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§ 12 NJagdG - Größe eines Jagdbezirks

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks einschließlich befriedeter Bezirke beträgt 250 Hektar zusammenhängender Fläche. 2Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 200 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen, sofern Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen. 3Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk muss jedoch nach Abzug der befriedeten Bezirke, auch wenn in diesen eine beschränkte Jagdausübung zugelassen ist, eine bejagbare Fläche von mindestens 75 Hektar im Zusammenhang haben.

(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und grenzen die Flächen an nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in derselben Gemeinde, so bilden sie mit diesem einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

(3) 1Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, so hat die Jagdbehörde die Flächen vorrangig einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke in derselben Gemeinde anzugliedern. 2Mit der Angliederung hören der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen.