Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2020, Az.: 10 LA 264/19

Abschiebungsverbot; Bulgarien; internationaler Schutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2020
Aktenzeichen
10 LA 264/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.11.2019 - AZ: 2 A 3026/19

Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 21. November 2019 zugelassen.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 LB 257/20 geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgarien.

Der 1997 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Juni 2016 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden.

Mit Bescheid vom 1. März 2017 lehnte das C. (im Folgenden: das Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Bulgarien auf. Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 21. März 2017 (15 B 2217/17) die aufschiebende Wirkung seiner Klage an. Demzufolge wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam und das Klageverfahren (15 A 2214/17) nach beiderseitigen Erledigungserklärungen eingestellt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers erneut als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Ziffer 2 des Bescheides). Weiter setzte das Bundesamt dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen, drohte seine Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4 des Bescheides).

Der gegen diesen Bescheid am 25. Juni 2019 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht nach Rücknahme der Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides mit Urteil vom 21. November 2019 teilweise statt und verpflichtete die Beklagte, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien besteht. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folge, beständen in Bulgarien aktuell grundlegende Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Da § 60 Abs. 5 AufenthG zusammen mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand bilde, komme es bei Annahme der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr an.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 12. Dezember 2019.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Beklagte dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Eine Rechtssache ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Senatsbeschluss vom 13.9.2018 - 10 LA 349/18 -, juris Rn. 2 ff.):

1. dass eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret und eindeutig bezeichnet,

2. ferner erläutert wird, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und

3. schließlich dargetan wird, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren (2.) setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Senatsbeschluss vom 18.2.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.7.2017 - 9 LA 70/17 - m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2019 - 5 BN 4.18 -, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 18.2.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.1.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, und vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Erforderlich ist daher über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Situation in dem betreffenden Land zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt werde, hinaus, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 m.w.N). Dabei ist es Aufgabe des Zulassungsantragstellers, durch die Benennung von Anhaltspunkten für eine andere Tatsacheneinschätzung, also insbesondere durch das Anführen bestimmter (neuerer) Erkenntnisquellen, darzutun, dass hierfür zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 f. m.w.N). Es reicht deshalb nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel verlangt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N, Hailbronner, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 28).

Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

„ob (weiterhin) anzunehmen ist, dass allen Rückkehrern nach Bulgarien droht dort nach einer (unterstellten) Gewährung internationalen Schutzes derartige Nachteile, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellt“?

Die Beklagte hat u.a. unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 in den Rechtssachen E. u.a. (C-297/17) und F. (C-163/17), eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 2019 (Gz.: 508-516.80/52670), den Botschaftsbericht der Deutschen Botschaft in Sofia vom 25. Juni 2019, die drastisch gesunkenen Zahlen der in Bulgarien gestellten Asylanträge und ausgesprochenen Zuerkennungen sowie die unterschiedliche Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage in den verschiedenen niedersächsischen Verwaltungsgerichten in zureichendem Maße die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage dargelegt. Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel noch nicht geklärt. Die Entscheidungen des Senats (Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – und Beschluss vom 30.1.2019 – 10 LB 2/19 –), in denen dieser angenommen hat, dass anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK droht, auf die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, beruhen auf der im Entscheidungszeitpunkt feststellbaren Sachlage. In den sogenannten Dublin- oder – wie hier – Drittstaaten-Verfahren steht die Ermittlung von Tatsachen bei einer sich ständig verändernden Sachlage im Vordergrund. Eine dauerhaft abschließende Prüfung ist nicht möglich, da jede Beurteilung der Sachlage aus der Natur der Sache heraus rasch an Aktualität verliert (Senatsbeschlüsse vom 08.11.2017 – 10 LA 135/17 – vom 09.02.2018 – 10 LA 70/18 –). Deshalb kann in diesen Verfahren in der Regel nicht angenommen werden, dass eine obergerichtliche Grundsatzentscheidung zu einer bestimmten Tatsachenfrage – wie hier zu der Frage, ob anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. 4 GRCh drohen – nach einem längeren Zeitablauf noch unverändert Gültigkeit beanspruchen kann. Jedenfalls bei dem hier festzustellenden Zeitablauf von fast drei Jahren seit der grundlegenden Entscheidung des Senats erscheint es möglich, dass eine nicht unwesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine grundlegende Neubewertung erforderlich machen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.2019 - 10 LA 251/19). Deshalb ist die bloße Bezugnahme auf die genannten Senatsentscheidungen im Urteil des Verwaltungsgerichts erkennbar unzureichend zur Begründung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen. Mangels weiterer Argumente des Verwaltungsgerichts scheitert der Zulassungsantrag daher nicht an einer unzureichenden Durchdringung der Gründe des angefochtenen Urteils.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 S. 3 AsylG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des 10. Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).