Abschnitt 1 VV-LHO - Zu § 4:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Haushaltsjahr für die Bewirtschaftung der landeseigenen Forsten ist das Forstwirtschaftsjahr, das mit dem 1. Oktober beginnt und mit dem 30. September endet. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es endet.