Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.09.2020, Az.: 12 A 6994/17

Artenschutzleitfaden; Beurteilungsspielraum; Brutvögel; Denkmalschutz; Feldlerche; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fledermäuse; Helgoländer Papier; Kernkraftwerk; Kulturlandschaft; LAG-Papier; Landschaftsbild; Mäusebussard; Natürliche Eigenart der Landschaft; Präklusion; Rotmilan; Schallimmissionen; Seismologische Erdbebeninstrumentierung; Standsicherheit; Stromversorgung; Störungsverbot; Tötungsverbot; Umweltverband; Vermeidungsmaßnahmen; Wasserwirtschaft; Windenergieanlagen; Windenergieerlass; Zug- und Rastvögel

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.09.2020
Aktenzeichen
12 A 6994/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte der ursprünglich beigeladenen Firma P. (im Folgenden: ehemalige Betreiberin) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen erteilt hat.

Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Seine Ziele und Aufgaben werden in § 2 der Vereinssatzung vom 27.11.2004 in der durch Beschluss vom 25.11.2017 geänderten - und nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung derzeit gültigen - Fassung wie folgt formuliert:

„Ziel des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Förderung des Umwelt- und des Tierschutzes und der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Ziel des Vereins ist in diesem Zusammenhang auch die allgemeine Rechtspflege im Sinne des Hinwirkens auf die Einhaltung der Rechtsordnung.

Hierzu stellt sich der Verein u.a. folgende Aufgaben:

- die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier[-] und Pflanzenwelt und menschenwürdige Umwelt,

- öffentliches Vertreten und Verbreiten des Natur- und Umweltschutzgedankens,

- die Gestaltung einer lebenswerten Umwelt in Städten und Siedlungen und einer umweltgerechten Verkehrsplanung,

- Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

- die Förderung staatsbürgerlichen Engagements in Bürgerinitiativen,

- die Wahrung von Verbraucherinteressen zur Durchsetzung von umweltfreundlichen, gesunden und tierschutzgerechten Produkten und Produktionsweisen.
[…].“

Bei den nunmehr Beigeladenen handelt es sich um die Betreibergesellschaften der Windenergieanlagen, auf die die ehemalige Betreiberin während des Klageverfahrens ihre Rechte aus der streitgegenständlichen Genehmigung übertragen hat.

Unter dem 25.04.2016 beantragte die ehemalige Betreiberin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen des Typs Vestas V 136 mit jeweils einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 136 m, einer Gesamthöhe von 217 m und einer Nennleistung von 3,45 MW in der Gemeinde C-Stadt. Der Standort der Anlagen befindet sich auf den im Antrag im Einzelnen bezeichneten Flurstücken der Gemarkung Kirchohsen und der Gemarkung Grohnde. Zu den Antragsunterlagen zählen unter anderem ein „Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ des Q. vom 15.04.2016 (im Folgenden: Fachbeitrag), eine Umweltverträglichkeitsstudie desselben Büros vom 31.05.2016 (im Folgenden: UVS), ein - ebenfalls von diesem Büro erstelltes - „Fachgutachterliches Maßnahmenkonzept zu den Vermeidungsmaßnahmen für den WEA-empfindlichen Rotmilan und de[n] Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der geplanten Errichtung und Betrieb von acht WEA bei Grohnde“ vom 23.11.2016 (im Folgenden: Maßnahmenkonzept), eine „Schall-immissionsberechnung für die Umgebung des geplanten Windenergieparks Grohnde-Kirchohsen“ der Firma R. vom 03.05.2016 (im Folgenden: Schallimmissionsberechnung), ein „Baugrundgutachten“ der S. vom 27.06.2016 (im Folgenden: Baugrundgutachten), eine „Gutachtliche Stellungnahme zum Mindestabstand und zur Auswirkung der Nachlaufströmung von Windenergieanlagen auf Hochspannungsleitungen im Windpark Grohnde“ des T. vom 08.07.2016, ein „Hydrogeologisches Gutachten zum Planstand des Windparks Grohnde“ der Firma U. vom 15.07.2016 (im Folgenden: Hydrogeologisches Gutachten) sowie eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall, Rotorblattbruch und Turmversagen am Windenergieanlagen-Standort Grohnde“ des T. vom 28.07.2016 (im Folgenden: Risikobeurteilung).

Der Vorhabenstandort befindet sich in einem Bereich, für den das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Beklagten aus dem Jahr 2001 ein Vorranggebiet für die Trinkwassergewinnung festlegt (vgl. UVS, S. 17). Er zählt nicht zu den Bereichen, die nach dem RROP (dort unter Nr. D 3.5 05) zeichnerisch als „Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung“ festgelegt sind. Der am 15.04.2016 in Kraft getretene „Sachliche Teil-Flächennutzungsplan der Gemeinde C-Stadt“ stellt die Fläche, auf der die Anlagen errichtet werden sollen, als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationsfläche Windenergie“ (B) dar.

Unter dem 03.06.2016 erteilte die Gemeinde C-Stadt ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Der Vorhabenstandort und dessen nähere Umgebung werden in dem mit dem Antrag vorgelegten nachstehenden Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung dargestellt:

Der Fachbeitrag (dort S. 6 f.) beschreibt die räumliche Situation des westlich von Grohnde und südlich der Ortschaft Kirchohsen gelegenen Vorhabenstandorts wie folgt:

„Das Projektgebiet liegt am ostexponierten Hang des Scharfenbergs, der im Westen bis auf 246 m ü.NN und im Südwesten auf 292 m ü.NN ansteigt und von Buchen- und Nadelmischwäldern bedeckt ist, in einer Höhenlage von etwa 90 bis 150 m ü.NN […]. Nördlich des Projektgebietes befindet sich ein großes Umspannwerk, von dem zahlreiche Hochspannungsfreileitungen überwiegend nach Norden und Osten verlaufen, zwei weitere Leitungstrassen durchqueren das Projektgebiet zunächst in Richtung Süden und knicken an dessen Südrand nach Südwesten ab, wo sie den an dieser Stelle etwa 180 m hohen, bewaldeten Bergrücken überqueren. Unmittelbar östlich des Projektgebiets verlaufen die Schienen einer Museumsbahn sowie im Abstand von etwa 700 m die Bundesstraße 83 durch die Weseraue. Diese Bundesstraße durchquert die Ortschaft Grohnde, zu der das Projektgebiet einen Abstand von 1.000 m einhält, und umfährt die Ortschaft Kirchohsen, die einen Abstand von 1.500 m zum Projektgebiet aufweist. Das Atomkraftwerk Grohnde befindet sich nordöstlich des Projektgebietes in einer Entfernung von 1 bis 1,5 km. Die Weser verläuft östlich in einem Abstand von 1,6 bis 2 km zum Projektgebiet. Ebenfalls in 2 km Abstand verläuft im Westen und Nordwesten das C-Stadt mit der Emmer und den Ortschaften Amelgatzen und Hämelschenburg. Dort befindet sich mit dem gleichnamigen Schloss ein bedeutendes Baudenkmal der Weserrenaissance. Das Projektgebiet ist durch intensive Ackernutzung geprägt und bis auf wenige Gehölze entlang von Wegen oder im Umfeld von Mastfüßen weitgehend gehölzfrei. Lediglich am Südostrand umfasst die Gebietsabgrenzung auch einen Teil einer Grünlandparzelle und einer Obstwiese sowie einige Hecken. Hier verlaufen auch zwei im westlich angrenzenden Wald entspringende kleine Fließgewässer in Richtung Weser, die allerdings grabenartig ausgebaut sind.“

Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keiner der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG beim Bau oder beim Betrieb der geplanten Windenergieanlagen erfüllt wird.

Mit Bescheid vom 22.12.2016 erteilte der Beklagte der ehemaligen Betreiberin im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung, das unter Nr. I des Bescheides beschriebene Vorhaben „entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen (jeweils letzter Stand), die Bestandteile dieses Bescheides sind“, durchzuführen.

Die Genehmigung enthält in Abschnitt II. u.a. folgende Bedingungen und Auflagen:

II.2.2.2.1

Sollten die Maschinenhäuser der WEA 01, 02 und 03 mit Blick vom Schlosshof des Schlosses Hämelschenburg über die Geländeoberkante (ohne Bewuchs) des Scharfenbergs herausragen, ist die rechtlich erforderliche Nachtkennzeichnung als Hindernisfeuer am Turm der Windenergieanlagen als bedarfsgerechte Befeuerung (Hinderniskennzeichen ausschließlich bei Annäherung von Flugobjekten) auszuführen.
[…]

II.2.2.2.7

Vor Baubeginn sind, gemäß Tabelle 6 der gutachtlichen Stellungnahme zu Mindestabständen und Nachlaufströmungen der Windenergieanlagen auf die Hochspannungsleitungen (vom 08.07.2016), die zusätzlichen schwingungsdämpfenden Maßnahmen auszuführen und nachzuweisen.

II.2.3.2

1. Das Bauvorhaben ist so zu gestalten, dass bei dem späteren Betrieb folgende Immissions-Richtwerte für Geräusche in der Nachbarschaft gemäß Nummer 6. 1 der TA Lärm - gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses - nicht überschritten werden:

- Dorf- und Mischgebiet:

(Immissionsorte: 02 04 und 06)

tagsüber

60 dB (A)

nachts (22.00 - 6.00 Uhr)

45 dB (A)

- Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungen

(Immissionsorte: 01, 03 und 05)

tagsüber

55 dB (A)

nachts (22.00 - 6.00 Uhr)

40 dB (A)

2. Die Einhaltung der unter Ziff. 1 aufgeführten Immissionsrichtwerte ist im Bedarfsfall auf Anforderung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont messtechnisch gemäß § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch den Betreiber nachzuweisen (§ 26 BImSchG). […]
[…]

5. Durch Eisabwurf von den Rotoren einer Anlage kann eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgehen. Die WEA sind daher so einzurichten, dass die in Zusammenhang stehenden Werte Windgeschwindigkeit, Drehzahl, Blattwinkel und Leistungsabgabe erfasst und überwacht werden. Wird eine Abweichung von den implementierten Vorgabewerten festgestellt, ist die Windenergieanlage automatisch stillzusetzen. Auf mögliche Gefahren ist Vorsorge durch geeignete Hinweisschilder und eventuelle Absperrungen zu treffen.
[…]

II.2.3.4

1. Das von der Antragstellerin vorgelegte und mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen- und Ablenkungskonzept vom 23.11.2016 ist Bestandteil dieser Genehmigung. Dieses Konzept ist für die Betriebszeit der Anlagen vertraglich mit den Eigentümern der Flächen abzusichern.

2. Darüber hinaus werden in Umsetzung des Leitfadens,,Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung von Windenergieanlagen in Niedersachsen", Anlage 2 (Nds. MBI. Nr. 7/2016, S. 212 ff.) gem. Kap. 7.2 folgende temporären Betriebszeitenbeschränkungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos festgesetzt:

Zugvöqel (Kraniche)

Die acht WEA sind während der Hauptzugzeit im Frühjahr vom 20.02. bis zum 20.03. jeden Jahres unter bestimmten Bedingungen temporär abzuschalten. Die WEA sind ab dem 3. Tag des Massenabflugs vom Lac du Der-Chantecoq in Frankreich über die nächsten drei bis fünf Tage zwischen der morgendlichen bürgerlichen Dämmerung und der abendlichen bürgerlichen Dämmerung abzuschalten. Der angegebene Zeitraum dient als Richtwert. Die realen Abschaltzeiten richten sich nach dem tatsächlichen Eintreffen größerer Zuggruppen, wenn eine der tatsächlichen Bedingungen für schlechte Witterungsverhältnisse erfüllt wird:

- Wind aus Nord bis Ost

- Nebel, Schneefall bzw. schlechte Sicht (Sichtweite unter 200 m)

Die Überwachung der Witterungsverhältnisse hat durch die ökologische Betriebsbegleitung entweder über eine Webcam in Gondelhöhe und über die Messung der Windverhältnisse an den WEA oder alternativ über die Wettervorhersage für C-Stadt zu erfolgen. Die Überwachung der Zugbewegungen der Kraniche ist durch Abfrage der einschlägigen Informationsseiten im Internet durchzuführen. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist umgehend über temporäre Abschaltungen zu unterrichten. Die dazugehörenden Zug- und Wetterdaten sowie die Betriebsdaten sind zu protokollieren und der UNB zur Verfügung zu stellen.

Rotmilan

Die acht WEA sind ab Beginn bodenwendender Bearbeitungen und Erntearbeiten in einem 100 m-Umkreis um den Mastfuß für drei Tage zwischen dem 1. März und 15. August im Zeitraum zwischen der morgendlichen bürgerlichen Dämmerung und der abendlichen bürgerlichen Dämmerung abzuschalten.

Die im Maßnahmenkonzept auf den Seiten 2+3 beschriebenen, zusätzlich zu bildenden Abschaltgruppen sind gemäß Beschreibung und Kartendarstellung zwingend umzusetzen. Als weitere zusätzliche Abschaltgruppe sind die Korridore der WEA 1 und 2 mit aufzunehmen, da die Zuflugmöglichkeiten wegen der Enge und der Nähe zum Wald nur begrenzt möglich sind:

- Bei der temporären Abschaltung der WEA 01 wird zudem die WEA 02 abgeschaltet.

- Bei der temporären Abschaltung der WEA 02 wird zudem die WEA 01 abgeschaltet.

3. Die Mastfußbereiche einschließlich der Kranstellflächen sind an allen acht WEA-Standorten so zu gestalten, dass diese für den Nahrung suchenden Rotmilan möglichst unattraktiv sind:

- Primär ist eine früh hochwachsende Gras-Ruderalflur vorzusehen, welche jährlich einmalig ab Oktober gemäht werden kann.

- Alternativ ist eine Schotterschicht aufzutragen, welche das Aufkommen von Vegetation verhindert.

Die Entwicklung von Brachflächen ist nicht zugelassen.

4. Darüber hinaus sind in Umsetzung des Leitfadens gem. Kap. 7.3 folgende Abschaltalgorithmen zum Schutz von Fledermäusen festzusetzen:

Es ist ein artspezifisches bzw. artgruppenspezifisches Abschaltszenario im Zeitraum vom 15.07. bis zum 31.10. eines jeden Jahres zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang bei definierten Witterungsverhältnissen (Temperaturen über 10°C, Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s und kein Regen) an den acht WEA gemäß Artenschutzleitfaden (Pkt. 7.3 a)) und den vorliegenden Informationen zur konkreten räumlichen Situation vorzusehen. Das Abschaltszenario kann dann im laufenden Betrieb durch das begleitende Gondelmonitoring (siehe Kapitel 4 des Maßnahmenkonzeptes) einzelfallbezogen im Sinne des Artenschutzleitfadens nach Zustimmung der UNB optimiert werden.

Gondelmonitoring

Es ist ein mind. zweijähriges Gondelmonitoring an den WEA 1, 2, 4 und 6 nach der Methodik Brinkmann et al. (2011) gemäß Artenschutzleitfaden (Pkt. 8) durchzuführen, welches mit Inbetriebnahme der WEA zu beginnen ist. Dabei sind vom 1. April bis 30. November die Fledermausaktivitäten, insbesondere auch zur Erfassung der Zugdaten sowie der späten Aktivitäten der Zweifarbfledermaus, aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Ergebnisse sind der UNB vorzulegen und auszuhändigen.
[…]

FFH-Verträglichkeit

8. Eine Prüfung der FHH-Verträglichkeit ist bis zum 31.03.2017 nachzureichen.
[…]

II.2.3.7.6

Die Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass eine Verunreinigung des Gewässers und der Wegeseitengräben ausgeschlossen ist.

II.2.3.7.11

Sämtliche Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Boden- und Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen ist. […] Darüber hinaus ist eine regelmäßige Qualitätsüberwachung des Grundwassers im Zustrom der WGA Kirchohsen durchzuführen. Das qualitative Grundwassermonitoring ist ebenfalls durch ein hydrogeologisches Fachbüro […] zu begleiten. Die Dauer dieser Qualitätsüberwachung ist eng mit dem örtlichen Wasserversorger, dem Hydrogeologen und der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

12. Zwischen den WEA 06 und 07 und dem Brunnen (Br.) 3 gibt es keinen Standort, der im Rahmen der Überwachung des Grundwassers und unter dem Aspekt eines vorsorgenden Grundwasserschutzes Informationen zur Grundwasserbeschaffenheit liefern könnte. Da sich der Br. 3 der WGA Kirchohsen im direkten Grundwasserabstrom dieser beiden WEA befindet, ist hier dem vorsorgenden Trinkwasserschutz Rechnung zu tragen. Für eine qualitative Überwachung des Grundwasserleiters sind vor Beginn der Bauarbeiten jeweils an nachstehend genannten Standorten […] zwei Grundwassermessstellen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 121 einzurichten: […].

13. Darüber hinaus befindet sich der Br. 2 der WGA Kirchohsen im direkten Grundwasserabstrom der WEA 01 und 02. Um auch hier dem Trinkwasserschutz Rechnung zu tragen, ist abstromig dieser beiden WEA am Standort […] der flachen Grundwassermessstelle M4 (Lockergestein) zur Überprüfung der Grundwasserqualität im Festgestein eine tiefe Festgesteinsgrundwassermessstelle (M4tief) gemäß DVGW Arbeitsblatt W 121 einzurichten. Die Messstelle M4 ist dabei zu erhalten und zukünftig mit M4flach zu bezeichnen. Auch dieser Standort ist vor Beginn der Bauarbeiten zu errichten.
[…]

17. Für den Fall, dass sich das Messstellennetz zu einem späteren Zeitpunkt als unzureichend erweist, wird die Anordnung weiterer Grundwassermessstellen bzw. Vorfeldmessstellen vorbehalten.
[…]

19. Die langfristigen Auswirkungen der Baumaßnahmen und des Betriebs sind durch ein begleitendes Grundwassermonitoring (hydrogeologischen Beweissicherung) zu beobachten. […]
[…]

22. Die Grundwasserqualität ist an den o.g. Messstellen und Brunnen mindestens einmal im Halbjahr (April, Oktober) in Abstimmung mit den Gemeindewerken C-Stadt zu erfassen.
[…]

Unter dem 19.01.2017 erhob der Kläger gegen die Genehmigung vom 22.12.2016 Widerspruch.

Am 07.03.2017 suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (-V. -).

Mit Bescheid vom 11.04.2017 änderte der Beklagte die der ehemaligen Betreiberin erteilte Genehmigung hinsichtlich einzelner Nebenbestimmungen und hob die Nebenbestimmung Nr. II.2.3.4.8 (Vorlage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung) auf. Da das Vorhaben nach Prüfung der von der ehemaligen Betreiberin vorgelegten Unterlagen schon grundsätzlich und offensichtlich nicht geeignet sei, die umliegenden FFH-Gebiete direkt oder indirekt erheblich zu beeinträchtigen, sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger unter dem 18.04.2017 Widerspruch ein.

Mit Beschluss vom 04.07.2017 lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 19.01.2017 zurück.

Am 02.08.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 09.11.2017 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die gegen den Beschluss der Kammer vom 04.07.2017 gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (-W. -, V.n.b.).

Die Anlagen sind inzwischen errichtet worden und werden betrieben.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor:

Er sei als anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband klagebefugt. Nach § 2 der Vereinssatzung in der durch Beschluss vom 25.11.2017 geänderten Fassung sei er berechtigt, neben naturschutzrechtlichen Belangen auch Belange des Wasserschutzes und des Denkmalschutzes sowie weitere aus dem Betrieb der Windenergieanlagen resultierende Gefahren für Mensch und Umwelt geltend zu machen.

Der Beklagte habe es unterlassen, eine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Allein aus diesem Grund sei die der ehemaligen Betreiberin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufzuheben. Dem Vorhaben der Beigeladenen stünden außerdem öffentliche Belange des Naturschutzes entgegen. Im Einzelnen macht der Kläger geltend:

Sowohl die im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde C-Stadt als auch die im Genehmigungsverfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten seien methodisch falsch, unvollständig und unrichtig. Nach der von ihm in Auftrag gegebenen naturschutzfachlichen Stellungnahme von X. vom 01.09.2016 (im Folgenden: Stellungnahme Y.) blende der von der ehemaligen Betreiberin vorgelegte Fachbeitrag eine Reihe von Arten in unzutreffender Weise völlig aus. Das Vorkommen von Luchsen und Wildkatzen sei nicht untersucht worden. Im Übrigen seien die Bestandserfassungen und -bewertungen unzureichend und - methodisch - fehlerhaft. Nicht einmal der mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Untersuchungsumfang sei eingehalten worden. Das Artenspektrum der kollisionsgefährdeten Vogelarten sei nicht vollständig abgearbeitet. Der Fachbeitrag verlasse darüber hinaus die gesetzlich gebotene individuenbezogene Betrachtung. Die Ausführungen hinsichtlich der Raumnutzungsanalyse seien völlig unzureichend. Für den Rotmilan sei von einem Aktionszeitraum von Ende März bis Ende September mit einer mittleren täglichen Aktivitätszeit von mindestens 14 Stunden auszugehen. Die Beobachtungszeit des Fachbeitrags umfasse lediglich 40 Stunden und damit lediglich 1,3 % der Aktivitätszeit. Hochgerechnet auf 25 Jahre Betriebslaufzeit reduziere sich diese Beobachtungszeit auf 0,05 % und stelle somit nur eine „kleine unbedeutende Stichprobe“ dar. Diese Einwände würden auch für die in dem Raum vorkommenden Arten Wespenbussard, Schwarzmilan, Wanderfalke, Baumfalke und Wiesenweihe gelten. Von den Arten Uhu, Schwarzstorch und Rohrweihe werde das Gebiet als Nahrungs- und Jagdhabitat genutzt. Soweit Untersuchungen überhaupt erfolgt seien, hätten sich diese auf einen Radius von 1.500 m um die Konzentrationsfläche beschränkt. Dabei werde verkannt, dass nach der Prüfliste der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten 2015 (im Folgenden: LAG-Papier) der erweiterte Suchbereich für Rotmilane und Schwarzmilane 4.000 m (wobei Rotmilane einen Aktionsradius bis zu 10.000 m hätten), für Uhu und Schwarzstörche bis zu 10.000 m und auch für Wiesenweihe und Rohrweihe der Aktionsradius über 1.500 m betrage. Das LAG-Papier entspreche dem aktuellen, gesicherten Stand der ökologischen Wissenschaft; gegenteilige Auffassungen seien nicht mehr vertretbar. Das erhebliche Kartierungsdefizit werde durch die Sichtungen zahlreicher - im Unterschied zu Herrn Z. fachlich qualifizierter - Gewährsleute belegt. Diese Sichtungen seien weder im Genehmigungs- noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren berücksichtigt worden. Selbst die „Momentaufnahme“ des Ingenieurbüros AA. zeige, dass es sich bei der Umgebung des Vorhabenstandortes um ein artenschutzrechtlich höchst relevantes Gebiet und um ein „Dichtezentrum“ des Rotmilans handele. Die Fläche sei auch nicht als „Agrarbrache/strukturarme Ackerfläche“ zu qualifizieren. Vielmehr handele es sich um kleinere Ackerflächen, die im Wechsel bebaut und bearbeitet würden. Hinzu kämen drei Streuobstwiesen, ein Pflanzgarten, Hecken, Feldgehölze, ein Hutewald, Ausgleichsflächen für eine Biogasanlage sowie großflächige „NM10 Flächen“ der Niedersächsischen Landesforsten von landesweiter Bedeutung. Dadurch, dass der Vorhabenstandort nahezu von drei Seiten von Wald umgeben sei, stellten die Flächen ein ideales Jagdgebiet für Großvögel bzw. Greifvögel, insbesondere für Rot- und Schwarzmilane dar. Diese ließen sich von einem angestammten Jagdgebiet auch nicht dadurch ablenken, dass ihnen an irgendeiner anderen Stelle ein kleines Gebiet hergerichtet werde. Derartige Vermeidungsmaßnahmen besäßen - wie aktuelle Sichtungen und die von ihm eingeholte Stellungnahme des AB. vom 09.07.2020 (im Folgenden: Stellungnahme AC.) bestätigten - allenfalls „Feigenblatt-Charakter“ ohne jedweden naturschutzrechtlichen Hintergrund. Abgesehen davon, dass streitig sei, ob sich Greifvögel überhaupt lenken ließen, werde durch das hier vorgelegte Lenkungskonzept das Tötungsrisiko für die betrachteten zwei Rotmilanbrutpaare signifikant erhöht, da das Konzept davon ausgehe, dass das Brutpaar und die Jungvögel am Vorberg stets zu den Lenkungsflächen C und B fliegen würden und die Vögel des Horstes am Steinberge stets zu den Lenkungsflächen F und E. Würden sie die entgegengesetzten Lenkungsflächen aufsuchen, müssten sie stets den Windpark queren. Nach der Stellungnahme AC. böten die als Minderungsmaßnahme vorgesehenen Gras-Ruderalfluren Mäusen optimale Bedingungen und lockten Rotmilane gerade in diese Bereiche. Auch die vorgesehene Abschaltung der Windenergieanlagen ab Beginn bodenwendender Bearbeitungen reduziere die Betroffenheit der Art nicht, da diese stets zuerst die nächstgelegenen Nahrungshabitate befliege. Die in der Stellungnahme Y. geübte Kritik an dem Fachbeitrag werde vom NABU in dessen Stellungnahme vom 13.07.2016 sowie von der Landesjägerschaft in deren Stellungnahmen vom 25.02.2016, 18.07.2016 und 17.01.2017 bestätigt. Auch die von ihm im Klageverfahren eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Deutschen Wildtierstiftung vom 12.02. und 15.06.2018 zeigten die methodischen und fachlichen Fehler, die fehlerhafte Bewertung der erhobenen Daten und die Fehleinschätzung des betroffenen Gebietes auf.

Auch der Umstand, dass der Fachbeitrag in Bezug auf den Zug- und Rastvogelbestand zu extrem geringen Zahlen gelange, entbehre jeder realen Grundlage und stehe in Widerspruch zu der soliden Datenbasis anderer im Untersuchungsgebiet ansässiger Vogelkundler. Nach den von ihm in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen von AD. vom 21.07.2016 und 01.03.2017 (im Folgenden: Stellungnahmen AE.) handele es sich bei dem Vorhabenstandort um ein überregional bedeutsames Gebiet nicht nur für Brutvögel, sondern auch für Zug- und Rastvögel. Daher hätten insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens im Oktober/November und März/April massive Überwachungen und Beobachtungen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass 2/3 des Vogelzuges nachts stattfinde, durchgeführt werden müssen. Die als Nebenbestimmung (unter Nr. II.2.3.4.2) festgesetzten Betriebszeitenbeschränkungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos habe der Beklagte nicht in „Eigenregie“ verfügen dürfen.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich der Fledermäuse habe ebenfalls nicht oder nur unzureichend stattgefunden, obwohl der Vorhabenstandort von Wald umgeben sei und Waldränder bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m intensiv durch Fledermäuse genutzt würden. Nicht nachvollziehbar sei daher, dass der Fachbeitrag die Situation der Fledermäuse als durchschnittlich einstufe. Hinsichtlich der Fledermäuse müsse eine Dauererfassung vom 1. April bis 15. November an jeweils 14 Terminen durchgeführt werden. Drei Termine sollten im Frühjahr, drei im Sommer und drei im Herbst stattfinden. Weder habe der Gutachter der ehemaligen Betreiberin eine Erfassung im Frühjahr durchgeführt noch fänden sich in dem Fachbeitrag Ergebnisse zur Dauererfassung in dem o.g. Zeitraum. Ab August seien keine ganzen Nächte mehr kartiert worden. Vor allem im Oktober hätten keine Erfassungen bis Mitternacht stattgefunden. Das angewandte Bewertungsschema sei weder wissenschaftlich erwiesen noch fachlich zu rechtfertigen. Die von der Beklagten zum Schutz der Fledermäuse verfügten Maßnahmen seien unzureichend. Das unter Nr. II.2.3.4.4 angeordnete Gondelmonitoring erfasse nur Fledermäuse, die sich in Höhe der Gondel bewegten. Zudem seien weitergehende Abschaltzeiten veranlasst. Da mehrere Fledermausarten in Kleinkolonien von unter zehn Tieren siedelten, fachlich die signifikante Tötung bei unter 0,5 % bis unter 3 % einer Kolonie angesehen werde und gemäß Anschaltalgorithmen bis zu zwei Schlagopfer pro Jahr und Anlage von den Genehmigungsbehörden toleriert würden, seien nach der Stellungnahme AC. Umweltschäden vorprogrammiert.

Sämtliche aufgezeigten Mängel bei der Erfassung von Brutvögeln, der Erfassung von Zug- und Rastvögeln, der Bewertung des Tötungsrisikos für den Rotmilan sowie der Einschätzung der Gefährdung der Fledermäuse würden auch durch die von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. vom 09.01.2018 bestätigt.

In ca. 13 km Entfernung befinde sich darüber hinaus das FFH-Gebiet „Mausohrwochenstuben-Gebiet Polle“. Große Mausohren könnten über zehn bis zwanzig km weit von den Wochenstuben-Quartieren (Gebäude) in die Jagdgebiete (Wälder) fliegen. Der Windpark entfalte für die Tiere eine Barrierewirkung, die es ihnen erschwere, ihre Jagdhabitate zu erreichen. Daher habe hier eine FFH-Vorprüfung stattfinden müssen, um ausschließen zu können, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes bzw. seiner Erhaltungsziele komme (§ 34 BNatSchG). Gleiches gelte für das FFH-Gebiet Emmer.

Dem Vorhaben der Beigeladenen stünden außerdem Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes entgegen. Von den streitbefangenen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils über 200 m gehe eine enorme Fernwirkung aus, sodass die natürliche Eigenart der - kleinteiligen - Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt würden. Da die vorhandenen Freileitungen - ähnlich wie die vorhandene Bewaldung - lediglich eine Höhe von maximal 35 bis 40 m erreichten und es sich dabei - ebenso wie bei dem Umspannwerk und dem Atomkraftwerk - um „ruhende Artefakte“ handele, könne auch nicht von einer vorhandenen Vorbelastung ausgegangen werden. Die Windenergieanlagen beeinträchtigten zudem das Erscheinungsbild des unter Denkmalschutz stehenden Schlosses Hämelschenburg, eines wertvollen Kulturguts von nationaler Bedeutung, sowie die das Schloss umgebende Kulturlandschaft. Vom Schlosspark aus betrachtet stellten die Rotorblätter einen das Schloss überragenden, flimmernden, irritierenden und bedrohlich wirkenden Fremdkörper dar, der sich trotz der Entfernung unmittelbar auf das Schloss auswirke. Eine Vorbelastung sei auch hier nicht gegeben, da bisher weder Hochspannungsfreiluftleitungen noch das Kernkraftwerk Grohnde zu sehen seien. Hinzukomme, dass der - bisher ebenfalls nicht vorbelastete - Blick vom Schloss ins Emmertal beeinträchtigt werde. Schließlich - so der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung - beeinträchtige das Vorhaben den Anblick des Schlosses Grohnde sowie des Ritterguts Ohr.

Dem Vorhaben stünden auch wasserrechtliche Belange entgegen. Der Standort des Vorhabens befinde sich in einem geplanten - aus nicht nachvollziehbaren Gründen jedoch bisher nicht amtlich festgesetzten - Trinkwasserschutzgebiet und Grundwasserneubildungsgebiet sowie im Einzugsgebiet der Heilquellen Bad Pyrmont (Zone 5). Auch im RROP des Beklagten sei das Gebiet nicht als Fläche für die Windkraft, sondern als Gebiet für die Trinkwasserversorgung vorgesehen. Das hydrogeologische Gutachten vom 15.07.2016 sehe einen erheblichen Konflikt zwischen Windenergieanlagen und Grundwasser und bemängele, dass das derzeitige Grundwassermessstellennetz nicht ausreichend sei. Auch sei das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu beachten. Bereits durch die Baumaßnahmen werde die Trinkwasserversorgung erheblich gefährdet. Zu berücksichtigen sei, dass bei einer mittleren Aushubtiefe von 5 m und einer Fläche von 530 m2 für jedes Fundament über 2.500 m3 und damit insgesamt mehr als 20.000 m3 Boden ausgehoben werden müssten. Hinzukomme, dass die Entfernung zu zwei der drei Brunnen weniger als 200 m betrage. Die Auswirkungen dieser Baumaßnahmen auf die Grundwasserspannung seien bisher nicht untersucht worden; Erfahrungswerte vergleichbarer Maßnahmen seien nicht bekannt. Die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen könnten die drohende Gefahr für das Trinkwasser nicht beseitigen. Die vorgesehenen Auffangwannen seien viel zu klein dimensioniert. Zusätzliche Messstellen könnten eine Verunreinigung des Trinkwassers bestenfalls dokumentieren, aber nicht verhindern. Offen bleibe auch, auf welche Weise überwacht werden solle, dass die Auflagen eingehalten würden. Die Gemeinde C-Stadt verfüge weder über das notwendige Fachpersonal noch über die entsprechenden Haushaltsmittel.

Darüber hinaus halte das Vorhaben die erforderlichen Sicherheitsabstände zu dem in der Nähe gelegenen Umspannwerk, zu den in der Nähe gelegenen Freileitungen und zu der im Osten verlaufenden Bahnstrecke C-Stadt-Grohnde-Kemnade nicht ein. Anlagenteile könnten bis zu 300 m weit fliegen und Einrichtungen des Umspannwerks oder Stromleitungen zerstören. Dadurch werde die Netzsicherheit gefährdet und das Stromversorgungssicherheitskonzept des nahe gelegenen Kernkraftwerks Grohnde geschwächt. Im Falle des Ausfalls der Energieversorgung des Kernkraftwerks seien erhebliche Umweltschäden zu befürchten. Auch die Bahnanlagen, der Schienenverkehr und das Bedienpersonal des Bahnbetreibers seien gefährdet. Diese Gefahren würden in der Risikobeurteilung des T. verkannt. Soweit das Gutachten davon ausgehe, dass bei einem Abstand von 100 m zwischen den Turmachsen und den Höchstspannungsleitungen keine Gefährdung bestehe, stehe dies im Widerspruch zu der Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes, die für Brandereignisse bei Windenergieanlagen einen Sperrradius von 500 m bzw. - bei „markantem Wind“ - von
1.000 m vorsehe. Bereits ein Vorfall genüge, um ein unkalkulierbares Folgeereignis mit weitreichenden Folgen für die Landesstromversorgung auszulösen. Der Beklagte habe es zudem unterlassen, die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die seismologische Erdbebeninstrumentierung des Kernkraftwerks, auf die Radarortung von Flugkörpern und auf die Richtfunkstrecken für das Umspannwerk zu untersuchen. Auch wenn das Gebiet an der Weser im Bereich Grohnde nicht zu den klassischen Erdbebengebieten zähle, seien Erschütterungen nicht auszuschließen. Das Problem der seismologischen Beeinträchtigung sei daher im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beleuchten und zu bewerten.

Das dem Beklagten von der ehemaligen Betreiberin vorgelegte Baugrundgutachten sei - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2018 rügt - fehlerhaft und unzureichend. Die Standsicherheit der Windenergieanlagen sei nicht nachgewiesen. Der Untersuchungsumfang des Baugrundgutachtens entspreche nicht den Anforderungen an den vorhandenen Untergrund. Im Falle des Umstürzens einer oder mehrerer Anlagen infolge eines Erdfalls seien die Strom- und die Trinkwasserversorgung gefährdet und schwerwiegende Umweltschäden zu befürchten. Die bestehenden Georisiken seien bereits durch das Amt für Bergbau, Energie und Geologie in dessen Schreiben vom 19.03. und 20.03.2018 aufgezeigt worden und würden durch die von ihm eingeholten Stellungnahmen von AF. vom 20.03. und 15.06.2018 bestätigt.

Die der streitgegenständlichen Genehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsberechnung sei - wie der Kläger mit Schriftsätzen vom 11.07. und 04.09.2018 ebenfalls geltend macht - unrichtig, weil die Maßgaben des sog. Interimsverfahrens, die vorhandenen Reflektions-Tatbestände des angrenzenden Waldbestandes, die Amplitudenmodulation sowie die „inversen Luftschichtungen“ nicht berücksichtigt worden seien. Nach der von ihm eingeholten Stellungnahme von AG. vom 21.08.2018 ergebe sich unter Berücksichtigung der Schallreflektionen der Windenergieanlagen 04 und 05 am Immissionspunkt 05 ein (unzulässiger) Wert von 41,6 dB(A). Bei Inversionswetterlagen würden die nachts zulässigen Immissionen sowohl am Immissionspunkt 05 als auch am Immissionspunkt 03 regelmäßig überschritten.

Sein Vortrag sei auch nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Zwar habe er die Klagebegründung erst nach Ablauf von zehn Wochen nach Klageerhebung vorgelegt. Das Gericht habe die Frist zur Klagebegründung jedoch selbst gesetzt bzw. bis zum 12.02.2018 verlängert. Zudem habe das Gericht fünf Monate verstreichen lassen, bis es ihm die mit der Klage beantragte Akteneinsicht gewährt habe. Die angeforderten Akten seien erst am 27.12.2017 bei ihm eingegangen. Diese zeitliche Verzögerung sei ihm nicht anzulasten. Soweit § 6 Satz 4 UmwRG die Möglichkeit der Fristverlängerung auf Fälle der fehlenden Beteiligung im Genehmigungsverfahren beschränke, sei dies europarechtswidrig. Da § 6 UmwRG die Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich einschränke und die Rechtsverfolgung übermäßig und ohne Grund erschwere, halte die Vorschrift einer europarechtlichen Prüfung auch insgesamt nicht stand. Überdies habe es das Gericht rechtsfehlerhaft unterlassen, rechtzeitig auf die Rechtsfolge der Vorschrift hinzuweisen. Die Erledigung des Rechtsstreits sei auch nicht verzögert worden. Schließlich sei es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich gewesen, den Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung zu ermitteln. So habe es problemlos die Möglichkeit gehabt, die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beizuziehen.

Der Kläger beantragt,

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.04.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe seien bereits in der angefochtenen Genehmigung berücksichtigt worden. Die von diesem im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme AE. vom 01.03.2017, die die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Zug- und Rastvögel zum Gegenstand habe, könne das von seiner Unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegebene Gutachten des Büros AH. vom 07.11.2016 nicht in Frage stellen, da dieses ausschließlich die am Vorhabenstandort vorhandenen Groß- und Greifvögel als Brutvögel untersuche und sich damit hinsichtlich Aufgabenstellung und Methodik von der Kurz-Stellungnahme vom 01.03.2017 unterscheide. Im Übrigen gelte hinsichtlich der Kurz-Stellungnahme Folgendes: Zur ausreichenden Berücksichtigung des Kranichzugs seien Vorgaben zur Abschaltung während der Hauptzugzeiten im Frühjahr in der Genehmigung festgesetzt. Alle darüber hinausgehenden Abschaltzeiten auch für andere unvorhersehbare Zugereignisse würden durch die im Bescheid (unter Nr. II.2.3.4.2 am Ende) geregelte „Ökologische Betriebsbegleitung“ abgedeckt. Mit dem durch die Untere Naturschutzbehörde angeregten und geforderten Lenkungskonzept solle durch gezielte Nutzung von geeigneten Flächen oder Wegeseitenrändern der Nahrungsraum für den Rotmilan außerhalb des Windparks attraktiver gestaltet werden, um ein Queren des Parks und damit die Gefahr einer Kollision zu minimieren. In den Darstellungen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) sei der betroffene Landschaftsraum nicht als Gebiet mit überregionaler Bedeutung für Brut- und Zugvögel oder als Dichtezentrum für Vögel dargestellt. Die Auflistung der Vogelarten mit Brutplatzaufgabe im direkten Umfeld der Windräder in der Stellungnahme AE. enthalte Arten, die mit den vorliegenden Erfassungen sowie den Darstellungen der Verbreitungskarten der staatlichen Vogelschutzwarte (www.umweltkarten-niedersachsen.de) für dieses Gebiet nicht bestätigt werden könnten (Raubwürger und Heidelerche), für die schlaggefährdeten Vogelarten Schwarzstorch und Uhu lägen keine Brutnachweise im Umfeld vor.

Zu der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme Y. sei Folgendes auszuführen: Der Umfang der von der ehemaligen Betreiberin veranlassten faunistischen Erhebungen sei auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Datenerhebung anzuwendenden Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistags „Naturschutz und Windenergie“, Stand: Oktober 2014 (im Folgenden: NLT-Arbeitshilfe), festgelegt worden. Als Grundlage hätten die Landschaftsbildbewertung des Planungsraums - dargestellt als strukturarme Ackerlandschaft der mittleren Wertstufe - sowie die Darstellung in Arten und Biotope als Bereich mit allgemeiner Bedeutung des Landschaftsrahmenplans von 2001 gedient. Ergänzt worden sei diese Einschätzung durch die Abfrage der Umweltkarten des NLWKN. Die verschiedenen Hinweise in der Stellungnahme Y. zum vermuteten bzw. potentiell zu erwartenden Vorkommen des Feldhamsters beruhe auf einer Darstellung einer Verbreitungskarte des NLWKN aus den Vollzugshinweisen C06 - Feldhamster, die jedoch keine aktuellen Hinweise für das Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont enthalte. Lediglich aus dem Zeitraum 1950 bis 1993 gebe es außerhalb des Planungsraumes zwei Eintragungen, die jedoch nicht durch aktuelle Darstellungen bestätigt würden. Die im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme der Deutschen Wildtierstiftung vom 12.02.2018 liefere keine neuen Gesichtspunkte.

Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten wasserrechtlichen Belange sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet zwar um ein Trinkwassergewinnungs-, aber nicht um ein Trinkwasserschutzgebiet handele. Mögliche Festlegungen im RROP des Beklagten seien durch die Planungshoheit der Gemeinde Emmer-thal im Verfahren zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan „überplant“ worden. Eine Verschlechterung des Trinkwassers durch die Baumaßnahmen und den Betrieb der Windenergieanlagen sei auch aufgrund der getroffenen umfangreichen Nebenbestimmungen nicht zu besorgen. Um auf mögliche Verunreinigungen des Grund- bzw. Trinkwassers rechtzeitig reagieren zu können, seien zusätzliche Messstellen eingerichtet worden. Er, der Beklagte, habe auch beachtet, dass das Gebiet im Einzugsbereich der Heilquellen Bad Pyrmont liege. In der Zone 5 seien jedoch nur solche Bauten verboten, die in einer Tiefe von ca. 60 m (richtig wohl: 50 m) gegründet würden. Überdies sei in der Genehmigung verfügt worden, dass kein Recycling-Material in den Boden eingebracht werden dürfe. Der Heilquellenschutzverordnung im Bereich der Zone 5 sei damit vollumfänglich entsprochen worden.

Die von dem Kläger angenommene Gefährdung des Umspannwerks sei nach der Stellungnahme des T. bei Einhaltung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides nur theoretischer Natur. Auch eine Gefährdung der Stromversorgung des Kernkraftwerks Grohnde könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal die Sicherungssysteme des Kernkraftwerks mehrfach redundant angelegt seien.

Die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.03.2018 vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel seien präkludiert. Hinsichtlich der Schallproblematik gelte überdies Folgendes: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlagen am 22.12.2016 und damit vor Einführung des sog. Interimsverfahrens durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) am 05./06.09.2017 erteilt worden sei, sei das in Niedersachsen derzeit noch gültige Verfahren zur Ausbreitungsberechnung und der Unsicherheitsbetrachtung der Schallprognosen und Abnahmemessungen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen anzuwenden. Gleichwohl sei bereits im Genehmigungsbescheid unter Nr. II.2.3.2.2 ausgeführt worden, dass der Betreiber im Bedarfsfall die Einhaltung der Immissionswerte nachzuweisen habe.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die der ehemaligen Betreiberin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig.

Soweit der Kläger Ermittlungs- und Bewertungsfehler, also mangelhafte Untersuchungen oder falsche naturschutzfachliche Einschätzungen, geltend mache, handele es sich nicht um Verfahrensfehler, die einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung begründen könnten, sondern um materielle Verstöße gegen das Natur- und Artenschutzrecht.

Der der Genehmigungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum beziehe sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt seien. Welche der vorkommenden Arten windenergiesensibel und daher zu erfassen seien, richte sich nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“, Anlage 2 zum Windenergieerlass vom 24.02.2016 (Nds. MBl. Nr. 7/2016, S. 212, im Folgenden: Artenschutzleitfaden) und nicht nach dem LAG-Papier oder der NLT-Arbeitshilfe, bei denen es sich um fachlich höchst umstrittene Stellungnahmen handele. Die Vogelarten Mäusebussard, Turmfalke, Baumpieper und Feldlerche hätten daher von vornherein aus der Betrachtung herausfallen dürfen. Soweit neben den betriebsbedingten Einflüssen auch baubedingte Maßnahmen bei der Freimachung des Baufeldes zu Eingriffen führen könnten, werde dem durch Anordnung entsprechender Maßnahmen begegnet. Auch für die als windenergiesensibel geltenden Vogelarten sei das Tötungsrisiko durch die geplanten Anlagen nicht signifikant erhöht. Die dem Fachbeitrag zugrundeliegende Untersuchung sei nicht bereits deshalb unzureichend, weil der nach dem LAG-Papier vorgesehene erweiterte Suchbereich nicht Gegenstand der Bestandsaufnahme gewesen sei. Die von dem Ingenieurbüro AA. vertretene Auffassung zum Untersuchungsbereich sei ebenso gut vertretbar. Die von dem Büro durchgeführte Bestandsaufnahme sei bereits vor Inkrafttreten des Artenschutzleitfadens in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten durchgeführt worden. Die Horstsuche aller Groß- und Greifvogelarten sei im 1.500-m-Radius, die Revierkartierung sei in einem Umkreis von 2.000 m erfolgt. Signifikante Unterschiede zwischen den Feststellungen der vom Kläger genannten „Gewährsleute“ und den Feststellungen der Fachleute des Büros AA. zu den tatsächlich vorhandenen Arten, deren Anzahl, Horst- und Nistplätzen sowie deren Raumnutzung seien nicht zu erkennen. Die Raumnutzung sei vom Büro AA. allerdings erheblich detaillierter dargestellt worden. Die Ergebnisse der Untersuchung würden zudem durch die von dem Beklagten in Auftrag gegebene Untersuchung des Büros AH. plausibilisiert. Soweit für innerhalb des 1.000 m-Radius festgestellte Brutvogelarten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vermutet werde, werde diese Vermutung durch die in der Genehmigung angeordneten Vermeidungsmaßnahmen widerlegt. Hinsichtlich des Rotmilans werde ohnehin zunehmend in Frage gestellt, ob er unter den Bedingungen der heute üblicherweise errichteten Windenergieanlagen überhaupt noch zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten zähle, da er sich in den hier relevanten Höhen über 80 m (Rotorblattbereich) nur äußerst selten aufhalte. Für das Vorhabengebiet komme hinzu, dass der für die Jagdflüge zahlreicher Greifvogelarten besonders relevante Höhenbereich von 10 bis 30 m von nicht weniger als neun Hochspannungsleitungen gekreuzt werde. Bei dem Vorhabenstandort handele es sich auch nicht um eine strukturreiche, sondern um eine durch Ackerbau geprägte Landschaft. Für andere Greifvogelarten sei nach dem Fachbeitrag sowie nach dem Vermerk des Büros AA. vom 12.10.2016 zu den im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen ebenfalls keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende signifikante Tötungsgefahr anzunehmen. Soweit der Vermerk der Unteren Naturschutzbehörde vom 12.10.2016 auf Erfassungen des Klägers in Bezug auf Wachtelkönig und Waldschnepfe hinweise, sei von Folgendem auszugehen: Die Waldschnepfe sei ein Waldbewohner. Da sich die geplanten Windenergieanlagen im offenen Land befänden, lägen keine ernstzunehmenden Hinweise auf Vorkommen der Waldschnepfe im Bereich des Vorhabens vor. Beim Wachtelkönig handele es sich, wenn überhaupt, um die - immer mögliche - Beobachtung eines Durchzüglers außerhalb der Brutzeit. Eine Störungsempfindlichkeit werde allenfalls bei Brutvorkommen angenommen. Dafür hätten sich aber überhaupt keine Anhaltspunkte ergeben, denen weiter hätte nachgegangen werden müssen. Dem Schutz von Bodenbrütern sei durch Bauzeitenregelungen bzw. Vergrämungsmaßnahmen Rechnung getragen.

Kraniche zögen normalerweise ausreichend hoch und gerieten daher nicht in Konflikt mit sich drehenden Rotoren. Ihr Flug könne allenfalls bei schlechten Wetterlagen „nach unten“ gedrückt werden. Für diesen Fall sei entsprechend der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde in deren Stellungnahme vom 12.12.2016 eine Abschaltung während der Hauptflugzeit im Frühjahr vorgesehen.

Nach dem Artenschutzleitfaden könne eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos selbst bei Vorkommen windenergieempfindlicher Fledermausarten von vornherein durch Installation eines sog. Fledermausabschaltalgorithmus vermieden werden. Eine Abschaltung sei nach der Genehmigung für alle acht Windenergieanlagen für den Zeitraum vorgesehen, in dem hier aufgrund der durchgeführten Voruntersuchungen überhaupt mit dem Auftreten von Fledermäusen in einer nennenswerten Zahl gerechnet werden könne. Zusätzlich sei ein Gondelmonitoring angeordnet worden, um eventuelle Prognoserisiken abzusichern.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich und werde nach dem Änderungsbescheid vom 11.04.2017 auch zur Klarstellung nicht mehr gefordert. Sowohl in der Umweltverträglichkeitsstudie (unter 3.1.5.1) als auch in dem Fachbeitrag (unter 7.1.3 und 7.2.3) und in dem Vermerk des Ingenieurbüros AA. zu den Einwendungen vom 12.10.2016 (unter 3.14) fänden sich umfangreiche Ausführungen zur FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das FFH-Gebiet „Emmer“. Nach diesen Ausführungen würden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben nicht berührt, sodass nach der Systematik des Artenschutzleitfadens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus sei das Vorhaben unter Berücksichtigung des arttypischen Verhaltens, des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands sowie der konkreten räumlichen Situation schon grundsätzlich und offensichtlich nicht geeignet, das FFH-Gebiet direkt oder indirekt erheblich zu beeinträchtigen.

Dass sich der Beklagte bei der naturschutzfachlichen Bewertung im Rahmen des fachlich Vertretbaren bewegt habe, werde auch durch die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros AA. vom 17.04.2018 belegt. Schließlich könne eine zunächst fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung ebenso nachgeholt werden wie eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben verunstalte schon im Hinblick auf die Vorbelastung des Gebiets durch das Kernkraftwerk, das Umspannwerk und die Hochspannungsleitungen nicht das Landschaftsbild. Jedenfalls seien etwaige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung ebenso „weggewogen“ worden wie etwaige Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Schlosses „Hämelschenburg“. Abgesehen davon, dass der gerügte Verstoß nicht zu den satzungsgemäßen Zielen des Klägers gehören dürfte, und der Windpark mit Ausnahme von Teilen von drei Windenergieanlagen aufgrund der dazwischenliegenden Geländeerhebung vom Schloss aus überhaupt nicht eingesehen werden könne, werde etwaigen Beeinträchtigungen des Denkmals durch die Nachtkennzeichnung durch die Auflage Nr. II.2.2.2.1 Rechnung getragen.

Dem Vorhaben stünden auch wasserrechtliche Belange nicht entgegen. Zweifelhaft sei bereits, ob der Kläger Verstöße gegen das Wasserwirtschaftsrecht rügen könne. Zum Ausschluss einer Gefährdung des Grundwassers in dem Trinkwassergewinnungsgebiet Kirchohsen sei unabhängig davon, dass dieses unter keinem besonderen rechtlichen Schutz stehe und die Windenergieanlagen jeweils über ausreichende Auffangwannen verfügten, ein hydrogeologisches Gutachten vorgelegt worden, auf dessen Grundlage umfassende Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen worden seien. Die gefahrlose Ableitung des Niederschlagswassers von den Kranstellflächen und Zuwegungen sei ebenfalls durch umfassende Nebenbestimmungen in der Genehmigung gewährleistet. Die Angaben des Klägers zu dem erforderlichen Bodenaushub seien vor diesem Hintergrund irrelevant und zudem übertrieben. So betrage die Fundamentfläche bei einem Durchmesser von rund 20 m lediglich 350 m2; bei einer anzusetzenden Aushubtiefe von 3 m sei die Aushubmenge entsprechend gering.

Soweit der Kläger die Störanfälligkeit des nahegelegenen Kernkraftwerks durch Stromausfall, Störung von Erdbebenmessgeräten oder Richtfunkverbindungen geltend mache, sei bereits zweifelhaft, ob ihm insoweit eine materielle Rügebefugnis zustehe. Auf der Grundlage seiner Satzung könne er jedenfalls nicht verlangen, dass Sicherheitsstandards eingehalten würden, nur um wirtschaftliche Schäden des Betreibers des Kernkraftwerks abzuwenden, die dadurch verursacht würden, dass das Werk vorübergehend vom Netz genommen werden müsse. Die Sicherheit der Bevölkerung/der Umwelt vor nuklearen Schädigungen sei in den entsprechenden atomrechtlichen Genehmigungen durch die teilweise mehrfach redundante Auslegung der einzelnen Sicherheitssysteme gewährleistet. Darüber hinaus sei eine Gefährdung des Umspannwerks ausweislich der Risikobeurteilung des T. vom 28.07.2016 selbst bei unterstelltem Turmversagen und Rotorblattversagen nicht gegeben. Gegen die Gefahr durch Eisabwurf sei durch die in der Genehmigung (unter Nr. II.2.3.1.5) geregelte Abschaltverpflichtung hinreichend Vorsorge getroffen worden. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko eines Stromausfalls durch Beschädigung einer Hochspannungsleitung/Freileitung äußerst gering. Der Betreiber des Umspannwerks müsse ohnehin durch technische Vorkehrungen sicherstellen, dass der Ausfall einer von neun (!) zum Umspannwerk führenden Leitungen nicht zum Ausfall des Umspannwerks insgesamt führe. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit könne daher allenfalls ein ausreichend großer Abstand zu der Freileitung gefordert werden, die vom Umspannwerk zum Kernkraftwerk führe. Ein solcher Abstand werde hier eingehalten. Auch im Übrigen entsprächen die Abstände zu den Freileitungen der DIN EN 50341-2-4. Für die behauptete Beeinflussung von Richtfunkstrecken fehle jeder nachvollziehbare Anhaltspunkt. Inwiefern durch die - von dem Kläger behauptete - Beeinträchtigung seismologischer Instrumente durch die geplanten Windenergieanlagen die Sicherheit des Kernkraftwerks beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Ob der Kläger eine Beeinträchtigung der Bahnstrecke rügen könne, sei zweifelhaft. Sofern eine Beeinträchtigung von Gefahrguttransporten geltend gemacht werde, sei einer solchen Gefahr durch die Auflage Nr. II.2.3.1.3 hinreichend Rechnung getragen. Die im Genehmigungsverfahren beteiligten Eigentümer bzw. Betreiber hätten darüber hinaus Beeinträchtigungen der Bahnstrecke nicht geltend gemacht.

Die von dem Kläger ebenfalls aufgeworfene Frage der Standsicherheit sei nicht von seinem satzungsmäßigen Auftrag erfasst. Soweit sich der Kläger auf die Einschätzung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie berufe, sei anzumerken, dass das Landesamt gar keine konstruktiven Sicherheitsmaßnahmen verlangt, sondern lediglich eine allgemeine Empfehlung ausgesprochen habe, die Gründung der Windenergieanlagen so vorzunehmen, dass mögliche Senkungen oder Erdfälle durch die Gründungskonstruktion aufgenommen würden und die Gebrauchstauglichkeit der Anlagen damit dauerhaft sichergestellt werden könne. Diese Maßgaben seien nach der von ihnen eingeholten Stellungnahme der AI. vom 22.04.2018 beachtet worden.

Die Ausführungen des Klägers zu dieser Frage seien zudem - ebenso wie sein Vortrag zur Schallproblematik - nach § 6 UmwRG verspätet. Die Vorschrift gebiete es, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen, den betroffenen Vortrag nicht zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Grundsätze des Unionsrechts sei nicht erkennbar. Im Übrigen gelte hinsichtlich der Schallthematik Folgendes: Bei dem Interimsverfahren handele es sich bereits begrifflich nur um die vorläufige Einführung eines Verfahrens, von dessen endgültiger Bestätigung durch Wissenschaft und Forschung man offenbar selbst noch nicht überzeugt sei. Rechtlich sei mehr als fraglich, ob ein solches Verfahren per Erlass angeordnet und dadurch die TA Lärm geändert werden könne. Eine solche Änderung könne im Anfechtungsverfahren zu Lasten des Vorhabenträgers jedenfalls keine Berücksichtigung mehr finden. Im Übrigen belegten die von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen Äußerungen tatsächlich keine Überschreitung der Werte der TA Lärm. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem Immissionspunkt 05 um eine Randlage zum Außenbereich handele.

Das Gericht hat die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts sowie die Landschaft um das Schloss Hämelschenburg in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.2020 sowie auf die im Rahmen der Beweisaufnahme gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 04.07.2017 in dem vorausgegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

Die der ehemaligen Betreiberin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nicht gegen - materielle - Rechtsvorschriften, die für die Genehmigung von Bedeutung sind. Jedenfalls berührt ein etwaiger Verstoß - soweit das Vorbringen des Klägers nach § 6 UmwRG zu berücksichtigen ist - nicht Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Einwand des Klägers, die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens seien in vielfacher Hinsicht nur unzureichend ermittelt und bewertet worden, zur Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung und damit zu einem Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Genehmigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG führt. Denn sollten die Ermittlungen des Beklagten bzw. der ehemaligen Betreiberin und der nunmehr Beigeladenen tatsächlich unzureichend sein, wirkte sich dies unmittelbar materiell-rechtlich aus und stellte einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot dar.

Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung verstößt zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017, der letzten (inhaltlich umfassenden) Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 - 7 B 102.90 -, juris Rdnr. 3; Nds. OVG, Urt. v. 16.02.2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rdnr. 88; Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris Rdnr. 177), nicht gegen - hier allein in Betracht kommende - öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Da das Vorhaben im Außenbereich der Gemeinde C-Stadt liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach sind Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn - was hier außer Zweifel steht - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Entgegenstehende öffentliche Belange liegen nicht vor.

1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Weder verwirklicht es artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, noch steht ihm der Verzicht des Beklagten auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung entgegen.

a) Artenschutzrechtliche Verbote im Sinne des § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG „zugleich“ Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rdnr. 6).

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, insbesondere nicht gegen das Tötungs- oder das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG).

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tötungstatbestand, der nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur absichtliche Formen der Tötung umfasst, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 -, juris Rdnr. 26; Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 -, juris Rdnr. 113).

Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand daher dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine „deutliche“ Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rdnr. 11). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber zum Anlass für die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG getroffene Regelung genommen, wonach ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mause-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Davon ist auszugehen, wenn sich die Störung dergestalt auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit oder den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt, dass sich Größe oder Fortpflanzungserfolg nachhaltig verringern (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 12). Störung ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt. Sie kann durch Vergrämung (z.B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigung und Scheuchwirkungen), aber auch durch vorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen ausgelöst werden (vgl. Nr. 4.4.2 Artenschutzleitfaden).

Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windenergieanlagen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzt, steht der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rdnr. 65). Die der Genehmigungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris Rdnr. 19). Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative ergibt sich nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rdnr. 15). Daraus folgt, dass die Darlegung einer angeblich bestehenden Unzulänglichkeit der Bestandserfassung sich nicht darauf beschränken kann, geltend zu machen, dass einzelne Individuen im Untersuchungsbereich durch diese Ermittlungen nicht erfasst wurden. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus die Darlegung, inwiefern für notwendig gehaltene weitere Untersuchungen zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen geführt hätten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2017 - W. -, V.n.b., S. 10 des Beschlussabdrucks).

Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht bleibt jedoch verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rdnr. 16).

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 (- 1 BvR 2523/13 -, juris Rdnr. 23) folgt das eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaß zwar nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Die Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.03.2019 - 12 LB 125/18 -, juris Rdnr. 65).

Hiervon ausgehend ist die Einschätzung des Beklagten, eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erwarten, nicht zu beanstanden.

aa) Der Beklagte hat in rechtmäßiger Weise von seiner Einschätzungsprärogative in Bezug auf Brutvögel Gebrauch gemacht.

(1) Die Erfassung des Brutvogelbestandes durch das von der ehemaligen Betreiberin beauftragte Ingenieurbüro AA. ist nicht zu beanstanden.

Die Prüfung, ob einem Vorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme im Vorhabenbereich vorhandener Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Hinweise von fachkundigen Dritten sind nur beachtlich, wenn sie hinreichend substantiiert sind. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt jedoch Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rdnr. 54; Nr. 5 Artenschutzleitfaden).

Für die Genehmigung von Windenergieanlagen ist in Niedersachsen der für die Genehmigungsbehörde verbindliche „Windenergieerlass“ zu berücksichtigen. Der in dessen Anlage 2 enthaltene „Leitfaden zur Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“, der im Dialogprozess von einer Unter-Arbeitsgruppe mit Vertretern der Umweltverbände, der Windenergiebranche, der Fachbehörde für Naturschutz, der Unteren Naturschutzbehörde, des Niedersächsischen Kreistages, Planungsbüros und Mitarbeitern des Umweltministeriums erarbeitet worden ist, führt in der Tabelle zu Nr. 3 (Abbildung 3) die windenergieempfindlichen Brut- und Rastvogelarten auf und enthält in Nr. 5.1 Vorgaben für die Untersuchung der möglichen Betroffenheit dieser Arten. Für die Brutvogelerfassung soll danach neben einer Standardkartierung (Revierkartierung an zwölf Geländetagen in dem in Nr. 5.1.2 Artenschutzleitfaden im Einzelnen beschriebenen Untersuchungsraum) ein Mindestmaß an Raumnutzungsanalyse (Standardraumnutzungskartierung) durchgeführt werden. Unter bestimmten, in Nr. 5.1.3.1 des Artenschutzleitfadens dargestellten Voraussetzungen ist darüber hinaus eine vertiefte Raumnutzungsanalyse erforderlich.

Die Vorgaben des Artenschutzleitfadens sind naturschutzfachlich vertretbar. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2016 (- 22 B 14.1875 -, juris Rdnr. 14) die Auffassung vertritt, die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten herausgegebenen „Abstandsempfehlungen 2015“ (LAG-Papier) seien im gesamten Bundesgebiet verbindlich und daher der Brutvogelerfassung zugrunde zu legen, folgt dem die Kammer auch im Klageverfahren nicht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zu den auch als „Helgoländer Papier“ bezeichneten Abstandsempfehlungen der Vogelschutzwarten in seinem Beschluss vom 16.11.2016 (- 12 ME 132/16 -, juris Rdnr. 75) Folgendes ausgeführt:

„Die Auffassung des Antragstellers, dass sich die Inhalte des sogenannten „Helgoländer Papiers“ bereits als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hätten, sodass gegenteilige Standpunkte als nicht (mehr) vertretbar angesehen werden könnten, entbehrt jeder näheren Begründung. Schon wegen dieses Darlegungsmangels eignet sie sich nicht, um den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Im Übrigen überschätzt der Antragsteller objektiv die rechtliche Bedeutung der als „Helgoländer Papier“ bezeichneten Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Diese Empfehlungen haben sich keineswegs bereits als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt (vgl. Schlacke/Schnittker, Gutachterliche Stellungnahme zur rechtlichen Bedeutung des Helgoländer Papiers der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten, 1. Aufl. 2015, unter 4.2 bis 4.4 und 4.7).“

Diesen Ausführungen, an denen das Oberverwaltungsgericht in seinem - das vorliegende Verfahren betreffenden - Beschluss vom 09.11.2017, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 04.07.2017 zurückgewiesen worden ist, ausdrücklich festgehalten hat (vgl. S. 11 f. des Beschlussabdrucks), schließt sich die Kammer an. Sind somit weiterhin verschiedene Methoden bei der Erfassung kollisionsgefährdeter Vogelarten wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen.

Nach dem Fachbeitrag des von der ehemaligen Betreiberin beauftragten Ingenieurbüros AA. vom 15.04.2016 erfolgte die Brutvogelerfassung in mindestens einwöchigen Abständen an acht Terminen, davon zwei in den Nachtstunden, von Mitte März bis Anfang Juli. Eine Horstsuche fand zusätzlich in der unbelaubten Zeit am 10.03.2015 statt. Das Untersuchungsgebiet umfasste dabei für alle gefährdeten Brutvogelarten einen Radius von 1.000 m um die Vorhabenfläche. Die Horstsuche in Bezug auf Groß- und Greifvogelarten erfolgte in einem Umkreis von 1.500 m, die Revierkartierung hinsichtlich wertbestimmender, gefährdeter Brutvögel in einem Umkreis von 1.000 m und hinsichtlich windenergieempfindlicher Vogelarten in einem Umkreis von 2.000 m. Dabei wurden 15 besetzte Horste gefunden, sieben von Mäusebussarden, vier von Rotmilanen, zwei von Kolkraben und jeweils einer vom Habicht bzw. Wanderfalken. Reviere wurden sowohl von Offenlandarten (Baumpieper, Bluthänfling, Feldlerche, Feldsperling, Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtel, Wiesenpieper und Ziegenmelker) als auch von typischen Waldbewohnern (Schleiereule, Schwarzspecht, und Waldkauz) und von Groß- und Greifvögeln (Habicht, Kolkrabe, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Sperber, Turmfalke, Wanderfalke, Wespenbussard und Wiesenweihe) abgegrenzt. Nach dem Fachbeitrag erfolgte darüber hinaus eine Raumnutzungsanalyse in Bezug auf die windenergieempfindlichen Vogelarten an zehn Terminen von jeweils etwa vier Stunden im Zeitraum März bis August.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ingenieurbüro AA. mit dieser Bestandsaufnahme den in Nr. 5.1 des Artenschutzleitfadens enthaltenen Vorgaben in Bezug auf - windenergieempfindliche - Brutvögel im Einzelnen entsprochen hat. Denn nach Nr. 9 des Leitfadens sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn - wie hier am 09.04.2015 und anschließend per E-Mail (vgl. S. 22 des Fachbeitrags) - bereits vor Inkrafttreten des Leitfadens am 25.02.2016 der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen der Unteren Naturschutzbehörde und dem Vorhabenträger abgestimmt worden ist und wenn von weitergehenden Untersuchungen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich, zumal die von dem Kläger angeführten Beobachtungen durch Gewährsleute die in dem Fachbeitrag dargestellten Ergebnisse nicht grundlegend in Frage stellen (vgl. etwa Karte 3 des Fachbeitrags einerseits und die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.04.2017 übersandte Karte, Bl. 83 der Gerichtsakte, andererseits) und auch die von der Unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegebene Untersuchung des Büros AH. das Ergebnis der von dem Ingenieurbüro AA. vorgenommenen Erfassung hinsichtlich der Greif- und Großvögel im Wesentlichen bestätigt. Die Stellungnahmen der Naturschutzinitiative e.V. vom 09.01.2018, der Deutschen Wildtierstiftung vom 12.02. und 15.06.2018 sowie des AB. vom 09.07.2020 liefern keine neuen (eigenen) Erkenntnisse, sondern greifen lediglich die bisher geltend gemachten Mängel bei der Bestandsaufnahme auf.

(2) Auch die Bewertung der Risiken, denen die in dem Gebiet vorkommenden Brutvögel ausgesetzt sind, ist durch den Beklagten naturschutzfachlich vertretbar erfolgt.

(a) Das Ergebnis der durchgeführten Bestandsaufnahme in Bezug auf die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten - mit Ausnahme des Rotmilans - wird im Fachbeitrag (dort auf S. 2) wie folgt bewertet:

„Hinsichtlich der nachgewiesenen kollisionsgefährdeten WEA-empfindlichen Vogelarten (Baumfalke, Graureiher, Korn-, Rohr- und Wiesenweihe, Schwarzmilan, Wanderfalke und Wespenbussard) wird der 500 bzw. 1.000 m-Radius zur vertiefenden Prüfung zwischen WEA und den bekannten Brutplätzen nach den vorliegenden Untersuchungen bei keiner Art unterschritten. Der Baumfalke, Graureiher, Korn- und Rohrweihe treten im Umfeld als sehr vereinzelte Nahrungsgäste bzw. Durchzügler auf, so dass sich mögliche Brutplätze der Art in größerer Entfernung zum Vorhaben befinden. Der Schwarzmilan und der Wanderfalke haben ihre Brutplätze in ca. 3,1 km bzw. 1,5 km Entfernung zum Vorhaben. Der Wespenbussard und die Wiesenweihe traten nur in einem engen Zeitfenster im Untersuchungsgebiet auf, so dass es sich nur um Ansiedlungsversuche bzw. Brutzeitfeststellungen handelt. Insofern liegen die geplanten WEA-Standorte weder in Nestnähe, noch gehören sie unter Berücksichtigung der Raumnutzungskartierung zu den essentiellen Nahrungshabitaten oder befinden sich zwischen den Brutplätzen und den potenziell essentiellen Nahrungshabitaten der genannten WEA-empfindlichen Vogelarten. Demzufolge sind Flugaktivitäten, welche als konfliktreich angenommen werden, an den geplanten WEA-Standorten nicht zu prognostizieren. Jedoch wird die offene Feldflur westlich von Grohnde ihre Eignung als potenzielles Nahrungshabitat für die WEA empfindlichen Vogelarten nicht verlieren. Insofern sind Flugbewegungen im Nahbereich der geplanten WEA nie völlig auszuschließen. Da aber die geplanten WEA-Standorte weder in Nestnähe liegen noch zu den essentiellen Nahrungshabitaten gehören, erfolgen solche Flüge gelegentlich und nicht häufig. Daraus lässt sich keine hohe Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Individuen ableiten, welche zu einem überdurchschnittlich häufigen Auslösen von Kollisionen führen könnte. Einzelne Kollisionen können zwar nie völlig ausgeschlossen werden, eine nennenswerte Zunahme von Kollisionen ist jedoch nicht vorherzusehen. Insofern ist eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate über das allgemeine Lebensrisiko hinaus bei keiner der genannten WEA-empfindlichen Vogelarten zu erwarten.“

Diese - von dem Beklagten übernommene - Bewertung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt das Ergebnis der - wie oben ausgeführt - in naturschutzfachlich vertretbarer Art und Weise durchgeführten Bestandserhebung ebenso wie die empfohlenen Abstände und die im Artenschutzleitfaden unter Nr. 4.4.1 genannten Kriterien der zeitgleichen Anwesenheit zahlreicher Individuen (a) bzw. der regelmäßigen oder häufigen Nutzung am Anlagenstandort (b). Die von dem Kläger in Bezug genommene Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. vom 09.01.2018, die ein erhebliches Konflikt- bzw. Gefährdungspotential u.a. für die Arten Schwarzmilan, Wiesenweihe und Wespenbussard sowie Wachtelkönig, Waldschnepfe und Ziegenmelker sieht, stellt die Plausibilität der Bewertung nicht erfolgreich in Frage. So setzt sie sich in keiner Weise mit den genannten Kriterien des Artenschutzleitfadens und der darauf beruhenden Bewertung des Fachbeitrags auseinander, sondern nimmt lediglich auf vorhandene Reviere (nicht Horste) sowie auf allgemeine, zum Teil nicht näher belegte Gefährdungseinschätzungen Bezug. Die Arten Wachtelkönig, Waldschnepfe und Ziegenmelker kommen nach der Bestandserhebung in dem nach der Tabelle zu Nr. 3 (Abbildung 3) des Artenschutzleitfadens insoweit maßgeblichen 500 m-Radius um die Windenergieanlagen nicht vor (vgl. auch die Stellungnahme v. Schmal + Ratzbor v. 17.04.2018, S. 9 f.). Die nicht näher substantiierten Hinweise des Klägers auf Vorkommen der Arten Schwarzstorch und Uhu konnten seitens der Unteren Naturschutzbehörde nach Rücksprache mit den Regionalbetreuern nicht bestätigt werden (vgl. den Vermerk v. 12.10.2016,
S. 3). Zu wenig substantiiert ist mit Blick auf die - differenzierten - Ausführungen im Fachbeitrag auch die von dem Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Deutschen Wildtierstiftung vom 12.02.2018 erhobene Kritik, vor dem Hintergrund der ausgeprägten Nutzung des Gebiets durch windkraftsensible Vogelarten sei die Bewertung des Vorhabens als unbedenklich nicht nachvollziehbar. So wird weder die „ausgeprägte Nutzung“ des Gebiets noch die fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertung erläutert oder belegt.

(b) Hinsichtlich des Rotmilans wird im Fachbeitrag (dort auf S. 2) Folgendes ausgeführt:

„Bezüglich des Rotmilans liegen aktuell zwei Brutplätze etwa 850 m von der nächstgelegenen geplanten WEA entfernt. Im Ergebnis zeigt die durchgeführte Raumnutzungsanalyse bezüglich des Rotmilans, dass Flugbewegungen im Nah- und Gefahrenbereich der geplanten WEA-Standorte zu erwarten sind. Insbesondere die geplanten WEA-Standorte 03, 06 und 07 bergen auf Grund der vorliegenden Untersuchungen ein erhöhtes Konfliktpotenzial. Der aus dem Artenschutzleitfaden Niedersachsens abzuleitende Bewertungsmaßstab für das Überschreiten der Relevanz- oder Signifikanzschwelle (die „Aufenthaltswahrscheinlichkeit“) wird unter Berücksichtigung der aus der Rechtsprechung angenommenen Schwellenwerte an keinem der geplanten WEA-Standorte im Nahbereich oder im Gefahrenbereich sowie in dem gesamten Windpark überschritten. Davon unabhängig kann insbesondere hinsichtlich der geplanten WEA-Standorte 03, 06 und 07 eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Rotmilans nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch wenn sich aus der vorliegenden Bewertung – nach den aus der Rechtsprechung angenommenen Schwellenwerten – eine Überschreitung der Relevanz- oder Signifikanzschwelle nicht herleiten lässt, werden hier nach dem Artenschutzleitfaden entsprechende Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen / vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorsorglich vorgesehen, so dass die Kollisionsgefahr sicher unterhalb der Gefahrenschwelle verbleibt, die im Naturraum immer gegeben ist. Im Ergebnis können zwar einzelne Kollisionen von Rotmilanen nie völlig ausgeschlossen werden, eine nennenswerte Zunahme von Kollisionen ist jedoch unter Berücksichtigung vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Insofern ist eine signifikante Erhöhung der Tötungs- oder Verletzungsrate über das allgemeine Lebensrisiko hinaus nicht zu erwarten.“

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bewertung des Tötungsrisikos in Bezug auf den im Untersuchungsraum (1.500 m) vorkommenden Rotmilan naturschutzfachlich vertretbar ist oder nicht. Denn der Beklagte ist dieser Bewertung nicht gefolgt. In ihrer Stellungnahme vom 12.10.2016 (dort auf S. 3) hat die Untere Naturschutzbehörde festgestellt, dass für den Rotmilan aufgrund des Vorkommens von vier Brutpaaren im Umfeld der Planung zumindest von einer regionalen, wenn nicht sogar von einer landesweiten Bedeutung ausgegangen werden müsse. Bei Überlagerung der Erfassungsdaten des Fachbeitrags mit den Erfassungen von AJ. und der Bürgerinitiative sei eine intensive Nutzung des gesamten beantragten Planbereichs als Nahrungsraum
oder für sonstige Flugaktivitäten belegt. Die im Fachbeitrag angenommene Unterschreitung der Aufenthaltswahrscheinlichkeit könne nicht nachvollzogen werden. Die eingeräumte partielle Aufenthaltswahrscheinlichkeit für drei Standorte sei daher für den gesamten Planungsbereich festzustellen mit der Folge, dass festzulegende Abschalt- und Lenkungsmaßnahmen nicht nur für einzelne Windenergieanlagen, sondern für den gesamten Windpark anzuwenden seien. Dieser Forderung seiner Unteren Naturschutzbehörde ist der Beklagte mit den Auflagen Nr. II.2.3.4.1 (Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten laut Maßnahmen- und Ablenkungskonzept vom 23.11.2016), Nr. II.2.3.4.2 (Abschaltzeiten) und Nr. II.2.3.4.3 (Ausgestaltung des Mastfußbereichs) nachgekommen.

Dass diese Maßnahmen, die Nr. 7.2 und 7.4 des Artenschutzleitfadens entsprechen, grundsätzlich nicht geeignet sind, dass Tötungsrisiko für den Rotmilan unter die Signifikanzschwelle zu senken, kann nicht angenommen werden.

Soweit der Kläger die Geeignetheit des Ablenkungskonzepts mit der Behauptung in Frage stellt, Rotmilane ließen sich allgemein nicht wie gewünscht lenken, fehlt es - worauf bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 12 des Beschlussabdrucks) hingewiesen hat - an den notwendigen Belegen, etwa über fehlgeschlagene Versuche in ähnlichen Fällen oder sonstige einschlägige wissenschaftliche Fallstudien, dazu, dass die gegenteilige Annahme des Beklagten fachwissenschaftlich unvertretbar oder zumindest unerprobt sei, damit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit den gewünschten Erfolg haben werde und deshalb außerhalb seines Einschätzungsspielraums liege. Dies gilt umso mehr, als der NABU in seiner Stellungnahme vom 13.07.2016 (dort auf S. 11 f.) entsprechende Maßnahmen grundsätzlich für geeignet hält. Auch die Deutsche Wildtierstiftung führt in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2018 lediglich - ohne weitere Belege - aus, es sei „unwahrscheinlich“, dass sich durch die Maßnahme die Raumnutzung des Rotmilans als „Thermikflieger“ im Sinne einer Meidung des Nahbereichs der Windenergieanlagen ändere.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass Tötungsrisiko werde signifikant dadurch erhöht, dass die Rotmilanbrutpaare auch die jeweils entgegengesetzten Lenkungsflächen aufsuchen und dabei den Windpark queren würden, ist dem der von der ehemaligen Betreiberin beauftragte Sachverständige Z. im Termin der mündlichen Verhandlung mit nachvollziehbaren Argumenten und unter Bezugnahme auf ein nordrhein-westfälisches Forschungsprojekt entgegengetreten. So hat er erklärt, Rotmilane verfügten über ein hochdifferenziertes Ausweich- sowie über ein vorsichtiges Abgrenzungsverhalten untereinander und würden daher - mit Ausnahme von „Attraktionspunkten“ - keine weiter entfernt liegenden Nahrungshabitate nutzen. Dem Einwand des im Termin zur „sachverständigen Unterstützung“ des Klägers anwesenden Vertreters der Landesjägerschaft Niedersachsen, der Rotmilan orientiere sich unter Berücksichtigung der Windverhältnisse im Vorhabengebiet stets in Richtung Westen, ist Herr Z. mit dem - für die Kammer plausiblen - Hinweis auf den Verlauf der Höhenlinien in Richtung der Ablenkflächen begegnet.

Die von dem Kläger angeführten aktuellen Sichtungen u.a. des Rotmilans lassen ohne nachprüfbare Belege zu den behaupteten Entfernungen ebenfalls nicht den Schluss auf die Unwirksamkeit des Maßnahmen- und Lenkungskonzepts zu. Im Ergebnis das Gleiche gilt für das nach Angaben des Klägers im Bereich der Windenergieanlagen aufgefundene (Einzel-) Exemplar eines toten Rotmilans; ein „Nullrisiko“ wird nach den oben dargestellten Maßgaben nicht verlangt.

Zu unsubstantiiert ist auch die in der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. vom 09.01.2018 geäußerte Kritik, die mit der Auflage Nr. II.2.3.4.2 festgesetzte Abschaltung der Windenergieanlagen ab Beginn bodenwendender Bearbeitungen und Erntearbeiten in einem Umkreis von 100 m um den Mastfuß herum entbehre „jeder fachlichen Grundlage“, der „Puffer“ sei mit Blick auf das Flugverhalten der Rotmilane viel zu klein gewählt. Da der Beklagte auch insoweit dem Artenschutzleitfaden (dort Nr. 7.2) entspricht, hätte es näherer Belege für die Annahme bedurft, die Maßnahme sei von vornherein nicht geeignet, das Vogelschlagrisiko zu minimieren, zumal sich der ungefährdete Aktionsradius des Rotmilans nach den - für die Kammer plausiblen - Ausführungen des Sachverständigen Z. im Termin der mündlichen Verhandlung durch die nach der Auflage Nr. II.2.3.4.2 und dem Maßnahmenkonzept (dort auf S. 2 und 3) zu bildenden Abschaltgruppen von Windenergieanlagen weiter erhöht. Soweit die Stellungnahme AC. sinngemäß ausführt, die Abschaltung der Windenergieanlagen ab Beginn bodenwendender Bearbeitungen reduziere die Betroffenheit der Art nicht, da diese stets zuerst die nächstgelegenen Nahrungshabitate befliege, erschließt sich die Relevanz der Begründung (opportunistisches Verhalten) für die aufgestellte These (Ungeeignetheit der Abschaltmaßnahme im 100 m-Umkreis) nicht. Mit der Auflage wird berücksichtigt, dass es im Umkreis von 100 m um den Mastfuß Flächen geben kann, die zeitweilig wegen der Art ihrer Bewirtschaftung (Ernte, Mahd, Pflügen, Mulchen) für windkraftsensible Vögel wie den Rotmilan ein besonders attraktives Nahrungsangebot (Beutetiere) hervorbringen und dadurch z.B. den Rotmilan, der dann in einem Umkreis von 100 um den Mastfuß einer Windenergieanlage seine Beute sucht, in ein erhöhtes Tötungsrisiko bringen können. Dem opportunistischen Verhalten des Rotmilans wird damit gerade Rechnung getragen.

Der weiteren Behauptung AK., die in der Auflage Nr. II.2.3.4.3 vorgesehene Gestaltung des Mastfußbereichs als früh hochwachsende Gras-Ruderalflur erhöhe die Nahrungssuchaktivität des Vogels in diesen Bereichen „um den Faktor 6“, stehen andere naturschutzfachliche Einschätzungen gegenüber, wonach die Attraktivität der Flächen im Mastfußbereich durch die Entwicklung einer solchen Gras-/Krautflur verringert werden kann (vgl. Bulling u.a., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 2015, S. 46; Hötker u.a., Verbundprojekt: Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge, 2013, S. 89). Dass diese Auffassungen nicht (mehr) als vertretbar angesehen werden können, ist nicht ersichtlich, auch wenn der Artenschutzleitfaden in Nr. 7.4 für die Gestaltung eines möglichst unattraktiven Mastfußbereichs die „Anlage dichter bodendeckender Gehölze“ empfiehlt. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde - für die Kammer nachvollziehbar - erläutert, dass mit einer Gras-/Ruderalflur eine schnelle Bodenbedeckung - und damit eine für den Nahrung suchenden Rotmilan nicht einsehbare Fläche - geschaffen und zudem verhindert werde, dass der Rotmilan eine Ansitzwarte erhalte. Dass die in der Auflage Nr. II.2.3.4.3 alternativ vorgesehene Schotterschicht, die das Aufkommen von Vegetation verhindert, nicht geeignet ist, die Fläche im Mastfußbereich für Beutetiere - und damit auch für den Nahrung suchenden Rotmilan - möglichst unattraktiv zu halten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

(c) Die Einschätzung des Beklagten, das Vorhaben verwirkliche keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Bezug auf die - nicht windenergiesensiblen - Arten Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, Wachtel und Sperlingskauz, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zwar können nach Nr. 3 des Artenschutzleitfadens über die in der Tabelle (Abbildung 3) aufgeführten windenergieempfindlichen Arten hinaus im Einzelfall weitere Arten betroffen und Gegenstand der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Prüfung sein. Dass dies für die genannten Arten zutrifft, ist jedoch nicht ersichtlich.

Der Hinweis des Klägers, Feldlerchen seien aufgrund ihres charakteristischen Singfluges im Hinblick auf Kollisionen an Windenergieanlagen besonders gefährdet, für die im Offenland geplanten Anlagen könne daher ein sehr hohes Gefährdungspotential für diese Art angenommen werden (vgl. die Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. v. 09.01.2018, S. 3), richtet sich lediglich gegen die in dem Artenschutzleitfaden - in vertretbarer Weise - vorgenommene Bewertung der Feldlerche als nicht windenergiesensible Art. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den - insoweit allein in Betracht kommenden - Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegen darüber hinaus nicht vor. Zwar hatte die Untere Naturschutzbehörde unter dem 12.10.2016 zunächst gefordert, das fachgutachterliche Maßnahmenkonzept durch Festsetzungen zum Schutz von Feldlerchen zu ergänzen. Die Feldlerche sei nach dem Fachbeitrag im direkten Planungsraum mit zehn Revieren betroffen, sodass Ausweichhabitate zur Vermeidung der Tötung und der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bzw. zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (cef-Maßnahmen) in Gestalt sog. Lerchenfenster oder Blühstreifen vorzusehen seien. Nachdem das Ingenieurbüro AA. darauf hingewiesen hatte, dass Feldlerchen nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand kein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeigten und - unabhängig davon - die für den Rotmilan vorgesehenen Maßnahmen auch die Lebensgrundlage für die Feldlerche im Umfeld wesentlich verbesserten (vgl. den Vermerk v. 12.10.2016, dort auf S. 8 f.), hat sie ihre Forderung jedoch auf die Aufnahme von Bauzeitenregelungen beschränkt (vgl. die Stellungnahme v. 12.12.2016). Dieser Forderung ist der Beklagte in der Nebenbestimmung Nr. II.2.3.4.5 nachgekommen. Nur während der Bauzeit, so der Sachverständige Z. im Termin der mündlichen Verhandlung, sei von einem besonderen Risiko für die Feldlerche auszugehen. In dieser Zeit finde die Feldlerche jedoch an anderen Stellen ausreichend Raum. Soweit der Vorsitzende des Klägers hiergegen eingewandt hat, sämtliche geeigneten Bruthabitate in der Umgebung seien bereits besetzt, hat er dies weder näher erläutert noch belegt. Darüber hinaus hat der Sachverständige Z. nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls eine populationsrelevante erhebliche Störung nicht vorliegt.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. vom 09.01.2018 sowie die dort (auf S. 3) angeführten Ergebnisse der PROGRESS-Studie ein erhebliches Kollisionsrisiko auch für den Mäusebussard sieht, sind dem die Beigeladenen unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Ingenieurbüros AA. (vgl. den Vermerk v. 12.19.2016, dort auf S. 9) mit dem Hinweis begegnet, dass die Ergebnisse dieser Studie in der Fachliteratur (KOHNE [2016B]) bereits kritisch hinterfragt würden. Dabei gehe es um grundsätzliche Fehler wie die fehlende Einberechnung von Ausgleichsmaßnahmen oder die fehlende Genauigkeit der Untersuchungsmethoden. Dass sich die Ergebnisse der PROGRESS-Studie als allgemeiner Wissensstand durchgesetzt hätten, ist daher für die Kammer nicht ersichtlich. Von einer grundsätzlich anzunehmenden Schlaggefährdung des Mäusebussards geht auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht aus. Dieses hat in seinem von dem Kläger zitierten Beschluss vom 11.05.2020 (-12 LA 150/19 -, juris Rdnr. 51) lediglich die von der Behörde im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zulässigerweise getroffene Feststellung, in dem vorliegenden Einzelfall sei von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko des Mäusebussards auszugehen, übernommen und die von der Behörde daher für erforderlich gehaltene Ausnahme vom Tötungsverbot wegen fehlender Alternativenprüfung für rechtswidrig erachtet.

Soweit der Kläger geltend macht, durch Windenergieanlagen könnten Störungen durch Lärm- und Lichteffekte ausgelöst werden, vor diesem Hintergrund seien artenschutzrechtlich vergleichbare Beeinträchtigungen der Arten Rebhuhn und Wachtel anzunehmen (vgl. die Stellungnahme der Naturschutzinitiative e.V. v. 09.01.2018, S. 4), hat er diese Behauptung weder näher erläutert noch belegt. Hinsichtlich des Sperlingskauzes übersieht der Kläger, dass diese Art in Vorhabennähe nicht angetroffen wurde.

bb) Auch in Bezug auf Zug- und Rastvögel hat der Beklagte in rechtmäßiger Weise von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht.

Dem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass das Ingenieurbüro AA. den Untersuchungsrahmen unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Situation, der fehlenden Hinweise auf Gastvögel im Untersuchungsgebiet sowie der vorliegenden Erkenntnisse aus dem Frühjahr (acht Termine zwischen Mitte März und Anfang Mai) mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt hat. Danach wurde auf eine weitere Gastvogelerfassung mit Ausnahme des herbstlichen Kranichzuges (drei weitere Termine zwischen Ende Oktober und Mitte November) verzichtet. Gegen diese Erfassungsmethode hat der Kläger eingewandt, es handele sich bei dem Vorhabenstandort auch für Zug- und Rastvögel um ein überregional bedeutsames Gebiet. Daher hätten insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens massive Überwachungen und Beobachtungen durchgeführt werden müssen. Damit wendet sich der Kläger offenbar lediglich gegen die Art und Weise der Zugvogelerfassung. Ob diese Kritik berechtigt ist und ob die Zugvogelerfassung den Anforderungen des Artenschutzleitfadens (vgl. dort Nr. 5.1.3.3) genügt oder jedenfalls nach Nr. 9 des Artenschutzleitfadens keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben. Denn die Untere Naturschutzbehörde ist in ihrer Stellungnahme vom 12.10.2016 der Feststellung des Fachbeitrags, es seien keine Zugbewegungen registriert worden, nicht gefolgt. Abhängig von der Wetterlage - so die Stellungnahme (dort auf S. 4) - überquerten Kraniche alljährlich den Landkreis. Bei ihrem Zug orientierten sie sich an der Weser. Gerade bei invasiven Wetterlagen im Frühjahr (Nebel, Wind, Schneefall) flögen Kraniche in geringen Flughöhen und rasteten zuweilen auch auf wesernahen Acker- und Grünlandflächen. Die Untere Naturschutzbehörde hat daher eine Ergänzung des fachgutachterlichen Maßnahmenkonzepts gefordert.

Dieser Forderung ist die ehemalige Betreiberin durch Vorlage des überarbeiteten Maßnahmenkonzepts vom 23.11.2016 nachgekommen. Der Beklagte hat das Maßnahmenkonzept in der Nebenbestimmung Nr. II.2.3.4.1 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht hat und in der Nebenbestimmung Nr. II.2.3.4.2 zur Minimierung des Vogelschlagrisikos Betriebszeitenbeschränkungen für die Dauer der Hauptzugzeit im Frühjahr festgesetzt. Dass diese Maßnahme grundsätzlich nicht geeignet ist, das Tötungsrisiko für den Kranich unter die Signifikanzschwelle zu senken, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Annahme des Klägers, der Beklagte habe die Betriebszeitenbeschränkungen nicht in „Eigenregie“ verfügen dürfen, trifft - worauf bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 13 des Beschlussabdrucks) hingewiesen hat - in dieser allgemeinen Form nicht zu. Vielmehr steht die entsprechende Einschätzungsprorogative gerade dem Beklagten als Fachbehörde mit sachkundigem Personal und nicht vorrangig externen Gutachtern zu. Schließlich hat der Kläger die von ihm behauptete überregionale Bedeutung des Gebiets für den Vogelzug auch im Klageverfahren weder näher erläutert noch belegt. Sie lässt sich anhand der im Internet über die Homepage des NLWKN abrufbaren Karte der in Niedersachsen für Brut- und Gastvögel wertvollen Bereiche auch nicht ohne weiteres nachvollziehen.

cc) Auch in Bezug auf Fledermäuse hat der Beklagte von seiner Einschätzungsprärogative in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Nach dem Fachbeitrag wurde das Untersuchungsprogramm auch insoweit mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Lokalpopulation wurde von Anfang Juni bis Ende Juli in vier Detektorbegehungen im Umkreis bis maximal 1.000 m um das Plangebiet auf vorhandene und potenzielle Quartiere und der Fledermausherbstzug in sechs Detektorbegehungen von August bis September/Oktober untersucht. Parallel dazu wurden mit digitalen Zeiterfassungsgeräten ausgestattete Horchboxen an den acht geplanten Standorten der Windenergieanlagen zur Erfassung der Fledermausaktivitäten angebracht. Anschließend fand eine quantitative und qualitative Auswertung bezüglich der Durchflughäufigkeit statt.

Im Fachbeitrag (dort auf S. 3) wird ausgeführt:

„Bezogen auf kollisionsgefährdete WEA-empfindliche Fledermäuse (hier: Breitflügelfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus) wird im Allgemeinen und nach der aktuellen Rechtsprechung erst bei überdurchschnittlichen Fledermausaktivitäten in Bodennähe von einem erhöhten Gefährdungspotenzial durch Windenergieanlagen ausgegangen. Dieser Sachverhalt liegt im konkreten Fall nicht vor. So wurden die Arten nur sehr vereinzelt bis durchschnittlich häufig erfasst und die artbezogenen Aktivitäten waren mit Ausnahme der Zwergfledermaus nur gering. Die großflächig ackerbaulich genutzte Fläche der geplanten WEA-Standorte stellt – unter Berücksichtigung der arttypischen Habitatansprüche – kein besonders geeignetes Nahrungshabitat dar. Strukturen, die als Nahrungshabitat für die WEA-empfindlichen Fledermausarten potenziell besonders geeignet erscheinen, kommen im Bereich der geplanten WEA-Standorte nicht vor. Ferner sind keine Wochenstuben oder Paarungsquartiere im 1.000 m-Umfeld oder intensiv genutzte Flugrouten im Nahbereich (250 m-Umfeld) bekannt, in dessen Umfeld bei den WEA-empfindlichen Fledermausarten ein erhöhtes Konfliktpotenzial angenommen wird. Damit ergeben sich keine Besorgnis tragenden Hinweise, dass es zu einer relevanten Zunahme von Kollisionen durch das geplante Vorhaben kommen könnte. Einzelne Kollisionen sind zwar nicht vollständig auszuschließen, eine signifikante Erhöhung der Kollisionswahrscheinlichkeit ist jedoch insgesamt unwahrscheinlich.“

Gegen diese Erfassungsmethode hat der Kläger eingewandt, die Anzahl und der zeitliche Umfang der Begehungen seien unzureichend, es hätten keine Begehungen im Frühjahr stattgefunden, auch sei der zur Rufaufzeichnung verwendete Ultraschall-Detektor ungeeignet. Ob diese Kritik berechtigt ist und ob die Fledermauserfassung den Anforderungen des Artenschutzleitfadens (vgl. dort insbes. Nr. 5.2.3.2) genügt oder jedenfalls nach Nr. 9 des Artenschutzleitfadens keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind, kann wiederum dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte ist der auf der durchgeführten Erfassung beruhenden Bewertung des Fachbeitrags nicht gefolgt, wonach es sich bei dem Großen Mausohr um eine Waldart handeln und es keinen Hinweis auf Quartiere und auf ein überdurchschnittliches herbstliches Zuggeschehen von weiteren kollisionsgefährdeten Arten geben soll. Vielmehr - so die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 12.10.2016 (dort auf S. 5) - stelle die hohe Anzahl an Registrierungen/Signalen in den (nur) 10 Untersuchungsnächten ein repräsentatives Ergebnis des Raumes dar. In den ersten Ergebnissen aus einer Gondelerfassung eines benachbarten Vorhabens spiegele sich die hohe Qualität auch in der Höhe wieder. Die Untere Naturschutzbehörde hat daher zum Schutz der im Plangebiet vorkommenden kollisionsgefährdeten Arten (Kleiner und Großer Abendsegler, Rauhhaut- und Zwergfledermaus) gefordert, die Windenergieanlagen in niederschlagsfreien Nächten mit Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec (gemessen in Gondelhöhe) und Temperaturen über 10°C abzuschalten.

Dieser Forderung ist der Beklagte in der Nebenbestimmung Nr. II.2.3.4.4 nachgekommen. Dass diese Maßnahme, die Nr. 7.3 Abs. 1 des Artenschutzleitfadens entspricht und deren Wirksamkeit im Rahmen des in Auflage Nr. II.2.3.4.4 angeordneten Gondelmonitorings an den Windenergieanlagen 01, 02, 04 und 06 überprüft werden wird, grundsätzlich nicht geeignet, ist, das Tötungsrisiko für die im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse unter die Signifikanzschwelle zu senken, ist nicht ersichtlich. Da die Maßnahme in Nr. 7.3 Abs. 1 des Artenschutzleitfadens naturschutzfachlich derzeit als einzig wirksame Minimierungsmaßnahme - aber grundsätzlich für alle windenergieempfindlichen Fledermausarten - angesehen wird, kann die Kammer dem Kläger - wie bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (vgl. S. 13 des Beschlussabdrucks) - weder in der Annahme folgen, zur Absenkung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle seien generell weitergehende Abschaltzeiten erforderlich, noch darin, dass unentdeckt gebliebene Fledermausarten eines weitergehenden Schutzes bedürften. Von der umfassenden Abschaltung werden auch Fledermausarten begünstigt, die unterhalb der Gondelhöhe fliegen. Denn nur die Wirksamkeit der Maßnahme wird im Rahmen des zusätzlich angeordneten Gondelmonitorings mittels eines Detektors auf Gondelhöhe überprüft, nicht aber das Abschalten an ein Erfassen von Fledermäusen auf Gondelhöhe geknüpft. Die Wirksamkeit des Gondelmonitorings könnte von dem Kläger daher erst dann zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, wenn es infolge des Monitorings zu einer Verkürzung der angeordneten Abschaltzeiten kommt.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme AC. (dort auf S. 8) einwendet, bei Kleinkolonien unter 10 Tieren, in denen mehrere Fledermausarten (darunter Kleinabendsegler, Mopsfledermaus, Nymphenfledermaus, Große Bartfledermaus, Braunes Langohr) siedelten, liege die Signifikanzschwelle bei unter 0,5 % bis unter 3 % der Kolonie und damit weit von nur einem zusätzlichen Schlagopfer entfernt, erschließt sich der Kammer dieser Vortrag bereits mit Blick auf den gewählten Anknüpfungspunkt (Kolonie) nicht. Auf Nachfrage des Gerichts im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, sich hierzu nicht äußern zu können.

dd) Soweit der Kläger geltend macht, Vorkommen des Feldhamsters seien nicht untersucht worden, ist der Beklagte seinen Bedenken mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Die Arten Wildkatze und Luchs kommen nach den Ausführungen des Vertreters der Unteren Naturschutzbehörde im Termin der mündlichen Verhandlung zwar im Gebiet des Beklagten vor (Streifreviere). Der Sachverständige Z. hat jedoch - nachvollziehbar und unwidersprochen - erläutert, dass ein Vorhaben wie das der Beigeladenen lediglich „Unruhe in die Reviere bringe“, aber keine populationsrelevante Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach sich ziehe.

b) Dem Vorhaben der Beigeladenen steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist und, nachdem der Beklagte die Auflage Nr. II.2.3.4.8 mit Bescheid vom 11.04.2017 aufgehoben hat, auch nicht mehr nachgeholt werden soll.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Eine Gefahr, welche eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt dabei keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 -, juris Rdnr. 33 m.w.N.).

Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer FFH-Vorprüfung hier nicht vor.

Hinsichtlich des (landesintern unter der Nr. 113 geführten) FFH-Gebiets „Emmer“ ist - worauf bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017
(S. 14 des Beschlussabdrucks) hingewiesen hat - nicht ersichtlich, welche negativen mittelbaren Auswirkungen sich durch das Vorhaben auf den ca. 2 km südwestlich der Vorhabenfläche verlaufenden, zu schützenden Flusslauf der Emmer, den Kammmolch, die Groppe sowie verschiedene Wald- und Grünlandtypen (vgl. das Kurzgutachten von Schmal + Ratzbor v. 24.02.2017 sowie S. 21 der UVS) ergeben sollen. Auch im Klageverfahren hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.

Die von ihm im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Erschwernis, durch die vermeintliche „Barrierewirkung“ des Windparks das (landesintern unter der Nr. 356 geführte) FFH-Gebiet „Mausohr-Wochenstubengebiet bei Polle“ zu erreichen, das etwa 12 km südlich der Vorhabenfläche liegt, lässt eine Beeinträchtigung dieses Gebiets nicht befürchten. Zwar sind Fledermäuse nach den - übereinstimmenden - Angaben der Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung in der Lage, 10 bis 20 km weit zu fliegen. Dieser Radius, so der Sachverständige Z., werde jedoch nur selten ausgeschöpft. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 14 des Beschlussabdrucks) zutreffend auf die zahlreichen anderen Hindernisse zwischen dem „Wochenstubengebiet“ in Grave und der Emmer bzw. dem Scharfenberg verwiesen.

Im Übrigen ist nach Nr. 2.1 des Artenschutzleitfadens von einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen würde (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG) dann nicht auszugehen, wenn - wie hier - im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen von Windenergieanlagen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt sind. Dies ist nachvollziehbar und wird von dem Kläger, insoweit folgerichtig, da er diese Tatbestände als erfüllt ansieht, nicht in Frage gestellt.

2. Soweit der Kläger geltend macht, dem Vorhaben der Beigeladenen stehe der Belang des Denkmalschutzes entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), gehört dieser Belang bereits nicht zu den Zielen, die er nach seiner Satzung fördert. Zwar hat er seine Satzung vom 27.11.2004 durch Beschluss vom 25.11.2017 geändert und dabei auch die in § 2 beschriebenen Ziele bzw. Aufgabenbereiche neu gefasst. Der Belang des Denkmalschutzes ist dort jedoch nach wie vor nicht aufgeführt. Er lässt sich auch nicht unter einen der in § 2 der Satzung benannten Belange, etwa des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Umweltschutzes fassen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber etwa in § 1 Abs. 6 Nr. 5 und 7 BauGB zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und des Umweltschutzes - einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege - differenziert und § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers zur Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf das Bundesnaturschutzgesetz - und nicht etwa auf die Denkmalschutzgesetze der Länder - verweist, unterscheiden sich die Materien auch inhaltlich und in Bezug auf ihre Zwecke. Während das Denkmalschutzrecht dem Schutz, der Pflege und der wissenschaftlichen Erforschung der Kulturdenkmale dient (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 NDSchG), werden Umwelt- und Naturschutz gemeinhin als Oberbegriffe für die Aufgaben der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) verstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 8 C 14.04 -, juris Rdnr. 20; BFH, Urt. v. 29.08.1984 - I R 203/82 -, juris Rdnr. 21 unter Verweis auf Meyers Enzyklopädisches Lexikon; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 64). Dieses Verständnis deckt sich mit der Satzung des Klägers, die in § 2 Abs. 2 - als Konkretisierung zu Abs. 1 - u.a. den „Naturhaushalt“ und die „Lebensgrundlagen“ als Aufgabenbereiche benennt. Die durch den Verweis auf das Bundesnaturschutzgesetz in Bezug genommene Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG ordnet Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler (lediglich) als Bestandteile einer Kulturlandschaft ein (dazu unter 3.), eröffnet dem Kläger aber nicht die Möglichkeit, Verletzungen des Denkmalschutzrechts zu rügen.

Nichts anderes ergäbe sich, wenn man anstelle der nach dem Vortrag des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung aktuellen Fassung der Satzung vom 25.11.2017 die auf seiner Homepage im Internet (AL., zuletzt abgerufen am 17.09.2020) abrufbare „Fassung vom 10.08.2018“ („Satzung vom 27.11.2004 in der durch Beschluss vom 25.11.2017 und vom 11.06.2018 geänderten Fassung“) zugrunde legen würde. Auch darin ist der Belang des Denkmalschutzes als Zweck nicht aufgeführt.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers beeinträchtigt das Vorhaben weder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, noch verunstaltet es das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

a) Ein Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wenn die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart nicht bewahrt bleibt. So sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 138. EL Mai 2020, § 35 Rn. 96). Dabei betrifft der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes die funktionelle Abweichung des Vorhabens von der Umgebung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -, juris Rdnr. 57; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 114. EL April 2020, § 35 Rdnr. 92) und kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt oder der Sicht entzogen ist. Entscheidend ist allein, ob das Vorhaben der in der Umgebung vorhandenen Bodennutzung entspricht (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 114. EL April 2020, § 35 Rdnr. 92; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 138. EL Mai 2020, § 35 Rdnr. 96).

Zwar weichen die errichteten Windenergieanlagen funktionell von der in der Umgebung überwiegend vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens ab. Das Baugrundstück wird der vorherrschenden Bodennutzung jedoch nicht entzogen, da gleichzeitig zu der Nutzung der einzelnen Standorte für die Windenergieanlagen eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche möglich bleibt. Auch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft lässt sich nicht feststellen. Als Erholungsraum für die Allgemeinheit (etwa für Spaziergänge) ist die Umgebung nach wie vor geeignet. Wie dem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Kartenmaterial, den darin ebenfalls vorhandenen Satellitenaufnahmen sowie den im Rahmen der Ortsbesichtigung angefertigten Lichtbildern (Nr. 1 bis 9) der Umgebung des Vorhabenstandorts zu entnehmen ist, ist der Erholungswert des - entgegen der Behauptung des Klägers weiträumigen - Landschaftraumes zudem bereits durch das in der Nähe befindliche Atomkraftwerk, die zahlreichen Hochspannungsleitungen und -masten, das Umspannwerk sowie durch weitere Windparks erheblich geschmälert. Der von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnene Eindruck einer von Stromerzeugung und Stromversorgung geprägten Landschaft setzt sich bis in den - im Verhältnis zum gesamten Vorhabengebiet recht kleinen - von drei Seiten mit Wald umgebenen Bereich fort, auf dem die Windenergieanlagen 01 und 02 errichtet worden sind. Dass die vorhandenen Freileitungen lediglich eine Höhe von maximal 35 bis 40 m erreichen und es sich dabei - ebenso wie bei dem Umspannwerk und dem Atomkraftwerk - um „ruhende Artefakte“ handelt, steht diesem Eindruck nicht entgegen. Soweit der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, das Atomkraftwerk werde in absehbarer Zeit stillgelegt und anschließend zurückgebaut, bezieht er sich auf in der Zukunft liegende - zum Teil nicht einmal konkret absehbare - und daher für die Beurteilung durch das Gericht unbeachtliche Entwicklungen.

b) Das Vorhaben verunstaltet auch nicht das Landschaftsbild. Zwar soll durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht nur die förmlich unter Schutz gestellte Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen bewahrt, sondern auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden (VG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -, juris Rdnr. 60). Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds ist jedoch nur anzunehmen, wenn ausnahmsweise die Umgebung des Standortes wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig ist oder die Errichtung der Anlage zu einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, juris Rdnr. 5; Thür. OVG, Urt. v. 14.05.2007 - 1 KO 1054/03 - juris Rdnr. 45). Beides ist hier im Hinblick auf die oben beschriebene erhebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes mit Einrichtungen der Stromerzeugung und -versorgung nicht der Fall. Dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten, genügt für die Annahme einer Verunstaltung nicht (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, juris Rdnr. 5).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das nordwestlich des Vorhabenstandorts gelegene - denkmalgeschützte - Schloss Hämelschenburg. Allerdings sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Der Gesetzgeber ordnet Kultur-, Bau und Bodendenkmäler damit als Bestandteile einer Kulturlandschaft ein, deren Erhaltung aus kulturgeschichtlichen und ökologischen Gründen sowie zur Erhaltung der Eigenart und Erlebniswirksamkeit der Landschaft notwendig ist (Lütkes, in: BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rdnr. 62 unter Verweis auf BT-Drs. 8/3716, S. 7). Dies gilt vor allem dann, wenn die Denkmäler optisch herausragend und nach ihrer historischen und gegenwärtigen Funktion in enger Beziehung zu der sie umgebenden Landschaft stehen (BT-Drs. 8/3716, S. 7). Diese menschlich geschaffenen Denkmäler und ihr Umgebungsschutz sind, soweit es um den Schutz der für den Naturschutz wichtigen Flächen geht, nicht nur Gegenstand des Denkmalschutzes, sondern auch des Naturschutzrechts (Lütkes, in: BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rdnr. 62 unter Verweis auf BR-Drs. 411/01, S. 65).

Nach dem im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruck der Kammer wird die Kulturlandschaft um das Schloss Hämelschenburg unter Einbeziehung dieses Denkmals durch das Vorhaben jedoch weder verunstaltet noch sonst beeinträchtigt. Dies ergibt sich auch hier zum einen daraus, dass diese Landschaft nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch Hochspannungsleitungen und weitere Windparks (etwa im Bereich der Ottensteiner Hochebene) erheblich vorbelastet ist (vgl. Lichtbilder Nr. 11, 13 und 27). Zum anderen nimmt der Betrachter des Schlosses bzw. der das Schloss umgebenden Kulturlandschaft die Windenergieanlagen nach dem Eindruck der Kammer lediglich am Rande, jedenfalls nicht als störend wahr. So sind von dem im Rahmen der Ortsbesichtigung aufgesuchten Standpunkt oberhalb des Schlosses aus lediglich die Rotorblätter von drei Windenergieanlagen (oberhalb der Nabe) zu erkennen (vgl. Lichtbilder Nr. 14 bis 16 und 18). Vom Parkplatz des Schlosses aus, der den direktesten Blick auf das Schloss bietet, ist keine der Windenergieanlagen zu sehen (vgl. Lichtbild Nr. 12). Für den Betrachter, der sich auf dem von der Kammer ebenfalls aufgesuchten Standpunkt nordwestlich des Schlosses befindet, sind zwar - zumindest bei näherem Hinsehen - fünf Windenergieanlagen teilweise ab Nabenhöhe sichtbar. Diese Anlagen werden von ihm jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Schloss gebracht, das - mit Ausnahme einer Turmspitze - durch den in südöstlicher Richtung verlaufenden Hang vollständig verdeckt wird (vgl. Lichtbilder Nr. 20 bis 26).

d) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt des (Kultur-)Landschaftsschutzes darüber hinaus geltend gemacht hat, durch das Vorhaben werde der Anblick der Burg Grohnde und des Rittergutes Ohr beeinträchtigt, ist dieser Vortrag außerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017, geändert durch Gesetz vom 17.12.2018, erfolgt und kann deshalb keine Berücksichtigung finden.

aa) Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, d.h. wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt gemäß § 6 Satz 3 UmwRG entsprechend, d.h. der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen und eine Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln ist nicht möglich, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Die Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rdnr. 157).

Die innerprozessuale Präklusion für verspätetes Vorbringen ist unionsrechtlich unbedenklich. Entgegen der Auffassung des Klägers steht sie mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 07.11.2013 (- C-72/12 -, juris Rdnr. 45) in Einklang, wonach die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der den Bürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) und nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die Modalitäten vergleichbarer innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz). Zunächst beschränkt § 6 UmwRG als innerprozessual wirkende Präklusionsnorm nicht schon a priori den Zugang zum gerichtlichen Verfahren, sondern schließt lediglich unter Anknüpfung an das gerichtliche Verfahren selbst den Eingang des Vorbringens in die gerichtliche Entscheidung aus. Dabei ist die Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung zur Angabe, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, so bemessen, dass sie die Rechtswahrnehmung weder praktisch unmöglich macht noch übermäßig erschwert. Eine solche Regelung schließt das Unionsrecht auch nach der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (- C 137/14 -, juris Rdnr. 81) nicht aus (so auch OVG NRW, Beschl. v. 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris Rdnr. 43; Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 91. EL September 2019, § 6 UmwRG Rdnr. 12). Danach kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Nach seinem Urteil vom 17.11.2016 (- C 348/15 -, juris Rdnr. 41) ist zudem die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar. Solche Fristen, so der EuGH weiter, seien nicht als geeignet anzusehen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Da angesichts der weiten Definition der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ nach § 1 Abs. 4 UmwRG auch durch rein nationales Umweltrecht geprägte Entscheidungen in den Anwendungsbereich des § 6 UmwRG fallen, kommt darüber hinaus eine Ungleichbehandlung von unionsrechtlichen und nationalen Fallkonstellationen nicht in Betracht (Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 91. EL September 2019, § 6 UmwRG Rdnr. 14).

Da Zweifel an der Vereinbarkeit des § 6 UmwRG mit dem Unionsrecht somit nicht bestehen, war der Anregung des Klägers, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht zu folgen.

bb) Dies vorangestellt sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Vorbringens des Klägers erfüllt.

Der Kläger hat am 02.08.2017 Klage erhoben. Dass der Anblick der Burg Grohnde und des Rittergutes Ohr durch das Vorhaben beeinträchtigt werde, hat er erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 und damit deutlich außerhalb der Klagebegründungsfrist eine Beeinträchtigung der Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes (II.) gerügt. Dabei hat er sich jedoch ausschließlich auf das Schloss Hämelschenburg und die das Schloss umgebende (Kultur-)Landschaft bezogen. Die im Termin der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Beeinträchtigungen stellen daher vollständig neue - tatsächliche - Gesichtspunkte dar, zumal die Burg Grohnde und das Rittergut Ohr jeweils in deutlicher Entfernung (3,8 bzw. 5,5 km Luftlinie, Angaben nach Google Maps) zum Schloss Hämelschenburg liegen. Dass sich der Kläger in der Klagebegründung weiteren Vortrag vorbehalten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. So würde es dem Sinn und Zweck des § 6 UmwRG zuwiderlaufen, wenn eine pauschale Bezugnahme auf weiteren, den Klageanspruch unter Umständen stützenden Tatsachenstoff die Präklusion ausschlösse. Denn § 6 UmwRG soll - wie ausgeführt - den Streitstoff frühzeitig in einer für alle Beteiligten absehbaren Weise fixieren und keinen Raum dafür lassen, sich weiteren Vortrag vorzubehalten und damit „spekulativ“ anzudeuten, der geltend gemachte Klaganspruch könnte noch aus anderen tatsächlichen Gründen bestehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rdnr. 145 f.).

Entschuldigungsgründe im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht vorgebracht.

Über die Klagebegründungsfrist war der Kläger auch nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Zwar betrifft dann, wenn das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels unterscheidet, die Belehrungspflicht beide Stufen. Anders etwa als die Berufungs- und Revisionsbegründungsfrist wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG aber nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rdnr. 158; OVG NRW, Beschl. v. 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris Rdnr. 28 f.). Gleichwohl hatte das erkennende Gericht den Kläger unter dem 13.04.2018 auf eine mögliche Präklusion nach § 6 UmwRG hingewiesen.

Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an (BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rdnr. 13; Nds. OVG, Urt. v 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rdnr. 156; OVG NRW, Beschl. v. 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris Rdnr. 28 f.).

Schließlich ist es nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips stellt das Tatbestandsmerkmal der eigenen Ermittlungsmöglichkeiten klar, dass sich selbst bei einer Verfahrensverzögerung die Amtsermittlungsmaxime gegenüber der Beschleunigungsmaxime durchsetzt, wenn es dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen oder auch zeitlichen Aufwand offen steht, die entscheidungserheblichen Umstände festzustellen (Nds. OVG, Urt. v. 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rdnr. 161). Die Frage, ob durch das Vorhaben der Anblick der Burg Grohnde oder des Rittergutes Ohr bzw. die sie umgebende Kulturlandschaft beeinträchtigt wird, würde eine Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung dieser Bauten und damit eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machen. Dieser Aufwand ist nicht als gering zu bezeichnen.

4. Dem Vorhaben der Beigeladenen steht auch eine Gefährdung der Wasserwirtschaft als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht entgegen.

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann als Zulassungshindernis eingreifen, wenn die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft gefährdet wird. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 4 C 5.00 -, juris Rdnr. 27).

Das Grundwasser in dem Trinkwassergewinnungsgebiet Kirchohsen wird durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen aber nicht gefährdet.

a) Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei dem vorbezeichneten, in Rede stehenden Gebiet nicht - wie der Kläger zunächst gemeint hat - um ein förmlich nach
§ 51 WHG i.V.m. § 91 NWG durch Verordnung des Beklagten festgesetztes (Trink-) Wasserschutzgebiet handelt. Dass - wie der Kläger weiter behauptet - ein Trinkwasserschutzgebiet bereits fertig geplant, aber seit 50 Jahren aus „nicht nachvollziehbaren Gründen“ nicht festgesetzt worden sein soll, ändert daran nichts, zumal der Beklagte dieser Behauptung im Termin der mündlichen Verhandlung - substantiiert - entgegentreten ist. Danach ist zwar die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den 1970er-Jahren beantragt, das Verfahren aber bereits am 02.08.1995 mit einer ablehnenden Entscheidung abgeschlossen worden, nachdem notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger hat auch keinen rechtlichen Anspruch auf Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebiets. Gegenteiliges lässt sich auch dem von ihm „in diesem Zusammenhang“ zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.05.2020 (- 12 LA 150/19 -, juris) nicht entnehmen; Ausführungen zum Trinkwasserschutz sind darin nicht enthalten. Sein Vortrag zum geplanten Verlauf der Wasserschutzzonen und zur Ausdehnung der sog. 50-Tage-Linie sowie seine diesbezüglich geäußerte Kritik, die Wasserschutzzone II werde in dem hydrogeologischen Gutachten „klein gerechnet“ geht daher ins Leere.

Die Ausweisung einer Fläche im RROP als Fläche für die Trinkwassergewinnung steht, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem - das vorliegende Verfahren betreffenden - Beschluss vom 09.11.2017 (S. 17 des Beschlussabdrucks unter Verweis auf Nds. LT-Drs. 17/1049, S. 2) hingewiesen hat, der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen nicht generell entgegen. Entscheidend ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RROP stets, ob die jeweiligen Funktionen oder Nutzungen miteinander vereinbar sind, was hier der Fall ist.

Soweit der Kläger rügt, dass das Vorhaben im Einzugsgebiet der Heilquellen Bad Pyrmont (Zone 5) liege, ist zu berücksichtigen, dass nach § 6 der - anstelle des von ihm angeführten Merkblattes des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hier maßgeblichen - Verordnung über die Festsetzung eines Quellenschutzgebietes in den Regierungsbezirken A-Stadt und Hildesheim für die staatlich anerkannten Heilquellen in Bad Pyrmont vom 23.06.1967 (Nds. MBl. Nr. 25/1967, S. 661) in der Zone 5 Bodenarbeiten wie Bohrungen und Schächte erst ab einer Tiefe von 50 m unter Gelände genehmigungspflichtig sind. Eine solche Tiefe wird durch das Vorhaben der Beigeladenen offensichtlich nicht erreicht. Im Übrigen hat der Kläger seinen Vortrag hierzu ebenso wenig konkretisiert wie die These, der Eingriff verstoße gegen das Verschlechterungsverbot der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, vgl. dort Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und Buchst. b Ziffer i).

b) Soweit der Kläger vorträgt, die Auswirkungen der erforderlichen Bodenarbeiten auf das Grundwasser seien bisher nicht untersucht worden, verkennt er, dass mit dem hydrogeologischen Gutachten vom 15.07.2016 eine - fachlich fundierte - Gefährdungsabschätzung für das Vorhaben der Beigeladenen vorliegt, die auch die bautechnischen Risiken für die Grundwasserqualität - auch solche aufgrund von Eingriffen in den Untergrund - beleuchtet und bewertet (vgl. S. 27-32 und S. 36 f. des Gutachtens). Dass das Gutachten hierbei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen weisen die Beigeladenen zu Recht darauf hin, dass einer etwaigen Gefährdung des Grundwassers - dem hydrogeologischen Gutachten entsprechend - durch die Nebenbestimmungen Nr. II.2.3.7.1 bis II.2.3.7.46 begegnet wird.

Anhaltspunkte dafür, dass die in den Nebenbestimmungen getroffenen Anordnungen nicht geeignet sind, Gefahren für das Trinkwasser auszuschließen, sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch im Klageverfahren nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Soweit dieser bemängelt, das bisherige Grundwassermessstellennetz sei nicht ausreichend, übersieht er offenbar, dass in den Nebenbestimmungen Nr. II.2.3.7.12 und II.2.3.7.13 die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen vor Baubeginn angeordnet worden ist. Seinem Vorbringen, Messstellen seien nicht geeignet, Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, hat bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 15 f. des Beschlussabdrucks) zu Recht entgegengehalten, dass die in der Genehmigung (unter Nr. II.2.3.7.22) angeordnete regelmäßige Überprüfung der Grundwasserqualität dazu dient, dass im Falle von Auffälligkeiten in der Grundwasserbeschaffenheit noch rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden können, bevor ein möglicherweise verunreinigtes Grundwasser die Wassergewinnungsanlagen erreicht (vgl. S. 39 des hydrogeologischen Gutachtens). Auch nach den ergänzenden - für die Kammer plausiblen - Ausführungen des Sachverständigen AM. sowie des Vertreters des Umweltamts im Termin der mündlichen Verhandlung liegt die Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers durch das Vorhaben der Beigeladenen fern. So hat der Sachverständige AM. erklärt, es dauere mehrere Monate bis Jahre, bis ein Öltropfen, der von den Rotoren in die nähere Umgebung geschleudert werde, durch die Bodenschicht hindurchgesickert sei und das Grundwasser in einer Tiefe von 15 bis 20 m erreiche. Der Vertreter des Umweltamts hat ausgeführt, dass im Fall einer Verunreinigung unverzüglich Gefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen würden; die verunreinigte Stelle werde aufgenommen, sodass die Verunreinigung bereits nicht in das Grundwasser gelange. Für die Behauptung des Klägers, die vorgesehenen Auffangwannen seien „viel zu klein dimensioniert“, fehlt es an einer Begründung, insbesondere an Ausführungen zu den zu erwartenden Ölmengen. Weshalb es nicht möglich sein soll, die Einhaltung dieser Auflagen mit dem dafür zur Verfügung stehenden Instrumentarium des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu überwachen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Kläger seine Behauptung, dass die Gemeinde C-Stadt weder über das notwendige Fachpersonal noch über die entsprechenden Haushaltsmittel verfüge, nicht ansatzweise substantiiert hat.

5. Dem Vorhaben stehen auch der Belang der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) oder sonstige - ungeschriebene - öffentliche Belange nicht entgegen.

Der Begriff der öffentlichen Belange ist gesetzlich nicht näher definiert. Zu ihnen gehören nicht nur die in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange, sondern alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können (BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247; Urt. v. 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268). Als öffentliche Belange sind danach auch andere in § 1 Abs. 6 BauGB genannte Belange zu berücksichtigen. Soweit der Kläger geltend macht, das Vorhaben halte die erforderlichen Sicherheitsabstände zu dem Umspannwerk, zu den Freileitungen bzw. der Bahnstrecke nicht ein, dadurch werde die Netzsicherheit gefährdet und das Stromversorgungssicherheitskonzept des Kernkraftwerks Grohnde geschwächt bzw. das Bahnpersonal gefährdet, auch habe der Beklagte es unterlassen, die Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf die seismologischen Erdbebeninstrumentierung des Kernkraftwerks zu untersuchen, könnte der in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannte Belang der allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung betroffen sein. Die von dem Kläger behaupteten Gefahren bestehen jedoch - soweit er sie nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann - nicht bzw. sind in dem vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.

a) Soweit der Kläger vorträgt, aufgrund der unzureichenden Sicherheitsabstände werde die Netzsicherheit bzw. die Landesstromversorgung gefährdet, kann er sich hierauf - bezogen auf deren Schutz - nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen. Denn die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung gehört - worauf bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 17 des Beschlussabdrucks) hingewiesen hat - nicht zu den Zielen, die er nach seiner Satzung fördert. Die von ihm vorgenommene Satzungsanpassung ändert daran nichts.

b) Auch mit seinem weiteren Vorbringen, im Falle einer Beschädigung der Freileitungen bzw. des Umspannwerks, einem dadurch bedingten Ausfall der Stromversorgung des Kernkraftwerks durch das Umspannwerk und einem zusätzlichen Versagen alternativer Stromversorgungsmöglichkeiten des Kernkraftwerks seien erhebliche Umweltschäden zu befürchten, dringt der Kläger nicht durch. Der Ausschluss entsprechender mittelbarer Gefahren für andere Anlagen durch eine Unterbrechung ihrer Stromzufuhr zählt bereits nicht zu den Voraussetzungen, die § 6 Abs. 1 BImSchG an die Erteilung der Genehmigung für Windenergieanlagen stellt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 19 f. des Beschlussabdrucks) Folgendes ausgeführt:

„Zwar muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt sein, dass u. a. die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Dazu gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch, dass durch die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen keine sonstigen Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Zu den sonstigen Gefahren gehören solche, die - u. a. durch Betriebsstörungen - durch andere physische Einwirkungen als Immissionen verursacht werden (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 5, Rn. 24 f.). Der insoweit zu gewährleistende störfallbezogene Schutz ist aber begrenzt. Dies wird zunächst aus der hierauf bezogenen planungsrechtlichen Vorgabe in § 50 BImSchG deutlich; Elektrizitätsversorgungseinrichtungen gehören nicht zu den danach ausdrücklich als zu schützend bezeichneten Objekten. In § 15 der 12. BImSchV wird gerade für Störfälle ausdrücklich auch der sog. Domino-Effekt, d. h. die Gefahr durch das Zusammenwirken mehrerer Betriebsbereiche oder Gruppen von Betriebsbereichen, geregelt; auch insoweit ist aber eine Einbeziehung von Elektrizitätsversorgungseinrichtungen nicht zu erkennen. Eine hinreichende Energieversorgung für ein Kernkraftwerk ist nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 7d AtG vielmehr von dem Inhaber der atomrechtlichen Genehmigung unabhängig von möglichen Gründen für eine Unterbrechung sicherzustellen. Dies wird durch die - vom Antragsteller selbst herangezogenen, zur Konkretisierung insbesondere des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erlassenen - Sicherheitstechnischen Regeln des KTA 3701 ff. zu den Anforderungen an die elektrische Energieversorgung in Kernkraftwerken (vgl. A 29, BA 1) sowie durch die Stellungnahmen des als Aufsichtsbehörde für das Kernkraftwerk Grohnde zuständigen Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 12. Dezember 2016 unterstrichen (vgl. Bl. 2.174 f. BA 3). Danach ist der Betreiber des Kernkraftwerks für die jederzeit ausreichende Energieversorgung verantwortlich, und zwar unabhängig von den Ursachen für den Ausfall einzelner Energieversorgungsquellen. Dementsprechend ist bei der Genehmigung des Kernkraftwerkes „bereits der mögliche Ausfall von Einzelsystemen berücksichtigt und die Energieversorgung durch redundante und diversitär redundante lokale Energieversorgungssysteme sichergestellt. Die Anlage ist in der Lage, auch bei längeren Ausfällen der 380 kV- oder 110 kV-Leitungen die Stromversorgung zu gewährleisten“ (vgl. ergänzend das Schreiben des Niedersächsischen Umweltministers vom 8. Februar 2017 (Bl. 2.586 f. BA 3)). Nach alledem dürfte weder Raum noch Bedürfnis für den vom Antragsteller an die umstrittene immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellten Anspruch bestehen, ihrerseits die Problematik einer etwa mittelbar verursachten Unterbrechung der Stromversorgung des Kernkraftwerks Grohnde zu bewältigen. Eine solche Funktion dürfte dieser Genehmigung nicht zukommen, sondern allein dem atomrechtlichen Rechtsregime, das sich hierzu auch in der Lage zeigt.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabes an.

c) Soweit der Kläger eine Gefährdung der Bahnstrecke und des Bahnpersonals geltend macht, sind keine Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die er nach seiner Satzung fördert. Weder ist der Belang der Sicherheit des Bahnverkehrs dort (explizit) aufgeführt, noch lässt er sich unter einen der benannten Belange - etwa des Umweltschutzes - fassen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Denkmalschutz, die hier sinngemäß gelten, verwiesen.

d) Bei der seismologischen Erdbebeninstrumentierung handelt es sich ebenfalls nicht um einen Belang des Umwelt-, Lebens- bzw. Naturschutzes oder der Landschaftspflege. Ein solcher Zusammenhang besteht nach den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 17 f. des Beschlussabdrucks) allenfalls mittelbar dann, wenn eine Beeinträchtigung der „Erdbebeninstrumentierung“ wiederum entsprechende Schäden an der Natur bzw. Umwelt zur Folge hätte. Zwar hat der Kläger zur möglichen Beeinflussung seismologischer Messgeräte umfangreich vorgetragen. Anhaltspunkte für eine darauf beruhende konkrete Gefährdung des - nicht in einem erdbebengefährdeten Gebiet liegenden - Kernkraftwerks Grohnde sind jedoch nicht ersichtlich (vgl. auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss v. 09.11.2017, S. 18 des Beschlussabdrucks). Etwaige Gefahren für die Radarortung von Flugkörpern oder die Richtfunkstrecken für das Umspannwerk sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass sich das privilegierte Vorhaben der Beigeladenen auch gegenüber diesen Belangen durchsetzt. Die Notwendigkeit der von dem Kläger befürworteten „Einzelfallprüfung“ erschließt sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht.

6. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagte in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Gemeindebereich C-Stadt „sehr wohl Flächen für die Windenergienutzung vorsehe, allerdings nicht für das Gebiet der hier gegenständlichen acht Windkraftanlagen“, führt dies ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Zwar stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Es trifft auch zu, dass der Vorhabenstandort nicht zu den Bereichen zählt, die nach Nr. D 3.5 05 RROP entsprechend der „Soll-Vorgabe“ in Nr. C 3.5 05 Satz 1 LROP a.F. zeichnerisch als „Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung“ festgelegt sind. Dass der Beklagte damit eine wirksame, dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehende Ausweisung - als raumordnerisches Ziel - mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgenommen hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn von der weiteren Option nach Nr. C 3.5 05 Satz 2 LROP a.F., die getroffene Festlegung „mit dem Ausschluss dieser Nutzung an anderer Stelle im Planungsraum“ zu verbinden, hat er - wie bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.11.2017 (S. 9 des Beschlussabdrucks) zutreffend ausgeführt hat - im RROP 2001 keinen Gebrauch gemacht. Dies wird auch durch die Begründung (S. 91) deutlich, wonach „eine Konflikt- und Eingriffsbegrenzung durch die Konzentration auf die ausgewählten Standorte erreicht werden kann“, also gerade noch nicht verbindlich durch das RROP 2001 erfolgt ist.

7. Soweit der Kläger rügt, die der streitgegenständlichen Genehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsprognose sei unrichtig, weil die Maßgaben des sog. Interimsverfahrens, die vorhandenen Reflektions-Tatbestände des angrenzenden Waldbestandes, die Amplitudenmodulation sowie die „inversen Luftschichtungen“ nicht berücksichtigt worden seien (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), ist dieser Vortrag nach § 6 UmwRG nicht zu berücksichtigen.

Sein Vortrag in den Schriftsätzen vom 11.07. und 04.09.2018, mit dem er - anders als die einleitenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11.07.2018 („wird nach wie vor gerügt“) nahelegen - erstmals die Schallbelastung durch die Windenergieanlagen gerügt und die Unrichtigkeit der der streitgegenständlichen Genehmigung zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose geltend gemacht hat, ist deutlich außerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erfolgt. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine Vertiefung seines bisherigen Vorbringens, denn mit der am 11.02.2018 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung hat der Kläger - wie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - ausschließlich Belange des Naturschutzes (I.), des Landschafts- und Denkmalschutzes (II.) sowie der Wasserwirtschaft (III.) und die „unterlassene Prüfung der Sicherheitsaspekte“ (IV.) geltend gemacht.

Der Kläger hat sein Vorbringen auch nicht genügend entschuldigt. Soweit er vorträgt, das Gericht habe die Frist zur Klagebegründung selbst gesetzt bzw. zum 12.02.2018 verlängert, zudem habe das Gericht fünf Monate verstreichen lassen, bis es ihm die mit der Klage beantragte Akteneinsicht gewährt habe, diese zeitliche Verzögerung sei ihm nicht anzulasten, übersieht er offenbar, dass die am 11.02.2018 bei Gericht eingegangene Klagebegründung (noch) keine Ausführungen zu der Schallproblematik enthielt, sein diesbezüglicher Vortrag also ins Leere geht. Dahingestellt bleiben kann daher, ob es sich bei der dem Kläger gewährten Fristverlängerung überhaupt um eine Verlängerung der Frist des § 6 UmwRG gehandelt hat, da eine Klagebegründung sich nicht in der Angabe von Tatsachen und Beweismitteln erschöpft, sondern auch vertiefenden Vortrag und Rechtsausführungen enthalten kann. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob - was mit Blick auf das hier durchgeführte förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung allerdings nicht der Fall sein dürfte - die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG überhaupt vorlagen. Schließlich muss nicht entschieden werden, ob sich die Gewährung einer Fristverlängerung - wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.05.2020 - 12 LA 150/19 -, juris Rn. 19 f.) meint - gegenüber der abweichenden - gesetzlichen - Regelung in § 6 UmwRG durchsetzen kann.

Schließlich ist es nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Die Frage, ob von dem Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Schallbelastungen ausgehen, würde eine nähere Prüfung der Schallimmissionsberechnung vom 03.05.2016, eine Betrachtung der Umgebung um den Vorhabenstandort sowie gegebenenfalls die Beiziehung weiterer Akten erforderlich machen. So haben etwa die Beigeladenen in ihrer - ausführlichen - Erwiderung vom 23.10.2018 vorsorglich die Beiziehung der Bebauungsplanunterlagen für das Grundstück AN. in Grohnde (Immissionspunkt 05) zur Beurteilung der dortigen Bebauungs- bzw. Nutzungssituation beantragt. Ist zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 - 11 A 6.97 -, juris Rdnr. 25; Nds. OVG, Urt. v. 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rdnr. 161; OVG Hamburg, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rdnr. 150). Soweit der Kläger einwendet, das Gericht habe problemlos die Möglichkeit gehabt, die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beizuziehen, übersieht er, dass eine Erörterung der Schallbelastung in jenem Verfahren nicht erfolgt ist.

7. Verspätet, weil außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erfolgt, ist auch der erstmals mit Schriftsatz vom 27.03.2018 erhobene Einwand des Klägers, das dem Beklagten von der ehemaligen Betreiberin vorgelegte Baugrundgutachten sei fehlerhaft und unzureichend, die Standsicherheit der Windenergieanlagen sei nicht nachgewiesen, im Falle des Umstürzens einer oder mehrerer Anlagen infolge eines Erdfalls seien die Strom- und die Trinkwasserversorgung gefährdet und schwerwiegende Umweltschäden zu befürchten.

Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um die Vertiefung bisherigen Vorbringens. Zwar hat der Kläger bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und in seiner am 11.02.2018 bei Gericht eingegangene Klagebegründung die „unterlassene Prüfung der Sicherheitsaspekte“ gerügt und in diesem Zusammenhang eine Gefährdung der Landesstromversorgung, der Trinkwasserversorgung sowie zu erwartende Umweltschäden geltend gemacht. Zur Begründung hat er jedoch nicht auf die mangelnde Standfestigkeit der Windenergieanlagen, sondern auf die (seiner Auffassung nach) unzureichenden Sicherheitsabstände, die Lage des Vorhabenstandorts in einem Trinkwassergewinnungs- bzw. Trinkwasserschutzgebiet sowie den Umfang der erforderlichen Bodenarbeiten verwiesen. Gegenteiliges behauptet der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.03.2018 auch nicht, sondern trägt vielmehr vor, dass er „zwischenzeitlich“ über die Mängel des Baugrundgutachtens „informiert“ worden sei. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich frühzeitig mit der Standfestigkeit der Windenergieanlagen zu befassen, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich der gewährten Fristverlängerung wird auf die Ausführungen zur Schallbelastung verwiesen.

Schließlich ist es dem Gericht nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Die Frage, ob die Standfestigkeit der Windenergieanlagen nicht gewährleistet ist, würde eine nähere Prüfung des dem Beklagten von der ehemaligen Betreiberin vorgelegten Baugrundgutachtens sowie der von dem Kläger und den Beigeladenen ergänzend eingereichten Gutachten und Stellungnahmen erfordern. Die Kammer hätte zu ermitteln, welche Anforderungen an die Standfestigkeit von Windenergieanlagen in technischer Hinsicht im Allgemeinen und Besonderen sowie an entsprechende Baugrundgutachten gestellt werden (müssen), und ob der vorhandene Untergrund diesen Anforderungen genügt. Auch dieser Aufwand ist nicht mehr als gering zu bezeichnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.