Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.06.1997, Az.: 4 M 1219/97
Träger der freien Jugendhilfe; Kindertagesstätte; Anspruch auf Förderung; Anspruch gegen Gemeinde; Ermessen; Erforderlichkeit zur Deckung des Bedarfs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.06.1997
- Aktenzeichen
- 4 M 1219/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0616.4M1219.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 10.12.1996 - 9 B 4657/96
Rechtsgrundlagen
- § 4 SGB VIII
- § 5 SGB VIII
- § 24 SGB VIII
- § 74 SGB VIII
- § 80 SGB VIII
Fundstellen
- NVwZ-RR 1998, 116 (amtl. Leitsatz)
- NdsRpfl 1997, 230
- NdsVBl 1997, 238
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch des Trägers der freien Jugendhilfe auf Förderung der von ihm betriebenen Kindertagesstätte ist gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht gegen die (Samt-)Gemeinde zu richten, die im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt (Fortführung der Rspr d Sen in dem Beschl v 27.11.1996 - 4 M 4787/96 -, Nds VBl 1997, 60 = FEVS 47, 248).
2. Ist diese Kindertagesstätte in den Bedarfsplan des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen, ist sein Ermessen in der Regel dahin reduziert, sie auch zu fördern. Er kann dem Förderungsanspruch dann nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm stünden für diesen Zweck Haushaltsmittel überhaupt nicht zur Verfügung, weil sich die (Samt-)Gemeinden ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hätten, diese Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen.
3. Jedenfalls solange der Bedarfsplan nicht geändert worden ist, kann dem Förderungsanspruch auch nicht entgegengehalten werden, zur Deckung des Bedarfs sei die Kindertagesstätte nicht mehr erforderlich, weil lange nach ihrer Inbetriebnahme einzelne Gemeinden in ihren Einrichtungen zusätzliche Plätze geschaffen hätten.