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Abschnitt 35 VV-LHO - Zu § 57:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden sind nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 2 durch die obersten Landesbehörden ermächtigt,

1.1
mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 10.000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung 1.500 DM,

1.2
die Einwilligung zu Verträgen zwischen den ihnen nachgeordneten Behörden und deren Angehörigen zu erteilen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 10.000 DM oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung 1.500 DM nicht übersteigt.

Alle übrigen Behörden sind ermächtigt, mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 1.000 DM nicht übersteigt. Die Ermächtigungen in Nr. 1.1 und in Satz 2 gelten nicht für Fälle, bei denen der Angehörige der Dienststelle an der Bearbeitung der Angelegenheit mittelbar oder unmittelbar selbst beteiligt ist. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.

2.
Die Zuständigkeit für den Abschluß von Arbeitsverträgen richtet sich nach dem Beschluß des Landesministeriums über personalrechtliche Befugnisse und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die zuständige Stelle schließt die Arbeitsverträge nach Maßgabe der ihr zugewiesenen Ausgaben oder Stellen. Entsprechendes gilt für die Änderung von Arbeitsverträgen. Einer Einwilligung im Einzelfall bedarf es nicht.

3.
Mit Landesmitteln finanzierte Forschungs- und Gutachtenaufträge dürfen an Landesbedienstete nur vergeben, sonstige Werkverträge mit Landesbediensteten nur abgeschlossen werden, wenn die Tätigkeiten nicht in deren dienstlichen Aufgabenbereich fallen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, daß keine andere Behörde oder Einrichtung des Landes dafür zuständig ist oder die zuständige Stelle erklärt, daß sie nicht über das im Einzelfall erforderliche Fachwissen verfüge. Die obersten Landesbehörden können im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

4.
Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluß der Verträge mit den Bediensteten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.