Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.08.2014, Az.: 7 U 38/14

Jagdpachtvertrag und BGB-Gesellschaft der Mitpächter

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.08.2014
Aktenzeichen
7 U 38/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 29451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0820.7U38.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildeheim - 17.01.2014

Fundstellen

  • AUR 2015, 53-55
  • AuUR 2015, 53-55
  • NZG 2015, 390

Amtlicher Leitsatz

1. Gesellschaften sind nicht jagdpachtfähig gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG; das gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Im Außenverhältnis zur Jagdgenossenschaft erhält der einzelne Mitpächter als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) das Jagdausübungsrecht übertragen.

2. Eine Auflösung oder eine Kündigung der zwischen den Mitpächtern bestehenden BGB-Gesellschaft lässt deshalb das Außenverhältnis zwischen den einzelnen Mitpächtern und der Jagdgenossenschaft unberührt. Verlässt ein Mitpächter die bestehende Gesellschaft oder wird er wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen, bleibt er nicht nur Mitpächter und nach außen jagdausübungsberechtigt, sondern auch Mitglied der Mitpächtergemeinschaft nach § 741 BGB.

3. Eine konkludente Fortbestandsklausel als Voraussetzung für einen Gesellschafterausschluss nach § 737 BGB kann bei einer konkludent geschlossenen BGB-Gesellschaft unter Jagdmitpächtern nur für den Fall des Ausscheidens bzw. des Todes eines Mitpächters gemäß §§ 13, 13a BJagdG angenommen werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2014 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die außerordentliche Kündigungen der Beklagten vom 17. April 2013 und 30. Juli 2013 nicht aus der zu Zwecken der J. geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien ausgeschieden ist.

2. Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt, an die J. bürgerlichen Rechts zu Händen der Beklagten zu 1 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.463,88 € seit dem 16. April 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten 4/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ebenso wie das angefochtene Urteil, soweit es aufrecht erhalten wurde.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen unter dem 23. Januar 2012 als Mitpächter mit der J. S. einen Jagdpachtvertrag über den Teilbezirk S.-O. (rund 322 ha) für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2021 (Vertragsurkunde Bl. 7 f. d. A.). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Jagdpachtvertrag mussten die Parteien pro Jahr an Jagdpacht, Wildschadenpauschale, Jagdsteuer und Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, insgesamt 5.039,68 € aufbringen, sodass - von der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien gegenüber der Verpächterin abgesehen - auf jede der Parteien ein Anteil von 1.679,89 € entfiel.

Zu Zwecken der gemeinschaftlichen Jagdausübung schlossen sich die Parteien zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohne schriftliche Vertragsurkunde - zusammen. Am 9. Februar 2012 hielten die Parteien eine erste Gesellschafterversammlung ab, während der der Beklagten zu 1 die Verwaltung des Gesellschaftskontos übertragen wurde. Außerdem wurde beschlossen, dass jeder Gesellschafter einen Beitrag von 2.000 € zahlen sollte. Ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung wurde nicht erstellt, die Beklagte zu 1 vermerkte lediglich handschriftlich auf einem Zettel: "Pro Pächter 2.000 €, Einzahlung zum 10. März 2012". Sodann zahlten die Parteien jeweils fristgerecht 2.000 € für das Pachtjahr 2012/2013. Für das am 1. April 2013 beginnende Pachtjahr 2013/2014 überwies der Kläger lediglich einen Betrag von 536,12 € (1/3 der Jahrespacht von 1.608,35 €), der am 3. April 2013 auf dem Gesellschaftskonto einging. Noch am selben Tage forderte die Beklagte zu 1 den Kläger auf, die Differenz zu 2.000 € zu überweisen, und wies in dieser E-Mail darauf hin, dass "entsprechend unserer Absprache jeder Pächter zu Beginn des Jagdjahres 2.000 € überweisen sollte." Der Kläger antwortete noch am selben Tage: "Hallo, wann haben wir das besprochen? Wir sollten erst einmal ein Jahr abrechnen, bevor solche Summen eingezahlt werden. Wenn Ausgaben anfallen, kann selbstverständlich jederzeit nachgezahlt werden. Schließlich zahle ich auch permanent Einnahmen ein." (Bl. 14 d. A.). Die Beklagte zu 1 antwortete: "Hallo, die von uns, drei Pächter, abgesprochene Vereinbarung sollte eingehalten werden. Die fehlende Summe zu 2.000 € bis zum 15. April 2013 überweisen." (Bl. 16 d. A.). Mit Schreiben vom 17. April 2013 der Beklagten an den Kläger sprachen die Beklagten gegenüber dem Kläger die "außerordentliche Kündigung der J. aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung" aus (Bl. 17 d. A.) mit der Begründung, dass der Kläger die ihm gesetzte Nachfrist zur Zahlung des Restbetrages habe verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 24. April 2013 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Vertretung an und stellte klar, dass es sich bei der Kündigung vom 17. April 2013 um eine Herauskündigung des Klägers aus der Gesellschaft handeln solle (Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 (Bl. 24 f. d. A.) kündigte der Bevollmächtigte der Beklagten die Auszahlung des Klägers nach § 738 BGB an in einer Gesamthöhe von 1.091,72 €. Dieser Betrag, in dem die Rückzahlung des vom Kläger am 3. April 2013 eingezahlten Pachtanteils von 536,12 € enthalten war, wurde am 9. Mai 2013 vom Gesellschaftskonto aus an den Kläger überwiesen.

Daraufhin hat der Kläger negative Feststellungsklage gegenüber der Kündigung vom 17. April 2013 erhoben und geltend gemacht, er habe ein Recht auf Feststellung dahin, dass er weiterhin Gesellschafter der Jagdgemeinschaft sei und die Kündigung vom 17. April 2013 die Mitgliedschaft nicht beendet habe. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 (Bl. 35 d. A.) sprachen die Beklagten eine erneute Herauskündigung des Klägers aus der Gesellschaft aus mit der Begründung, dass der Kläger für das Pachtjahr 2013/2014 gar keinen Beitrag geleistet habe, weil er den am 9. Mai 2013 an ihn zurückgezahlten Pachtanteil behalten habe. Zugleich haben die Beklagten Hilfswiderklage auf Zahlung von 2.000 € für das Pachtjahr 2013/2014 erhoben.

Der Kläger behauptet, die am 9. Februar 2012 beschlossene Zahlung von 2.000 € je Gesellschafter habe nur für das erste Pachtjahr gelten sollen zur Anschubfinanzierung.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. April 2013 nicht aus der J. der Parteien ausgeschieden ist,

2. festzustellen, dass er durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2013 nicht aus der J. der Parteien ausgeschieden ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an die J. bürgerlichen Rechts zu Händen der Beklagten zu 1 einen Betrag von 2.000 € nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagten meinen, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig, weil der Kläger den ihm ausgezahlten Anteil am Gesellschaftsvermögen 1.091,72 € ohne Widerspruch und ohne Wiedereinzahlung behalten habe und damit die Gesellschaft bereits auseinandergesetzt sei. Jedenfalls sei die Feststellungsklage unbegründet, weil der Kläger seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen sei. Der Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 9. Februar 2012 habe nämlich den Inhalt gehabt, dass die Gesellschafter zur Deckung der genannten jährlichen Ausgaben einen jährlichen Betrag von 2.000 € zu leisten hätten, zahlbar jeweils bis zum 10. März eines jeden Jahres auch für die künftigen Jagdpachtjahre. Für den Fall des Fortbestandes der Gesellschaft mit dem Kläger sei dieser dann aber jedenfalls zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet, was die Hilfswiderklage rechtfertigte.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien zum Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse vom 9. Februar 2012 der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Zwar sei aufgrund der Vorschriften des § 13 a BJagdG i. V. m. § 11, 12 des Jagdpachtvertrages, welche für den Fall des Ausscheidens bzw. des Todes eines Pächters eine Fortführung des Pachtverhältnisses vorsehen, davon auszugehen, dass die Parteien zumindest stillschweigend eine Fortsetzungsklausel vereinbart hätten. Für die als Ausschluss aus der Jagdgemeinschaft gemäß § 737 BGB zu bewertende Kündigung fehle es jedoch an einem wichtigen Grund nach § 723 I 2,3 BGB. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass der Kläger gegen seine Beitragspflichten verstoßen habe. Der handschriftliche Vermerk: "Pro Pächter 2.000 €, Einzahlung zum 10. März 2012" lasse sich sowohl dahingehend verstehen, dass es sich um eine jährliche Zahlung handeln sollte, als auch dahin, dass die Zahlung eines einmaligen Betrages zum 10. März 2012 vereinbart wurde. Die Parteien hätten ihren jeweiligen Standpunkt bei der Anhörung jeweils nachvollziehbar erläutert.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie bestreiten nach wie vor das Feststellungsinteresse des Klägers und meinen, das angefochtene Urteil sei bezüglich des Feststellungsausspruchs auch gar nicht vollstreckungsfähig. Was den wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung anbetreffe, habe der Kläger nicht nur seine Beitragspflichten nicht erfüllt, sondern sich klärenden Gesprächen entzogen und in S. Stimmung gegen die Beklagten gemacht.

Die Beklagten beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an die J. bürgerlichen Rechts zu Händen der Beklagten und Berufungsklägerin zu 1 für das Jagdjahr 2013/2014 einen Betrag von 2.000 € nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. März 2013 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem Senat gewechselten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für zulässig und begründet erklärt.

1. Die negative Feststellungsklage ist zulässig.

An der Feststellung der Fortdauer des Gesellschaftsvertrages und der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse besteht regelmäßig ein Rechtschutzinteresse (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 Stichwort Gesellschaft; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rn. 4). Dieses Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger den im Mai 2013 seitens der Beklagten ohne seine Aufforderung und seine Zustimmung an ihn überwiesenen Gesellschaftsanteil nicht zurücküberwiesen hat. Der Kläger war ersichtlich mit seiner Herauskündigung nicht einverstanden. Der Überweisung seines seitens der Beklagten errechneten Guthabens hat er durch alsbaldige Klagerhebung widersprochen; eine Rücküberweisung hätte nur zu einem sinnlosen Hin und Her von Geldbeträgen geführt. Soweit die Beklagten beanstanden, der erstinstanzliche Urteilstenor habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, ist dem entgegenzuhalten, das Feststellungsurteile als solche nie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, weshalb sie nur hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar sind (Zöller/Herget, aaO., § 708 Rn. 13).

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die außerordentlichen Herauskündigungen des Klägers waren unwirksam.

a) Bei Beurteilung der Interessen- und Rechtslage ist zunächst festzuhalten, dass eine Herauskündigung des Klägers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien sowie auch eine etwaige Auflösung der Gesellschaft den Jagdpachtvertrag zwischen den Parteien als Mitpächtern einerseits und der J. S. andererseits grundsätzlich unberührt lassen.

Entgegen der Annahme im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben die Parteien den Jagdpachtvertrag nicht "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit der J. abgeschlossen. Gesellschaften sind nicht jagdpachtfähig; das gilt für alle Gesellschaften von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis hin zur Aktiengesellschaft. Gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG darf Pächter nur sein, wer einen Jagdschein besitzt. Aus dieser öffentlich-rechtlichen Überlagerung des Jagdpachtrechts folgt, dass nur natürliche Personen Jagdpächter sein können (Pardey, Jagdrecht in Niedersachsen, Kommentar, lose Blattsammlung, Bundesjagdgesetz § 11 Anm. 6.1). Personengesellschaften wie die OHG, die KG und die ihnen durch die neuere Rechtsprechung gleichgestellte GbR dürfen zwar nach § 124 HGB Rechte erwerben; sie können als solche mit ihrem Gesamthandsvermögen aber keinen Jagdschein erwerben und die dafür erforderliche Prüfung ablegen. Demgemäß sind die Parteien im Jagdpachtvertrag auch einzeln für sich als Mitpächter aufgenommen (Bl. 7 d. A.): Sie persönlich sind Mitpächter. Im Verhältnis zur J. ist die zwischen den Parteien zustande gekommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts trotz ihrer grundsätzlichen (Teil-)Rechtsfähigkeit nur eine Innengesellschaft.

Im Außenverhältnis zur J. sind die Parteien als Mitpächter Gesamtschuldner nach § 427 BGB und Gesamtgläubiger nach § 428 BGB; jeder Mitpächter bekommt vom Verpächter das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht übertragen (Härtel/Munte, Handbuch des Fachanwalts Agrarecht, 2012, Kap. 24 Rn. 317, 319).

Im Innenverhältnis bilden die Mitpächter eine Rechtsgemeinschaft i. S. d. § 741 BGB. Da sich die Mitpächtergemeinschaft jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks - der gemeinsamen Jagdausübung in dem gepachteten Jagdbezirk - zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen getan hat, werden die Vorschriften über die Rechtsgemeinschaft durch die über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 f. BGB überlagert (Schuck/Koch, Bundesjagdgesetz, 2010, § 11 Rn. 141; Hertel/Munte, aaO., Rn. 322).

Diese Rechtslage hat zur Folge, dass eine Auflösung oder eine Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Außenverhältnis zwischen den einzelnen Mitpächtern und der J. nicht berührt: Verlässt ein Mitpächter die bestehende Gesellschaft oder wird er wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen, bleibt er nicht nur Mitpächter und nach außen jagdausübungsberechtigt, sondern auch weiterhin Mitglied der Gemeinschaft nach §§ 741 f. BGB über das einheitliche Recht der Jagdpacht (Härtel/Munte, aaO., Rn. 322). Jede Veränderung auf der Pächterseite bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Einverständnisses und der Mitwirkung der J. als Verpächterin (Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 31. Aufl. 2010, § 11 BJagdG Erläuterung 4), etwa derart, dass die Mitpächtergemeinschaft (d. h. hier alle Parteien) mit der J. ein Änderungsvertrag abschließt, in dem das Ausscheiden eines Mitpächters aus dem Jagdpachtvertrag vereinbart wird (Schuck/Koch, aaO., § 11 Rn. 150).

Da vorliegend derartige Abreden mit der J. nicht getroffen sind und auch die J. als Verpächterin das Zerwürfnis der Parteien bislang nicht zum Anlass genommen hat, einer der Parteien oder allen Parteien außerordentlich zu kündigen (s. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 4. Juni 2014 in Sachen 7 U 202/13), ist der Ausgang dieses Rechtsstreits nicht geeignet, die Stellung des Klägers als Mitpächter im Verhältnis zur J. zu beeinflussen.

b) Unabhängig vom Bestehen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 723 BGB scheitern die Herauskündigungen der Beklagten vom 17. April 2013 und 30. Juli 2013 schon daran, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortbestandsklausel für den Fall enthält, dass ein Gesellschafter kündigt.

Da der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien den Ausschluss eines Gesellschafters nicht vorsieht, ist gemäß § 737 Satz 1 BGB der Ausschluss eines Gesellschafters nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll. Eine solche Fortbestandsklausel enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien nicht; die Parteien haben gar keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag formuliert und auch mündlich keine ausdrücklichen Abweichungen von den Regelungen der §§ 705 f. BGB getroffen.

In Erweiterung des Wortlauts der Norm des § 737 Satz 1 BGB werden allerdings auch anderslautende Fortsetzungsklauseln, d. h. generell gehaltene oder auf sonstige wesentliche personelle Veränderungen bezogene Fortsetzungsvereinbarungen als Grundlage für das gesetzliche Ausschließungsrecht für ausreichend befunden (Staudinger/Habermeyer, BGB, Neubearb. 2003, § 737 Rn. 8, streitig). Die Parteien haben vorliegend jedoch überhaupt keine Fortsetzungsvereinbarung getroffen.

Noch weitergehend werden dem Tatbestand des § 737 Satz 1 BGB auch Fälle gleichgestellt, in denen der Wille zur Fortsetzung sich auch ohne Fortsetzungsklausel aus anderen Gründen zu erkennen gibt, was für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die unternehmenstragend sind, angenommen wird (Staudinger/Habermeyer, aaO.), weil beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen GbR die berufliche Existenz der anderen Gesellschafter erhalten bleiben muss. Die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft dient jedoch nicht, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Freiberuflern (Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten), der Berufsausübung, sondern lediglich der Freizeitbeschäftigung, nämlich der gemeinsamen Jagdausübung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass - s. o. zu a) - die Pächterstellung der Parteien gegenüber der J. aus dem Jagdpachtvertrag und damit auch die Jagdausübung nach außen von dem Fortbestand der Gesellschaft unabhängig ist.

Richtig ist allerdings, dass die Parteien - entsprechend der Wertung des Landgerichts - eine stillschweigende Fortsetzungsklausel vereinbart haben dürften für den Fall des Ausscheidens bzw. des Todes eines Mitpächters gemäß §§ 13, 13 a BJagdG i. V. m. §§ 11 und 12 des Pachtvertrages. Diese konkludente Fortsetzungsklausel erfasst aber nicht den Fall der Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen der Gesellschafter, sondern Fälle in denen die Pächterstellung eines der Mitpächter erlischt durch Tod, Verlust der Jagdpachtfähigkeit oder Insolvenz, oder in denen die J. einem der Pächter aus wichtigem Grund kündigt. Diese Fälle führen bei fehlender Fortsetzungsklausel zu einer Auflösung der Gesellschaft nach §§ 726, 727 und 728 BGB. Die auf diese Fälle abgestellte konkludente Fortsetzungsklausel soll also einen Gleichlauf von Mitpächtern einerseits und Gesellschaftern andererseits sichern. Gerade daraus wird aber deutlich, dass eine solche konkludente Fortsetzungsklausel nicht zu einer entsprechenden, erweiternden Anwendung des § 737 BGB führen kann. Denn die Herauskündigung eines einzelnen Gesellschafters durch die Mitgesellschafter führt, weil bloße Änderungen im Gesellschafterbestand die Mitpächterstellung der Parteien des Jagdpachtvertrages unberührt lässt (s. o. zu a), gerade zu einem Auseinanderklaffen von Mitpächtern und Gesellschaftern. Ein solches Ungleichgewicht mit einer erweiternden Auslegung des § 737 BGB zu ermöglichen, ist nicht interessengerecht.

Auf das Bestehen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Herauskündigung kommt es deshalb nicht mehr an: Gesellschaftsvertrag und Gesetz sehen bei der zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Herauskündigung eines Gesellschafters nicht vor.

Die Berufung der Beklagten gegenüber ihrer Verurteilung auf die Klage hin war deshalb zurückzuweisen. Allerdings war terminologisch klarzustellen, dass es in diesem Rechtsstreit lediglich um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Zwecken der gemeinsamen Jagd und Hege, nicht aber um die aus dem Pachtverhältnis folgende Gemeinschaft nach §§ 741 f. BGB geht.

3. Demgegenüber erweist sich die mit der Berufung weiterverfolgte Hilfswiderklage - bis auf einen Teil der Zinsforderung - als begründet.

Da der Kläger wegen der Unwirksamkeit der Herauskündigungen nach wie vor Mitgesellschafter ist, ist er gehalten, seine Beitragspflichten zu erfüllen.

Der Gesellschafterbeschluss vom 9. Februar 2012, wonach pro Pächter 2.000 € eingezahlt werden sollten, bezieht sich bei interessengerechter, objektiver Auslegung nicht nur auf das erste Pachtjahr, sondern - bis zu einer anderweitigen Beschlussfassung, die es jedoch nicht gegeben hat - auch auf die Folgejahre. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung, noch vor tatsächlichem Beginn des ersten Pachtjahres, ergab eine solche Vereinbarung - entgegen der Darstellung des Klägers - als Anschubfinanzierung keinen Sinn. Allein die fixen Kosten pro Pächter (im Innenverhältnis) ergaben einen Betrag von 1.679,89 €. Für wesentliche Anschaffungen zugunsten des Gesamthandvermögens der Gesellschaft bliebe dann kein Raum. Der Senat hat die Parteien zu den behaupteten Vereinbarungen und der weiteren Entwicklung erneut angehört. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, es seien im ersten Pachtjahr unter Einbeziehung der Einnahmen ja noch nicht einmal die ersten 2.000 € pro Pächter annähernd verbraucht worden, was sich schon aus der an ihn geleisteten Auszahlung ergebe. Die Beklagten haben diesen Umstand damit erklärt, dass sich schon anfangs des ersten Pachtjahres herausstellte, dass der Kläger eigene jagdliche Einrichtungen wie z. B. Jagdkanzeln in den Jagdbezirk einbrachte und nicht wollte, dass die Mitpächter diese Einrichtungen benutzten; von gemeinsamen Anschaffungen sei deshalb abgesehen worden, ohne dass allerdings der Gesellschaftsbeschluss geändert wurde. Daraus lässt sich entnehmen, dass man bei Beschlussfassung durchaus von gemeinsamen Anschaffungen zugunsten des Gesellschaftsvermögens ausging, wozu aber 2.000 € pro Person als nur einmalige Anschubfinanzierung nicht ausgereicht hätten, da auch unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Wildbretverkäufen bzw. Einlagen der Gesellschafter bei Eigenverbrauch von Wildbret die Differenz aus einmalig zu leistenden 2.000 € zu den fixen anteiligen Kosten von 1.679,89 € zu gering war. Deshalb hält der Senat die Version der Beklagten und nicht die des Klägers über die Beschlussfassung vom 9.2.2012 für plausibel. Aus dem schriftlichen Vermerk der Beklagten zu 1 hat deshalb nur das Fälligkeitsdatum Bezug zum ersten Pachtjahr.

Letzteres bedeutet allerdings, dass dann für das nächste Pachtjahr, beginnend am 1. April 2013, Verzug nicht schon mit Ablauf des 11. März 2013 eintrat, sondern erst aufgrund der Mahnung unter Fristsetzung auf den 15. April 2013 durch E-Mail der Beklagten zu 1 vom 3. April 2013. Dem Zinsbegehren der Beklagten konnte deshalb erst ab dem 16. April 2013 entsprochen werden. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Kläger von den 2.000 € einen Teilbetrag von 536,12 € geleistet hatte, eingegangen auf dem Konto der Gesellschaft am 3. April 2013, also vor Eintritt des Verzuges. Die eigenmächtige und ungewollte Zurücküberweisung dieser 536,12 € konnte den Leistungsverzug des Klägers nicht begründen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO i. V. m. der nachfolgenden Streitwertfestsetzung. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708, 713, 543 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

5. Der Streitwert für beide Instanzen wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Landgerichts vom 17. Januar 2014 (Bl. 110 d. A.) und des Senats vom 26. März 2014 (Bl. 134 d. A) auf 10.000 € festgesetzt (8.000 € für die Klage und 2.000 € für die Hilfswiderklage).

Diese Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Streiten die Parteien um das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters, ist das Interesse der Parteien an der Ausschließung bzw. am Verbleib in der Gesellschaft zu schätzen (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 3 Rn. 23). Der Kläger hat sein Interesse an der Gesellschafterstellung mit jährlich 2.000 € geschätzt und ist deshalb für die Klage auf einen Gegenstandswert von 16.000 € gekommen. Vorliegend bezieht sich jedoch die Gesellschafterstellung des Klägers auf eine Gesellschaft zur Freizeitausübung; zudem ist seine Stellung als Mitpächter aus dem Jagdpachtvertrag mit der J. nicht abhängig vom Fortbestand seiner Gesellschafterstellung (s. o. zu 2 a)). Der Senat hält deshalb für die Feststellungsklage des Klägers einen Wert von 8.000 € für ausreichend und angemessen.