Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.12.2020, Az.: 8 LA 92/20

Anhörungsrüge; Prozesskostenhilfe; Vertretungszwang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.12.2020
Aktenzeichen
8 LA 92/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.07.2020 - AZ: 13 A 4961/19
OVG - 17.11.2020 - AZ: 8 LA 92/90

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Anhörungsrüge in einem Prozesskostenhilfeverfahren besteht kein Vertretungszwang (§ 67 IV VwGO).

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 8. Senat - vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge vom 24. November 2020 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da gegen die Entscheidung des Senats vom 17. November 2020, mit der sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 13. Kammer – vom 20. Juli 2020 (Az. 13 A 4961/19) abgelehnt worden ist, ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Für die Anhörungsrüge in einem Prozesskostenhilfeverfahren besteht nach h.M. auch kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO, da es sich bei dem auf Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielenden Anhörungsrügeverfahren (ebenfalls) um ein Prozesskostenhilfeverfahren im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18 –, juris Rn. 3f. m. Nachw. z. abw. Meinung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2015 – 9 RS 1.14 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.7.2013 – 17 E 666/13 –, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.5.2011 – 8 C 11.1094 –, juris Rn. 2 u. v. 25.5.2010 – 7 C 10.1079 –, juris Rn. 1; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.2.2008 – 3 O 364/08 –, juris Rn. 3).

Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet, weil das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Soweit der Kläger den Vorwurf der „… Rechtsbeugung“ erhebt, weil „… mit keinem Wort auf die Nichtigkeit des SchfHwG (und) … auch nicht auf die Mehrwertsteuererhebung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … und auf deren Betrug“ eingegangen worden sei, zeigt er keine Gehörsverletzung auf. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 17.5. 1983 – 2 BvR 731/80 –, juris Rn. 31), erfordert es allerdings nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009 – 9 B 64/08 u.a. –, juris Rn. 3 u. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 -, juris Rn. 2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt zudem nicht vor, wenn das Gericht dem Vorbringen des Verfahrensbeteiligten aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nicht folgt (BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009 – 9 B 64/08 u.a. –, juris Rn. 3 u. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 -, juris Rn. 2).

Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens des Klägers war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wegen der Nichtbescheidung seiner – von ihm selbst als „Petitionen“ bezeichneten – Eingaben an den Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen. In diesem Verfahren hat das Gericht – unter Berücksichtigung der für eine Naturalpartei in diesem Verfahren geminderten Darlegungsmaßstäbe (s. Senat, Beschl. v. 17.11.2020 – 8 LA 92/20 –, n.v.) – nur zu prüfen, ob hinreichende Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages nach §§ 124, 124a VwGO bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO), weil die angegangene Stelle eine Petition zu Unrecht nicht beantwortet hat und der petitionsrechtliche Bescheidungsanspruch aus Art. 17 GG (BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 – 1 BvR 162/51 –, juris Rn. 27 u. v. 22.4.1953 – 1 BvR 162/51 –, juris Rn. 26; BVerwG, Beschl. v. 15.3.2017 – 6 C 16/16 –, juris Rn. 9) daher verletzt ist. Die inhaltliche Bescheidung der Petition, insbesondere eine Beurteilung der Berechtigung des Anliegens des Petenten, ist hiervon nicht umfasst, so dass das Gericht sich zu den vom Kläger vermissten Punkten selbst dann nicht äußern müsste, wenn für den Zulassungsantrag – anders als hier – hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen wären.

Die weiteren Äußerungen des Klägers in seinem Schreiben vom 24. November 2020 bedürfen aufgrund ihres Inhalts keiner Entgegnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, da nach Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).