Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2009, Az.: 1 ME 200/09

Zulässigkeit einer Heranführung eines 8,65 m hohen Glasdachs auf öffentlichem Straßengrund mit einer Grundfläche von 27 x 27 m mit einem Abstand von nur 50 cm an einen eingeschossigen Verkaufspavillon; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgrund von"besonderen städtebaulichen Gründen"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2009
Aktenzeichen
1 ME 200/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 29550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:1204.1ME200.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 26.08.2009 - AZ: 2 B 189/09

Fundstellen

  • BauR 2010, 257
  • DVBl 2010, 128
  • FStNds 2010, 207-210

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob städtebauliche Gründe es rechtfertigen, ein 8,65 m hohes Glasdach auf öffentlichem Straßengrund mit einer Grundfläche von 27 x 27 m mit einem Abstand von nur 50 cm an einen eingeschossigen Verkaufspavillon heranzuführen (Abgrenzung zum B. v. 3.9.2003 - 1 ME 193/03 -, NJW 2004, 382 = BauR 2004, 464 = BRS 66 Nr. 181).

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Glasdachs auf dem C. -D. -Platz in B.. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Teilerbbaurechts auf dem Grundstück E. straße 56a in B., das zum Flurstück 57/126, Flur 5, Gemarkung B. gehört. Das Grundstück ist mit einer "Wabe" genannten baulichen Anlage bebaut und wird insgesamt zu gewerblichen Zwecken genutzt. Der von der Antragstellerin genutzte Teil befindet sich in der nordwestlichen "Wabe" des Grundstücks und ist an den Betreiber eines Geschäfts für Herrenmode vermietet. In diesem Bereich ist das Gebäude eingeschossig. Unter dem 17. März 2009 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Glasdachs mit einer Fläche von insgesamt 729 m² und einer Höhe von 8,65 m, das von vier Stahlstützen getragen werden soll. Das Glasdach, das die "Wabe" in diesem Bereich erheblich überragt, reicht an diese mit einem Abstand von bis zu 50 cm heran. Die insoweit gemäß § 85 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO zugelassene Ausnahme von der Einhaltung der Grenzabstände hat die Antragsgegnerin in einem als Anlage zur Baugenehmigung genommenen Vermerk folgendermaßen begründet:

"In städtebaulicher Hinsicht ist das Glasdach auf dem C. -D. -Platz nur dann folgerichtig platziert, wenn es die Wabe als gegebenes und prägendes Merkmal der E. straße bewusst mit einbezieht und im Wege der Grenzbebauung an sie heran geführt wird. Dagegen darf die Überdachung nicht etwa losgelöst von ihrer Umgebung und sozusagen "frei schwebend" inmitten der Fußgängerzone errichtet werden.

Hierfür gibt es zwei Gründe:

- Zum einen betont und markiert das Glasdach auf diese Weise den C. -D. -Platz als jetzigen wie auch historischen Mittelpunkt der Fußgängerzone. Zugleich kommt die Mittelpunkt-Funktion, die der Platz angesichts der zweiten, in West-Ost-Richtung verlaufenden Sichtbeziehung (zwischen Kaufhofpassage und F. -G. -Weg) innehat, nur dann zum Ausdruck, wenn das Dach so weit wie möglich in diese Achse hinein rückt und auch von hier aus als markanter "Knotenpunkt" wahrgenommen wird.
- Zweitens erfährt die Platz- und Aktionsfläche unterhalb des Daches durch die direkte Nachbarschaft zur Wabe eine Begrenzung, die sich in städtebaulicher Hinsicht geradezu aufdrängt: Die Nordseite des Gebäudes gibt dem Dach einen "Rückhalt" und wird selbst zur Platzkante.

So kann der bisherige Nachteil des markanten Gebäudekörpers, nämlich seine solitäre Lage inmitten der Fußgängerzone mit der insbesondere nach Norden hin "riegelartigen" Ausrichtung (quer zur Laufrichtung), kompensiert werden, indem die Wabe nun selbst Teil einer neuen, zukunftsweisenden und integrierten städtebaulichen Formation wird.

Auch für die Anlieger liegen die Vorteile auf der Hand: Insbesondere kann der Bewegungsraum vor den Schaufensterflächen künftig wetterunabhängig genutzt werden, ohne dass hierfür z.B. Nachteile bei der Belichtung der Gebäude in Kauf genommen werden müssten. Zudem tragen die künftigen Aktivitäten unter dem Dach zu einer weiteren Belebung der Innenstadt bei; sie unterstützen so auch die geschäftlichen Aktivitäten der Anlieger."

2

Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch und daran anschließender Klage - 2 A 172/09 - sowie ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den sie stellte, nachdem die Antragsgegnerin mit den Baumaßnahmen begonnen hatte. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil die von der Antragsgegnerin zugelassene Ausnahme von der Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes voraussichtlich nicht zu beanstanden sei. Die Antragsgegnerin verfolge hinreichend rechtfertigende städtebauliche Absichten, denn das Bauvorhaben habe eine städtebauliche Qualität, die den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO gerecht werde. Das Glasdach sei geeignet, das Stadtbild zu beeinflussen. Ein vergleichbares Projekt sei der Kammer nicht bekannt. Es solle den Platzcharakter des C. -D. -Platzes betonen, was als städtebauliche Absicht anzuerkennen sei. Dazu sei nötig, dass das Glasdach so weit wie möglich an die "Wabe" heranrücke, um damit auch den Kreuzungspunkt des F. -G. -Weges und der Kaufhof-Passage mit der E. straße zu betonen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Platz nicht nur um einen gewöhnlichen Teil der Fußgängerzone handele, sondern um eine als Platz wahrnehmbare Fläche, was durch die in der Pflasterung markierte Schachbrettfläche deutlich werde, die künftig den Mittelpunkt unter dem Glasdach bilden werde, sowie an der auf dem Platz aufgestellten Skulptur und der Tatsache, dass der Platz für städtische Veranstaltungen wie etwa den Weihnachtsmarkt genutzt werde. Dagegen seien für die Antragstellerin nur geringe Beeinträchtigungen ihres Ladenlokals zu erwarten.

3

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie vorträgt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO sei als Ausnahmebestimmung streng auszulegen, weswegen der Senat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2007 auch vor "Banalisierung der Vorschrift" gewarnt habe. Die aufgeführten städtebaulichen Absichten erreichten gerade nicht das hier zu fordernde besondere große Gewicht. So könne ein zentraler Treff- und Veranstaltungsort diese Funktion wahrnehmen, auch wenn er Abstand halte. Die Beziehung zur Ost/West-Achse sei ohnehin nur aus der Luft erkennbar und ein quadratischer Grundriss für das Glasdach darüber hinaus ebenfalls nicht zwingend notwendig. Demgegenüber seien die Beeinträchtigungen für ihr Ladenlokal nicht zu vernachlässigen, da die Hälfte der Schaufenster von dem Vorhaben betroffen sei und die Abstandsvorschriften nicht nur den Wohnfrieden, sondern auch gesunde Arbeitsverhältnisse schützen sollten. Im Übrigen sei zu erwarten, dass die Überdachung zum Aufenthalt genutzt werde und dementsprechend mit Belästigungen vor ihrem Ladengeschäft zu rechnen sei.

4

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss.

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Die auf die geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränkende Überprüfung des angegriffenen Beschlusses führt zu einem Erfolg der Beschwerde.

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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht in der Bewertung der hier von der Antragsgegnerin angeführten "besonderen städtebaulichen Gründe", die zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung geführt haben. Die maßgeblichen Grundsätze, die bei der Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO zu berücksichtigen sind, hat der Senat in mehreren Beschlüssen geklärt, die das Verwaltungsgericht angeführt hat (grundlegend B. v. 30.3.1999 - 1 ME 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10 = BRS 62 Nr. 190). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2007 (1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394), den die Antragstellerin schon angesprochen hat, ausgeführt, dass vor einer "Banalisierung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO" zu warnen ist. Nicht jede "gefällige" Lösung für die vorhandene Umgebung sei schon als besondere (!) städtebauliche oder gestalterische Absicht zu bezeichnen, sondern nur eine das Stadtbild in besonderer Weise beeinflussende Lösung. Das ist hier nicht der Fall. Aus dem von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Entscheidung über die Ausnahmeerteilung angefertigten Vermerk lässt sich zwar entnehmen, dass eine Markierung des C. -D. -Platzes gewollt ist und damit auch eine Aufwertung dieses Platzes ebenso wie eine Aufwertung des Gebäudekörpers, der "Wabe", der damit Teil dieser "neuen, zukunftsweisenden und integrierten städtebaulichen Formation" werde. Dieses Anliegen mag zwar ein besonderes städtebauliches sein, es lässt sich jedoch daraus noch nicht überzeugend die Begründung dafür entnehmen, dass mit diesem neuen Bauwerk bis auf einen Abstand von 50 cm an das vorhandene Gebäude der "Wabe" herangerückt werden muss. Die einzige hierauf abzielende Begründung findet sich unter dem ersten Spiegelstrich des Vermerks, wonach der Kreuzungsbereich zwischen Kaufhof-Passage, F. -G. -Weg einerseits und E. straße andererseits in besonderer Weise markiert werden soll. Nur wenn das Bauwerk möglichst nah an diese Achse herangerückt werde, sei die Markierung dieses Kreuzungspunktes möglich. Diese Begründung ist zwar abstrakt geeignet, die besondere städtebauliche Eigenschaft eines neuen Bauwerks gerade in einem Kreuzungspunkt zu begründen; sie ist jedoch nicht geeignet, gerade im hier gegebenen Fall die Platzierung des Glasdachs an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Kreuzungsbereich, wie er sich nach den vorhandenen Karten- und Luftbildaufnahmen darstellt, als solcher wohl eher schwer zu erleben ist, weil es sich teilweise wohl um relativ schmale Wege handelt und nicht um die Kreuzung zweier breiter Straßen, ist ein Erleben dieses Kreuzungsbereichs bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Gebäude der "Wabe" seinerseits schon in diesen Kreuzungsbereich hineinragt. Damit ist ein "Erleben" des Kreuzungsbereichs als solches mindestens erschwert. Das projektierte Glasdach kann damit nur mit einem äußerst geringen Anteil seiner Gesamtfläche in den "Kreuzungsbereich" hineinragen. Von einer Markierung des Kreuzungsbereiches, die wohl eher dann erreicht wäre, wenn das Bauwerk mittig auf der Kreuzung stünde, mindestens aber ein völliges Überdecken dieses Kreuzungsbereichs erwarten ließe, kann deshalb nicht die Rede sein. Dieses Anliegen könnte möglicherweise dann erreicht werden, wenn, was die Antragsgegnerin ursprünglich wohl auch geplant hatte, das Glasdach nicht nur an das Gebäude der "Wabe" nah heranreichen würde, sondern dieses mit einbeziehen und damit als über dem alten Gebäude schwebendes Dach den Gesamtkreuzungsbereich erfassen würde. Die jetzt gewählte Lösung, bei der das Glasdach 50 cm vor dem Gebäude endet, erreicht die Kreuzung nur in wenigen Teilen und wird zudem auch nicht dem weiteren, in dem genannten Vermerk genannten Aspekt gerecht, dass die Nordseite des Gebäudes der "Wabe" dem Dach einen "Rückhalt" geben könne und damit zur Platzkante werde. Zumindest aus der Blickrichtung der Ost/West-Achse würde durch den weiterhin bestehenden Zwischenraum zwischen beiden Bauteilen - abgesehen von dem Höhenunterschied - eine optische Verbindung von beiden kaum entstehen können.

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Die vom Verwaltungsgericht im Übrigen herangezogenen Aspekte, die für die besonderen städtebaulichen Absichten im hier notwendigen Sinne sprechen könnten, sind möglicherweise für sich gesehen geeignet, die Besonderheit eines Bauvorhabens zu begründen. Ihnen lässt sich jedoch nicht überzeugend entnehmen, warum das Projekt mit einem Abstand von 50 cm an das vorhandene Gebäude heranrücken muss. Die optische Unterstreichung eines zentralen Treffpunkts in der Fußgängerzone erfordert das nicht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der in der Pflasterung des Platzes markierten Schachbrettfläche oder einer auf dem Platz bereits vorhandenen Skulptur sowie die Tatsache, dass dort der Weihnachtsmarkt abgehalten wird. All dies würde auch mit einem geringer dimensionierten Glasdach harmonieren, das einen ausreichenden Grenzabstand zum Gebäude der "Wabe", den übrigen zu den an der E. straße im weiteren Verlauf liegenden Gebäuden sowie einem nach den vorhandenen Plänen in ähnlicher Weise ausgestalteten Komplex nördlich des zu errichtenden Glasdaches hält.

8

Das von der Antragsgegnerin angeführte Argument, die betroffenen Geschäfte könnten nunmehr von Besuchern trockenen Fußes erreicht und die Schaufenster ohne Witterungseinwirkungen besichtigt werden, mag sich noch auf die ursprünglich geplante Einbeziehung des Gebäudes unter das Glasdach beziehen. Bei dem nunmehr vorgesehenen Abstand von 50 cm dürften diese Vorteile für die angrenzenden Geschäfte und insbesondere das Geschäft im Gebäudeteil der Antragstellerin nicht mehr zutreffen. Eine insoweit verfolgte städtebauliche Funktion des Bauwerks ist damit nicht mehr zu verwirklichen.

9

Stellt aber das Maß, in dem der Grenzabstand unterschritten wird, nach Art einer Wechselwirkungstheorie Anforderungen an das Gewicht der baugestalterischen Absichten, die verfolgt werden, müssen diese auch gerade im Hinblick auf die Unterschreitung des Grenzabstands ihr Gewicht entfalten. Die Tatsache allein, dass ein städtebaulich wichtiges Element geplant ist, das möglicherweise auch in seiner Konzeption einzigartig oder zumindest neuartig ist, reicht nicht hin, wenn das Objekt mit gleichem "Erfolg", das heißt ohne dass seine städtebauliche Wirkung geschmälert wird, auch unter Einhaltung des Grenzabstandes oder zumindest mit geringeren Unterschreitungen des Grenzabstands verwirklicht werden könnte. Die von der Antragsgegnerin wie auch vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für die besondere städtebauliche Gestaltung sprechen, abgesehen von den Argumenten, die sich auf den Kreuzungspunkt beziehen, eher dafür, das Objekt geringfügig verändert oder verschoben unter Wahrung der Grenzabstände mit gleicher "Wirkung" realisieren zu können.

10

Die für das Gebäude der "Wabe" und insbesondere den der Antragstellerin "zustehenden Teil" entstehenden Beeinträchtigungen sind demgegenüber nicht so gering, dass sie überhaupt nicht ins Gewicht fallen. Auch ein Glasdach in einer Höhe wie hier, ist geeignet, die Belichtung und Belüftung zu beeinträchtigen. Ob für ein Geschäft grundsätzlich darauf abgestellt werden kann, dass die Schaufenster nicht zur Belichtung des Ladeninneren beitragen, kann hier letztlich offen bleiben. Zumindest denkbar ist jedenfalls, dass eine Umgestaltung der Ladenkonzeption durchaus auch auf eine offene, auch der Belichtung dienende Schaufenstergestaltung ausgerichtet werden kann. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Schaufenster gerade nicht zu einer, wie es sonst in Innenstädten und insbesondere historisch gewachsenen Innenstädten üblich ist, getrennt durch eine schmale Straße gegenüberliegende hohe Bebauung ausgerichtet ist. Die Ladenzeile ist vielmehr, soweit es die nördliche Seite der "Wabe" betrifft, bislang nach Norden in die E. straße ausgerichtet und damit gerade nicht von gegenüberliegender, Schatten werfender Bebauung betroffen. Dieser "weite Blick" auf den Laden und aus ihm heraus wird durch ein Glasdach mit einer Größe von mehr als 700 m², auch wenn es sich in einer Höhe von mehr als 8 m befindet, sowie die vier Stahlstützen mit ihren in einer Höhe von etwas mehr als 5 m abzweigenden Einzelträgern durchaus nicht unbeeinträchtigt bleiben. Gleiches gilt im Übrigen für die Belüftung etwa in Bezug auf die Windverhältnisse.

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Dagegen dürften die Befürchtungen der Antragstellerin hinsichtlich einer unerwünschten Nutzung der überdachten Fläche insoweit weniger durchgreifen. Diese ist nicht Teil oder gar Zweck der Baugenehmigung und damit davon nicht erfasst.

12

Die Antragstellerin muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass sie ihrerseits ihr Gebäude unmittelbar auf der Grundstücksgrenze errichtet hat und deshalb ihrerseits mit ihrem Gebäude den nach § 7 NBauO erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Bebauungsplan Nr. 3/75 "E. straße - mittlerer Bereich" für das Grundstück der Antragstellerin nur eine auf der Grundstücksgrenze verlaufende Baugrenze, nicht aber eine Baulinie festgesetzt ist. § 8 NBauO, dessen Absätze 1 und 2 insoweit differenzieren, greift im vorliegenden Fall deshalb nicht ein, weil das Grundstück der "Wabe" ausschließlich an öffentliche Straßenfläche angrenzt und § 8 NBauO sich auf die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen bezieht, an denen üblicherweise bebaute/bebaubare Grundstücke aneinandergrenzen, während öffentliche Straßenflächen nicht zu den bebaubaren Flächen zählen (Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 8 Rdn. 2). Hier greift deshalb hinsichtlich des Grenzabstands § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO ein. Danach ist der Grenzabstand bezogen auf die Mitte der angrenzenden Straßenfläche zu bestimmen. Ein Gebäude kann damit kraft Gesetzes bei ausreichender Straßenbreite bis an die Grundstücksgrenze heranrücken (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 9 Rdn. 3a, 7 und 10). Das Gesetz geht damit darauf ein, dass bei öffentlichen Straßenflächen davon auszugehen ist, dass diese dauerhaft von Bebauung frei und deshalb die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben, soweit das Gebäude an eine Straße heranrückt. Diese Voraussetzungen sind für die Nordgrenze der "Wabe" erfüllt; denn daran schließt sich die Fläche der E. straße in ihrer Längsrichtung und damit mit ausreichender Fläche an. Im Bebauungsplan ist diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO für das Gebäude der "Wabe" erfüllt waren.

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Ob und wieweit die Errichtung "kleinerer Bauten" wie Kioske und Ähnliches innerhalb der Fläche des Straßenraums, die der Bestimmung des Grenzabstands zugerechnet ist "unschädlich" ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 9 Rdn. 12, vgl. auch Senatsb. v. 3.9.2003 - 1 ME 193/03 -, NJW 2004, 382 = BauR 2004, 464 = BRS 66 Nr. 181). Das von der Antragsgegnerin geplante "Glasdach" überschreitet nicht nur in seinen Ausmaßen die Größe von Pavillons, Kiosken, Litfaßsäulen und Vitrinen, sondern hält gerade den seinerseits erforderlichen Grenzabstand zur Straßengrenze (und damit zum Gebäude der Antragstellerin) nicht ein, weshalb die Antragsgegnerin dem mit der Erteilung einer Ausnahme gemäß § 13 NBauO Rechnung tragen wollte. Fehlt es somit an einer Vergleichbarkeit der Abstandsverletzung, kann dies der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden.