Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.12.2002, Az.: 12 B 4988/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 03.12.2002
- Aktenzeichen
- 12 B 4988/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 35974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2002:1203.12B4988.02.0A
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
G R Ü N D E :
Das Begehren der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragsteller durch Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo) abzusehen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 4. und 5. liegt der erforderliche Anordnungsgrund angesichts der für den 4. Dezember 2002 vorgesehenen Abschiebung der Antragsteller zu 1., 4. und 5. vor. Sie haben jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, von der vorgesehenen Abschiebung abzusehen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für die Abschiebung der o.a. Antragsteller gemäß § 49 Abs. 1 AuslG liegen vor. Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 42 Abs. 1, 2 AuslG. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. August 1993 wurde das Asylbegehren der Antragsteller rechtskräftig abgelehnt (Urteil des Gerichts vom 17. Mai 1995 - Az. 4 A 4154/93 -), so dass die Aufenthaltsgestattung gemäß 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG entfallen ist. Mit dem vorgenannten Bescheid forderte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Antragsteller unter Frist-setzung und Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien zur Ausreise auf. Auch kündigte der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern unter dem 28. Juni 2002 und am 30. September 2002 die Abschiebung an, § 56 Abs. 6 AuslG.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG und damit auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung.
a.
Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ist eine Duldung zu erteilen, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf. Indes ist eine Abschiebung der Antragsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht unmöglich:
Der Abschiebung der Antragsteller steht zunächst nicht die in Niedersachsen geltende Erlasslage (vgl. Erlasse des MI vom 13. Juni, 26. Juli, 3. Dezember 2001 und zuletzt Erlass vom 2. Oktober 2002), die u.a. die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo betreffen, entgegen. Das folgt zunächst daraus, dass die o.a. Antragsteller nicht in den Kosovo, sondern nach Belgrad abgeschoben werden sollen. Die Abschiebungsandrohung in dem rechtskräftigen Bescheid vom 13. August 1993 bezieht sich zwar auf Jugoslawien, der Antragsgegner hat den Abschiebungsbereich jedoch dahingehend konkretisiert, dass die Abschiebung nach Belgrad erfolgen soll.
Unabhängig davon spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Erlassregelungen hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen können, weil der Antragsteller zu 1. zwar im Kosovo geboren wurde und dort wohl auch gelebt hat, aber den Kosovo bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Jugoslawien verlassen hat. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 25. September 1992 führten die Antragsteller zu 1. und 2. übereinstimmend aus, dass sie von Niksic (Montenegro) aus in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Die vorgelegten Reisepässe der Antragsteller zu 1. und 2. wurden am ... 1990 bzw. am ... 1991 in Niksic (Montenegro) ausgestellt. Ebenso wurden die Antragsteller zu 3. bis 5. dort ca. 10 Jahre zuvor geboren. Dem entgegenstehende Gesichtspunkte haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Weiterhin stehen der vorgesehenen Abschiebung des Antragstellers auch nicht die Schutzpflichten des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 8 EMRK entgegen. Dabei gewährt Art. 6 GG zwar nicht unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehörde aber, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die tatsächlichen familiären Bindungen und auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 und Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Die Kammer verkennt nicht die Gewichtigkeit der mit der Abschiebung verbundenen Trennung des Antragsteller zu 1. von seiner Ehefrau (Antragstellerin zu 2.) und seiner Tochter (Antragsteller zu 3.) einerseits und der Antragsteller zu 4. und 5. von ihrer Mutter und Schwester andererseits, jedoch rechtfertigt sie im vorliegenden Fall nicht die Aussetzung der Abschiebung:
Im Hinblick auf den Antragstellers zu 1. folgt weder aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus Art. 8 EMRK in der Regel ein Recht für ausreisepflichtige ausländische Ehegatten, die beide kein Aufenthaltsrecht oder sonstige schutzwürdige Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland haben, von einer Aufenthaltsbeendigung verschont zu bleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es zu keiner dauerhaften Ehetrennung kommt, sofern nicht schwerwiegende Gründe dem Aufenthalt des anderen Ehegatten entgegen stehen. Dementsprechend folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht, dass der Aufenthalt der Ehegatten nur gemeinsam beendet werden dürfte; ein unmittelbares Abschiebungshindernis kann regelmäßig nur angenommen werden, wenn die Ehegatten in besonderem Maße aufeinander angewiesen sind (vgl. Funke-Kaiser, GK-AuslR, § 55 Rdnr. 28 und 30 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen ergibt sich kein Abschiebungshindernis zugunsten des Antragstellers zu 1. Die zunächst in der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden, wegen derzeit fehlender Passersatzpapiere weiterhin geduldeten Antragsteller zu 2. und 3. sind derzeit ebenfalls aufgrund des o.a. rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausreisepflichtig. Weiter ist davon auszugehen, dass die Trennung lediglich vorübergehend ist, weil der Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller zu 2. und 3., sollten sie nicht freiwillig ausreisen, bei Vorliegen der Passersatzpapiere betreiben wird; dementsprechend hat er die Abschiebung bereits angekündigt.
Im Hinblick auf das Verhältnis des Antragstellers zu 1. zu seiner hier zunächst verbleibenden volljährigen Tochter (Antragstellerin zu 3.) einerseits und der Antragsteller zu 4. und 5. zu ihrer Mutter (die Antragstellerin zu 2.) andererseits ergibt sich bezogen auf den grundrechtlich verankerten Schutz der Familie ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutz der Familie vorrangig auf die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bezieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern wandeln und mit zunehmenden Alter der Kinder an Gewicht verlieren mit der Folge, dass die zusammen mit minderjährigen Kindern in der Regel bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sich mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zunächst zu einer Hausgemeinschaft und schließlich zu einer (bloßen) Begegnungsgemeinschaft entwickelt. Davon ausgehend ist ein Zurückdrängen der einwanderungspolitischen Belange, die auch das Bestreben zügiger Rückführung ausreisepflichtiger ehemaliger Asylbewerber umfassen, nur dann zwingend geboten, wenn dem Ausländer ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist, weil ein Familienmitglied auf seine Lebenshilfe angewiesen ist und die Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 2. August 2000 - 9 V 19/00 -, juris; Nds. OVG Beschluss vom 7. Juni 2002 - 12 ME 467/02 - V.n.b.). Ein Verlassen des Bundesgebietes ist für die o.a. Antragsteller indes zumutbar: Weder der Antragsteller zu 1. noch die 22jährige Antragstellerin zu 4. und der 21jährige Antragsteller zu 5. haben glaubhaft gemacht, dass sie auf die Lebenshilfe eines anderen Familienangehörigen oder dass andere Familienangehörige auf deren Lebenshilfe angewiesen sind. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zu 4. und 5. in Begleitung ihres Vaters abgeschoben werden, so dass sie auch in Jugoslawien elterliche Unterstützung erhalten können.
b.
Auch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG nicht vor. Hiernach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönlich Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Zum einen sind die Antragsteller - wie dargelegt - mit rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens unanfechtbar ausreisepflichtig; sie haben auch später keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sondern wurden wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse lediglich geduldet. Zum anderen haben die Antragsteller weder dringende humanitäre noch persönliche Gründe hinreichend glaubhaft gemacht, die lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich machen. Unter dringenden humanitären oder persönlichen Gründen sind Umstände zu verstehen, die aufgrund ihrer Eigenart und ihres Gewichtes eine sofortige Abschiebung unmenschlich erscheinen lassen und einen Aufschub der Abschiebung unbedingt erfordern; hierzu zählen nicht Umstände, die voraussichtlich einen längeren Aufenthalt erfordern. Die von den Antragstellern allein geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse stellen keine Gründe im obengenannten Sinne dar, weil die Antragsteller nicht nur einen vorübergehenden, sondern einen voraussichtlich längeren Verbleib begehren und weil im Rahmen des § 55 Abs. 3 AuslG eine nochmalige Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, die bei § 53 AuslG zu prüfen sind, aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 55 AuslG Rdnr. 45 m.w.N.): Im Übrigen sind die Antragsteller zu 1. und 5. wegen der Begehung erheblicher Straftaten auf unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Diese mit Bescheid vom 19. September 2002 verfügte Ausweisung, die aus den in dem Bescheid genannten Gründen offensichtlich rechtmäßig sind, stehen der Erteilung einer Duldung ebenfalls entgegen.
c.
In welcher Form wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde neben den sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen inzidenter auch sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Zugunsten der o.a. Antragsteller greifen aller Voraussicht nach zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens ist davon auszugehen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bisher nicht vorgelegen haben. Auch bezogen auf den Zeitpunkt der Abschiebung ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Antragsteller seit Rechtskraft des Asylerstverfahrens im Jahre 1995 keinen Asylfolgeantrag gestellt haben.
Auch nach dem jetzigen Vorbringen der Antragsteller ist nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern in der Bundesrepublik Jugoslawien politische Verfolgung droht. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist eine politische Gruppenverfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo) seit dem grundlegenden politischen Wandel im Herbst 2000 nicht (mehr) zu befürchten (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Oktober 2002). Dies entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung der Kammer und des Nds. OVG. Die jetzige Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Angehörigen ethnischer Minderheiten zu verbessern. So trat im März d. J. ein neues Gesetz zum Schutze der Minderheiten in Kraft, mit dem die Rechte der Minderheiten gemäß den internationalen Standards verankert wird. Auch wurde die Gruppe der Roma als "nationale Minderheit" anerkannt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Oktober 2002).
Es liegen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vor. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG liegen offenkundig nicht vor. Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegt nicht vor, da im vorliegenden Verfahren keine Gründe ersichtlich sind, dass eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für die Feststellung entsprechender Gefahren bedarf es nämlich konkreter Anhaltspunkte, an denen es hier fehlt. Kriegs- und Bürgerkriegsgefahren wie auch Rechtsverletzungen durch beliebige private Dritte (verbrecherische Banden oder auch einzelne Kriminelle) werden vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht einbezogen. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG kommt nur in Betracht, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten ist
(BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973 f. m.w.N.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Es ist weder von den Antragstellern glaubhaft gemacht worden noch anderweitig ersichtlich, dass den Antragstellern im Falle einer Rückkehr nach Jugoslawien von der staatlichen Stellen oder von staatsähnlichen Organisationen konkret Misshandlungen im o.g. Sinne drohen.
Hinsichtlich der Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für Minderheiten außerhalb des Kosovo ist festzustellen, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für die Bevölkerungsgruppe der Roma/Ashkali im Hinblick auf die Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Versorgung nicht vorliegen. Angesichts der großen Zahl der in Serbien und Montenegro lebenden Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma kann auch im Hinblick auf die immer wieder zu verzeichnenden Übergriffe nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma bzw. Ashkali im Falle einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt der dort herrschenden Sicherheitslage gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt oder schwerster Verletzungen ausgesetzt würden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar entnehmen, dass die humanitäre Situation durchgängig als sehr schwierig beschrieben wird. Zu berücksichtigen ist, dass schon die Mehrheitsbevölkerung unter ärmlichen Bedingungen lebt; im Jahr 2001 betrug das Durchschnitteinkommen in Serbien 95,- EUR (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Febr. 2002 und 30. Oktober 2002). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfügen zwei Drittel aller Haushalte sogar über ein Einkommen unter 50,- EUR. Weite Teile der Bevölkerung seien verarmt und rd. 2 Mio. Menschen lebten in extremer Armut. Die wirtschaftlichen Probleme betreffen die ethnischen Minderheiten stets härter, weil sie bereits unter normalen Umständen wirtschaftlich und sozial benachteiligt sind (SFH vom März 2000, vgl. auch die gutachtliche Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen). Danach ist die Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma/Ashkali insbesondere in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als ausgesprochen problematisch anzusehen, wenn auch nicht vom Vorliegen einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden kann.
2.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. bleibt der Antrag aus den o.a. Erwägungen ebenfalls ohne Erfolg. Daneben ist festzustellen, dass deren konkrete Abschiebung wegen fehlender Passersatzpapiere derzeit tatsächlich nicht möglich ist; insoweit mangelt es bereits an der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund).
3.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Das Gericht erachtet hier in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, S. 653 ff.) für die begehrte Duldung (Abschiebeschutz) die Festsetzung des hälftigen Auffangwertes, mithin 2.000 EUR sowie für jede weitere Person weitere 500,- EUR für ermessensgerecht, so dass der Streitwert insgesamt auf 4.000,- EUR festzusetzen war.