Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.12.2020, Az.: 13 LA 153/19

Krankenhausfinanzierung; Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Sicherstellungszuschlag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.12.2020
Aktenzeichen
13 LA 153/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.03.2019 - AZ: 5 A 503/18

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 27. März 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 433.248,66 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses.

Der Beklagte ordnete durch Bescheid vom 9. August 2017 auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG an, dass für das Krankenhaus der Klägerin ein Sicherstellungszuschlag für das Jahr 2017 zu vereinbaren sei. Hiergegen hat sich die beigeladene Sozialleistungsträgerin gewendet. Der diesbezügliche Rechtsstreit ist unter dem Aktenzeichen 13 LA 147/19 anhängig.

Nachdem eine Vereinbarung über den Sicherstellungszuschlag nicht erzielt werden konnte, wies die angerufene Schiedsstelle durch Beschluss vom 19. Dezember 2017 den Antrag auf Festsetzung eines Sicherstellungszuschlags zurück. Sie führte zur Begründung aus, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit ihr voraussichtliches Defizit für 2017 auf einem geringen Versorgungsbedarf im Versorgungsgebiet beruhe. Der Beklagte genehmigte diese Entscheidung der Schiedsstelle mit Bescheid vom 26. Oktober 2018.

Die auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Schiedsverfahren sei verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und die Genehmigung rechtmäßig.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 27. März 2019 bleibt ohne Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der nicht kostendeckenden Finanzierung und der notwendigen Vorhaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG auf das betreffende Jahr, hier 2017, abzustellen sei. Tatsächlich habe es aber auf 2015, das Jahr vor der Vereinbarung, abstellen müssen (a.). Des Weiteren seien die im Schiedsverfahren vorgelegten Daten und Berechnungen ausreichend gewesen (b.). Wenigstens sei bei einer Unkenntnis über den genauen Betrag ein Minderbetrag festzusetzen und nicht die Festsetzung vollständig abzulehnen (c.).

Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Die Genehmigungsbehörde hat nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 KHG, § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntG die von der Schiedsstelle getroffenen Festsetzungen zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des KHG, des KHEntgG und sonstigem Recht entsprechen. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Genehmigung um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt. Für die gerichtliche Kontrolle gelten dieselben Maßstäbe. Die Ausübung einer bloßen Rechtskontrolle durch Genehmigungsbehörde und Gerichte bedeutet insoweit, dass Zuschläge zu genehmigen sind und ihre Genehmigungen durch die Gerichte nicht zu beanstanden sind, soweit sie sich innerhalb der Grenzen halten, die von den Vorschriften des KHG, des KHEntgG und des sonstigen Rechts gezogen sind. Innerhalb dieser Grenzen verfügen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vertragsparteien wie die Schiedsstellen über einen von den Gerichten nicht mehr zu überprüfenden Gestaltungsspielraum. Im Einzelnen prüfen die Gerichte bei entsprechenden Schiedsstellen im Rahmen der Kontrolle der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ausgehend von einer grundsätzlichen Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen, die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben vorgenommen und ihre Entscheidung hinreichend begründet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 - BVerwG 3 C 22.16 -, juris Rn. 23-29; Dettling/Gerlach, KHG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 137-139, 142 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Unter Anwendung dieses Maßstabs sind ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht festzustellen.

a. Das Verwaltungsgericht durfte die Entscheidung der Schiedsstelle für rechtmäßig halten, für den Kausalzusammenhang zwischen der nicht kostendeckenden Finanzierung und der notwendigen Vorhaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG auf das Jahr abzustellen, für welches ein Sicherstellungszuschlag erteilt werden soll.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG enthält keine Vorgaben dazu, anhand welchen Maßstabs Sicherstellungszuschläge zu vereinbaren sind. Allein der Zweck der Sicherstellungszuschläge, die Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, bildet den Rahmen, innerhalb dessen Zuschläge vereinbart werden können. Der Sicherstellungszuschlag dient der Sicherstellung notwendiger Vorhaltungen für einen bestimmten Zeitraum. Die Entscheidung der Schiedsstelle, diesen bestimmten Zeitraum für die Beurteilung, ob die notwendigen Vorhaltungen kostendeckend finanzierbar sind, in den Blick zu nehmen, ist naheliegend, damit willkürfrei und verstößt auch nicht gegen die geltenden Vorschriften.

Soweit die Klägerin auf § 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG abstellt, betrifft dies eine andere Regelung mit einer anderen Zielrichtung. Während nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG maßgeblich ist, ob die vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelte für die notwendige Vorhaltung von Leistungen kostendeckend sind, fordert § 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG zusätzlich, dass das betroffene Krankenhaus im Kalenderjahr vor der Vereinbarung defizitär war. Dieses Defizit bezieht sich nicht auf die notwendige Vorhaltung, sondern den gesamten Geschäftsbetrieb (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2017, KHEntgG § 5 Rn. 4; Spickhoff/Starzer, 3. Aufl. 2018, KHEntgG § 5 Rn. 6). Die Konzeption hierhinter ist, dass ein Krankenhaus keine Sicherstellungszuschläge erhalten soll, solange es trotz Kostenunterdeckung bei der notwendigen Vorhaltung insgesamt wirtschaftlich bleibt. Mit dem Hausbezug soll eine zielgenaue finanzielle Förderung der bedarfsnotwendigen Leistungen nur derjenigen Krankenhäuser bewirkt werden, denen es wirtschaftlich schlecht geht. Angesichts der kostenrechnerischen Gestaltungsmöglichkeiten, Kosten bzw. Verluste verursachende Beträge einzelnen Leistungen bzw. Abteilungen zuzuordnen, wurde zur Verhinderung von missbräuchlichen Zuordnungen das Abstellen auf das gesamte Krankenhaus als erforderlich angesehen (vgl. BT-Drs. 18/5372, S. 63). Ein Defizit in der Bilanz ist zudem notwendigerweise erst am Schluss eines Geschäftsjahres feststellbar (vgl. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass § 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG mit der Formulierung „für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung“ keine eigenständige Regelung in zeitlicher Hinsicht trifft. Würde dieser Zusatz nicht enthalten sein, ergäbe sich kein anderer Zeitraum. Die Formulierung kann daher - entgegen der klägerischen Auffassung - auch nicht fruchtbar gemacht werden, um einen zeitlichen Rahmen für die Beurteilung der Kostendeckung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG zu ziehen.

b. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Schiedsstelle die von der Klägerin vorgelegten Daten und Berechnungen als nicht ausreichend ansehen durfte.

Aufgabe der Schiedsstelle ist es gemäß § 13 KHEntgG, die Höhe des Zuschlags festzulegen, der erforderlich ist, damit die Kosten der für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gedeckt sind. Dies erfordert es, die Kosten der notwendigen Vorhaltung beziffern zu können. Dabei ist das Verfahren vor der Schiedsstelle vom Beibringungsgrundsatz geprägt, die Schiedsstelle trifft keine Amtsermittlungspflicht (BVerwG, Urt. v. 10.7.2008 - BVerwG 3 C 7.07 -, juris Rn. 31; v. 8.9.2005 - BVerwG 3 C 41.04 -, juris Rn. 19).

Welche Nachweise im Einzelnen vorzulegen sind, damit die Unterdeckung der Kosten aufgrund der notwendigen Vorhaltungen beziffert werden kann, ist nach den obigen Ausführungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Die Klägerin hat gegenüber der Schiedsstelle hinsichtlich der Personalsituation erklärt - soweit im Zulassungsantrag vorgetragen -, dass das Minimum an Personal, welches anzusetzen sei, im ärztlichen Dienst 10,84 VK, im Pflegedienst 18,97 Vk, im Funktionsdienst und MTD 11,84 VK beträfe. Bei den angestellten Ärzten (6,85 VK) seien 44% Chefärzte, aufgrund der notwendigen 25h Facharztpräsenz seien Assistenzärzte kaum zu beschäftigen. Die Marktsituation mache es nicht möglich, weniger oder günstigere Honorarkräfte zu beschäftigen (Schriftsatz v. 30.11.2017, S. 6f. (GA Bl. 156f.)). Sie hält diese Angaben zur Personalsituation zusammen mit den Gesamtkosten der verschiedenen Dienste für ausreichend zur Bewilligung eines Sicherstellungszuschlags.

Die Schiedsstelle durfte die vorgelegten Nachweise für unzureichend halten. Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass es an der Klägerin gelegen hätte (vgl. Urteilsabschrift S. 11), „insbesondere die hohen Personalkosten, welche für das Defizit ausschlaggebend waren, genauer aufzuschlüsseln, ohne dass dafür gegen Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen werden sollte. Die bloße Benennung von Gesamtpersonalkosten und Erlösen bzw. allgemein gehaltene Angaben zum vorhandenen Personal (VK-Anteile) genügten der Schiedsstelle nachvollziehbar nicht. Betrachtet man insbesondere den auf den Auflagenbeschluss ergangenen Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2017 (und ergänzend die Ausführungen der Klägerin dazu in der mündlichen Verhandlung), so enthält dieser keine in diesem Sinne verwertbaren Angaben, welche die Personalkosten plausibel machten. Notwendig waren insbesondere Ausführungen dazu, welche Ärzte bzw. Pfleger mit welchem Kostenanteil bei der Klägerin angestellt waren. In diesem Zusammenhang durfte die Schiedsstelle verlangen, dass die Verteilung der Kosten im Konzern offengelegt wird. Anlass dafür bot gerade auch das Vorbringen der Klägerin zu einer konzerninternen Verschiebung des Chefarztgehalts und der Leitungsfunktion im Pflegedienst zugunsten der Klinik in A-Stadt, die 2017 habe korrigiert werden müssen (Schriftsatz vom 30.11.2017, S. 4 f.), das nicht mit konkreten Zahlen untermauert wurde“, braucht nicht entschieden werden. Ein solcher Standpunkt konnte jedenfalls von der Schiedsstelle willkürfrei eingenommen werden. Mit dem Sicherstellungszuschlag können, dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nur Defizite auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG), nicht jedoch Defizite aufgrund von Unwirtschaftlichkeiten ausgeglichen werden (siehe auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/5372, S. 91). Dass zur Prüfung, worauf die Defizite beruhen, detailliertere als die vorgelegten Erläuterungen und Nachweise gefordert werden, ist nicht willkürlich.

Verfahrensfehler der Schiedsstelle, etwa dass vor einer Ablehnung des Zuschlags eine genauere Aufschlüsselung der VK-Stellen und Kosten hätte verlangt werden müssen, macht die Klägerin nicht geltend.

c. Die Schiedsstelle durfte in der Annahme unzureichenden Tatsachenvortrags im Ergebnis den Sicherstellungszuschlag auf 0 EUR festsetzen.

Auf welcher Tatsachenbasis die Schiedsstelle nach den obigen Ausführungen einen Mindestbetrag hätte ermitteln und festsetzen können, erschließt sich dem Senat nicht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Die Klägerin hält für entscheidungserheblich und klärungsfähig,

„ob die Schiedsstelle den Sicherstellungszuschlag der Höhe auf 0 EUR festsetzen kann, wenn die Genehmigungsbehörde den Zuschlag dem Grunde nach bejaht hat und welche Nachweispflichten seitens des Krankenhausträgers zur Bejahung eines solchen Sicherstellungszuschlages der Höhe nach im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens bestehen,“

zudem,

„welches Jahr für die Höhe des Sicherstellungszuschlages maßgeblich ist.“

Dies sind, wie der Beklagte zutreffend anmerkt, insgesamt drei Fragen. Die Beantwortung der ersten Frage, ob ein Zuschlag von 0 EUR festgesetzt werden kann, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (a.). Die zweite und dritte Frage, welche Nachweispflichten bestehen und welches Jahr für die Höhe des Sicherstellungszuschlages maßgeblich ist, sind einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich (b.).

a. Zur Beantwortung der Frage, ob die Schiedsstelle den Sicherstellungszuschlag der Höhe nach auf 0 EUR festsetzen darf, bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.7.2010, - 1 BvR 16345/04 -, juris Rn. 58 ff.).

Hiernach darf ein Sicherstellungszuschlag auf 0 EUR festgesetzt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 KHEntgG entscheidet die Schiedsstelle, wenn - wie vorliegend - eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Hieraus ergibt sich, dass eine Entscheidung jedweden Inhalt haben kann, der auch Inhalt einer Vereinbarung nach § 11 KHEntgG sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 - BVerwG 3 C 22.16 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Dass sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Vereinbarung auch darauf einigen können, dass kein Sicherstellungszuschlag festgesetzt wird, ergibt sich wiederum daraus, dass das gesamte Verfahren erst auf Antrag einer Vertragspartei durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG). Es entspricht der Dispositionsmaxime, dass ein Antragsverfahren durch Einigung der Beteiligten, dem Antrag werde nicht entsprochen, enden kann.

Es widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Verfahrens, wenn es die Schiedsstelle trotz der Entscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG, ein Sicherstellungszuschlag sei zu vereinbaren, ablehnt, einen solchen festzusetzen. Mit der Entscheidung, ein Sicherstellungszuschlag sei zu vereinbaren, wird das weitere Verfahren der Festsetzung eines Sicherstellungszuschlags in Gang gesetzt. Der Prüfungsumfang der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG wird durch die §§ 7 und 3 bis 5 der Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 24. November 2016 vorgegeben und umfasst nur die Prüfung, ob das Krankenhaus für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar und im Krankenhausplan aufgenommen ist (§ 3), ein geringer Versorgungsbedarf besteht (§ 4) und ob die notwendigen Vorhaltungen vorliegen (§ 5). Zudem wird geprüft, ob das Krankenhaus ein Defizit aufweist (§ 7 Abs. 9). Ob die Vorhaltungen im konkreten Fall nicht kostendeckend finanzierbar sind, ist nicht notwendiger Inhalt der Entscheidung, was sich ohne Weiteres auch dem Bescheid vom 9. August 2017 entnehmen lässt. Die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG darf bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen nur dann abgelehnt werden, wenn ein Defizit erkennbar ausschließlich auf anderen Gründen als einem geringen Versorgungsbedarf beruht (Senatsurt. v. 19.5.2020 - 13 LC 504/18 -, juris Rn. 80).

Das nach der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG eingeleitete Verfahren kann auch durch Ablehnung des Sicherstellungszuschlags, bzw. deren Genehmigung, enden, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der vom Krankenhaus beigebrachten Erkenntnisse keine tragfähige Tatsachengrundlage für eine Festsetzung gewonnen worden ist. Andernfalls müsste die Schiedsstelle selbst Sachverhaltserforschung betreiben, wozu ihr keinerlei Berechtigung gegeben ist. Ohne belastbaren Tatsachenvortrag kann eine Entscheidung nur darauf lauten, dass ein Sicherstellungszuschlag der Höhe nach nicht festgesetzt werden kann. Ob diese Entscheidung als Ablehnung der Festsetzung des Sicherstellungszuschlags oder als Festsetzung eines Sicherstellungszuschlags in Höhe von 0 EUR bezeichnet wird, ist unerheblich.

In rechtlicher Hinsicht könnte allein die Frage aufgeworfen werden, ob eine Ablehnung des Sicherstellungszuschlags überhaupt genehmigungsfähig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG regelt die Genehmigung eines festgesetzten Zuschlags und schweigt über den Fall, dass die Schiedsstelle keinen Zuschlag festsetzt. Ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Genehmigung der Ablehnung dürfte auch nicht bestehen, denn hieraus erwachsen auch bei Genehmigung keine Zahlungspflichten an das Krankenhaus.

Im Interesse eines geordneten Verfahrensabschlusses ist die Ablehnung der Festsetzung aber als genehmigungsfähig anzusehen. Gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG führt die Versagung der Genehmigung des Schiedsspruchs zu einer erneuten Entscheidung der Schiedsstelle. Nur durch eine Genehmigung kann damit erreicht werden, dass weitere Einwände gegen den Schiedsspruch nicht mehr vorgebracht werden können und dass die Schiedsstelle nicht erneut zu entscheiden hat.

b. Welche Nachweispflichten im Rahmen des Schiedsverfahrens bestehen und welche Zeiträume dabei heranzuziehen sind, ist einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

Der Beklagte weist zutreffend auf die Vielgestaltigkeit der möglichen Tatsachengrundlagen hin. Hier ist eine allgemeine Klärung nicht möglich. Darüber hinaus können aufgrund des auf die Rechtskontrolle beschränkten gerichtlichen Prüfumfangs keine genaueren Vorgaben gemacht werden.

Auch die Klärung, welches Jahr für die Höhe des Sicherstellungszuschlags maßgeblich ist, kann gerichtlich nicht erreicht werden. Wie oben ausgeführt, liegt es nahe und ist auch durch andere Vorschriften nicht anderweitig bestimmt, dass auf das Jahr abgestellt wird, für welches der Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist. Ob Gründe vorliegen könnten, wegen derer die Schiedsstelle andere Zeiträume zur Ermittlung eines Sicherstellungszuschlags heranzieht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Eine derartige Verfahrensentscheidung der Schiedsstelle wäre nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, eine Vorgabe ist gerichtlicherseits nicht möglich.

Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass der im Schiedsverfahren geltende Beibringungsgrundsatz nicht dazu führt, dass eine Vertragspartei in Unkenntnis gelassen werden kann, ob die von ihr vorgebrachten Tatsachen für die Festsetzung des Sicherstellungszuschlags als ausreichend angesehen werden und welches Jahr von der Schiedsstelle betrachtet wird. Die Schiedsstelle hat in entsprechender Anwendung des in § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthaltenen allgemeinen Verfahrensgrundsatzes dahin zu wirken, dass die Vertragsparteien ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf sich die Schiedsstelle nur stützen, wenn sie darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Betrag entspricht der Höhe des von der Klägerin begehrten Sicherstellungszuschlags (vgl. zu dieser Heranziehung BVerwG, Beschl. v. 28.8.2019 - BVerwG 3 B 5.18 -, juris Rn. 27).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).