenden Entgeltsystem im Einklang stehe. Dem werde nur genügt, wenn der Personalrat zumindest einmal an der tariflichen Bewertung der an einem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten beteiligt werde. Eine solche Bewertung der Tätigkeit habe hier in Bezug auf die neue Entgeltordnung (VKA) noch nicht stattgefunden. Es seien auch keine sachgerechten Gründe dafür ersichtlich, den Personalrat bei Neueingruppierung nur im Falle der beabsichtigten Stattgabe eines Höhergruppierungsantrags, nicht jedoch bei dessen Ablehnung zur Frage der Richtigkeit der Zuordnung der bisherigen, allein aufgrund einer Tabelle in das neue Entgeltgruppensystem überführten Entgeltgruppe zu beteiligen. Damit werde - wegen der Begrenzung auf die Sondersituation im Überleitungsjahr 2017 - entgegen der Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 -) auch kein de-facto-Selbsteintrittsrecht des Personalrats bei bestehender Eingruppierung und fehlender Änderung des der Bewertung zugrundeliegenden Sachverhalts begründet. Im vorliegenden Fall liege wegen der (rechtlich) neuen Entgeltordnung auch die für den Maßnahmenbegriff (§ 63 ff. NPersVG) erforderliche „Änderung des bestehenden Zustandes“ vor.

Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten am 22. Mai 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat dieser am 19. Juni 2018 Beschwerde eingelegt und jene (nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist) am 20. August 2018 begründet. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen zu einer mitbestimmungsrechtlichen Irrelevanz der Ablehnung von Höhergruppierungen und bleibt bei seiner Auffassung, die bloße Überprüfung der bestehenden Eingruppierung der Beschäftigten auf deren Höhergruppierungsanträge hin stelle bereits keine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 NPersVG dar; jedenfalls aber sei sie nicht mitbestimmungspflichtig. Allenfalls sei damit die bisherige Eingruppierung bestätigt worden. Zu Unrecht habe die Fachkammer angenommen, bereits die gestellten Höhergruppierungsanträge hätten einen neuen Eingruppierungsvorgang ausgelöst. Die Situation einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts (etwa in Gestalt einer Übertragung neuer Aufgaben, die zur Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führten, oder einer wesentlichen Veränderung des Aufgabenbereichs), die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Neubewertung des Arbeitsplatzes der jeweils betroffenen Beschäftigten erforderte, liege gerade nicht vor. Der bloße Umstand, dass ein neues Vergütungssystem in Kraft getreten sei, begründe entgegen der Ansicht der Fachkammer keinen Anlass für einen neuen Bewertungsvorgang unter Neueingruppierung. Denn die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung (VKA) erfolge nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. im Wege der Tarifautomatik unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 8. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 3. Mai 2018 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Ausführungen des Beteiligten zur isolierten Frage einer Mitbestimmung bei Höhergruppierung und zur darauf bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1972 seien hier nicht relevant. Zu Recht habe die Fachkammer nämlich die Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen nach § 29b TVÜ-VKA n.F. aufgrund der Besonderheit der Überleitung in die neue Entgeltordnung (VKA) zugleich als mitbestimmungspflichtige (Neu-)Eingruppierungsentscheidung in Form einer erstmaligen Einreihung in das nunmehr anzuwendende Vergütungssystem angesehen. Mit der rechtlichen Änderung der Entgeltordnung habe sich einer von zwei für die Eingruppierung maßgeblichen Faktoren verändert; das löse (zumindest auf Antrag der Beschäftigten, der auch auf Neueingruppierung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale gerichtet sei) schon wegen des Potentials eines abweichenden Subsumtionsergebnisses ein Bedürfnis nach Neueingruppierung aus. Dass der andere Faktor (Tätigkeitsbereich der Beschäftigten in tatsächlicher Hinsicht) unverändert geblieben sei, sei vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. In diesem weiten Sinne sei auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.3.1017 - 5 PB 1.16 -) und des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen habe. Dass bei rein normvollziehenden, deklaratorischen Feststellungen (Folgeentscheidungen) der Dienststelle ohne Ermessensspielraum wie einer Eingruppierung aufgrund der zuvor konstitutiv wirkenden Tarifautomatik der Maßnahmebegriff des § 64 Abs. 2 NPersVG zu modifizieren sein, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits seit langem anerkannt. Die Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Interesse der Lohngerechtigkeit und -transparenz beziehe sich in diesen Fällen auf die zutreffende Rechtsanwendung und behalte damit ihren Sinn. Die besondere Ausnahmesituation, dass es aufgrund der neuen Entgeltordnung (VKA) Verschiebungen im Tarifgefüge geben könne, sei von den Tarifvertragsparteien erkannt und mit dem Antragsrecht nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. sanktioniert worden. Beantrage der Beschäftigte mit seinem Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. nach alledem - gerade in Abweichung von dem Überleitungsgrundsatz des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA n.F., dem keine Neubewertung zugrunde gelegen habe - zugleich seine aktuelle Neueingruppierung anhand der Entgeltordnung (VKA), könne auch keine Rede davon sein, mit dem Höhergruppierungsantrag sei eine reine „Überprüfung“ der bestehenden Eingruppierung verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss vom 3. Mai 2018 hat auch in der Sache Erfolg. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat dem Feststellungsantrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben.

1. Ob dieser Antrag insbesondere im Hinblick auf seinen zweiten Teil (dieser bezieht sich auf namentlich nicht genannte Beschäftigte, deren Höhergruppierungsanträge wie diejenigen der im abtrennbaren ersten Teil bezeichneten zehn Beschäftigten ebenfalls abgelehnt worden seien) nach den Grundsätzen über den sog. Globalantrag zulässig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 24.11.2015 - BVerwG 5 P 13.14 -, BVerwGE 153, 254, juris Rn. 10 m.w.N.; v. 24.6.2014 - BVerwG 6 P 1.14 -, PersV 2014, 384, juris Rn. 8 ff., und v. 22.6.2005 - BVerwG 6 P 8.04 -, PersV 2006, 21, juris Rn. 10 ff.; Senatsbeschl. v. 14.9.2011 - 18 LP 11/09 -, juris Rn. 21), kann dahinstehen.

2. Jedenfalls ist dieser Antrag entgegen der Ansicht der Fachkammer vollumfänglich unbegründet und daher abzulehnen.

Denn die Ablehnung der nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA n.F. beantragten Höhergruppierungen durch den Beteiligten unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers in Sparkassen (§ 109 NPersVG) nach den §§ 64 ff. NPersVG, die hier in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2) anzuwenden sind, weil ein Mitbestimmungsverfahren - naturgemäß - nicht bereits im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 eingeleitet worden ist (arg. e § 121 Abs. 1 NPersVG).

a) Da die von den betreffenden Beschäftigten auszuübende Tätigkeit keinerlei sachliche Veränderung erfahren hat, ist von vornherein kein Raum für eine Pflicht zur Mitbestimmung des Antragstellers bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach der - sogar im Tenor der angegriffenen Entscheidung erwähnten - Vorschrift des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG.

Die vom Antragsteller in der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat vom 12. November 2019 ausgeführte Überlegung, die unveränderte Tätigkeit des Beschäftigten könne ab dem 1. Januar 2017 anhand der teilweise neugefassten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung (VKA) höher zu bewerten sein, ändert an diesem Befund nichts. Denn eine derartige Situation ist hier gerade nicht gegeben, weil in den in Rede stehenden Ablehnungsfällen die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe (Höhergruppierung), die eine solche Annahme nach sich gezogen hätte, ausgeblieben ist. Dies wird vom Antragsteller auch nicht beanstandet.

b) Auch aus § 65 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. NPersVG (Mitbestimmung bei Höhergruppierung) folgt keine Mitbestimmungspflicht.

aa) Eine (positive) Höhergruppierung im Sinne dieses Tatbestandes, die ebenso wie eine Herabgruppierung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, 3. Alt. NPersVG einer Änderung der Entgelt- oder Vergütungsgruppe bedurft hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2018 - 18 LP 5/15 -, juris Rn. 112 m.w.N.; Dierßen, in: Fricke/Bender/Dierßen/Otte/Thommes, NPersVG, 6. Aufl. 2018, § 65 Rn. 93) liegt gerade nicht vor.

bb) Vielmehr ist eine Höhergruppierung in den betreffenden Fällen lediglich abgelehnt worden, das heißt die jeweiligen Höhergruppierungsanträge sind negativ beschieden worden. Ein derartiges Absehen von der Höhergruppierung nach erfolgter Prüfung, ob der Beschäftigte nach der ihm übertragenen Tätigkeit in eine zu niedrige Vergütungsgruppe eingestuft ist, stellt keine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1972 - BVerwG VII P 4.72 -, PersV 1973, 113, juris Rn. 9 f.; ähnlich für eine andere Ablehnung BVerwG, Beschl. v. 1.8.1983 - BVerwG 6 P 8.81 -, PersV 1985, 68, juris Rn. 11 f.). Aus dem Umstand allein, dass eine Prüfung erfolgt ist, ob dem jeweiligen Höhergruppierungsbegehren entsprochen werden muss, kann - wie die Fachkammer zutreffend entschieden hat - eine auf derartige Ablehnungen einer Höhergruppierung bezogene Mitbestimmungspflicht aus § 65 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. NPersVG nicht (erweiternd) abgeleitet werden. Gegen ein solches Ansinnen spricht bereits, dass der Katalog des § 65 Abs. 2 NPersVG etwa in den Nrn. 12 (Nebenbeschäftigungsgenehmigung), 17 (Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsbefreiung, bestimmte Urlaubsanträge), 19 (Ausnahme vom regelmäßigen Ausgleich für eine vorherige langfristige unregelmäßige Arbeitszeitverteilung), 20 (Telearbeit, mobiles Arbeiten) durchaus Tatbestände enthält, durch die explizit und ausschließlich Ablehnungen bestimmter personeller und allgemeiner Maßnahmen (also nur die jeweiligen negativen Entscheidungen) für mitbestimmungspflichtig erklärt werden (vgl. mit diesem Argument eine Versagung von Höhergruppierungen nicht für mitbestimmungspflichtig haltend bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.1960 - CL 12/60 -, ZBR 1961, 60, 61, zu § 69 Abs. 1b Nr. 1 LPVG NRW a.F.).

cc) Angesichts der vollständigen Ablehnung der Höhergruppierungsanträge ist schließlich auch kein Raum für ein Eingreifen der durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1992 (- BVerwG 6 P 22.90 -, PersV 1993, 446 [BVerwG 10.06.1992 - BVerwG 6 P 22.90], juris Rn. 18) anerkannten Ausnahme, kraft derer die Ablehnung einer Höhergruppierung für bestimmte Zeiträume vor dem zeitlichen Beginn einer durch die Dienststelle ausgesprochenen Höhergruppierung als Teil einer einheitlichen Entscheidung der Mitbestimmung des Personalrats bei Höhergruppierung unterfiele.

c) Entgegen der Ansicht der Fachkammer ist jedoch auch eine die Mitbestimmung des Antragstellers auslösende Eingruppierung (§ 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG) im Ergebnis zu verneinen.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass unter einer „Eingruppierung“ im Sinne dieser Vorschrift die Einreihung eines Beschäftigten in ein kollektives Vergütungssystem (Entgeltschema) - etwa aus einem Tarifvertrag - durch die Dienststelle zu verstehen ist, welches die Zuordnung des dem Beschäftigten zustehenden Entgelts nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen (zumeist sachlich unter Bewertung der auszuübenden Tätigkeit anhand von Tätigkeitsmerkmalen und/ oder -beispielen, bisweilen aber auch nach anderen (persönlichen) Kriterien wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienstzugehörigkeit) vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2011 - BVerwG 6 P 15.10 -, PersR 2011, 210, juris Rn. 12). Zutreffend ist auch die Annahme, eine Eingruppierung könne nicht nur als erstmalige Einreihung einer Tätigkeit in das kollektive Entgeltschema anlässlich der Einstellung (vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG) des diese Tätigkeit ausübenden Beschäftigten auftreten (so aber noch BVerwG, Beschl. v. 14.6.1995 - BVerwG 6 P 43.93 -, PersV 1996, 182, juris Rn. 19), sondern sei auch später während der Zugehörigkeit zur Dienststelle - als (Neu-)Eingruppierung - bei entsprechend aufgetretenem Bedürfnis nach einer neuen, zukunftsweisenden initialen Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten zu Entgeltgruppen (und ggf. Stufen) denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999 - BVerwG 6 P 3.98 -, BVerwGE 110, 151, juris Rn. 21 bis 23). Zuzustimmen ist der Fachkammer und dem Antragsteller ferner in der Ansicht, dass der Umstand, dass die von § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG grundsätzlich verlangte Änderung des Rechtszustandes in diesen Fällen konstitutiv bereits auf der Ebene des Tarifvertrags (im Wege der „Tarifautomatik“) eingetreten ist (vgl. den bekannten plakativen Merksatz: „Der Beschäftigte wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert.“) und die Feststellung der Dienststelle deshalb nur deklaratorischen, rein normvollziehenden Charakter haben kann, nichts daran ändert, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Dienststelle vorliegt, die zumindest der Mitbeurteilung der von der Dienststelle vorgenommenen Rechtsanwendung durch den Personalrat unterliegt (vgl. diese Modifikation des Maßnahmebegriffs bereits durch BVerwG, Beschl. v. 13.2.1976 - BVerwG VII P 4.75 -, BVerwGE 50, 186, juris Rn. 25 bis 27, und v. 8.11.2011 - BVerwG 6 P 23.10 -, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 13 f.). Allerdings ist im vorliegenden Fall keine derartige (Neu-)Eingruppierung der zehn namentlich benannten sowie der anderen höhergruppierungsantragstellenden Beschäftigten durch den Beteiligten als Dienststellenleiter erfolgt.

aa) Nichts deutet darauf hin, dass der Beteiligte anlässlich der Ablehnung der Höhergruppierungsanträge von sich aus (von Amts wegen) explizit eine erstmalige Neueingruppierung der von den antragstellenden Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten in eine bestimmte Entgeltgruppe der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA (TVöD-S) n.F. vorgenommen hätte. Das in Abschrift exemplarisch zur Gerichtsakte (Bl. 35) gereichte Schreiben des Beteiligten vom 17. November 2017 an eine nicht namentlich genannte Beschäftigte der Sparkasse A-Stadt beschränkt sich ersichtlich auf die bloße Ablehnung des von dieser Beschäftigten geäußerten Höhergruppierungsbegehrens bezüglich der - von der Entgeltordnung (VKA) erstmals vorgesehenen (vgl. hierzu Dannenberg, Die Entgeltordnung im Kommunalbereich, PersR 1/2017, S. 8, 12) - Entgeltgruppe 9c TVöD-S, ohne eine Aussage zur aktuellen Einreihung dieser Beschäftigten in eine bestimmte anderweitige Entgeltgruppe zu treffen oder eine solche abweichende Entgeltgruppe auch nur zu erwähnen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers und des Vorbringens des Beteiligten im Beschwerdeverfahren findet sich hier nicht einmal eine ausdrückliche Bestätigung der bisherigen Eingruppierung. Anderes lässt sich auch der in dem Schreiben enthaltenen Bezugnahme auf die unmittelbar vor der Freistellung als Personalratsmitglied von der Beschäftigten auszuüben gewesene Tätigkeit nicht entnehmen. Denn diese Bezugnahme erfolgte ersichtlich nur zum Zwecke der Begründung, dass damit eine höhere Entgeltgruppe gemessen an der Entgeltordnung (VKA) nicht erreicht werde.

bb) Anders als die Fachkammer auf Seite 5 des angegriffenen Beschlusses und der Antragsteller meinen, ist auch kein Raum für die Annahme, die mit der Ablehnung des Höhergruppierungsantrages verbundene Überprüfung und Belassung der bisherigen Entgeltgruppe seien zumindest als schlüssiger Bestätigungsakt des Beteiligten zu deuten, dem der Gehalt einer konkludenten (Neu-)Eingruppierung zukomme.

(1) Aus einem „überschießenden“ Umfang der gestellten Höhergruppierungsanträge, welche der Beteiligte beschieden hat, kann Derartiges nicht gefolgert werden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren richteten sich diese unter Verweis auf § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. beim Beteiligten gestellten Anträge der Beschäftigten nicht zugleich auf eine initial-aktuelle richtige Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung (VKA) ab dem 1. Januar 2017, sondern waren allein auf das Höhergruppierungsverlangen beschränkt; dies folgt bereits aus der Bezugnahme auf diese tarifvertragliche Ausnahmebestimmung zu den Grundsatznormen der §§ 29a Abs. 1, 29c Abs. 1 bis 4 TVÜ-VKA n.F., die nur einen begrenzten Anwendungsbereich hat. Mit diesen Anträgen wurde mithin nur begehrt festzustellen, dass die jeweiligen Beschäftigten ab dem 1. Januar 2017 in eine höhere Entgeltgruppe als diejenige eingereiht seien, die sich aufgrund der 2. Überleitung nach den letztgenannten Rechtsnormen des Tarifvertrages ergeben hatte, deren Ergebnis im Übrigen von keinem Verfahrensbeteiligten bestritten worden ist (vgl. auch das Schreiben des Antragstellers an den Beteiligten v. 2.5.2017 auf Bl. 8 der GA, nach welchem dieser Überleitungs-Themenkomplex aus seiner Sicht „personalvertretungsrechtlich erledigt“ sei).

(2) Entgegen der Ansicht der Fachkammer (vgl. S. 6 unten des angefochtenen Beschlusses) bestand auch kein sonstiger Anlass für eine aktualisierte Einreihung derjenigen Beschäftigten, die einen Höhergruppierungsantrag gestellt hatten, in die neue Entgeltordnung (VKA), der die Grundlage dafür bieten könnte, die Ablehnung dieser Anträge nach erfolgter Überprüfung als schlüssige Neu-Eingruppierung in die bisher innegehabte oder „umgerechnete“ Entgeltgruppe TVöD-S zu deuten. Insbesondere soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, es habe in der 2. Überleitungssituation (zum 1.1.2017) zwingend eines derartigen Neubewertungsakts des Beteiligten bedurft, um festzustellen, dass eine Höhergruppierung ausscheide, folgt der Fachsenat dieser Auffassung nicht.

(a) Ein Anlass hierzu im Tatsächlichen bot sich nicht.

Die bloße Überprüfung von Arbeitsplätzen durch die Dienststelle anhand von Tätigkeitsmerkmalen und sonstigen Vorgaben der Vergütungsordnung, die nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führt, stellt grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.2.1979 - BVerwG 6 P 20.78 -, PersV 1980, 421, juris Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.11.2015 - 5 A 10556/15 -, PersV 2016, 150, juris Rn. 25). Nach der sich später allmählich erweiterten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, die teilweise die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung nach dem BetrVG rezipiert hat, kann jedoch ein nach Einstellung und erstmaliger Eingruppierung während der Zugehörigkeit zur Dienstelle auftretendes (späteres) Bedürfnis nach initialer Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten zu Entgeltgruppen (sowie ggf. Fallgruppen und Stufen) etwa bei der Zuweisung eines (sachlich) wesentlich geänderten Arbeitsplatzes (Tätigkeitsbereichs) zu bejahen sein, weil dadurch die Frage einer Bewertung dieser Tätigkeit anhand der Tätigkeitsmerkmale und -beispiele der geltenden Vergütungsordnung erneut aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, a.a.O., Rn. 21 und LS 1), selbst wenn diese Tätigkeit (dieser Arbeitsplatz) bereits früher einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war (vgl. diese Modifikation durch BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, a.a.O., juris Rn. 23, 26). Der Umstand, dass die aus diesem Anlass notwendige Überprüfung ergibt, dass die Gruppenzuordnung (sowie die Fallgruppen- und Stufenzuordnung) letztlich unverändert bleiben, lässt die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht entfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, a.a.O., Rn. 37 und LS 2).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nur, dass eine Neueingruppierung zwar nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass die Beschäftigten der Sparkasse A-Stadt, die anlässlich des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA) (Anlage 1 zum TVöD-VKA bzw. TVöD-S n.F.) und des TVÜ-VKA n.F. am 1. Januar 2017 einen Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVÜ-VKA n.F. gestellt hatten, der durch den Beteiligten als Dienststellenleiter abschlägig beschieden wurde, nach der durch diesen Antrag ausgelösten Überprüfung die Zuordnung zu ihren Entgeltgruppen behalten haben, die ihnen gemäß §§ 4 Abs. 1, 17 Abs. 1 oder Abs. 7 TVÜ-VKA a.F. und Anlage 1 oder 3 zum TVÜ-VKA a.F. am 1. Oktober 2005 oder zu einem späteren im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 liegenden Zeitpunkt (zunächst vorläufig, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA a.F.) zugeordnet worden waren, oder diese Gruppen in der durch § 29c Abs. 1 bis 4 TVÜ-VKA n.F. „umgerechneten“ Form (betrifft Entgeltgruppen 9 „klein“ TVöD und 9 „groß“ TVöD a.F. sowie Entgeltgruppe 13 TVöD plus Zulage a.F.) beibehalten haben.

Eine wesentliche Sachverhaltsänderung, bezogen auf die von den betroffenen Beschäftigten wahrgenommene Tätigkeit, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen ausreichenden Anlass für eine initiale Bewertung der neuen Tätigkeit der Beschäftigten und Neueinreihung derselben (in einem gedachten „Punkt 0 auf dem Zeitstrahl“) geben könnte, liegt hier jedoch, wie die Fachkammer auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, nicht vor.

(b) Aber auch im Rechtlichen fand sich vorliegend kein hinreichender Neubewertungsanlass.

(aa) Das Verwaltungsgericht hat auf Seiten 8 f. des angefochtenen Beschlusses den von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben unter II.2.c)bb)(2)(a)) sanktionierten Gedanken, wesentliche (tatsächliche) Veränderungen des Tätigkeitsbereichs eines Beschäftigten stellten einen Neueingruppierungsanlass im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG dar, auf wesentliche („nicht unerhebliche“) - v.a. strukturelle - (rechtliche) Änderungen des Vergütungssystems - hier in Gestalt des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD-VKA n.F. (bzw. TVöD-S n.F.) - mit der Begründung übertragen, jeder dieser beiden für die Bewertung entscheidenden Faktoren sei gleichwertig. Ob diesem Ansatz in Gänze zu folgen ist, kann dahinstehen. Der Fachsenat hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass massive rechtliche Veränderungen namentlich in Tarifverträgen einen ähnlichen Anlass für eine aktualisierte Zuordnung der im Tatsächlichen unverändert auszuübenden Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe des neuen Vergütungssystems durch die Dienststelle wie eine wesentliche Tätigkeitsveränderung bieten können; denn beiden Konstellationen wohnt im Grundsatz gleichermaßen das Potential zu einer veränderten Entgeltgruppenzuordnung inne, mag sich dieses auch nach einer vorgenommenen Überprüfung - wie hier - im Ergebnis nicht realisieren (kritisch hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.7.1995 - 1 A 2291/93.PVL -, juris Rn. 3 f. zu einem Änderungstarifvertrag zum BAT).

(bb) Die vorliegende Überleitungssituation weist jedoch Besonderheiten auf, die einen solchen Anlass hier jedenfalls ausschließen. Bedarf nach einer initialen Eingruppierung aller oder nur der höhergruppierungsantragstellenden Beschäftigten nach dem neuen Vergütungssystem bestand entgegen der Ansicht von Fachkammer und Antragsteller nicht allein deshalb, weil am 1. Januar 2017 zusammen mit den §§ 12, 13 TVöD-VKA n.F. die Entgeltordnung (VKA) in Kraft getreten war und sich damit der rechtliche Eingruppierungsrahmen verändert hatte.

(aaa) Denn durch die unmittelbar wirkende überleitungstarifvertragliche Regelung (Rechtsnorm im Sinne der § 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) in § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA n.F. war zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden, dass die Beschäftigten ab dem 1. Januar 2017 grundsätzlich in denjenigen bisherigen Entgeltgruppen im Sinne des TVöD-VKA bzw. TVöD-S verbleiben, in die sie aufgrund der Anlagen 1 oder 3 zum TVÜ-VKA a.F. am 1. Oktober 2005 um 0.00 Uhr erstmals übergeleitet worden bzw. die ihnen unter Berücksichtigung ihrer zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2016 aufgenommenen oder neubewerteten Tätigkeit zugeordnet worden waren. Dabei kann der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. auch entnommen werden, dass etwaige nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA a.F. ursprünglich nur für vorläufig erklärte erste Überleitungen und erste Zuordnungen nunmehr rückwirkend als endgültig erfolgte Eingruppierungen anzusehen sind. § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA n.F. regelt ferner ausdrücklich, dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der (zweiten) Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) zum 1. Januar 2017 nicht stattfindet. Ein Bedarf nach einer Bestätigung der bisherigen Entgeltgruppenzuordnung durch die Dienststelle (auf Antrag oder von Amts wegen) in Form einer (Neu-)Eingruppierung anlässlich eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. bestand mithin nicht (a.A. VG Münster, Beschlüsse v. 2.5.2019 - 22 K 987/18.PVL und 22 K 988/18.PVL -, jeweils juris Rn. 40 ff., zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LPVG NRW). Gleiches gilt nach Ansicht des Fachsenats für eine Bestätigung der eingetretenen Überleitung von den bisherigen Entgeltgruppen 9 „klein“ TVöD a.F. in 9a TVöD n.F., 9 „groß“ TVöD a.F. in 9b TVöD sowie - im vorliegenden Fall nicht relevant, vgl. die Tabelle der Höhergruppierungsziele auf Bl. 36 der GA - 13 TVöD plus Zulage a.F. in 14 TVöD n.F.), nach den besonderen Rechtsnormen aus § 29c Abs. 1 bis 4 TVÜ-VKA n.F. Bei diesen „Umrechnungsvorgängen“ handelt es sich nicht um Höhergruppierungen (vgl. § 29c Abs. 6 Satz 3 TVÜ-VKA n.F.), sondern um die Zuordnung einer mit der bisherigen Entgeltgruppe identischen bzw. ihr materiell gleichwertigen, allenfalls anders bezeichneten Entgeltgruppe (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 1.8.2018 - 6 Sa 336/18 -, juris Rn. 35, 42; Dannenberg, a.a.O., PersR 1/2017, S. 8, 12 f.; hingegen wäre eine Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe 9c TVöD nur mit einem Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. zu erlangen, vgl. LAG Hamm, Urt. v. 1.8.2018, a.a.O., Rn. 37 ff.).

(bbb) Diese neuerliche Überleitung 2017 unmittelbar durch Tarifvertrag (vgl. den Mitbestimmungsausschluss durch § 64 Abs. 4 Nr. 1 NPersVG bei einem solchen Handeln durch Rechtsnormen des Tarifvertrags sowie allgemein den Tarifvorbehalt des § 2 Abs. 1 NPersVG), mit der im Wege einer Besitzstandsregelung zugleich eine Herabgruppierung für den Fall ausgeschlossen werden sollte, dass sich nach den in der Entgeltordnung (VKA) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen nunmehr eine niedrigere Entgeltgruppe im Sinne der §§ 12, 13 TVöD-VKA n.F. ergeben sollte, stellt im Übrigen selbst keinen mitbestimmungspflichtigen Vorgang dar (ebenso für die erste Überleitung 2005 VG Mainz, Urt. v. 5.4.2006 - 5 K 592/05.MZ -, ZfPR 2006, 71, juris Rn. 16, 19 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.11.1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, PersR 1992, 147, juris Rn. 31, mit zust. Anm. Ilbertz ZfPR 2006, 73 f.; Bieler, in: ders./Müller-Fritzsche, NPersVG, 17. Aufl. 2016, § 65 Rn. 91; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, NPersVG, § 65 Rn. 175 a.E. (Stand: Erg.-Lfg. 4/16 August 2016); Kallenberg, Die Beteiligung der Personalvertretung bei Überleitung und Eingruppierung der Beschäftigten in den TVöD/TV-L, ZfPR 2007, 20, 21; von Steinau-Steinrück/Schmidt, Überblick zum TVöD: „Ein Weiter so im neuen Gewand“?, NZA 2006, 518, 522; a.A.: Gronimus, Auswirkungen des neuen Tarifvertrages auf die Arbeitsstrukturen der Personalräte, PersV 2006, 204, 210; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 8g; Baden, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 75 Rn. 36, 36a; BAG, Beschl. v. 19.10.2016 - 4 ABR 27/15 -, juris Rn. 13, und v. 22.4.2009 - 4 ABR 14/08 -, BAGE 130, 286, juris Rn. 52, jeweils zu § 99 Abs. 1 BetrVG).

(ccc) Die durch einen fristgerecht bis zum 31. Dezember 2017 gestellten Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. ausgelöste „Überprüfung“ durch die Dienststelle beschränkte sich mithin nach ihrem Umfang auf die Frage, ob der Beschäftigte - etwa wegen der Einführung zusätzlicher Entgeltgruppen (wie der EG 9c) TVöD-VKA n.F. oder wegen der Neugestaltung einiger Tätigkeitsmerkmale durch die Entgeltordnung (VKA) passim (vgl. Dannenberg, a.a.O., S. 12 f.) - nach §§ 12, 13 TVöD-VKA n.F. abweichend von §§ 29a Abs. 1, 29c Abs. 1 bis 4 TVÜ-VKA n.F. in eine höhere Entgeltgruppe einzureihen war (vgl. zu den Risiken einer Höhergruppierung im Hinblick auf die absolute tatsächliche Entgelthöhe unter Berücksichtigung des Schicksals alter Zulagen, Jahressonderzahlungssätze etc. Lindner, Mit System zu mehr Geld, PersR 1/2017, S. 20 ff.). Wo dies - wie hier - nicht der Fall war, verblieb es bei der bisher innegehabten bzw. „umgerechneten“ Entgeltgruppe, ohne dass dies des gesonderten Ausspruchs der Dienststelle bedurft hätte. Dafür, dass die Anwendung des Überleitungsgrundsatzes aus §§ 29a Abs. 1, 29c Abs. 1 bis 4 TVÜ-VKA n.F. bereits durch die Stellung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. ausgeschlossen und der Einzelfall des Beschäftigten sozusagen vollständig zur initialen Eingruppierung nach dem neuen Entgeltsystem „geöffnet“ worden wäre, ergeben sich für den Fachsenat keine Anhaltspunkte. Eine solche Deutung liegt schon wegen des mit ihr einhergehenden vollständigen Wegfalls der Besitzstandswahrung im Hinblick auf die bisherige bzw. „umgerechnete“ Entgeltgruppe (Schutzes vor Herabgruppierung) fern.

(cc) Die von der Fachkammer des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „Umgruppierung“ trägt nichts Gegenteiliges aus.

(aaa) Dieser u.a. in dem Mitbestimmungstatbestand des § 99 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff, der dort neben der „Eingruppierung“ verwendet wird, findet sich im hier allenfalls anzuwendenden § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG ohnehin nicht. In der vergleichenden Exegese erhellt, dass mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der „Umgruppierung“ das Pendant zum personalvertretungsrechtlichen Begriffspaar „Höher- und Herabgruppierung“ (§ 65 Abs. 2 Nr. 2, 2. und 3. Alt. NPersVG) gemeint sein muss (in diesem Sinne auch Dierßen, a.a.O., § 65 Rn. 93). Dies zeigt bereits der von der Fachkammer zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, juris Rn. 25, nach welchem eine Umgruppierung voraussetzt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers den Merkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Vergütungsgruppe entspricht als derjenigen, in die er bisher eingruppiert ist (ebenso BAG, Beschl. v. 1.6.2011 - 7 ABR 138/09 -, juris Rn. 31; v. 22.4.2009, a.a.O., Rn. 51; v. 17.6.2008 - 1 ABR 37/07 -, juris Rn. 14; v. 18.9.2002 - 1 ABR 56/01 -, BAGE 102, 346, juris Rn. 22, und v. 20.3.1990 - 1 ABR 20/89 -, BAGE 64, 254, juris Rn. 29 f.). Eine solche Situation liegt hier, wie oben ausgeführt, im Ergebnis nicht vor, weil die betreffenden Beschäftigten ihre bereits einmal in den TVöD-VKA a.F. übergeleiteten oder erstmalig diesem seit 2005 existierenden System zugeordneten Entgeltgruppen auch bei der 2. Überleitung 2017 in der bisherigen oder in einer „umgerechneten“ Form behielten. Soweit die Fachkammer die weiteren Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 -, BAGE 74, 10, juris Rn. 26, und vom 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 -, BAGE 104, 187, juris Rn. 54 f., anführt, nach denen Gründe für eine Umgruppierung in einer Änderung der Tätigkeit oder - bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers - in einer „Änderung der Vergütungsordnung“ liegen können (ebenso BAG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 -, BAGE 112, 238, juris Rn. 35), ist dem ohne weiteres zuzustimmen, ohne dass sich daraus etwas für den vorliegenden Fall Entscheidendes ergäbe. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass danach - wie von der Fachkammer aber auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses verkürzt wiedergegeben - jede (wesentliche) Veränderung im Tätigkeitsbereich (sachlich-tatsächlich) oder des Vergütungssystems (rechtlich) ausreichen könnte, um eine „Umgruppierung“ im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG anzunehmen. Nach Ansicht des Fachsenats sind damit vielmehr nur solche Änderungen gemeint, die sich auch in der Zuordnung zu einer anderen Entgelt-, Gehalts- oder Vergütungsgruppe niederschlagen, die sich mithin auch gruppierungsverändernd auswirken, das heißt „Eingruppierungsrelevanz besitzen“ (Dierßen, a.a.O., § 65 Rn. 93; ähnlich von Hoyningen-Huene, SAE 1992, 173, 175; vgl. auch Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 99 Rn. 95, nach welchem es für den Mitbestimmungstatbestand keine Rolle spiele, ob die Umgruppierung infolge einer Änderung der Tätigkeit oder infolge einer Änderung der Vergütungsordnung notwendig werde oder nur der Korrektur einer als irrig erkannten Rechtsauffassung des Arbeitgebers diene; Hervorhebungen durch den Fachsenat). Diese zusätzliche Anforderung lassen auch die Beschlüsse des VG Münster vom 2.5.2019 (a.a.O., jeweils Rn. 42) bei der Wiedergabe der Umgruppierungsdefinition des Bundesarbeitsgerichts außer Acht.

(bbb) Sollten das Verwaltungsgericht und der Antragsteller in Wahrheit eine Übertragung der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts zur betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung bei Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG auf die Auslegung des wortgleichen landespersonalvertretungsrechtlichen Begriffs in § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG befürworten, änderte sich an dem gefundenen Ergebnis gleichwohl nichts. Dass wesentliche Änderungen der Tätigkeit des Beschäftigten danach ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung auf die Gruppenzuordnung einen Anlass für eine Überprüfung und Neu-Eingruppierung zeitigen (vgl. BAG, Beschl. v. 16.3.2016 - 4 ABR 8/14 -, juris Rn. 16), hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben unter II.2.c)bb)(2)(a) ausgeführt, bereits seit seinem Beschluss vom 8. Dezember 1999, a.a.O., ebenso für das Personalvertretungsrecht entschieden. Soweit (etwa) dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 -, BAGE 68, 104, juris Rn. 30 f. darüber hinaus zu entnehmen sein sollte, dass auch Änderungen der Vergütungsordnung (des Entgeltschemas) einen Neu-Eingruppierungs-Anlass darstellen können, so wäre dies nur ein Grundsatz, der hier jedenfalls durch die unter II.2.c)bb)(2)(b)(bb) vom Fachsenat gewürdigten Besonderheiten der Überleitungsvorschriften der §§ 29a, 29c TVÜ-VKA n.F. jedoch derogiert ist. Denn angesichts dieser Regelungen fehlt es an der zweiten vom Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 18.6.1991, a.a.O., Rn. 30 a.E.) für diese Variante aufgestellten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung, dass aufgrund der Änderung der Vergütungsordnung „zu entscheiden ist, welchen der neuen Tätigkeitsmerkmale die von den Arbeitnehmern auszuübenden Tätigkeiten entsprechen“. Die Notwendigkeit einer derartigen Entscheidung besteht hier nicht (ähnlich abgrenzend für eine vergleichbare Überleitung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.7.1995, a.a.O., Rn. 3 f.).

(dd) Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.3.2017 - BVerwG 5 PB 1.16 -, PersV 2017, 381 und juris).

(aaa) Im ersten Teil dieser Entscheidung (juris Rn. 5) hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die bisherige Rechtsprechung (vor allem des 6. Senats) zur Mitbestimmung bei Eingruppierung wiedergegeben. Der daraus von ihm unter juris Rn. 5 a.E. gezogene Schluss, die unter Rn. 3 formulierte Grundsatzfrage sei allgemein dahin geklärt, dass jede (also auch bei bloßen Änderungen des Vergütungssystems) auf Antrag des Beschäftigten oder von Amts wegen erfolgende Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung unabhängig von ihrem Ergebnis der mitbeurteilenden und nachvollziehenden Mitbestimmung des Personalrates bei Eingruppierung unterliege, ergibt sich aus der zitierten bisherigen Rechtsprechung der Fachsenate für Personalvertretungssachen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. Gleiches gilt, soweit der - im Beschluss vom 20. März 2017 (a.a.O.) nicht zitierte - weitere Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011, a.a.O., Rn. 39, (in einem anderen Zusammenhang) die bisherige dortige Senatsrechtsprechung dahin zusammenfasst, es sei anerkannt, „dass sich die Mitbestimmung bei der Eingruppierung auf Fälle erstreckt, in denen ein neuer Arbeitsplatz zu bewerten oder ein neuer Tarifvertrag anzuwenden ist“ (Hervorhebung durch den Fachsenat). Den zum Beleg hierfür angeführten Entscheidungen vom 8. Dezember 1999, a.a.O., und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 -, BVerwGE 134, 83, kann nicht entnommen werden, dass jede Änderung des Vergütungssystems aus einem Tarifvertrag einen Eingruppierungsvorgang auslöse.

(bbb) Im Übrigen erfährt die unter Rn. 5 a.E. vermeintlich getroffene Generalaussage im zweiten Teil der Entscheidung vom 20. März 2017 (a.a.O.) unter der folgenden Rn. 6 ohnehin eine Einschränkung. Das Bundesverwaltungsgericht lässt dort nämlich gerade - wegen eingreifender prozessualer Besonderheiten des Rechtsbeschwerdezulassungsrechts - offen, ob dem Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung auch Fallgestaltungen unterliegen, bei denen der Dienststellenleiter beabsichtigt, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu bestätigen, ohne dass wesentliche Veränderungen gegenüber dem der Eingruppierung zugrunde liegenden „Sachverhalt“ (der „Eingruppierungssituation“) eingetreten sind. So liegt es hier. Die alleinige Veränderung des Vergütungssystems in Form des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA) betrifft nämlich nicht - wie Tätigkeitsbereichsänderungen - den Sachverhalt bzw. die Eingruppierungssituation, sondern die Rechtslage. Diesen Befund verkennen die Beschlüsse des VG Münster vom 2. Mai 2019, a.a.O., jeweils Rn. 54, die in dem Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) eine wesentliche Sachverhaltsänderung sehen.

(ccc) Sollte die im Beschluss vom 20. März 2017 (a.a.O.) unter Rn. 3 wiedergegebene Frage hingegen - enger - dahin zu verstehen sein, ob eine als mitbestimmungspflichtige Maßnahme anzusehende Überprüfung auch dann unter dem Aspekt der Eingruppierung mitbestimmungspflichtig bleibt, wenn sie im Ergebnis keine Veränderung der Gruppenzuordnung zeitigt, wäre diese Frage in der Tat seit langem in der Rechtsprechung im positiven Sinne geklärt und trüge für den vorliegenden Fall nichts aus, weil es hier gerade um die Feststellung einer von dieser Frage vorausgesetzten ursprünglichen Mitbestimmungspflicht geht.

d) Zuzustimmen ist schließlich dem Beteiligten, dass die dem Antragsteller als Personalrat nach § 59 Nr. 2 NPersVG zugewiesene allgemeine Aufgabe, auf die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Tarifverträge (hier der §§ 12, 13 TVöD-VKA n.F. in Verbindung mit der Entgeltordnung (VKA)) zu achten, auch unter Berücksichtigung der von der Fachkammer auf Seiten 8 f. des angefochtenen Beschlusses gemachten Ausführungen zum Sinn und Zweck eines Mitbeurteilungsrechts des Personalrats bei Eingruppierung keine Grundlage für die Erweiterung des geltenden Mitbestimmungstatbestandes aus § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG oder für die Schaffung eines weiteren Mitbestimmungstatbestandes darstellt (so im Ergebnis auch Fricke, in: ders./Bender/Dierßen/Otte/Thommes, a.a.O., § 59 Rn. 9: kein formelles Beteiligungsrecht).

e) Aufgrund der Sperrwirkung aus § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG kommt mangels Erfüllung eines Mitbestimmungstatbestandes aus den Katalogen der §§ 65 ff. NPersVG ein Rückgriff auf § 64 Abs. 1 NPersVG zur Begründung einer Mitbestimmungspflicht nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.3.2017 - 18 LP 9/15 -, juris Rn. 63).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Grundsätzlich bedeutsam ist nach Auffassung des Senats die Frage, ob und wann eine rechtliche Änderung des Vergütungssystems (Entgeltschemas) unter Beachtung tarifvertraglich unmittelbarer Überleitungen ohne eine wesentliche sachliche Änderung des Tätigkeitsbereichs Anlass zu der Annahme gibt, die Belassung der bisherigen Entgeltgruppe durch die Dienststelle nach vorgenommener Überprüfung stelle eine (Neu-)Eingruppierung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. NPersVG dar. Ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann das BVerwG in die Lage versetzen, diese in dessen Beschluss vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 - offengelassene, hier entscheidungserhebliche Frage einer Klärung zuzuführen.