Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.12.2020, Az.: 10 LB 195/20

Unzulässigkeit der Berufung gegen die Ablehnung eines Asylantrags mangels ausreichender Begründung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.12.2020
Aktenzeichen
10 LB 195/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 49644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 12.04.2021 - AZ: BVerwG 1 B 18.21

Fundstelle

  • AUAS 2021, 28-32

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 18. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Nachdem ein Asylantrag des Klägers am 28. April 2008 unanfechtbar abgelehnt worden war, stellte der Kläger am 20. April 2018 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 3. Juli 2018 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zudem wurde der Kläger in dem Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, ihm seine Abschiebung nach Serbien angedroht und die Einreise- und Aufenthaltsverbote auf 12 bzw. 36 Monate befristet.

Dagegen hat der Kläger am 13. Juli 2018 Klage erhoben, mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass er Asylberechtigter ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2020, an der weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter teilgenommen hatten, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stünden ihm nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 108 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 25. Juni 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs gestellt, auf den hin der Senat die Berufung am 3. September 2020 wegen eines Verfahrensfehlers in Form der Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 3. September 2020 (- 10 LA 144/20 -) verwiesen (Bl. 150 ff. d.A.). Diesen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 9. September 2020 erhalten.

Auf den Antrag des Klägers zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 9. Oktober 2020 hat der Vorsitzende des Senats diese zunächst bis zum 9. November 2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Frist bis zum 30. November 2020 erfolgte durch den Vorsitzenden des Senats auf den Antrag des Klägers vom 9. November 2020. Innerhalb der verlängerten Frist ist ein weiteres Schreiben des Klägers nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens erachtet der Senat insbesondere angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der in der Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärten rechtlichen Fragestellungen eine Entscheidung durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO) für sachgerecht.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht binnen der - durch den Vorsitzenden bis zum 30. November 2020 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet worden ist.

Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung bei ihrer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 5 VwGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründungsfrist kann gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), anderenfalls ist sie unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Hierauf ist der Kläger im Zulassungsbeschluss des Senats vom 3. September 2020 (- 10 LA 144/20 -) auch hingewiesen worden.

Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten (Sach-)Antrag erhalten, der auch hinter der Zulassungsentscheidung zurückbleiben kann (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 27, 32). Die Berufungsbegründung muss eindeutig erkennen lassen, dass und in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird und inwiefern es dem Berufungskläger unrichtig erscheint (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 30). Allerdings ist insoweit ausreichend, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 30). Das Erfordernis nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO, die Berufung nach ihrer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht durch einen fristgebundenen gesonderten Schriftsatz (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 5) zu begründen und dabei die Berufungsgründe im Einzelnen anzuführen, dient in erster Linie der Klarstellung, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3). Kommt dies in der Berufungsbegründungsschrift hinreichend zum Ausdruck, ist regelmäßig auch dem Antragserfordernis Genüge getan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.6.2005 - 10 B 4.05 -, juris Rn. 3). Der Antrag ist nicht zwingend gesondert und ausdrücklich zu formulieren, sondern es genügt, wenn sich der Inhalt des Berufungsantrags aus dem fristgerechten Berufungsvorbringen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 30.6.2016 - 2 B 40.15 -, juris Rn. 7 zur entsprechend formulierten Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG). Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3) und grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12, und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3), wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3). Dies erfordert aber dennoch grundsätzlich eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12). In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig etwa dann dem Berufungsbegründungserfordernis, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (BVerwG, Beschluss vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3). Ob eine Begründung der zugelassenen Berufung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3). Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder Bezugnahme hierauf genügt bereits deshalb regelmäßig nicht, weil sich das Vorbringen in der ersten Instanz nicht mit den späteren Urteilsausführungen auseinandersetzen kann (BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13). Ebenso wenig sind pauschale Angriffe auf das angefochtene Urteil ausreichend (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 34). Soweit der Berufungsführer im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (BVerwG, Beschluss vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, 8) und seine Berufungsanträge formuliert (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6). In diesem Fall muss aber aus der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend zum Ausdruck kommen, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, 8, und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7). Die Begründung des Zulassungsantrags muss dann den an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluss vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3). Bei mehreren Streitgegenständen bzw. Hilfsansprüchen muss eine Begründung für jeden gegeben werden, anderenfalls ist die Begründung hinsichtlich des nicht begründeten Teils unzulässig (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 35). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Punkte auseinandersetzen, sonst ist die Berufung unzulässig (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 35).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist bis zum 30. November 2020 eine den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufungsbegründung nicht beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO) eingegangen. Zwar mag den Anträgen des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch zu entnehmen sein, dass er sein ursprüngliches Klagebegehren (nur noch) insoweit weiterverfolgen möchte, als er sich gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte wendet. Jedoch geht aus seinen Ausführungen in den nach der Zulassung der Berufung eingereichten Schriftsätzen nicht hinreichend hervor, weshalb er abweichend vom Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält. Zwar muss der Berufungsführer nicht im Einzelnen auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils eingehen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 8, und vom 2.6.2005 - 10 B 4.05 -, juris Rn. 5). Er hat jedoch zumindest konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet (BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 - 9 B 71.11 -, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in seinen Fristverlängerungsanträgen, sofern dies zu seinen Gunsten als Begründung der Berufung gewertet wird, nicht. Denn der Kläger geht überhaupt nicht auf die die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen ein und bringt auch nicht hinreichend zum Ausdruck, inwieweit er von den tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht überzeugt ist.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Juli 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass er Asylberechtigter ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage des Klägers unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid damit begründet, dass er aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz stamme und er nichts dazu vorgetragen habe, dass in seinem Fall, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens vorlägen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter seien offensichtlich nicht erfüllt. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Furcht vor seinem gewalttätigen Vater und vor Albanern sei er auf innerstaatlichen Schutz zu verweisen. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass die derzeitige humanitäre Lage in Serbien nicht dazu führe, dass ihm bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Erkrankung und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die von ihm vorgelegten Bescheinigungen nicht die Anforderungen erfüllten, die das Bundesverwaltungsgericht an fachärztliche Äußerungen stelle, bzw. keine qualifizierten Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG seien. Zudem sei die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung in seinem Heimatland behandelbar.

Mit seinem Antrag auf Fristverlängerung vom 9. Oktober 2020 hat der Kläger lediglich angegeben, dass "vorab [...] auf das Zulassungsvorbringen vom 25.6.2020 Bezug genommen" werde. Seinen Zulassungsantrag begründete der Kläger allerdings ausschließlich mit der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund einer mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit und derjenigen seines Prozessbevollmächtigten. Zur Sache führte er in seiner Begründung des Zulassungsantrags lediglich aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei seiner persönlichen Anhörung anders ausgefallen wäre. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag geht damit nicht hinreichend hervor, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes (oder der weiteren von ihm in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche) unzutreffend sein sollen und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. Denn in diesem hat er - wie bereits ausgeführt - lediglich zu der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgetragen, nicht jedoch dazu, weshalb bzw. inwieweit seine Klage entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Erfolg haben müsse. Damit hat er etwa auch nicht zu einer entscheidungserheblichen Frage seine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich gemacht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 -, juris Rn. 2).

In seinem Fristverlängerungsantrag vom 9. November 2020 hat er zwar unter Übersendung eines Entlassungsberichts vom 29. Oktober 2020, in dem ohne Begründung eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" diagnostiziert worden war, ausgeführt, dass weitere Unterlagen noch nicht vorliegen würden, jedoch "mit Blick auf die bereits unter dem 9.5.2020 fachärztlich diagnostizierten PTBS und den geäußerten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden suizidalen Krisen im Falle von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, mithin einem möglichen Abschiebungsverbot von erheblicher Bedeutung für das Verfahren sein" dürften sowie, dass "auch im Zusammenhang mit der mit dem 2.11.2020 verschärften besonderen Situation" noch nicht abschließend vorgetragen und vorerst nur auf den bisherigen Vortrag verwiesen werden könne. Weiter hat er vorgebracht, seine aktuelle Situation zeige schon auf, dass er aus dringlichen gesundheitlichen Gründen außer Stande sei, "ohne erheblichste Gefahren für Leib und Leben in sein Heimatland zurückzukehren". Diese gefährdeten ihn bereits in Deutschland und bedingten einen nicht unerheblichen Therapieaufwand. Hieraus geht jedoch nicht hervor, welche (tragende) Beurteilung des Verwaltungsgerichts er für unzutreffend hält. Seinem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass er aufgrund einer fachärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung möglicherweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für gegeben erachtet. Gegen die diesbezügliche tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Behandlungsbericht vom 9. Mai 2020 sei keine qualifizierte Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2 c Sätze 2 und 3 AufenthG und die weitere selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, eine posttraumatische Belastungsstörung sei auch im Heimatland des Klägers behandelbar, wendet er sich demgegenüber nicht. Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Gefahr einer psychischen Dekompensation durch die Rückführung könne durch eine ärztliche Begleitung vorgebeugt werden, stellt er nicht in Frage. Allein, dass der Kläger - ohne substantiierte Ausführungen hierzu - abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Meinung vertritt, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots könnten im Ergebnis vorliegen, genügt nicht dem in § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genannten Erfordernis, im Einzelnen die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) anzuführen.

Auch aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 (- 1 B 2.18 -, juris) ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar wurde auch in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die Berufung wegen eines Verfahrensmangels zugelassen. Im maßgeblichen Unterschied zu der hier vorliegenden Konstellation hatte das Verwaltungsgericht dort jedoch nicht in der Sache entschieden. Nur für diesen Fall wurde in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausdrückliche Darlegung der Berufungsgründe und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils für entbehrlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12). Das vorliegend vom Kläger angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts berücksichtigt hingegen das Klagevorbringen und enthält Ausführungen dazu, weshalb die vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in der Sache nicht begründet sind. Insoweit ist auch die vom Kläger erklärte Bezugnahme auf seinen Vortrag in erster Instanz nicht ausreichend für eine Begründung der Berufung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13). Die grundsätzlich erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsbegründung ist daher hier nicht nur eine bloße Förmelei (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12), sondern vielmehr erforderlich, um deren Funktion zu erfüllen. Anderenfalls liefen die Erfordernisse nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO leer.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist von Amts wegen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Ebenfalls hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, die die von ihm beantragte und mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 abgelehnte Verlängerung der Anhörungsfrist (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) erforderlich machen würden. Der pauschale Bezug auf die "aktuelle Situation" und "des mit Jahreswechsel verbundenen hohen Aufkommens fristgebundener Vorgänge" genügt hierfür nicht, zumal der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 auch dargestellt hat, weshalb seine bisherigen Ausführungen nach seiner Auffassung die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen erfüllen würden.

Die Berufung ist nach alledem gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6.4.2020 - 1 LC 168/18 -, juris Rn. 23).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.