Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.2009, Az.: 5 ME 187/09
Konkurrieren eines Polizeihauptkommissars mit einem Kriminalhauptkommissar um eine beförderungsgleiche Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG); Binnendifferenzierungen der Gesamturteile von konkurrierenden Beamten in der Wertungsstufe "C"; Verpflichtung eines Dienstherrn zur Ermittlung eines sich evtl. aus Einzelbewertungen aktueller Beurteilungen ergebenden Qualitätsvorsprungs eines Konkurrenten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.12.2009
- Aktenzeichen
- 5 ME 187/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 29531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1222.5ME187.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.06.2009 - AZ: 13 B 2051/09
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG
- § 9 BeamtStG
- Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008
- § 6 Abs. 1 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
- § 158 Abs. 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Aus dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ist nicht herzuleiten, dass Beamte, die in ihrer letzten Beurteilung jeweils dasselbe Gesamturteil mit derselben Binnendifferenzierung erhalten haben und die darum konkurrieren, ob ihnen unter Beibehaltung ihrer Dienstposten ein höherwertiges Statusamt verliehen wird, erst dann als aktuell im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden können, wenn auch die Würdigung der Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale keinen Vorsprung des einen Konkurrenten vor dem anderen ergibt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (Polizeihauptkommissar - PHK -, Besoldungsgruppe - BesGr. - A 11) und der Beigeladene (Kriminalhauptkommissar - KHK -, BesGr. A 11) konkurrieren um eine beförderungsgleiche Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG, nämlich die Übertragung des Amtes eines Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissars der BesGr. A 12.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dieses Amt dem Beigeladenen zu übertragen und hatte unter dem 15. April 2009 (Bl. 5 f. der Gerichtsakte - GA -) die Bekanntgabe ihrer Auswahlentscheidung an den Antragsteller veranlasst, dem gegenüber sie die Auswahl unter dem 27. April 2009 (Bl. 9 ff. GA) noch einmal ergänzend begründete.
Am 28. April 2009 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, das den Rechtsstreit später zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen hat, um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht, wobei in sein ursprüngliches Antragsbegehren noch weitere, höherwertige Stellen einbezogen waren.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat durch Beschluss vom 17. Juni 2009 (Bl. 125 GA) den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, nachdem bis dahin auf eine Anfrage vom 8. Juni 2009 (Bl. 116 GA), ob die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) einverstanden seien, keine Antwort eingegangen war.
Den zwischenzeitlich (vgl. Bl. 105 GA) darauf beschränkten Eilantrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Beigeladenen bis zum Ablauf eines Monats nach "Zustellung einer bestandskräftigen Entscheidung" hinsichtlich des "Beförderungsbegehrens" des Antragstellers eine Ernennungsurkunde auszuhändigen,
hat der Einzelrichter durch den angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009 abgelehnt.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 23. Juni 2009 hat der Antragsteller am 3. Juli 2009 Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem an das Verwaltungsgericht Hannover adressierten Schriftsatz, der aber noch bis zum 22. Juli 2009 an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet werden konnte, begründet.
Der Antragsteller führt seine Beschwerde mit dem Antrag,
den Beschluss der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Juni 2009 - 13 B 2051/09 - zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Beigeladenen KHK B. bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Geschäftszeichen 13 A 2050/09 eine Verfügung über die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 auszuhändigen.
Er begehrt außerdem die erstinstanzliche Kostenentscheidung insoweit zu ändern, als ihm nach teilweiser Rücknahme seines Eilantrages Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt wurden, und stattdessen die Antragsgegnerin mit diesen Kosten zu belasten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde vom 2. Juli 2009 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Juni 2009 - 13 B 2051/09 - zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Juni 2009 hat keinen Erfolg.
Ihre Zulässigkeit scheitert nicht bereits insgesamt daran, dass die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht (unmittelbar) bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht worden ist; denn infolge der Weiterleitung der Begründungsschrift durch die Vorinstanz ist die erst mit dem 23. Juli 2009 ablaufende Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch die Begründungsschrift selbst noch gewahrt worden.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Sachantrag sowohl in Ansehung der Maßnahme, die er gerichtlich zu untersagen begehrt, als auch in Bezug auf die auflösende Bedingung, an die er die Untersagung zu knüpfen ersucht, umformuliert hat. Zwar sind Antragsänderungen im Verfahren über Darlegungsbeschwerden grundsätzlich unzulässig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6. 10. 2006 - 2 NB 410/06 -, NVwZ-RR 2007, 356). Im vorliegenden Falle hat aber die Umformulierung das Antragbegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) in seinem Kern unverändert gelassen und keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte bewirkt. Sachgerecht ist die Umformulierung allerdings nur insoweit, als die Anknüpfung der auflösenden Bedingung an die Zustellung einer "bestandskräftigen" Entscheidung, nicht ohne weiteres, auf die - wohl auch zuvor gemeinte - gerichtliche Hauptsachentscheidung zu beziehen gewesen wäre, weil Urteile und Gerichtsbescheide (§ 84 VwGO) nicht bestandskräftig, sondern rechtskräftig (§ 121 VwGO) werden. Nicht sachdienlich ist dagegen die Umformulierung der Bezeichnung der Maßnahme, deren Unterbindung erstrebt wird. Denn seit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes erfordert die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt - selbst wenn die Amtsbezeichnung unverändert bleibt - nicht lediglich eine Verfügung, sondern bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG auch hierfür einer Ernennung (Nds. OVG, Beschl. v. 7. 10. 2009 - 5 LA 341/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]). Der Senat geht jedoch zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dieser denjenigen Verwaltungsakt unterbunden sehen will, durch den das Statusamt übertragen wird - gleich ob sich dieser nun nur als Verfügung oder als Ernennung darstellt.
Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt erfolglos, weil sein Beschwerdevorbringen teilweise bereits nicht den Anforderungen des§ 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde genügt und es im Übrigen die dargelegten Beschwerdegründe nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss in der begehrten Weise abzuändern. Die ordnungsgemäß dargelegten Beschwerdegründe des Antragstellers lassen namentlich nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht hat, der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich ist. Andere als die dargelegten Gründe hat der Senat grundsätzlich nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründungsschrift beantragt, "im Rahmen der Abhilfeentscheidung den Beschluss der Kammer, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen, aufzuheben und die Abhilfeentscheidung durch die Kammer zu treffen". Er macht zwar im Zusammenhang damit geltend, dass nicht nur vor der Übertragung des Rechtsstreits verabsäumt worden sei, ihm rechtliches Gehör zu gewähren, sondern dass auch die Übertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht ganz klar, ob diese Verfahrensmängel zugleich als Beschwerdegründe vorgebracht werden, oder lediglich die unstatthafte (vgl. insoweit die §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie 146 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 VwGO) Anrufung der Kammer des Verwaltungsgerichts begründen sollen. Das in Rede stehende Vorbringen ist indessen jedenfalls ungeeignet, Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schlüssig darzulegen. Denn es fehlt an Ausführungen dazu, weshalb es gerechtfertigt sein könnte, den angefochtenen Beschluss in der begehrten Weise abzuändern, und d.h. die beantragte gerichtliche Untersagung auszusprechen, (nur) weil über dieses Begehren in erster Instanz ein etwa verfahrensfehlerhaft berufener Einzelrichter entschieden hat.
Dem Antragsteller, der in seiner zum Stichtag des 1. September 2008 erteilten, aktuellen Regelbeurteilung (Bl. 94 ff. [100] Beiakte - BA - C) ebenso wie der Beigeladene (Bl. 100 ff. [104] BA E) als Gesamturteil die Wertungsstufe "C" mit der Binnendifferenzierung "Oberer Bereich", erhalten hat, ist nicht darin zu folgen, dass er unabhängig von dem Streit um die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung dem Beigeladenen hätte vorgezogen werden müssen oder dass die diesen begünstigende Auswahlentscheidung aus den von ihm ordnungsgemäß geltend gemachten Beschwerdegründen zumindest schwerwiegenden rechtlichen Bedenken begegne.
Indem der Antragsteller eine weitere Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen (im Sinne der Würdigung ihres nicht zu den textlichen Bestandteilen der Gesamtbewertung zählenden Inhalts) seiner selbst und des Beigeladenen unter der Bezeichnung "Binnendifferenzierung" für erforderlich hält, folgt er einem ungenauen Sprachgebrauch. Er zieht Schlussfolgerungen, die in der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom v. 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - (in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98) keine Stütze finden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13. 10. 2006 - 5 ME 115/06 -, RiA 2007, 132, hier zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Aus dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) ist nicht herzuleiten, dass Beamte, die in ihrer letzten Beurteilung jeweils dasselbe Gesamturteil mit derselben Binnendifferenzierung erhalten haben, und die darum konkurrieren, ob ihnen unter Beibehaltung ihrer Dienstposten ein höherwertiges Statusamt verliehen wird, erst dann als aktuell im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden können, wenn auch die Würdigung der Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale keinen Vorsprung des einen Konkurrenten vor dem anderen ergibt. Anders als die in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen vom 11. Juli 2008 - BRLPol 2008 - (Nds. MinBl. 2008, 782) ausdrücklich vorgesehenen Binnendifferenzierungen der Gesamturteile in der Wertungsstufe "C" bringen diese einzelnen Bewertungen nämlich nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn keine Bewertungsunterschiede zum Ausdruck, die auch dann, wenn dasselbe Gesamturteil vergeben wurde, in einem Vergleich der Qualifikationen konkurrierender Beamten stets als beachtlich betrachtet werden müssen. Vielmehr macht die Antragsgegnerin zutreffend geltend, dass ein genereller Zwang zu einer weiteren inhaltlichen Ausschöpfung aktueller Beurteilungen, tendenziell zu einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede führen kann.
Der Senat vermag sich der von dem Antragsteller für seine Gegenauffassung angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 27. 2. 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626 [627]) nicht anzuschließen. Der These, angesichts der Bedeutung, die älteren dienstlichen Beurteilungen für einen Qualifikationsvergleich zukomme, müsse der Dienstherr erst recht der Frage nachgehen, ob sich ein Qualifikationsvorsprung aus den Einzelbewertungen der aktuellen Beurteilungen ergebe, ist jedenfalls für die vorliegenden Fallgestaltung nicht zu folgen. Die verschiedenen Bestandteile einer dienstlichen Beurteilung haben unterschiedliche Funktionen. Nur das Gesamturteil und ggf. seine Binnendifferenzierungen (im Sinne des zutreffenden engen Begriffsverständnisses) sind bestimmt, die Qualifikation eines Beamten in Anknüpfung an die Anforderungen des ihm übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes zusammenfassend zu umschreiben. Binnendifferenzierungen des Gesamturteils sind den Beurteilern vorbehalten und können nicht mit derselben Wertigkeit durch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung im Auswahlverfahren ersetzt werden. Mangels näherer Kenntnis der Person des Beurteilten und des Leistungsbilds der Vergleichsgruppe ist ein Auswählender nämlich regelmäßig nicht in der Lage, die von den Beurteilern vergebenen Bewertungen einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale in einer sachgerechten, und d.h. nicht rein arithmetischen, Weise zu einer übergreifenden, das Gesamturteil ergänzenden Aussage zusammenzuführen, die in ihrem durch Abstraktion und Allgemeingültigkeit gekennzeichneten Erkenntniswert einer Binnendifferenzierung des Gesamturteils durch die Beurteiler entspricht. Als eine nicht authentische, sondern lediglich interpretierende Zusammenfassung der Einzelbewertungen besitzen Aussagen über die Qualifikation eines Beamten, die sich durch die weitere Ausschöpfung seiner Beurteilung gewinnen lassen, daher nicht dasselbe Gewicht wie eine Binnendifferenzierung des Gesamturteils durch die Beurteiler.
Es mag dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzuräumen sein, dass es dennoch bei übereinstimmenden Gesamtbewertungen in den aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten zumindest naheliegen kann, eine Auswahl vorrangig anhand eines Vergleichs der daneben vorhandenen Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu treffen. Das gilt aber nur für solche Fälle, in denen Beamte nicht allein im Wettbewerb um die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes, sondern zugleich in Konkurrenz um einen mit diesem Statusamt verbundenen Dienstposten stehen. In diesen Fällen kann nämlich das Anforderungsprofil des umstrittenen Dienstpostens so charakteristisch sein, dass es Kriterien dafür vorgibt, wie unterschiedlich bewertete Leistungs- oder Befähigungsmerkmale der Konkurrenten im Zuge einer spezifischen, weil auf den Dienstposten bezogenen Ausschöpfung der Beurteilungen zu gewichten sind, um eine daran anknüpfende Eignungsprognose mit zusätzlichem Erkenntniswert aufzustellen. Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Auf den von dem Antragsteller vorgenommenen Vergleich der Anzahlen, in denen sich einerseits in seiner aktuellen Beurteilung und andererseits in derjenigen des Beigeladenen Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale von verschiedener Güte finden, musste die Antragsgegnerin folglich nicht abstellen. Sie hatte dies vielmehr im vorliegenden Falle nicht einmal ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es bedarf daher keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit der von dem Antragsteller versuchten weiteren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen seiner selbst und des Beigeladenen.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers lässt die schlüssige Darlegung eines Grundes für die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen, soweit gerügt wird, dass es willkürlich sei, in den Beurteilungsrichtlinien lediglich eine Binnendifferenzierung für Gesamturteile der Wertungsstufe "C" vorzusehen. Denn da sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in ihrer aktuellen Regelbeurteilung ein Gesamturteil der Wertungsstufe "C" mit Binnendifferenzierung erhalten haben, ist nicht erkennbar, inwieweit es für die Rechtmäßigkeit der Auswahl unter ihnen von Bedeutung sein sollte, falls die nicht vorgesehene Binnendifferenzierung der Gesamturteile anderer Wertungsstufen erforderlich wäre. Im Übrigen ist ein Erfordernis, die Gesamturteile aller Wertungsstufen durch Binnendifferenzierungen zu untergliedern, nicht anzuerkennen. Vielmehr steht die Gestaltung des Beurteilungssystems auch insoweit im Ermessen des Richtliniengebers (§ 30 Abs. 1 PolNLVO). Es ist keineswegs willkürlich, sondern gerechtfertigt und genügend, dass die die BRLPol 2008 lediglich für Gesamturteile der Wertungsstufe "C" eine Binnendifferenzierung vorsehen. Angesichts des zusätzlichen Aufwands, den es für die Beurteiler bedeutet, sich bei stärkerer Ausdifferenzierung des Beurteilungssystems nach einheitlichen Maßstäben die erforderliche Überzeugung zu bilden, um an die Beurteilten die diesen jeweils gebührende Gesamtbewertung zu vergeben, ist es sachgerecht, Binnendifferenzierungen nur in einem Umfang vorzusehen, in dem für sie ein dienstliches Bedürfnis besteht. Dieses dienstliche Bedürfnis ergibt sich aus dem Bestreben, Auswahlentscheidungen dadurch zu vereinfachen, dass sie bereits anhand der Gesamtbewertung in der aktuellen Beurteilung der Konkurrenten getroffen werden können. Es ist folglich umso größer, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Auswahl zwischen zwei Beamten getroffen werden muss, die ohne eine zusätzliche Binnendifferenzierung als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen wären. Diese Wahrscheinlichkeit ist in Bezug auf diejenigen Beamten besonders groß, die ein Gesamturteil der Wertungsstufe "C" erhalten, weil deren Anzahl im Verhältnis zu den Zahlen derjenigen Beamten, denen jeweils Gesamturteile anderer Wertungsstufen zuerkannt werden, besonders hoch sein wird. Letzteres ist deshalb zu erwarten, weil sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in der jeweiligen Vergleichsgruppe wiederfinden lassen sollen (Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008), sodass die Wertungsstufe "C" die am weitaus häufigsten vergebene Note sein wird.
Die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte selbst auf der Grundlage ihrer - seines Erachtens unrichtigen - Annahme eines nach den aktuellen Beurteilungen im Wesentlichen gegebenen Gleichstandes der Konkurrenten zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass zu seinen Gunsten ein Qualifikationsvorsprung bestehe, ist nicht zutreffend.
Soweit der Antragsteller meint, es hätten nicht nur die Gesamturteile in den ihm selbst (Bl. 75 ff. [83] BA C) und dem Beigeladenen (Bl. 88 ff. [96] BA E) für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 erteilten Vorbeurteilungen berücksichtigt werden müssen, sondern es sei insoweit wiederum eine über die Gesamturteile hinausgreifende Ausschöpfung (vermeintliche "Binnendifferenzierung") erforderlich gewesen, ist ihm aus denselben Gründen nicht zuzustimmen, aus denen es keiner weiteren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen bedurfte. Es ist folglich nicht erforderlich, weiter auf den vermeintlichen Qualifikationsvorsprung einzugehen, den der Antragsteller mittels einer in der Beschwerdebegründung selbst vorgenommenen Ausschöpfung der Vorbeurteilungen darzulegen versucht.
Unklar ist, ob der Antragsteller (noch) geltend macht, im Zuge der Ausübung ihres Auswahlermessens hätte die Antragsgegnerin die - von ihm selbst unrichtig als Beurteilung qualifizierte und als Beurteilungsbeitrag (Nr. 10.2 BRLPol 2008) bezeichnete - Beurteilungsnotiz (siehe Nr. 12 der damals noch einschlägigen Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 29. 12. 1999 -BRLPol 1999 - Nds. MinBl. 2000, S. 127) vom 4. Mai 2008 (Bl. 26 ff. BA G) unmittelbar als Auswahlkriterium berücksichtigen und auswerten müssen. Im Hinblick darauf, dass er unter III. seiner Beschwerdebegründungsschrift darzulegen versucht hat, dass er unabhängig vom Streit um seine letzte Regelbeurteilung hätte ausgewählt werden müssen, sprach zwar Überwiegendes dafür, sein Vorbringen unter III. 3.2 in diesem Sinne zu verstehen. Seine Beschwerdebegründungsschrift stammt allerdings noch von seinem damals federführenden Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 (Bl. 242 [245] GA) hat seine gegenwärtig federführende, weitere Prozessbevollmächtigte unter II. hierzu mitgeteilt, dass nicht geltend gemacht werde, die Beurteilung oder Beurteilungsnotiz sei im Auswahlverfahren erneut zu berücksichtigen. Viel spricht dafür, dass bereits diese - wenn auch nicht authentische, sondern wahrscheinlich unrichtige - Interpretation der Beschwerdebegründungsschrift dazu führt, dass die vorgenannte Rüge nicht aufrechterhalten wurde. Dies mag jedoch letztlich dahinstehen, weil eine Berücksichtigung der Beurteilungsnotiz als Auswahlkriterium ohnehin nicht in Betracht kam. Zwar steht dem Dienstherrn für den Fall, dass zwei Konkurrenten aktuell im Wesentlichen gleich beurteilt sind, ein Ermessensspielraum dahingehend zu, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er für seine Auswahlentscheidung heranziehen möchte. Dabei kann es sich aber nur um solche Erkenntnisquellen handeln, die einen von dem Inhalt der aktuellen dienstlichen Beurteilung unabhängigen oder über diesen hinausgehenden Erkenntniswert hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamten besitzen; denn diese Quellen sollen eine Entscheidungsfindung auf der Basis einer Aufweitung, nicht einer Verengung des Erkenntnishorizonts ermöglichen. Deshalb verbietet es sich, die Auswahl von einer im Auswahlverfahren stattfindenden "Neubewertung" der bereits dienstlich beurteilten Arbeitsleistungen der Konkurrenten abhängig zu machen, die durch eine sachlich nicht begründete Reduktion der Perspektive gekennzeichnet ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14. 1. 2008 - 5 ME 317/07 -, NVwZ-RR 2008, 552 [554]). Die mit dem Antragsteller besprochene Beurteilungsnotiz vom 4. Mai 2008 war bestimmt, seine Regelbeurteilung zum Stichtag des 1. September 2008 vorzubereiten und in diese einzugehen, sodass ihr kein von der späteren Beurteilung unabhängiger oder über sie hinausgehender Erkenntniswert beizulegen ist. Sie durfte auch deshalb nicht unmittelbar als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil dies zu einer ungerechtfertigten Reduktion der Perspektive geführt hätte. Denn die Notiz beschränkte sich nicht nur auf einen Teil des Beurteilungszeitraumes, sondern enthält zudem keine Zusammenführung der Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale in einem Gesamturteil der Beurteiler. Die Antragsgegnerin ist weder berufen noch berechtigt, ein solches Gesamturteil durch eine eigene Würdigung im Auswahlverfahren zu ersetzen, die dann in Bezug auf den betroffenen Zeitraum in einer teilweisen Parallelität zu der Gesamtbewertung der aktuellen Regelbeurteilung stünde.
Schließlich musste die Antragsgegnerin für ihre Auswahlentscheidung auch nicht darauf abheben, dass der Antragsteller in einem Protokoll über eine Besprechung am 13. Juli 2007 (Bl. 219 ff. [221] GA), die u.a. die Erstellung von Bewerbungslisten für den "Förderpool A 13" (Qualifizierungspool "Höherwertige Dienstposten A 13", vgl. Nr. 4.4 des Personalentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin - Bl. 227 ff. [231] GA) als "fachlich sehr gut eingestuft" wurde und dort angesprochen wurde, dass er "schon jetzt fast alle Voraussetzungen nach den Leitlinien für die Besetzung von A 13 BBesO bewerteten Dienstposten" erfülle. Dies ergibt sich schon daraus, dass die etwaigen Einschätzungen des Antragstellers durch jene Besprechungsteilnehmer, die nicht zu seiner Beurteilung berufen waren, ihn nicht qualifizieren konnten und seine Beurteiler ihre maßgeblichen Einschätzungen in das dafür vorgesehene Beurteilungsverfahren einzuführen hatten, sodass es auf ihre anderweitigen Äußerungen für ein Auswahlverfahren nicht selbständig ankommen kann.
Der Antragsteller erhebt Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der Beförderungsrichtlinien vom 4. Dezember 2008 (Bl. 1 ff. BA A), die die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Die dargelegten Bedenken greifen jedoch nicht durch:
Wie eine Änderung von Beförderungsrichtlinien "auf den Betrachter wirkt", ist für deren Rechtmäßigkeit ebenso unerheblich wie die abstrakte Möglichkeit, dass durch ihren Erlass der Ausgang eines Auswahlverfahrens unredlich gesteuert werden könnte. Für eine gezielte Manipulation der zwischen ihm selbst und dem Beigeladenen getroffenen Auswahl mittels der Inkraftsetzung der hier angewandten Beförderungsrichtlinien bringt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung indessen keine hinreichenden Indiztatsachen vor.
Die soweit ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die Beförderungsrichtlinien vom 4. Dezember 2008 seien ohne Beteiligung der Personalvertretung (§§ 75 Abs. 1 Nr. 10, 79 Abs. 2 NPersVG) erlassen worden, hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage eines Schreibens des Vorsitzenden des bei ihr gebildeten Bezirkspersonalrats vom 4. Dezember 2008 (Bl. 232 GA) widerlegt.
Der Antragsteller erhebt mit seinen am 10. und 11. Dezember 2009 eingegangenen Schriftsätzen grundsätzliche Bedenken gegen die Bestimmung der Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008, nach der die Beurteiler darauf hinwirken, dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in den jeweiligen Vergleichsgruppen wiederfinden lassen. Er beanstandet, dass der Senat diese Bestimmung mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 5 ME 175/09 - (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]) als Angabe eines in der betreffenden Verwaltung insgesamt erwarteten Verhältnisses der Noten betrachtet hat, die rechtlich frei von Bedenken sei.
Dieses Vorbringen des Antragstellers wahrt zum einen nicht - wie erforderlich - die Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die hier gemäß den §§ 57, 58 Abs. 1 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB bereits am 23. Juli 2009, 24.00 Uhr, abgelaufen ist. Insoweit spielt es keine Rolle, dass erst der in dem Verfahren - 5 ME 175/09 - gefasste Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2009 den Antragsteller bewogen haben mag, sich tiefer mit der Vorgabe in Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008 zu beschäftigen. Denn eine in anderen Prozessen ergangene Rechtsprechung setzt die Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht erneut in Lauf. Nach dem Ende der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sind bei - wie hier - unveränderter Sach- und Rechtslage nur noch Ergänzungen und Vertiefungen solcher Beschwerdegründe zulässig, die bereits in offener Frist hinreichend dargelegt worden sind (Nds. OVG, Beschl. v. 14. 9. 2009 - 5 ME 130/09 -; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 146 Rn. 29.). Der Antragsteller hatte sich zwar in seiner noch fristgerechten Beschwerdebegründungsschrift vom 17. Juli 2009 zur Vertiefung dort vorgebrachter Gesichtspunkte auf seinen Schriftsatz vom 17. Juli 2009 bezogen, den er für den Rechtsstreit verfasst hatte, welchen er wegen seiner Regelbeurteilung zum Stichtag des 1. September 2008 führt. In jenem Prozess macht er geltend, er habe in einer eigenen Stellungnahme (gemeint ist vermutlich sein Schreiben vom 17. November 2008 - Bl. 102 ff. BA C) hinreichende Zweifel daran begründet, dass die mit den Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich vorgegebene Normalverteilung eingehalten werde. Ungeachtet der im Folgenden noch aufzuwerfenden Frage, ob die in der Beschwerdebegründungsschrift vorgenommenen Bezugnahmen statthaft sind, geht die dadurch - etwa - noch fristgerecht erhobene Rüge des Antragstellers in Bezug auf die Orientierung an der Gaußschen Normalverteilungskurve lediglich dahin, dass die Vorgaben der Richtlinie nicht eingehalten seien. Der nunmehrige Vortrag, nach dem diese Vorgaben (aus denen der Antragsteller ehedem selbst konkrete Prozentsätze für ein rechnerisches "Soll" an Gesamtbewertungen bestimmter Güte herleitete) eine hinreichende Konkretisierung gerade nicht bewirkten, ist keine Ergänzung oder Vertiefung dieses Beschwerdegrundes, sondern ein neuer Beschwerdegrund. Denn die Argumentation des Antragstellers steht tendenziell im Widerspruch zu seiner bisherigen Gedankenführung. Davon abgesehen hat der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, dass die Gaußsche Normalverteilungskurve durch eine Funktion beschrieben werde, in die die Parameter "Erwartungswert" und "Standardabweichung" (vgl. Wikipedia, "Normalverteilung") eingingen, nicht glaubhaft gemacht, dass den Beurteilenden einer Polizeidirektion ein Spielraum dafür belassen ist, um sich durch die Annahme unterschiedlicher Einsatzgrößen für diese Parameter "jeweils eigene [Normal-] Verteilungskurven zu schaffen", anhand deren sie prüfen, ob und inwieweit die in Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008 enthaltene Vorgabe erfüllt wird. Vielmehr hat er nur behauptet, aber nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilung (siehe hierzu auch: Der Große Brockhaus, Kompaktausgabe, 18. Aufl. 1983, Bd. 15, Seite 341, "Normalverteilung") - angeblich - für ihre hier in Rede stehende Anwendung nicht gestatten, ohne weitere, willentliche Festlegungen eindeutige Prozentsätze zu ermitteln, zu denen sich alle denkbaren Gesamtbewertungen verschiedener Güte eines immerhin feststehenden Beurteilungssystems idealtypisch auf sämtliche Angehörigen einer bestimmten durch Nr. 5.1.3 BRLPol 2008 definierten Vergleichsgruppe bekannter Größe verteilen müssten, um als "normalverteilt" zu gelten. Anhand welcher sonstigen Methoden (vgl. etwa: Wikipedia, "Normalverteilung", hier: "Testen auf Normalverteilung") die Beurteilenden - ggf. mit Unterstützung der insoweit gemäß Nr. 5.1.2 BRLPol 2008 Verantwortung tragende Stelle - im Hinblick auf Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008 prüfen könnten, ob nicht nur das in der Fußnote 3 Satz 2 zu der Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008 grob skizzierte Erscheinungsbild einer Normalverteilung gewahrt ist, sondern sich darüber hinaus die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in den jeweiligen Vergleichgruppen wiederfinden lassen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Klärung.
Der Antragsteller rügt, der Einzelrichter habe den verfassungsrechtlich zu beachtenden Überprüfungsmaßstab verkannt, indem er im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen habe. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die schlüssige Darlegung eines Beschwerdegrundes, weil es nicht - wie erforderlich - auf die Notwendigkeit führt, den angefochtenen Beschluss in der begehrten Weise abzuändern. Hierzu hätte nämlich dargelegt werden müssen, an welchem Punkt genau die richterliche Prüfung aufgrund des als verkannt gerügten Maßstabes defizitär war und weshalb die Anlegung eines richtigen Prüfungsmaßstabes an eben diesem Punkt des Defizits zu der mit der Beschwerde erstrebten anderen Sachentscheidung hätte führen müssen.
Ohne Erfolg wird mit der Beschwerde geltend gemacht, der Einzelrichter habe seine Überprüfungspflicht in Bezug auf die umstrittene letzte Regelbeurteilung des Antragstellers verkannt. Die beanstandeten Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts im ersten Absatz auf der Seite 8 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses sind nämlich richtig. Soweit der Antragsteller meint, sie ließen gleichwohl vor dem Hintergrund der Besonderheiten seines Vorbringens den Schluss auf einen zu engen Überprüfungsmaßstab zu, ist ihm nicht zu folgen. Schon indem der Antragsteller vorträgt, es gehe "in erster Linie ... nicht darum, dem Gericht eine eigene Beurteilungsbefugnis zuzuschreiben", gibt er zu erkennen, dass seine Argumentation "in zweiter Linie" wohl doch in diese Richtung weist, sodass das Verwaltungsgericht durchaus Anlass hatte, die Grenzen der gerichtlichen Kontrolldichte aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller in der Begründung seines Eilantrages "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf seine Widerspruchsbegründung verwiesen hat, was darauf hindeutet, dass er erstinstanzlich zwischen einer Überprüfung seiner Beurteilung in einem Verwaltungsverfahren und durch das Gericht keine Unterschiede gelten lassen wollte. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller "im Beurteilungsstreit" ausführlich mit der Rechtsfigur einer Reduktion des Beurteilungsspielraumes argumentiert hat. Denn er hat im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass und in welchem seiner erstinstanzlichen Schriftsätze des hiesigen Eilverfahrens er ausdrücklich die genannte Rechtsfigur zur Sprache gebracht hat. Zwar ist ein Antragsteller in Verfahren des ersten Rechtszuges nach § 123 VwGO zu Rechtsausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet. Soweit er solche Rechtsausführungen unterlässt, darf er dann aber nur erwarten, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag unter denjenigen rechtlichen Blickwinkeln würdigt, die objektiv nahe liegen. Die Annahme einer dahingehenden Reduktion des Beurteilungsspielraums auf null, dass in der hier umstrittenen Regelbeurteilung des Antragstellers nur noch die Vergabe eines Gesamturteils der Wertungsstufe "B" rechtens gewesen wäre, liegt objektiv nicht nahe. Es ist indessen nicht die Aufgabe der Vorinstanz, sich ein eher fernliegendes rechtliches Vorbringen des Antragstellers aus anderen, parallel geführten Prozessen zusammenzustellen oder bei pauschalen Bezugnahmen auf vorprozessuale Schriftsätze den darin enthaltenen Vortrag so aufzufassen und gedanklich anzupassen, dass er Rechtsfiguren zugeordnet wird, mithilfe deren er im Gerichtsverfahren noch am ehesten erfolgreich sein könnte. Zumal es die heutigen technischen Möglichkeiten ohne weiteres erlauben, vorprozessuales Vorbringen - ausgewählt und überarbeitet - unmittelbar in die Schriftsätze des gerichtlichen Verfahrens aufzunehmen, besteht für derartige pauschale Bezugnahmen kein anzuerkennendes Bedürfnis. Vielmehr muss ein anwaltlich vertretener Antragsteller die Transformation seines vorprozessualen Vorbringens in eine nicht nahe liegende, aber ihm unter Berücksichtigung des gerichtlichen Kontrollmaßstabes besonders günstige rechtliche Würdigung des Prozessstoffs selber leisten. Er hat eine solche Würdigung - zumindest - ausdrücklich vorzubringen, um dem Verwaltungsgericht Veranlassung zu geben, sich mit einer derartigen Argumentation auseinanderzusetzen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dies hier in erster Instanz geschehen ist.
Seiner - wie ausgeführt unklaren und untunlichen - "Verweisungstechnik" folgend, bezieht sich der Antragsteller auch in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 17. Juli 2009 mit den Worten "zur Vertiefung dieser Gesichtspunkte" pauschal auf Ausführungen in einem beigefügten, aber eben für ein anderes Verfahren erstellten Schriftsatz vom 17. Juli 2009. Schon weil offen bleibt, welche "Gesichtspunkte", nur diejenigen unter III. 3.3, auch diejenigen unter III. 3. bis 3.2, alle unter III. oder gar sämtliche unter I. bis III. der Beschwerdebegründungsschrift "vertieft" werden sollen, stellt diese Bezugnahme keine ordnungsgemäße Darlegung von Beschwerdegründen dar. Ohne eindeutige Anbindung an einen bereits in der Beschwerdebegründungsschrift selbst abgehandelten "Gesichtspunkt" fehlt dem Vorbringen in dem Schriftsatz nämlich jedenfalls die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz vom 17. Juni 2009, die er selbst nicht enthält. Deshalb hilft es dem Antragsteller auch nicht, dass er die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17. Juli 2009 pauschal zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung macht. Im Übrigen würde es der Beschwerdebegründungsschrift und ihrer Anlage hinsichtlich der Angriffe auf die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers selbst dann an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung mangeln, wenn man eine ausreichend klare, inhaltliche Verknüpfung beider Schriftsätze bejahte. Denn auch die Beschwerdebegründungsschrift geht nicht näher auf die inhaltliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, die sich im zweiten, dritten und vierten Absatz auf der Seite 8 des Entscheidungsabdrucks des angefochtenen Beschlusses findet. Im Ergebnis haben damit auch alle in späteren Schriftsätzen des Antragstellers vorgetragenen Argumente, mit denen er einen Anordnungsanspruch aufgrund der (vermeintlichen) Fehlerhaftigkeit seiner letzten Regelbeurteilung zu begründen versucht, als neue, und nicht mehr fristgerecht dargelegte Beschwerdegründe zu gelten.
Im Interesse des Rechtsfriedens soll hier gleichwohl in aller Kürze auf die zentralen Punkte der Bedenken eingegangen werden, die der Antragsteller gegenüber seiner letzten Regelbeurteilung erhoben hat:
Aus der noch unter der Gültigkeit der BRLPol 1999 erstellten Beurteilungsnotiz vom 4. Mai 2008 ließen sich lediglich dann Indizien dafür herleiten, dass der Antragsteller später ungerechtfertigt weniger günstig beurteilt wurde, wenn er glaubhaft gemacht hätte, dass sich die spätere Beurteilung nicht durch eine Maßstabsverschärfung erklären lässt, die mit der BRLPol 2008 intendiert war. Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus den statistischen Angaben über die Verteilung der Notenstufen im ersten Absatz auf der Seite 5 des ihm erteilten Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2009 (Bl. 35 ff. [39] BA G), die zu bezweifeln der Senat keinen Anlass sieht, mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedenfalls faktisch eine Maßstabsverschärfung eingetreten ist. Diese Maßstabsverschärfung muss in einem weiteren Schritt der richterlichen Überzeugungsbildung als durch die neuen Beurteilungsrichtlinien intendiert angesehen werden, wenn sie die Folge eines richtlinienkonformen Bemühens der Beurteiler ist, gemäß Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008 darauf hinzuwirken, dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in der Vergleichsgruppe des Antragstellers wiederfinden lassen. Angesichts des erheblichen Anteils von 10%, der unter der Geltung der BRLPol 1999 noch auf die Gesamturteile der besten Wertungsstufe 5 entfiel, und der bekannten Form der Gaußschen Normalverteilungskurve an deren Rändern spricht Überwiegendes für einen solchen Kausalzusammenhang. Der Antragsteller hätte gleichwohl diesen ersten Eindruck erschüttern können, wenn er immerhin mathematisch nachgewiesen hätte, dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve bereits in der Gesamtschau der Beurteilungen in seiner Vergleichsgruppe unter Geltung der BRLPol 1999 wiederfinden ließen. Einen solchen Versuch hat er jedoch nicht unternommen. Unrichtig ist jedenfalls seine Annahme, es sei nach den BRLPol 2008 geboten, dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve bereits in der Gesamtschau der Beurteilungen in einer fiktiven Vergleichsgruppen wiederfinden ließen, die er nur für die Polizeiinspektion bildet, der er selbst angehört. Denn diese (fiktive) Vergleichsgruppe ist gemäß Nr. 5.1.3 BRLPol 2008 nicht maßgeblich. Auch ist es rechtlich nicht erforderlich, Gesamturteile zumindest einer der beiden höchsten Wertungsstufen in dem Umfang zu vergeben, in dem dies maximal möglich wäre, ohne dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in der durch Nr. 5.1.3 BRLPol 2008 vorgegebenen, einschlägigen Vergleichsgruppe nicht mehr wiederfänden. Mit der Nr. 5.1.1 Abs. 3 BRLPol 2008 wird zwar eine ernst zu nehmende Orientierung an der Gaußschen Normalverteilungskurve gefordert. Es werden aber keine starren Mindestquoten für die Vergabe von Wertungsstufen einer bestimmten Güte geschaffen, die notwendig ausgeschöpft werden müssten. Auch unter Berücksichtigung der übrigen vorgebrachten Indizien hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass sich die für ihn unerwartet ungünstige Regelbeurteilung zum Stichtag des 1. September 2008 nicht nur als eine Folge der Verschärfung des Beurteilungsmaßstabes darstellt, welche ihrerseits mit der gebotenen Orientierung an den Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve und der veränderten Vergleichsgruppe zu erklären ist. Dahinstehen mag, inwieweit eine zusätzliche (vgl. Bl. 24 BA G sowie Bl. 40, letzter Absatz, BA G) "Beurteilerkonferenz auf Behördenebene" (hier: am 8. Oktober 2008) zulässig war, die anders als die Behördenkonferenz im Sinne der Nr. 9.1 Abs. 3 BRLPol (hier: am 5. September 2008) nicht vor den Zweit- und Erstbeurteilerkonferenzen im Sinne der Nrn. 9.2 und 9.3 BRLPol 2008 (hier: am 8. bzw. 22. September 2008) durchgeführt wurde (vgl. Bl. 21 f. [22] BA G) und die nicht mehr der Vereinbarung des für die Beurteilung anzuwendenden Maßstabs diente, sondern dem Zweck, noch vor der Eröffnung der beabsichtigten Beurteilungen "Planungswerte", die die Erst- und Zweitbeurteiler inzwischen erarbeitet hatten, vergleichend zu betrachten. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass in dieser Konferenz seine konkrete Beurteilung festgelegt wurde, was - wie mittelbar aus Nr. 9.3 Satz 3 BRLPol 2008 geschlossen werden kann - in der Tat unzulässig gewesen wäre. Vielmehr kann bislang nur von einer unverbindlichen Empfehlung der Konferenz an die Beurteiler der Polizeiinspektion C. ausgegangen werden, deren leistungsstärksten Beamten, darunter dem Antragsteller, eine Gesamtbewertung der Wertungsstufe "C - Oberer Bereich" zu erteilen. Selbst wenn diese Empfehlung unstatthaft gewesen und von den vorherigen "Planungswerten" abgewichen sein sollte, sind ihr die Beurteiler des Antragstellers - soweit ersichtlich - doch letztlich aus eigener, innerer Überzeugung gefolgt. Deshalb kann nach dem bisherigen Sachstand nicht davon ausgegangen werden, dass der von dem Antragsteller gegen seine letzte Regelbeurteilung erhobene Rechtsbehelf mit dieser Rüge Aussicht auf Erfolg verspricht.
Das Begehren des Antragstellers (Bl. 182 GA), auf seine Beschwerde die erstinstanzliche Kostenentscheidung (auch) insoweit zu ändern, als ihm nach teilweiser Rücknahme seines Eilantrages Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt wurden, und stattdessen § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung zu bringen, scheitert bereits an § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 158 Rn. 35). Im Übrigen ist der Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 22. September 2009 - 5 ME 87/09 - (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]) hinzuweisen.