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§ 27 AVO-GOFAK - Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums können auf Antrag

  1. 1.
    von Inhaberinnen und Inhabern eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife mit Hauptwohnung in Niedersachsen als externe Bewerberinnen und Bewerber sowie
  2. 2.
    von Schülerinnen und Schülern einer Schule in Niedersachsen, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind, als interne Bewerberinnen und Bewerber

abgelegt werden.

(2) 1Die Schulbehörde beruft an einer Schule einen Prüfungsausschuss zur Abnahme der Ergänzungsprüfung für externe Bewerberinnen und Bewerber. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. 3Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für das Gymnasium besitzen. 4Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Für die internen Bewerberinnen und Bewerber sind die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung der Schule zuständig, der sie angehören.

(4) 1Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer eine entsprechende Vorbereitung nachweist. 2Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission.

(5) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(6) 1Die schriftliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet. 2Wer die schriftliche Prüfung mit 0 Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

(7) Die mündliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet.

(8) 1Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich. 2Die §§ 4, 8, 21, 24 und 25 gelten entsprechend.

(9) 1Interne Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der schriftlichen Latein- oder Griechischprüfung im Rahmen der Abiturprüfung teil, sofern es sich um ein Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau handelt. 2Diese schriftliche Prüfung tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung nach Absatz 5. 3Sind die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet worden, so ist die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

(10) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling durch Addition der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Punktzahl des Prüfungsergebnisses fest. 2Zur Ermittlung der Note sind die Punktzahlen wie folgt abzugrenzen:

10 bis 12 Punkte=ausreichend,
13 bis 18 Punkte=befriedigend,
19 bis 24 Punkte=gut,
25 bis 30 Punkte=sehr gut.

(11) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens 10 Punkte erreicht worden sind.

(12) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt.

(13) 1Wird die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann sie zweimal wiederholt werden. 2Auf Antrag bescheinigt der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission, ob und wie oft an einer Ergänzungsprüfung teilgenommen wurde.