Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.12.2020, Az.: 1 ME 68/20

Baugenehmigung; Bebauungsplan; Umweltverband; Umweltvereinigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.12.2020
Aktenzeichen
1 ME 68/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.03.2020 - AZ: 4 B 2863/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Baugenehmigungen, die auf der Grundlage von § 30 BauGB i.V. mit einem (kommunalen) Bebauungsplan ergehen, können von einem Umweltverband gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG angegriffen werden (a.A. BayVGH, Beschl. v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 -, NuR 2019, 483 = juris Rn. 7 ff.).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 26. März 2020 zu den Aktenzeichen 4 B 2863/19 und 4 B 2865/19 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 2. vom 3. Mai 2019 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 2. April 2019 zur Errichtung eines Lagerplatzes sowie eines Parkplatzes in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. April 2019 wird angeordnet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird jeweils bis zum Zeitpunkt des Erlasses eines Widerspruchsbescheides befristet.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. zur Hälfte, der Antragsteller zu 2. zu einem Viertel und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu jeweils einem Achtel. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen - diese sind erstattungsfähig - tragen die Antragstellerin zu 1. die Hälfte und der Antragsteller zu 2. ein Viertel. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils ein Viertel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen Baugenehmigungen und wasserrechtliche Genehmigungen zur Erweiterung des Gewerbebetriebs der Beigeladenen um einen Lagerplatz und einen Abstellplatz für Lastkraftwagen.

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der im Ortsteil H. der Stadt I. gelegenen J., einer denkmalgeschützten ehemaligen Hofstelle aus dem 17. Jahrhundert. Die Hofstelle wird heute zu Wohnzwecken und zur Pferdehaltung genutzt. Ein Bebauungsplan für das am Nordufer der Leine in Ortsrandlage erhöht gelegene Hofgrundstück besteht nicht.

Der Antragsteller zu 2. ist ein gemäß § 3 UmwRG anerkannter Verein, dessen Aufgabenbereich sich insbesondere auf den Schutz und die Pflege der Natur sowie der Eigenart des Landschaftsbildes erstreckt.

Der Betrieb der Beigeladenen befindet sich südöstlich der J. auf einer von der Leine und der K. (L.) umflossenen M.. Seine Haupttätigkeit besteht in der Produktion und Verarbeitung organischer Faserstoffe für die verschiedensten Industriezweige. Am Standort H. werden pflanzliche Fasern für den Straßenbau hergestellt. Der Betrieb liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 216 „N.“ der Stadt I., rechtsverbindlich seit dem 15. Februar 2018, der Gegenstand eines laufenden Normenkontrollverfahrens (1 KN 26/18) ist. Der Plan setzt die bestehenden und für die geplante Erweiterung vorgesehenen Betriebsflächen als eingeschränkte Gewerbegebiete, Gewerbegebiete mit der Zweckbestimmung Lagerplatz sowie private Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Lkw-Stellplätze fest. Die Erweiterungsflächen liegen im Nordosten entlang der bestehenden Betriebszufahrt (Stellplätze für Lastkraftwagen, 4.835 qm) sowie im Süden des Betriebs auf der Westseite der K. (Lagerplatz, 3.500 qm). Die Entfernung der nächstgelegenen Gebäude der J. zu den Stellplätzen beträgt weniger als 100 m, zu dem Lagerplatz mehr als 300 m. Dem Ausgleich der mit der Erweiterung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft dient eine weitere unmittelbar östlich der K. gelegene Pferdeweide mit einer Größe von rund 19.100 qm, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem Auwald entwickelt werden soll. Die Betriebs- und Ausgleichsflächen befinden sich zu erheblichen Teilen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Leine.

Mit Bauvorbescheid vom 9. April 2018 bescheinigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterungsvorhaben. In dem Bescheid wies sie darauf hin, dass die Einhaltung der Vorgaben des Immissionsschutzrechts und des Hochwasserschutzes sowie die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in der Baugenehmigung nachzuweisen bzw. zu regeln seien. Die Antragstellerin zu 1. erhob Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Ein Antrag der Antragstellerin zu 1. auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG Hannover, Beschl. v. 17.1.2019 - 4 B 4342/18 -; Senatsbeschl. v. 4.3.2019 - 1 ME 19/19 -).

Unter dem 2. April 2019, jeweils geändert durch Bescheide vom 30. April 2019, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen Baugenehmigungen zur Errichtung des Lagerplatzes und des Lkw-Stellplatzes. Die Bescheide enthielten zugleich die später unter dem 18. November 2019 für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Genehmigungen zur Errichtung der Anlagen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Bestandteile der Baugenehmigungen sind unter anderem eine schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord, ein hydraulischer Nachweis zur Hochwasser- und Abflusssituation sowie ein Pflanzplan zum naturschutzrechtlichen Ausgleich. Gegen die Genehmigungen erhoben beide Antragsteller Widerspruch; die Widersprüche sind bislang unbeschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen lehnte die Antragsgegnerin unter dem 28. Mai 2019 ab.

Den daraufhin erhobenen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche lehnte das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. März 2020 ab. Dabei ließ das Gericht offen, ob der mit zahlreichen Argumenten angegriffene Bebauungsplan Nr. 216 wirksam sei.

In Bezug auf die Antragstellerin zu 1. gelte, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des Plans nicht ersichtlich sei. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Gestalt unzumutbarer Lärmimmissionen liege ausweislich der Feststellungen des TÜV Nord nicht vor. Der Denkmalwert der J. werde aufgrund der Entfernung nicht erheblich beeinträchtigt. Auf Naturschutzrecht könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Hochwasser sei nach dem eingeholten Gutachten, dessen Feststellungen nachvollziehbar seien, nicht zu befürchten, zumal der durch die Betriebserweiterung bewirkte Verlust von Retentionsraum (mehr als) vollständig ausgeglichen werde.

Auch der Antragsteller zu 2. bleibe mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos. Sei der Bebauungsplan wirksam, könne er naturschutzfachliche Belange nicht rügen, weil die Baugenehmigungen insofern nicht unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erteilt worden seien, sondern auf dem Bebauungsplan als kommunaler Satzung beruhe. Sei der Bebauungsplan unwirksam, seien die naturschutzrechtlichen Bedenken unbegründet. Die dem Pflanzplan zugrundeliegenden Annahmen zur Eingriffskompensation erschienen jedenfalls nicht unvertretbar; zudem habe die Antragsgegnerin bereits angekündigt, den Pflanzplan im Bedarfsfall gegebenenfalls zu ergänzen. Ermittlungsdefizite in Bezug auf Rastvögel, Biber und Fischotter bestünden nicht. Hinsichtlich der weiteren Rügen gelte nichts Anderes als für die Antragstellerin zu 1.

Hiergegen führen die Antragsteller Beschwerde, der Antragsgegnerin und Beigeladene entgegentreten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. bleibt ohne Erfolg (dazu unter 1.). Auf die gleichfalls zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2. ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigungen anzuordnen (dazu unter 2.).

1.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.

Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob der Bebauungsplan Nr. 216 der Stadt I. wirksam oder unwirksam ist. Die umfangreichen Ausführungen der Antragsteller zu einer vermeintlichen Unwirksamkeit des Plans, die im Wesentlichen aus einer unstrukturierten Zusammenstellung sämtlichen Vortrags aus anderen Verfahren bestehen, lassen schon nicht erkennen, aus welchen Gründen es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommen könnte; sie verfehlen damit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit die Antragstellerin zu 1. konkrete Einwände - wie dies § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebietet - gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebt, dringt sie damit nicht durch. Baugenehmigungen und wasserrechtliche Genehmigungen verletzen keine Rechtsvorschriften, auf die sie sich als Dritte berufen kann.

a) Als Nachbarin kann die Antragstellerin zu 1. mit Blick auf die Baugenehmigungen beanspruchen, von unzumutbaren Lärmimmissionen verschont zu bleiben. Zu Recht haben sich die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht insofern an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm orientiert und dabei den Schutzanspruch eines Gebiets mit gemischter Nutzung entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm zugrunde gelegt.

Soweit die Antragstellerin zu 1. einwendet, die Schutzbedürftigkeit ihres Grundstücks sei auf einer nicht verifizierten Datenbasis bestimmt worden, genügt das schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie müsste vielmehr vortragen, dass die Einordnung in der Sache fehlerhaft ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Ausweislich der Luftbilder bei google maps ist schon nicht gesichert, ob das Grundstück mitsamt den aufstehenden Gebäuden überhaupt noch dem Bebauungszusammenhang des Ortsteils zuzurechnen ist oder aber bereits im Außenbereich liegt. Selbst wenn man aber von einer Innenbereichslage ausgehen wollte, wäre das Grundstück aufgrund seiner Nutzung jedenfalls zu Zwecken der Pferdehaltung nicht als Teil eines Allgemeinen Wohngebiets, sondern eines Misch- oder aufgrund von Nachwirkungen einer landwirtschaftlichen Nutzung gegebenenfalls eines Dorfgebietes einzustufen. In allen Fällen läge ein Gebiet mit gemischter Nutzung und entsprechendem Schutzanspruch vor.

Der weitere Einwand, die schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 21. November 2018 habe sich zu Unrecht auf eine Betrachtung nur der von dem Lagerplatz und dem Lkw-Stellplatz ausgehenden Zusatzbelastung beschränkt und die Vorbelastung aufgrund des Bestandsbetriebs ausgeblendet, mag zwar ihrem Ausgangspunkt nach gute Argumente auf ihrer Seite haben. Es spricht vieles dafür, dass bei einer Änderung bestehender Anlagen die von der Anlage ausgehenden Gesamtimmissionen und nicht bloß der von der Änderung bewirkte Beitrag als Zusatzbelastung anzusehen ist (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm Nr. 2.2 Rn. 30, 33 m.w.N. auch zur Gegenposition). Die Antragstellerin zu 1. vermag daraus jedoch nichts für sich herzuleiten. Denn aus dem vom TÜV Nord unter dem 24. Februar 2020 vorgelegten Geräuschemissionskataster für den Gesamtbetrieb folgt, dass die Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung 44,7 dB(A) tagsüber nicht überschreitet. Das liegt - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - weit unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A), der der Antragstellerin zu 1. zuzumuten wäre. Ob dabei ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm (zu Unrecht, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 17 ff.) berücksichtigt wurde, kann offenbleiben. Selbst wenn das - worauf nichts hindeutet - zutreffen würde, läge eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes offenkundig nicht vor.

Einer Betrachtung der Gesamtbelastung bei Nacht bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. nicht, weil die Antragsgegnerin die zulässigen Betriebszeiten auf den Erweiterungsflächen mit Änderungsbescheiden vom 30. April 2019 auf 6:00 bis 15:00 Uhr begrenzt hat. Eine Lärmsanierung des Bestandsbetriebs, für dessen Notwendigkeit dem Senat zudem keinerlei Anhaltspunkt vorliegt, kann die Antragstellerin zu 1. anlässlich der nur am Tag immissionswirksamen Erweiterung schon im Ausgangspunkt nicht verlangen.

Zu Unrecht meint die Antragstellerin zu 1. schließlich, die schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord lasse den betriebsbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen unberücksichtigt. Zutreffend legt die Untersuchung vielmehr Nr. 7.4 TA Lärm zugrunde, der in den dort genannten Fällen Maßnahmen organisatorischer Art verlangt, nicht aber dazu führt, dass die Emissionen öffentlicher Straßen dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen wären. Dass derartige Maßnahmen hier erforderlich sein könnten, ist weder den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan noch spricht bei maximal 30 Lkw-Fahrten, die sich auf die Betriebszeit von 6:00 bis 15 Uhr verteilen, der Sache nach Wesentliches dafür. Bezeichnend ist insofern, dass der von den Antragstellern zur Stützung ihrer Position beauftragte Sachverständige auf einen - nicht genehmigten - Nachbetrieb und die dort zu berücksichtigende ungünstigste Nachtstunde abstellen muss, um seinen Schluss, eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten sei „nicht grundsätzlich ausgeschlossen“ begründen zu können.

Ob die von der Antragstellerin zu 1. weiterhin angeführten denkmalschutzrechtlichen Einwände in diesem Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind oder ob diese - was nahe liegt - mit dem Bauvorbescheid vom 9. April 2018 abschließend abgearbeitet worden sind, lässt der Senat offen. Der Sache nach liegt eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht vor. § 8 Satz 1 NDSchG und ebenso § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB schützen zwar das Erscheinungsbild eines Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - 1 LA 114/18 -, BauR 2020, 1163 = juris Rn. 90).

Dass dies hier der Fall sein könnte, legt die Beschwerde schon nicht substantiiert dar und liegt angesichts der Entfernung zwischen Baudenkmal und Betrieb der Beigeladenen, der erhöhten Lage der J. und der Abschirmung durch Büsche und Bäume auch fern. Einen den Antragstellern offenbar vorschwebenden allgemeinen Anspruch, dass in der näheren und weiteren Umgebung des Baudenkmals keine Veränderungen des Landschaftsbildes vorgenommen werden dürfen, vermittelt das Denkmalschutzrecht schon im Ausgangspunkt nicht.

Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde der Antragstellerin zu 1. Das Vorhaben beeinträchtigt die Hochwasserrückhaltung nur unwesentlich; der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird durch Abgrabung und Bodenmodellierung im Bereich des Lkw-Stellplatzes umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen. Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser werden nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt, und das Vorhaben als bloße befestigte Fläche wird hochwasserangepasst ausgeführt. Damit sind die Anforderungen des § 78 Abs. 5 WHG erfüllt; zugleich ist den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB und dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme entsprochen.

Ausweislich des hydraulischen Nachweises vom 25. Februar 2019 führt die Betriebserweiterung der Beigeladenen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Kompensation des Retentionsraumverlusts zu keiner Veränderung der Situation ihres ohnehin höher und außerhalb des Überschwemmungsbereichs gelegenen Grundstücks. Weder ist - was angesichts der (Über)Kompensation des Retentionsraumverlusts auch nicht zu erwarten ist - mit dem Vorhaben der Beigeladenen ein erhöhter Wasserstand zu befürchten, noch erhöht sich die - gegebenenfalls mit Erosion verbundene - Abflussgeschwindigkeit oder verändert sich die Ausdehnung des Überschwemmungsgebiets zu Lasten der Antragstellerin zu 1.

Soweit die Antragstellerin zu 1. dagegen vorbringt, der hydraulische Nachweis sei nicht nachzuvollziehen, teilt der Senat diesen Einwand mit dem Verwaltungsgericht nicht. Was die Rauheiten sowie die Rauheitsverteilung angeht, ist dem hydraulischen Nachweis eindeutig zu entnehmen, von welchen Werten es im Ist-Zustand ausgeht (vgl. S. 6 des Nachweises sowie S. 3 der erläuternden Stellungnahme vom 7.1.2020 mit dem Hinweis auf die Rauheitswerte des NLWKN). Für den Planzustand lässt der Nachweis mit der Beschreibung der Betriebserweiterung und der Ausgleichsmaßnahmen ebenso klar erkennen, dass es das genehmigte Vorhaben zutreffend erfasst hat. Dass auch hier die Rauheitswerte des NLWKN zugrunde gelegt wurden, hat der Gutachter klargestellt. Das gestattet es dem Senat ebenso wie Dritten, die Plausibilität des Gutachtens zu bewerten und gegebenenfalls durch einen Sachverständigen rechnerisch überprüfen zu lassen. Mehr ist nicht geschuldet.

Ohne Bedeutung ist es, dass dem Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung auf Seite 15 des Beschlussabdrucks mit dem Satz „Zudem sind Rauheiten und Rauheitsverteilung gegenüber dem Bestandsmodell unverändert geblieben.“ eine geringfügige Ungenauigkeit unterlaufen ist. Es liegt auf der Hand, dass das Bestandsmodell des NLWKN keine Aussagen zur Rauheitsverteilung im Planzustand macht; dies stellt aber die zutreffenden Aussagen des Verwaltungsgerichts im Übrigen in keiner Weise in Frage.

b) Die weitergehende Beschwerde in Bezug auf die gemäß § 78 Abs. 5 WHG erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen bleibt ebenfalls erfolglos. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt bezüglich beider wasserrechtlichen Genehmigungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt jeweils erkennen, dass die Antragsgegnerin den Ausnahmecharakter der Anordnung erkannt hat, und gewichtet die wechselseitigen Belange. Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung der Interessen der Beigeladenen einerseits und der Antragsteller andererseits bestehen nicht. Auch nach Auffassung des Senats überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der Betriebserweiterung angesichts der offensichtlichen Wahrung der Belange des Hochwasserschutzes die Interessen der Antragsteller.

2.

a) In Bezug auf den Antragsteller zu 2. führen die dargelegten Gründe hingegen zu einem Erfolg seiner Beschwerde insoweit, als die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen beide Baugenehmigungen vom 2. April 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. April 2019 anzuordnen ist. Zu Recht rügt der Antragsteller zu 2., dass die Baugenehmigungen den gebotenen Ausgleich der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht sicherstellen. Darin liegt eine Berührung von Belangen, die von dem Antragsteller zu 2. vertreten werden, und zugleich ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

Geht man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, folgt dieses Ergebnis aus § 18 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG; auf diese umweltbezogenen Rechtsvorschriften kann sich der Antragsteller zu 2. als Umweltverband auch berufen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Die Antragsgegnerin hat insofern im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ein im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 216 entwickeltes Kompensationsmodell zugrundegelegt, das auf einem Wertpunktesystem beruht und zum Ausgleich der Versiegelung der zukünftigen Lager- und Stellplatzflächen die Entwicklung einer Pferdeweide mit einer Fläche von rund 19.100 qm zum Auwald vorsieht. Dabei geht die Antragsgegnerin bei einer zu versiegelnden Fläche von 8.335 qm von einem Kompensationsbedarf im Umfang von 12.503 Wertpunkten aus. Dies stellt der Antragsgegner zu 2. im Grundsatz auch nicht in Frage.

Der gebotene Ausgleich soll ausweislich der Baugenehmigungen und des ihr beigefügten Pflanzplans aus Januar 2019 dadurch erfolgen, dass auf rund einem Drittel der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Kompensationsfläche, und zwar auf rund 6.255 qm, ein aus drei Waldzonen bestehender Auwald entwickelt wird. Damit soll eine Aufwertung des Gebiets von der Wertstufe 2,0 auf 4,0 verbunden sein, was 12.510 Wertpunkten entspricht. Dies erweist sich - der Antragsteller zu 2. rügt das zu Recht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin als nicht tragfähig.

Die Baugenehmigungen ordnen den zum Ausgleich vorgesehenen Teil der Pferdeweide insgesamt als artenarmes Intensivgrünland der Wertstufe 2,0 zu, während der Bebauungsplan für die gesamte Weide von einem Biotop der Typen artenarmes Intensivgrünland und mesophiles Grünland ausgeht und dieses mit der Wertstufe 2,5 veranschlagt. Das beruht darauf, dass im nördlichen Teil der Pferdeweide eine kleine Teilfläche im Umfang von wohl rund 500 qm als der Wertstufe 4,0 zuzuordnendes mesophiles Grünland einzustufen ist und der Bebauungsplan eine Gesamtbewertung der Pferdeweide vornimmt. Das erscheint aufgrund der Flächenverhältnisse grundsätzlich vertretbar. Dass unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin von Rechts wegen insgesamt oder in Teilen eine höhere Wertstufe zugrunde gelegt werden müsste, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

Wird aber - wie dies hier der Fall ist - nur ein kleiner Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsfläche für den Eingriffsausgleich herangezogen und dabei die mesophile Grünlandfläche der Wertstufe 4,0 einbezogen, kann die Ausgleichsfläche nicht insgesamt der gegenüber dem Ansatz im Bebauungsplan geringeren Wertstufe 2,0 zugeordnet werden. Vielmehr wäre in diesem Fall die mesophile Grünlandfläche auszuklammern gewesen, weil ihre Wertstufe durch eine Entwicklung zum Auwald nicht mehr zu erhöhen ist. Das führt zu einem Kompensationsdefizit von rund 1.000 Punkten.

Offen lässt der Senat, ob der Antragsgegnerin ein weiterer Fehler unterlaufen ist, indem sie Teile des bestehenden Uferbewuchses - dabei handelt es sich ausweislich der bei Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführten Biotopkartierung unter anderem um wechselfeuchtes Weiden-/Auengebüsch und (Erlen-)Weiden-Bachuferwälder - in die Berechnung der Ausgleichsflächen einbezogen hat. Auch derartige bestehende Biotope, deren Einordnung in eine Wertstufe (deutlich) oberhalb von 2,0 naturschutzfachlich zwingend sein dürfte, stellen keine Flächen dar, die in dem von der Antragsgegnerin beabsichtigten Umfang aufwertungsfähig sind. Darauf, dass ein solcher Fehler unterlaufen ist, deutet der dem Pflanzplan beigefügte Plan „Anordnung der Pflanzschemata“ hin, auf dem die Umrandung der Ausgleichsfläche Teile der vorgenannten Biotope einschließt. Auch insofern bedarf es mindestens einer Klarstellung und - sofern Uferbewuchs einbezogen wurde - Neubestimmung der Flächenansätze.

Ist der Bebauungsplan wirksam, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller zu 2. könne in diesem Fall Fehler bei der Anwendung von Naturschutzrecht nicht rügen. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestimmt, dass der Antragsgegner zu 2. (nur) Verwaltungsakte, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, angreifen kann. Die Vorschrift ist jedoch nicht so zu verstehen, dass damit Baugenehmigungen, die auf der Grundlage von § 30 BauGB i.V. mit einem (kommunalen) Bebauungsplan ergehen, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (so aber BayVGH, Beschl. v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 -, NuR 2019, 483 = juris Rn. 7 ff.; offen gelassen dagegen im Beschl. v. 8.10.2020 - 2 ZB 19.449 -, juris Rn. 3).

Für ein solches Verständnis spricht entgegen dem ersten Anschein nicht einmal der Wortlaut der Vorschrift. Zwar ist dort in Bezug auf nationales Recht nur von Bundes- und Landesrecht, nicht aber vom Satzungsrecht der Gebietskörperschaften die Rede. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG knüpft damit aber an den allgemeinen staatsrechtlichen Sprachgebrauch an, der das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den zwei Rechtsetzungsebenen Bund und Länder unterteilt (vgl. die amtliche Überschrift vor Art. 20 GG und die folgenden Artikel). Kommunale Rechtsetzung ist aus Sicht des Bundes der Ebene der Länder zuzurechnen, also Landesrecht (Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 31 Rn. 19 <Stand der Bearbeitung: Juni 2007>; zutreffend insofern Michl, NuR 2018, 845 <846>). In systematischer Hinsicht bestätigt § 1 Abs. 4 UmwRG dieses Begriffsverständnis. Der Vorschrift, die eine allgemeine Begriffsdefinition enthält (vgl. BR-Drs. 422/16, S. 30 f.), ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass umweltbezogene Rechtsvorschriften kommunalen Ursprungs ausgenommen sein könnten. Die Begriffe in § 1 Abs. 4 UmwRG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (und 6) UmwRG sind nach wohl allgemeiner Auffassung deckungsgleich (vgl. nur Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 UmwRG Rn. 110; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 113 <Stand der Bearbeitung: April 2018>).

Der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestätigt dieses Begriffsverständnis. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK, vgl. BR-Drs. 422/16, S. 26 ff. und zutreffend Michl, NuR 2018, 845 <846>), der eine Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen fordert, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Eine Unterscheidung, welcher staatlichen Ebene die umweltbezogene Bestimmung entspringt, findet sich auch hier nicht; eine solche wäre mit der Zielsetzung der Aarhus-Konvention auch nicht zu vereinbaren (vgl. dazu Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, Art. 9 Rn. 37). Damit spricht zugleich die Entstehungsgeschichte gegen die vom Verwaltungsgericht favorisierte Lesart.

Nur ergänzend merkt der Senat an, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu dem kaum nachvollziehbaren Ergebnis führen würde, dass ein Umweltverband zwar einen fehlerhaften Bebauungsplan angreifen und so ein Vorhaben verhindern kann. Er hätte indes keine Möglichkeit, im Fall eines fehlerfreien Bebauungsplans dessen in Bezug auf den Umweltschutz ordnungsgemäßen Vollzug einzufordern. Die Zielsetzung des Umweltvölkerrechts, den Umweltverband auch rechtlich zum Sachwalter des Umweltschutzes zu erheben, wäre damit empfindlich gestört.

Ist der Antragsgegner zu 2. mithin auch für den Fall, dass sich der Bebauungsplan als wirksam erweist, rügebefugt, kann er verlangen, dass die umweltbezogenen Vorgaben des Plans - und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur diese (zutreffend BayVGH, Beschl. v. 8.10.2020 - 2 ZB 19.449 -, juris Rn. 3 ff.) - eingehalten werden. Das ist hier nicht der Fall.

Ist der Plan wirksam, müssen die Baugenehmigungen die im Bebauungsplan Nr. 216 gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen umsetzen; die Pflicht zur Durchführung trifft gemäß § 135a Abs. 1 BauGB den Vorhabenträger. Dabei beruht die planerische Abwägung auf den in der Planbegründung aufgeführten und mittels der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen verwirklichten Maßgaben, von denen im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht abgewichen werden darf. Vor diesem Hintergrund muss der Ausgleich auf der Grundlage der Annahmen des Bebauungsplans erfolgen. Die Pferdeweide ist daher im Bestand mit der Wertstufe 2,5 zu veranschlagen; ein mit einer nachträglichen Absenkung auf 2,0 verbundener Systemwechsel verlässt die Abwägungsgrundlagen des Bebauungsplans und ist damit unstatthaft. Zudem dürfen auch hier vorhandene Uferbiotope nicht als Ausgleichsflächen berücksichtigt werden.

Offen lässt der Senat, ob - wie der Antragsteller zu 2. allerdings ohne substantiierte Begründung verlangt - der Eingriff nach Maßgabe des Bebauungsplans erst ausgeglichen ist, wenn die gesamte Ausgleichsfläche und nicht bloß ein Teil davon zum Auwald entwickelt worden ist. Dafür spricht, dass § 6 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die gesamte Fläche dem mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff zuordnet (vgl. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB). Demgegenüber ist in der Planbegründung von einem Überschuss von 16.148 Werteinheiten die Rede (S. 30), die zur Kompensation anderweitiger Eingriffe Verwendung finden können. Vor dem Hintergrund, dass allein die Festsetzungen rechtsverbindlich sind und die Begründung nur erläuternden Charakter hat, erscheint die von dem Antragsteller zu 2. vorgenommene Planauslegung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, wenngleich sie dem erklärten Willen des Plangebers zuwiderläuft.

Die weiteren Einwände des Antragstellers zu 2. gehen fehl.

In Bezug auf die Kompensationsflächen teilt der Senat die Bedenken des Antragstellers zu 2. gegen die grundsätzliche Eignung der Entwicklung eines Auwaldes zum Eingriffsausgleich nicht. Ein Auwald stellt ein standorttypisches hochwertiges Biotop dar, sodass die Annahmen der Antragsgegnerin insoweit naturschutzfachlich mindestens vertretbar sind. Dass es auch andere Möglichkeiten des Ausgleichs geben kann, liegt in der Natur der Sache; es ist jedoch nicht die Aufgabe des Antragstellers zu 2. sondern der Antragsgegnerin, hierüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu befinden. Dass die Anlage eines Auwalds aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet und der Strömungsverhältnisse im Hochwasserfall auf erschwerte Bedingungen und einen erhöhten Pflegeaufwand treffen kann, ändert daran nichts; ein Eignungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

In Bezug auf Rastvögel, Biber und Fischotter begegneten die Baugenehmigungen - auch gemessen an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - dann Bedenken, wenn sie gegen zwingende Vorgaben des Artenschutzrechts verstoßen würden (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 6; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 181 ff. <Stand der Bearbeitung: Juli 2020>). Das ist nicht der Fall. Insbesondere eine Verletzung der in § 44 BNatSchG verankerten Verbote ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass Rastvögel, Biber und Fischotter in dem Gebiet vorkommen und die Vorhabenflächen bislang gelegentlich nutzen mögen, gestattet keine andere Betrachtung. Eine Beeinträchtigung, die über einen seinem Umfang nach geringen, hinzunehmenden Verlust von Aufenthalts- und möglicherweise Nahrungsflächen hinausgehen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 2. übersieht, dass bei der Erteilung einer Baugenehmigung - im Unterschied zur Aufstellung eines Bebauungsplans - keine allgemeine natur- und artenschutzbezogene Abwägung stattfindet, sondern die Antragsgegnerin im Rahmen der sie bindenden gesetzlichen Vorgaben einem Rechtsanspruch der Beigeladenen nachkommt (vgl. zum Entscheidungsprogramm im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 26.6.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Senat vermag schließlich nicht zu erkennen, dass es sich bei den zur Errichtung des Lager- bzw. des Parkplatzes vorgesehenen Flächen um Biotope im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG („natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche“) handeln könnte. Die im Planaufstellungsverfahren angefertigte Biotopkartierung weist die Bauflächen weitestgehend als Intensivgrünland aus, sodass den Bereichen aufgrund ihrer intensiven Nutzung die erforderliche „Natürlichkeit“ bzw. „Naturnähe“ fehlt (vgl. Kratsch/Czybulka, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 30 Rn. 75). Hinsichtlich der zur Erweiterung des Lagerplatzes vorgesehene Fläche kommt hinzu, dass diese ungeachtet ihrer nach wie vor bestehenden rechtlichen Einordnung als Überschwemmungsgebiet höher gelegen ist und daher nicht im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG regelmäßig überschwemmt wird. Insofern kommt es nicht auf die wasserrechtliche Einordnung, sondern auf die tatsächliche Beschaffenheit an.

Belange der Landschaftspflege, des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen den Baugenehmigungen auch dann nicht entgegen, wenn sich der Bebauungsplan als unwirksam erweisen sollte. Die Bauflächen liegen nicht (mehr) im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, sodass eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht genügt, solange das Bauvorhaben nicht zu dessen Verunstaltung führen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.2008 - 4 B 28.08 -, BRS 73 Nr. 100 = juris Rn. 7). Das ist offensichtlich nicht der Fall. Die Baugenehmigungen lassen keine Hochbauten zu, sondern genehmigen die Errichtung von Lager- und Abstellflächen in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden, seine Umgebung schon heute maßgeblich prägenden Betrieb (vgl. zum Maßstab erneut Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 190 m.w.N. <Stand der Bearbeitung: Juli 2020>). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Antragstellers zu 2., die einerseits die nachteiligen Auswirkungen des Bestandsbetriebs beklagen, andererseits aber eine Verschandelung der Umgebung gerade durch die erheblich zurückgenommeneren Neubauvorhaben reklamieren, widersprüchlich; sie erscheinen überdies angesichts der geringen Höhenwirkung der Lager- und Parkplatzflächen und ihrer jedenfalls im Sommerhalbjahr weitgehenden Abschirmung durch Bäume und Sträucher deutlich übertrieben.

Etwaige Verstöße gegen Denkmalschutzrecht können schon gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht zum Erfolg der Beschwerde des Antragstellers zu 2. führen, weil es sich insoweit nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG handelt. Bezüglich des Hochwasserschutzes verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zu den Einwänden der Antragstellerin zu 1. Ergänzend ist auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der Belange des Hochwasserschutzes auch über die J. hinaus nicht ersichtlich ist. Wie der hydraulische Nachweis belegt, wird der Retentionsraumverlust mehr als ausgeglichen. Veränderungen der Abflussgeschwindigkeit treten nur lokal begrenzt und in geringem Umfang auf; dass daraus Nachteile resultieren, legt auch der Antragsteller zu 2. nicht dar. Gleiches gilt für Veränderungen des Wasserstands, die ebenfalls geringfügig ausfallen.

Erweisen sich die Baugenehmigungen daher nur in Bezug auf den Umfang der geforderten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen als rechtswidrig, berücksichtigt der Senat bei der Bestimmung der sich daraus ergebenden Rechtsfolge, dass dieser Fehler ohne Schwierigkeiten zu heilen ist und die Antragsgegnerin bereits angekündigt hat, an dieser Stelle mit Bescheidung der Widersprüche erforderlichenfalls nachzubessern. Der Senat macht daher von seinem ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und befristet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Zeitpunkt des Erlasses von Widerspruchsbescheiden durch die Antragsgegnerin.

b) Soweit sich der Antragsteller zu 2. gegen die wasserrechtlichen Genehmigungen wendet, ist die Beschwerde unbegründet. Auf die obigen Ausführungen betreffend die Antragstellerin zu 1. und zu den Belangen des Hochwasserschutzes wird verwiesen.