Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.2009, Az.: 1 KN 355/07
Überlagerung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB); § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Grundlage einer Festsetzung zur Freihaltung weiter Landschaftsteile auch von privilegierter Bebauung zwecks Förderung von Tourismus und Erholung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.12.2009
- Aktenzeichen
- 1 KN 355/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 34137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1208.1KN355.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
- § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
- § 35 BauGB
Fundstellen
- AUR 2010, 182-187
- BauR 2010, 1181-1186
- DVBl 2010, 733-734
- FuB 2010, 190-191
- NuR 2010, 731-736
- ZfBR 2010, 474-478
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 Nr. 2 BauGB können einander überlagern.
- 2.
Auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann die Festsetzung gestützt werden, weite Landschaftsteile auch von privilegierter Bebauung freizuhalten, um Tourismus und Erholung zu fördern.
- 3.
Zur Abwägungsgerechtigkeit einer solchen Festsetzung, insbesondere zur Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe.
Gründe
Die miteinander verheirateten Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4 (16/52) "Bebauungsplan zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft - Bereich F. / G. / H. - Südlicher Teilbereich" des Antragsgegners. Die Antragstellerin zu 2) bringt vor, der Plan beschränke ihr Grundeigentum unzumutbar, weil er diesem weitgehend die Bebaubarkeit nehme. Der Antragsteller zu 1) rügt, dass der Plan die Entwicklungsmöglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Hofstelle zu weitgehend beschneide.
Der 346 ha umfassende Geltungsbereich des Planes Nr. 4 erstreckt sich westlich und südlich von G., einer südlich von E. -F. gelegenen Bebauung. Westlich wird der Planbereich von der (hier von Südost nach Nordwest verlaufenden) Bundesstraße 6 begrenzt, im Osten durch die vorhandene Bebauung. Im Süden endet die beplante Fläche etwa auf der Höhe der von der B 6 nach Osten abzweigenden Bürgermeister-Ahlers-Straße. Im Norden schließt sich der nördliche, hier nicht angegriffene Teilbereich des Planes Nr. 4 an.
Die von den Antragstellern mit Schweineaufzucht und -mast bewirtschaftete, im Aktivrubrum genannte Hofstelle liegt im Süden von G. auf dem Flurstück 120/6, Flur 7 der Gemarkung G., außerhalb des Geltungsbereiches des angegriffenen Planes. Der Antragsteller zu 1) verfügt über Grundeigentum außerhalb des Geltungsbereiches des Planes. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Hofgrundstücks. Dieses ist im Südwesten bebaut. Der nördliche Grundstücksbereich hat Gefälle, der östliche wird von einer unterirdisch verlegten Wasserleitung diagonal durchschnitten. Der Antragstellerin zu 2 gehört außerdem - neben weiteren inner- und außerhalb des angegriffenen Plans gelegenen Grundstücken - das Flurstück 70/1. Dieses ist in einem schmalen Streifen am Nordwestrand mit landwirtschaftlichen Gebäuden bestanden und insoweit vom Geltungsbereich der angegriffenen Satzung ausgenommen worden, im Übrigen ihr jedoch unterworfen. Dieser Bereich liegt außerdem im Landschaftsschutzgebiet "I.".
Mit der Aufstellung des Planes verfolgte der Antragsgegner das Ziel, Teile des Gemeindegebietes für Tourismus und Erholung zu sichern. Er sah insbesondere die Notwendigkeit, im Nahbereich um die vorhandene Bebauung G. s eine Zersiedlung der Landschaft unter anderem durch die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude zu verhindern. Aus diesem Grund enthält der Plan für große Flächen Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung. Der Antragsgegner erkannte zwar keinen aktuellen Siedlungsdruck, hielt aber angesichts eines Planungshorizontes von 30 Jahren entsprechende Festsetzungen für geboten.
Das Landesraumordnungsprogramm Stand 2002 stellte die Flächen des Planes Nr. 4 als wertvollen Landschaftsteil dar. Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises J. aus dem Jahr 2004 stellt das gesamte Plangebiet als Vorsorgegebiet für Erholung dar. Im Süden von G. sind die Erholungsflächen als stark in Anspruch genommen gekennzeichnet. Die Flächen östlich der Bahntrasse sind zusätzlich als Vorsorgegebiet Natur und Landschaft dargestellt. Für den Bereich des Antragsgegners sind die Entwicklungsaufgaben Erholung und Tourismus festgestellt. Weiter ist das gesamte Plangebiet ein Vorsorgegebiet Landwirtschaft. Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises J. setzt für die südlichsten Teile des Planes um die gesetzlich geschützten Biotope herum die Zielkategorien Sicherung bzw. Verbesserung der Natur fest. Nördlich, teils auch südlich der im Plan festgesetzten Maßnahmefläche M1 liegt das schon genannte Landschaftsschutzgebiet "I.", das im Plan mit L gekennzeichnet ist. Außerdem findet sich südlich der Maßnahmefläche der Bereich eines gesetzlich geschützten Biotops.
Der Plan setzt östlich und südlich von G. zahlreiche Flächen für Landwirtschaft fest. Auf diesen sind gemäß der textlichen Festsetzung Nummer 1 Abs. 2 nur bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 30 m² zulässig. Auf drei mit LW1 gekennzeichneten Flächen für die Landwirtschaft sind gemäß der textlichen Festsetzung Nummer 1 Abs. 3 "alle Nutzungen des § 35 BauGB" zulässig. Um die gesetzlich geschützten Biotope im Süden des Plangebietes und auf vereinzelten weiteren Flächen ist Wald festgesetzt. Schließlich bestimmt der Plan eine Reihe von Maßnahmen für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft (textliche Festsetzung Nummer 3, Maßnahmegebiete M1 bis M6). Pflanzgebote enthält die textliche Festsetzung Nummer 4 (Gebote P1 <Pflanzung einzelner Bäume als Wegmarken> und P2 <Heckenanlagen>). Die textliche Festsetzung Nummer 5 regelt, dass die Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 erst ergriffen werden müssen, wenn das Eigentum an den betroffenen Flächen auf die Gemeinde übergegangen ist.
Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich in folgenden Schritten:
Der Antragsgegner beschloss im März 2003 die Aufstellung des Plans Nr. 4 sowie eine Veränderungssperre. Bereits vorher, am 04. März hatte er im Rahmen einer Einwohnerfragestunde die Erweiterungsabsichten planbetroffener Landwirte erkundet. Auch in einer Bauausschusssitzung wurden die Erweiterungswünsche erörtert. Dabei hatte sich ergeben, dass die Antragsteller im künftigen Plangebiet einen Maststall errichtet hatten (1. Bauabschnitt, im Jahr 2001 beantragt und gebaut), der noch durch einen zweiten Bauabschnitt erweitert werden sollte. Der Antragsgegner nahm die für den 2. Bauabschnitt des Maststalles (Bauantrag vom 18. März 2003, Genehmigung vom 23. Januar 2004) erforderlichen Fläche (30 X 130 m) auf dem Flurstück 70/1 während des Planaufstellungsverfahrens aus dem Geltungsbereich des Planes heraus. Der 2. Bauabschnitt des Maststalls stößt im Süden an die von dem angegriffenen Bebauungsplan beplanten Flächen. Zwischen dem Stall mit Silo und der nördlich davon verlaufenden Straße befindet sich noch eine unbebaute Fläche, die aber von einer 20 kV Freispannungsleitung überquert wird. Am 19. März 2003 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie auf dieser Freifläche nördlich des vorhandenen Stallgebäudes eine Maschinenhalle planten; danach sei die Erweiterung der Hofstelle abgeschlossen. In späteren Gesprächen wurde die Absicht zur Errichtung einer Gerätehalle bestätigt. Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nahmen die Antragsteller teil, es wurde aber nur über Baumpflanzungen gesprochen, nicht über Erweiterungsflächen für den Hof. Neben den Antragstellern erbaten während des Planaufstellungsverfahrens die Grundeigentümer K. und L. Erweiterungsflächen für ihre Höfe, im Falle L. für den Fall, dass einer der drei Enkel (der älteste war seinerzeit 10 Jahre alt) die derzeit verpachteten Betriebe wieder übernehmen sollten. Der Antragsgegner kam dieser Bitte nach und nahm entsprechende hofnahe Erweiterungsflächen (K.: 50 X 100 m Fläche östlich G.; L.: 50 X 50 m Fläche südlich G. direkt östlich der Stallfläche der Antragsteller) aus dem Geltungsbereich des Planes heraus. Entsprechende generationenübergreifende Wünsche wurden von den Antragstellern nicht geäußert. Unter dem 25. Februar 2005 machten die Antragsteller deutlich, sie seien mit dem Planentwurf einverstanden. Auch während der öffentlichen Auslegung vom 14. Oktober bis zum 14. November 2005 meldeten die Antragsteller keinen Bedarf für zusätzliche Erweiterungsflächen an.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wies die Landwirtschaftskammer Hannover darauf hin, dass im Bebauungsplan Nutzungen großflächig festgeschrieben werden, die ein Bauverbot für Hochbauten mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² beinhalten. Dies führe zu einer Beeinträchtigung bis hin zur totalen Blockierung der Entwicklungsfähigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben. Im Bebauungsplan seien deshalb größere Bereiche als Flächen auszuweisen, auf denen privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben zulässig sind. Konkrete Erweiterungsabsichten seien allerdings nicht bekannt. Der Antragsgegner wies diese Anregung zurück. Er habe allen ihm bekannten und aktuellen, auch in die Zukunft reichenden Flächen- und Erweiterungswünschen der vorhandenen Hofbetreiber Rechnung getragen. Eine zusätzliche Ausweitung der Flächen komme nicht in Betracht, da dies den Zielen des Bebauungsplanes widerspräche.
Der Rat des Antragsgegners beschloss den Plan am 21. Dezember 2005 als Satzung; am29. Dezember 2005 machte er ihn im Amtsblatt für den Landkreis J. (Nr. 18, S. 52) bekannt. Hinsichtlich der Erweiterungsflächen für landwirtschaftliche Hofstellen blieb es dabei, dass die geäußerten Wünsche der Hofbetreiber (Ausnahme: Betrieb Laue; dieser wurde darauf verwiesen, seine Erweiterungswünsche auf außerhalb des Plans gelegenen Flächen zu verwirklichen) berücksichtigt wurden, nicht aber die Anregung der Landwirtschaftskammer, für die langfristige Entwicklung zusätzliche Flächen zu reservieren.
Am 15. Januar 2007 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner neue Erweiterungsabsichten mit. Sie stellten am 5. September 2007 einen Bauantrag für den Bau eines Ferkelaufzuchtstalles. Diese sollte südlich des vorhandenen (im "ausgesparten Teil" des Bebauungsplanes stehenden) Maststalles im Geltungsbereich des Planes errichtet werden. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass die in Aussicht genommene Fläche eine Bebauung im geplanten Ausmaß aufgrund der textlichen Festsetzung Nummer 1 Abs. 2 des Planes nicht zulasse. Der Verwaltungsausschuss des Antragsgegners war mit der Sache befasst und lehnte am 9. Juli 2007 eine Änderung des Bebauungsplanes ab. Der Landkreis J. teilte dem Antragsgegner am 18. Dezember 2007 mit, dass die Antragsteller den Bauantrag zurückgezogen hätten.
Am 21. Dezember 2007 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:
Sie hätten im Planaufstellungsverfahren nicht alle aktuellen Erweiterungswünsche benannt, weil einzelne Ratsmitglieder empfohlen hätten, zur Vermeidung von Nachteilen im aktuellen Verfahren nicht sämtliche aktuellen Interessen zu offenbaren.
Der angegriffene Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Es handele sich um eine verkappte Verhinderungsplanung zu Lasten der Landwirtschaft. Den vom Antragsgegner geltend gemachten touristischen Zwecken diene das Plangebiet nicht. Der Bereich um ihre Hofstelle werde touristisch nicht genutzt. Für Erholungssuchende reservierte Wege existierten nicht. Der Belang, Erholungssuchenden eine von Bebauung freigehaltene Landschaft zu erhalten, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dies die Zurückstellung des Interesses rechtfertigen könnte, die zu Recht in § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzungsmöglichkeiten vollständig auszuschließen. Die Methode zur Gewinnung der Planaussagen sei verfehlt gewesen, die Planbegründung nenne nicht hinreichend konkrete Kriterien für die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Planes. Die Festsetzungen seien in sich nicht konsistent. Das gelte insbesondere für den Bereich, der sich östlich an die B 6 anschließe. In die Abwägung seien ihre Erweiterungsbelange nicht vollständig eingestellt worden. Andere Hofstellen seien ohne zureichenden Grund besser behandelt worden. Der Antragsgegner habe auch mögliche Entschädigungspflichten nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller beantragen,
den vom Rat des Antragsgegners am 21. Dezember 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 4 (16/52) "Bebauungsplan zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft - Bereich F. / G. / H. - Südlicher Teilbereich" für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Er meint, die Sicherung des Plangebietes für Tourismus und Erholung rechtfertige den Plan. Der Ausschluss der Bebaubarkeit sei Folge der Sicherung der freien Landschaft und nicht primäres Planziel. Die wesentlichen Kriterien für die Flächenabgrenzungen seien aus dem Planwerk unschwer zu entnehmen. Die Antragsteller seien in allen Phasen am Planaufstellungsverfahren beteiligt worden. Ihre vorgetragenen Erweiterungswünsche seien berücksichtigt worden. Der Umgang mit den Wünschen anderer Planbetroffener zeige, dass auch langfristige Erweiterungsabsichten berücksichtigt worden seien. Ein berechtigter Anlass für das behauptete taktische Verhalten der Antragsteller sei angesichts dessen nicht erkennbar. Alle Betroffenen seien gleich behandelt worden, was sich schon darin zeige, dass fast alle geäußerten Flächenwünsche befriedigt worden seien. Der Antragsgegner sei sich über mögliche Entschädigungspflichten aufgrund der getroffenen Festsetzungen klar gewesen.
Von dem behaupteten Verhalten einzelner Ratsmitglieder wisse er nichts. Entgegen der Darstellung der Antragsteller werde der fragliche Bereich sehr wohl touristisch genutzt. Es gebe nicht nur einen (daneben von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu nutzenden) Wanderweg zwischen F. und H., sondern im letztgenannten Bereich touristische Attraktionen wie namentlich einen Ringwall sowie eine Wassermühle. Von diesem Weg aus habe man freie Sichtverbindung unter anderem zu dem Flurstück 70/1. Ein weiterer ausgewiesener Wanderweg verlaufe in West-Ost-Richtung und stelle den Anschluss zum Bahnhof der Museumsbahn an der Bundesstraße 6 her. Darüber hinaus gebe es weitere zum Wandern geeignete Feldwege.
Wegen der weiteren Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Dort ist in verschiedenen Ausschnitten der Bereich von G. anhand eines Luftbilds (maps.google.de) gezeigt worden.
II.
Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
Nach § 47 Abs. 2 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Die Antragstellerin zu 2) kann durch die einschränkenden Planfestsetzungen in ihrem Grundeigentum verletzt sein und ist daher antragsbefugt.
Der Antragsteller zu 1) ist ebenfalls antragsbefugt. Er ist zwar nicht Eigentümer des Flurstücks 70/1, auf dem der von ihm geplante Ferkelaufzuchtstall errichtet werden sollte. Gleichwohl kann der Antragsteller in seinem Recht auf fehlerfreie Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein, wenn der Antragsgegner diese Erweiterungsabsicht in die Abwägung hätte einstellen müssen. Ob dies der Fall war, ist (erst) eine Frage der Begründetheit des Antrages.
Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag in zulässiger Weise auf den südlichen Teilplan des Plangebietes beschränkt; insoweit ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft. Es ist auch trotz der Lage des Flurstücks 70/1 im Landschaftsschutzgebiet nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller mit einem Erfolg im Normenkontrollverfahren ihre Rechtsstellung verbessern. Das zeigt sich schon daran, dass sie trotz dieses Schutzgebiets für die vorhandenen Gebäude eine Genehmigung haben erlangen können.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das ist der Fall, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Das planerische Konzept des Antragsgegners liegt in der Sicherung weiter Flächen für Zwecke der Erholung, des Tourismus und der Landwirtschaft. Dabei soll die Zersiedelung der Landschaft auch durch einzelne landwirtschaftliche Gebäude verhindert werden.
Die Absicht des Antragsgegners, den noch unzersiedelten Außenbereich als Erholungslandschaft zu sichern, ist städtebaulich begründet. Die Erholung ist ein öffentlicher Belang, der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist; das gleiche gilt für den Tourismus als Wirtschaftsfaktor (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB). Es kommt nicht darauf an, ob Flächen möglicherweise aus naturschutzfachlicher oder landespflegerischer Sicht besonders schützenswert sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.10.2005 - 1 KN 297/04 -, BRS 69 Nr. 118 = AUR 2006, 204 [OVG Niedersachsen 07.10.2005 - 1 KN 297/04 (13/06)]), wenn die planende Gemeinde das gesamte Gebiet für den Tourismus attraktiv halten möchte. Eine planende Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Zersiedelung ihres Außenbereiches bereits ein hohes Maß erreicht hat. Sie darf vielmehr vorsorgend eine solche Zersiedelung planerisch verhindern, wenn dies durch städtebaulich zulässige Ziele gefordert wird. Das Normenkontrollverfahren und die darin entwickelten Bauwünsche der Antragsteller zeigen, dass Bauanträge jederzeit und unerwartet gestellt werden können. Daher können die Antragsteller aus den einleitenden Äußerungen in der Planbegründung keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten, die Wahrscheinlichkeit baulicher Aktivitäten im Planbereich sei gering. Speziell zum Landschaftsschutz durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 und 20 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9) ausgeführt:
"Landespflegerische Zwecke können grundsätzlich auch mit den Mitteln der Bauleitplanung verfolgt werden. Dies ergibt sich aus§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, nach dem sowohl Maßnahmen als auch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Natur und Landschaft festgesetzt werden können. Der Unterstützung landespflegerischer Zwecke kann auch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft dienen, wenn sie der Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und dadurch zugleich der Vernetzung der Schutzgebiete dient. Sofern es der Gemeinde tatsächlich um die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung im Plangebiet geht, darf sie deshalb Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB treffen, ohne eine unzulässige Verhinderungsplanung zu betreiben. Ob die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und lässt sich nur anhand aller konkreter Umstände beantworten."
Solche konkreten Umstände belegen hier nicht eine Verhinderungsplanung. Aus den Planakten ergibt sich nicht, dass in Wirklichkeit ein anderer Zweck, nämlich die Verhinderung von Windkraftanlagen, Stallgebäuden etc. verfolgt wurde. Die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass auch die weitere Umgebung des Hofgrundstücks der Antragsteller touristisch von Bedeutung ist. Östlich verläuft ein Hauptwanderweg, im Südosten liegt der touristische Anziehungspunkt H. mit dem Ringwall und der Wassermühle, im Südwesten der Bahnhof der Museumsbahn. Davon unabhängig dürfte die Antragstellerin auch im Hinblick auf den Tourismus vorsorgend planen. Ein Plangeber darf auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (BVerwG, B. v. 18.12.1990, a.a.O.).
Gegen die Erforderlichkeit des Planes spricht auch nicht der in der Planbegründung genannte Planungshorizont von 30 Jahren. Der Planungshorizont mag etwas weit gegriffen sein, aber es ist dem Antragsgegner unbenommen, langfristig zu planen. Das Plankonzept bleibt auch dann sinnvoll, wenn man einen kürzeren Zeitraum zu Grunde legen würde. Ein etwaiger Abwägungsvorgangsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mangels Ergebniserheblichkeit unbeachtlich.
Die Festsetzungen des Planes sind rechtlich zulässig und hinreichend bestimmt. Die Festsetzungen zur Freihaltung von Bebauung sind zumindest durch Auslegung hinreichend bestimmbar.
Durch zeichnerische Festsetzung sind weite Teile des Planes als Flächen für Landwirtschaft festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 Abs. 1 sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzten Gebieten nur noch landwirtschaftliche Vorhaben zulässig (vgl. allgemein zu solchen Festsetzungen Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand 12/09, § 9 Rn. 337). Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB beruhende textliche Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 begrenzt das Maß dieser Vorhaben dann auf eine Grundfläche von 30 m², soweit nichts anderes (nämlich LW) festgesetzt ist. Eine Überlagerung der Festsetzungen von§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Nr. 10 BauGB ist zulässig (BVerwG, B. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - BRS 62 Nr. 29; Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 331). Mit "nicht gekennzeichnet" ist in der textlichen Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 des Planes gemeint, dass keine Kennzeichnung mit LW1 getroffen ist. Die Kennzeichnungen M1 bis M6 sind offenbar nicht gemeint, schon weil nicht alle M-Gebiete als landwirtschaftliche Flächen festgesetzt sind. Ebenso wenig sind die Waldflächen gemeint.
In den mit LW1 gekennzeichneten Gebieten sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 Abs. 3 "alle Nutzungen nach§ 35 BauGB zulässig". Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Festsetzungen, dass diese Rückausnahme zu der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. a BauGB keine Zulässigkeit für nicht landwirtschaftliche, aber nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben herbeiführen soll. Denn eine solche Zulässigkeit wäre mit der Festsetzung als Fläche für Landwirtschaft unvereinbar.
Über die textlichen hinaus enthält der Plan die zeichnerische Festsetzungen der Umgrenzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (Zackenlinie); auch dies stellt eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB dar. Diese zeichnerische Darstellung ist mit den textlichen Festsetzungen durch Auslegung in Übereinstimmung zu bringen: Die LW1 Fläche östlich der Bundesstraße B6 ist durch Nutzungsabgrenzungslinien klar umrissen. Die weitere LW1-Fläche nördlich der M1-Fläche liegt allerdings innerhalb eines Gebietes, dass zeichnerisch durch Zackenlinie als von Bebauung freizuhalten gekennzeichnet ist. Die nördliche Begrenzung dieser Fläche ist die Straße "Am langen Land". Es fehlt insoweit an dem richtigen Verlauf der Zackenlinie entlang der Straße. Dennoch ist die Absicht des Planes, das LW1-Gebiet auf die Landwirtschaftsfläche südlich der Straße zu begrenzen, eindeutig erkennbar. Denn andernfalls wäre es unsinnig, nordwestlich dieses LW1-Gebietes ein weiteres kleines LW1-Gebiet durch Zackenlinie abzugrenzen.
Zeichnerisch nicht als von Bebauung freizuhalten sind die M-Flächen dargestellt. Der Ausschluss einer baulichen Nutzung (soweit sie wie z.B. die M1-Flächen nicht als landwirtschaftliche Flächen festgesetzt sind) ergibt sich hier direkt aus der Festsetzung nach§ 9 Nr. 20 BauGB. Eine solche Festsetzung ist für Maßnahmen der Biotopentwicklung, wie sie hier angestrebt werden, zulässig (Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 368). Denn bauliche Anlagen sind insoweit nur zulässig, wie sie der Zweckbestimmung der Fläche entsprechen (Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 481). Da die Zweckbestimmung der M-Flächen in der Entwicklung der Landschaft und Natur liegt, ergibt sich eine Freihaltung von Bebauung aus der Festsetzung selbst.
Auch die Flächen des Landschaftsschutzgebietes I. sind zwar teilweise als landwirtschaftliche Fläche (also Ausschluss landwirtschaftlicher Großbauten) festgesetzt, aber nicht durch Zackenlinie als von Bebauung freizuhalten gekennzeichnet. Zu Recht ging der Antragsgegner davon aus, dass für Landschaftsschutzgebiete eine zeichnerische Darstellung mit der Zackenlinie untunlich sei, weil sich der Ausschluss der Bebaubarkeit schon aus § 24 NNatSchG ergebe (vgl. Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 196).
Hinsichtlich der festgesetzten Waldgebiete schließt der Plan zweckentsprechende bauliche Anlagen nicht durch textliche Festsetzung (analog zu der Festsetzung Nr. 1 Abs. 2) aus. Auch zeichnerisch liegen die Waldflächen nicht innerhalb einer Zackenlinie. Aus der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB selbst ergibt sich nur der Ausschluss von nicht zweckentsprechenden Vorhaben. Zweckgemäße Vorhaben (also z.B. Forsthäuser, Ausflugslokale; vgl. Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 347) sind daher nicht ausgeschlossen, soweit sich aus dem Plan nichts anderes ergibt. Das ist bei den Maßnahmeflächen W1 und W2 der Fall. Hier würde eine bauliche Nutzung den Maßnahmecharakter konterkarieren. Eine bauliche Nutzung ist ebenso wenig zulässig für die große südliche Waldfläche, soweit sie gesetzlich geschützter Biotop ist. Zulässig bleiben zweckgemäße Vorhaben daher lediglich auf den südlich gelegenen Waldflächen, soweit sie nicht besonders geschützt sind. Dieser Inhalt der Festsetzungen steht zu der Planbegründung (Ziffer 8) nicht in Widerspruch, da auch diese davon ausgeht, dass die Bebaubarkeit nur für die Landwirtschaftsflächen ausgeschlossen wurde.
Die textliche Festsetzung Nr. 5 ist zulässig. Sie bestimmt, dass die Umsetzung von festgesetzten Maßnahmen erst fällig wird, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Maßnahmeflächen wird.
Soweit auf der fraglichen Fläche eine neue Nutzungsart festgesetzt ist, ist die Festsetzung unproblematisch mit § 9 Abs. 2 BauGB vereinbar. So verhält es sich bei den Sukzessionsflächen der M1-Gebiete, soweit diese bisher für die Landwirtschaft nutzbar waren, nach Eintritt der Bedingung aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden dürfen, sondern der Sukzession zu überlassen sind.
Zulässig ist auch die Festsetzung, dass auf Flächen für die Landwirtschaft bedingt durch ein tatsächliches Ereignis (Grunderwerb durch den Antragsgegner) bestimmte Maßnahmen festgesetzt werden. Dies ist z.B. bei den M4-Flächen der Fall. In diesen Fällen ändert sich bei Eintritt der Bedingung nicht die grundsätzliche Nutzungsart: Es bleibt bei landwirtschaftlicher Nutzung. Nach dem Eigentumswechsel wird aber die Maßnahmenfestsetzung - M4, Obstwiesenentwicklung - wirksam. Die Zulässigkeit der in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Pflanzgebote (hier für Obstbäume) als Teil der Entwicklung einer Streuobstwiese auf landwirtschaftlichen Flächen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Der Antragsgegner hat die bedingte Festsetzung der Maßnahmen - z.B. "Obstwiesenentwicklung" - auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützt. Eindeutig ist, dass § 9 Abs. 2 BauGB aufschiebend bedingte Nutzungsfestsetzungen zulässt (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 2009, § 9 Rn. 240 lit. l). Die Festsetzung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist eine sonstige Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB und darf daher bedingt festgesetzt werden. Zwar legt der Wortlaut von § 9 Abs. 2 BauGB nahe, dass unter "Nutzungen" nur freiwillig ausgeübte Tätigkeiten fallen; demgegenüber ist der Planbetroffene zur Durchführung einer "Maßnahme" nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verpflichtet. Auch spricht § 9 Abs. 2 BauGB von der "Zulässigkeit" von Nutzungen, während es bei Maßnahmen um die Gebotenheit geht. Die Kommentarliteratur ist unklar: So deutet Krautzberger (a.a.O.) zwar an, der Begriff der "sonstigen Nutzungen" könne grundsätzlich alle Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB erfassen, spricht dann indessen doch wieder nur von "Nutzungen" und nicht von Maßnahmen. Unstrittig ist, dass Nutzungen in Abhängigkeit von getroffenen Maßnahmen festgesetzt werden dürfen (vgl. etwa Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 500). Hier ist aber die Maßnahmefestsetzung selbst bedingt. Die Festsetzung Nr. 5 kann aber so verstanden werden, dass sie bis zum Eintritt der Bedingung eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung zulässt, nach Eintritt der Bedingung jedoch nur noch eine durch den Maßnahmeinhalt eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung; so gesehen enthält die textliche Festsetzung Nr. 5 auch die Angabe der Folgenutzung. Ein Grund, eine Überlagerung von Maßnahmefestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte bedingte Festsetzungen ermöglichen. Er hat diese Möglichkeit nicht auf bestimmte nach § 9 Abs. 1 BauGB zulässige Festsetzungen beschränkt. Inhaltlich kann eine Maßnahme als Nutzungseinschränkung verstanden werden. Ab Eintritt der Bedingung ist daher nur noch die durch die Maßnahme eingeschränkte Nutzungsart zulässig.
Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis sind insgesamt und besonders hinsichtlich des Ausschlusses der Bebaubarkeit von Teilen des Flurstücks 70/1 nicht gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu beanstanden. Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist danach rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]).
Der Antragsgegner hat alle einschlägigen und für ihn erkennbaren Tatsachen in die Planung eingestellt. Zu Unrecht meinen die Antragsteller, die Planung beruhe auf falschen Tatsachen, weil der Antragsgegner davon ausgegangen sei, dass ihre Hofstelle keinen Erweiterungsbedarf habe. Eine Gemeinde muss in die Planung einstellen, was von den Planbetroffenen an schützenswerten Belangen vorgebracht wird und was für sie objektiv erkennbar ist. Zu berücksichtigende (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.01.2004 - 1 KN 128/03 -, NuR 2005, 595 m.w.N.; Urt. v. 30.05.2001 - 1 K 389/00 -, BRS 64 Nr. 12) konkrete Erweiterungsabsichten der Antragsteller - über den 2. Bauabschnitt des Maststalles hinaus - waren für den Antragsgegner nicht erkennbar. Es ist unstrittig und aus den Planakten klar ersichtlich, dass die Antragsteller während des Planaufstellungsverfahrens nicht zu erkennen gegeben haben, dass sie weitere Stallbauten in Hofnähe, insbesondere auf dem Flurstück 70/1 wünschten. Weitergehend ist in den Planakten sogar die Aussage des Antragstellers niedergelegt, der Erweiterungsbedarf der Antragsteller sei mit dem 2. Bauabschnitt des Maststalles an diesem Standort befriedigt (s. Telefonvermerk vom 25.2.2005, Schriftstück 37 BA A).
Die Landwirtschaftskammer Hannover hat lediglich abstrakt zusätzliche Erweiterungsflächen gefordert. Weder ein betroffener Landwirt noch die Landwirtschaftskammer oder das niedersächsische Landvolk haben irgendeine konkrete Erweiterungsabsicht benannt, die im Plan nicht befriedigt worden ist (zu einer Ausnahme weiter unten). Zwei planbetroffene Grundeigentümer hatten zum Teil nur vorgebracht, jedenfalls die Enkelgeneration könne Erweiterungsflächen benötigen. Selbst solche sehr vagen Aus- und Absichten (zumindest in einem Fall war das älteste Enkelkind nur 10 Jahre alt) hat der Antragsgegner ohne Widerstand bei der Ausgestaltung des Planinhalts berücksichtigt. Angesichts dieser aus den Planakten ersichtlichen Nachgiebigkeit des Antragsgegners gegenüber Flächenwünschen der betroffenen Grundeigentümer ist nicht ersichtlich, wieso die Antragsteller Grund gehabt haben sollten, taktisch ihre Erweiterungswünsche zu verschweigen. Wenn sie sich stattdessen entschieden zu taktieren, müssen sie die Nachteile dieser Entscheidung tragen. Selbst wenn es "private Verhaltensempfehlungen einzelner Ratsmitglieder" gegeben haben sollte, entlasteten diese die Antragsteller nicht von ihrer Obliegenheit, ihre Belange vollständig vorzutragen. Der Antragsgegner hatte es nach den Planakten im Übrigen als Maxime seiner Planung formuliert, dass Erweiterungsmöglichkeiten örtlicher Betriebe nicht beschränkt werden sollten. In der Abwägung hat sich der Gemeinderat ausführlich mit den Erweiterungsmöglichkeiten der einzelnen Betriebe befasst.
Der Antragsgegner hätte also allenfalls wegen der objektiven Interessenlage der Antragsteller - also der Belange der Landwirtschaft allgemein; § 1 Abs. 6 Nr. 8b BauGB - Grund gehabt, über weitere Erweiterungsflächen für die Antragsteller nachzudenken. Abwägungserheblich sind nicht nur vorgebrachte klare Erweiterungswünsche, sondern auch die sich aus der "normalen Betriebsentwicklung" ergebenden Flächenansprüche (BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3). Dafür, dass der Hof der Antragsteller ohne zusätzliche Erweiterungsflächen offenkundig nicht überlebensfähig wäre, ist nichts ersichtlich und vorgetragen. Es kann sich allenfalls die Frage stellen, ob der Antragsgegner davon ausgehen musste, dass eine "normale Betriebsentwicklung" stets steigende Flächenansprüche mit sich bringt. Dann wären Festsetzungen, die die Antragsteller auf dem status quo festschreiben, eventuell abwägungsfehlerhaft. Angesichts der klaren Aussagen der Antragsteller über ihre Betriebsentwicklung musste der Antragsgegner nach Auffassung des erkennenden Senats - auch angesichts des allgemeinen Rückganges landwirtschaftlicher Nutzungen - solche Erwägungen jedoch nicht anstellen. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass die Antragsteller ggf. auch die Interessen von Hofnachfolgern bzw. künftigen Generationen bei der Benennung ihrer Erweiterungswünsche berücksichtigen, wie dies auch die anderen Planbetroffenen getan haben. Die planende Gemeinde muss grundsätzlich nicht "paternalistisch" die Interessen der Planbetroffenen weiter fassen als diese es selbst tun. Nichts anderes ergibt sich aus der in § 1 Abs. 5 BauGB geforderten Nachhaltigkeit der städtebaulichen Entwicklung im Interesse auch künftiger Generationen.
Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben zudem gezeigt, dass auf dem im Aktivrubrum bezeichneten Betriebsgrundstück der Antragsteller und damit außerhalb des Planbereichs ganz erheblich Umfangs Flächen existieren, die baulich genutzt werden können. Selbst wenn die Flächen nördlich der vorhandenen Gebäude hierfür zu steil sein sollten, könnten Gebäude jedenfalls östlich davon aufgestellt werden. Dort erstreckt sich eine größere Freifläche. Diese mag, wie die Antragsteller geltend gemacht haben, diagonal von einer Wasserleitung durchzogen werden, welche nicht überbaut werden darf. Beiderseits verbleiben jedoch so umfangreiche Flächen, dass landwirtschaftliche Gebäude ganz beachtlicher Größe dort aufgestellt werden können. Möglicherweise ist es einem Landwirt, der nach der Rechtsprechung trotz seiner Privilegierung auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedacht sein muss, sogar zuzumuten, vorrangig solche Flächen in Anspruch zu nehmen, bevor er von Bebauung bislang nicht angegriffene Außenbereichsflächen in dieser Weise nutzt.
Der Antragsgegner hat die betroffenen Personen hinsichtlich der geäußerten Flächenwünsche im Ergebnis allenfalls insoweit ungleich behandelt, als er zwei Höfen (K. und L.) über den status quo hinaus Erweiterungsflächen zuteilte, den Antragstellern aber nicht. Diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf die Antragsteller selbstverschuldet und beruht daher auf einem nicht willkürlichen Differenzierungskriterium; denn jene hatten Erweiterungsbedarf angemeldet, die Antragsteller jedoch nicht (mehr). Auch objektiv musste der Antragsgegner nicht annehmen, dem Hof der Antragsteller müssten weitere, nachhaltige Erweiterungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Denn er durfte davon ausgehen, dass die Betreiber selbst solche Erweiterungstendenzen besser abschätzen können als er und sie dementsprechend geäußert haben würden.
Unklare zukünftige Erweiterungsabsichten sind nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht stets abwägungserheblich. Ob sich dies anders verhält, wenn wie hier umfangreiche Flächen in Hofnähe der Bebauung entzogen werden, kann offen bleiben, weil der Antragsgegner - vom Betrieb Laue einmal abgesehen - sogar eher ungewisse Erweiterungswünsche in seine Abwägung eingestellt hat. Er hat sich allerdings im Ergebnis vertretbar gegen die Festsetzung solcher Flächen entschieden, weil sie dem Plankonzept zuwiderliefen.
Die Planbegründung musste die genaue Abgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen nicht im Einzelnen darlegen. Die Begründung eines Bebauungsplanes muss nicht jede Festsetzung im Detail rechtfertigen (W. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2007, § 9 Rn. 184). Auch müssen nicht Kriterien für die Festsetzung solcher Flächen ausdrücklich formuliert werden, wenn sie sich aus dem Planwerk sachlich ergeben. Das ist hier der Fall. Schon die Erfordernisse der Raumordnung legten hier einen Landschaftsschutz nahe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ausgehend von der Anfangsvorstellung eines großflächigen Landschaftsschutzes die planende Gemeinde dann wegen entgegenstehender Belange einzelne Flächen aus dem freizuhaltenden Gebiet wieder ausscheidet. Das gedankliche Verfahren bei der Abwägung ist im Baugesetzbuch nicht rechtlich genau vorgezeichnet. Deswegen kann der Einwand der Antragsteller gegen die methodische Vorgehensweise des Antragstellers nicht greifen. Der Antragsgegner war auch nicht gezwungen, ganz detailscharfe Kriterien für die Flächenzuordnungen zu den Festsetzungen zu bestimmen, wenn sich diese Kriterien aus dem Plan und seiner Begründung entnehmen lassen. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat überzeugend vorgebracht, die Lage der LW1-Fläche östlich der B6 sei durch deren Immissionen bestimmt; diese mindern den Erholungswert der Landschaft und durften dementsprechend mit etwas anderen Festsetzungen versehen werden. Die Lage der weiteren LW1-Gebiete ist erkennbar durch die vorhandene Bebauung bedingt. Die Gesamtabgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Wunsch das Umfeld des Siedlungsbereiches G. freizuhalten. Dabei sollte auch der Bereich freigehalten werden, den die Erholungssuchenden/Tagestouristen bei ihrer (An-)Fahrt mit dem Kfz durchmessen und daher von der K 135 aus einsehen können: "Der Geltungsbereich umfasst die von der L 202 und K 135 einsehbaren Landschaftsteile, die nicht durch Wald ... der Sicht entzogen werden." Für den südlichen Planbereich formuliert die Beschlussvorlage: "Der Bereich südlich des Vilser Holzes bis zum Ortsrand G. wird aufgrund seiner touristischen Bedeutung als Wanderverbindung zwischen F. und dem H. gesichert." "Weiterhin wird ein Bereich auf dem H., der heute als Ackerfläche bewirtschaftet wird, von einer Bebauung freigehalten." Damit ist die Notwendigkeit, den Bereich zwischen G. und H. gegen weitere Zersiedlung zu schützen, ausdrücklich angesprochen worden. Eine noch genauere Begründung der Flächenabgrenzung ist nicht erforderlich. Insbesondere lag die Einbeziehung des Landschaftsschutzgebietes I. in den Geltungsbereich des Planes nahe.
Bei einer Festsetzung, die zum Verlust der Baurechte aus § 35 Abs. 1 BauGB führt, ist das Gewicht des in § 35 BauGB zum Ausdruck kommenden Nutzungsbelanges der Landwirtschaft mit dem gebotenen Gewicht einzustellen. Der Verlust der Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen für landwirtschaftliche Vorhaben ist eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch Belange von erheblichem Gewicht gefordert sein muss (BVerwG, B. v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20; Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 197; Söfker, NVwZ 2008, 1273<1279>). Der Antragsgegner hat das rechtliche Gewicht des durch die Freihaltungsfestsetzungen eingeschränkten Grundeigentums nicht verkannt. Der weitgehende Ausschluss der Bebaubarkeit betrifft im Außenbereich zwar auch und gerade privilegierte Vorhaben, insbesondere die Landwirtschaft. Der Antragsgegner hat ausführliche Gespräche mit den betroffenen Landwirten geführt und soweit ersichtlich fast jeden Wunsch nach Bauflächen befriedigt. In einem Fall (Laue, verpachteter Hof im Norden von G.) ist ein solcher Wunsch abgelehnt worden, weil eine bebaubare Fläche in gleicher Entfernung zum Hof außerhalb des Plangebietes für den Hofbetreiber zur Verfügung stand. In den verschiedenen Stadien der Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich Interessenten für sonstige privilegierte Vorhaben nicht gemeldet. Entsprechende Belange mussten sich dem Antragsgegner auch nicht aufdrängen. Insbesondere im Fall der Antragsteller durfte die planende Gemeinde in Anbetracht der geäußerten Wünsche davon ausgehen, dass weitere Erweiterungen auf Alternativflächen außerhalb des Plangebietes stattfinden sollten. Die Antragsteller verfügten zum Zeitpunkt der Planaufstellung über Grundstücke außerhalb des Plangebietes. Insbesondere die Antragstellerin zu 2) war Eigentümerin von 17 Flurstücken. Dazu gehörten Flächen östlich, westlich und südlich des Geltungsbereiches des Planes Nr. 4. Dass die Antragstellerin diese Grundstücke später in die Flurbereinigung eingebracht hat, war zur Zeit der Planaufstellung nicht absehbar.
Eine positive Ausweisung von Flächen für Stallgebäude (wie Söfker es a.a.O. vorschlägt) ist für die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass solche Gebäude außerhalb des Geltungsbereiches des Planes zulässig bleiben. So liegt es hier.
Die im Plan festgesetzte weitgehende Freihaltung von Bebauung ist auch erforderlich. Die Planbegründung rechtfertigt den Ausschluss der Bebaubarkeit ausreichenden Umfangs damit, dass schon die Existenz von Baulichkeiten, und seien sie auch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Höhe mit den Planzielen kollidieren, diesen Gemeindebereich zum Vorteil einer anderen dort vorherrschenden Nutzung, nämlich des (Tages-)Tourismus zu erhalten. Eine Landschaft lässt sich dann allenfalls noch eingeschränkt genießen, wenn sie mit Baulichkeiten "vollgestellt" ist. Die touristische Nutzung im Sinne des Landschaftsgenusses nimmt im Plangebiet in dem Maße Schaden, in dem dort Bebauung eindringt. Die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Luftbilder zeigten, dass dieser Teil des Gemeindebereiches bislang allein von den Antragstellern baulich in Anspruch genommen worden war (Nordwestecke des Flurstücks 70/1); dieser bildet einen augenfälligen und störenden Solitär. Im Übrigen bietet die Landschaft einen den touristischen/Wandergenuss in hervorragendem Maße dienlichen Anblick freier Flächen im Wechsel mit Waldbereichen. Dass darin eine erhaltenswerte, erholungsstarke Landschaft liegt, kann nicht bezweifelt werden. Es ist nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner auch in niedrigen Stallgebäuden eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft erkennt.
Dieser Teil des Gemeindegebietes ist auch in besonderer Weise dazu geeignet, diesen Tourismus zu fördern. Insbesondere finden sich in der näheren Umgebung ausreichenden Umfangs hierfür geeignete Wege. Zu Unrecht meinen die Antragsteller, diese Eignung mit Rücksicht darauf in Zweifel zu ziehen, dass diese Wege nicht eigens für das Wandern angelegt worden seien oder diesem ausschließlich dienten. Es ist keineswegs unüblich, dass Wege mehrere Funktionen erfüllen. Selbst wenn sie zu Aussaat- oder Erntezeiten von landwirtschaftlichen Maschinen genutzt werden, ist das - ebenso wenig wie die Pflege der Fluren selbst - ein Umstand, welcher den Erholungscharakter einer Landschaft schlechthin aufhebt oder grundlegend in Zweifel zieht. Das ist ein häufig anzutreffender Umstand. Wie oben schon mehrfach ausgeführt, stellen Museumsbahn und der weiter östlich gelegene H. mit dem Ringwall und der Wassermühle zentrale touristische Ziele dar. Es mag sein, dass in der Bundesrepublik bereiche mit noch attraktiveren Wanderzielen existieren. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass diese Flächen in erheblichem Umfang Erholungsfunktion für die Allgemeinheit/Touristen erfüllen.
Zu deren Ermittlung brauchte der Antragsgegner nicht, wie von den Antragstellern gefordert, "Erhebungen durchzuführen". Dass dort (Tages-)Tourismus einen nicht zu vernachlässigenden Zweig darstellt, haben die Antragsteller nicht substantiiert in Abrede genommen. Dass sich diese durch Baulichkeiten bislang allein durch die Antragsteller beeinträchtigte Landschaft hierfür in hervorragender Weise eignet, ergibt sich schon aus den Luftbildern. Touristische Attraktionen (Museumsbahn, H.) liegen in unmittelbarer Nähe. Angesichts dessen waren "Erhebungen" objektiv nicht veranlasst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Triftigkeit dieses Ziels im Planaufstellungs- namentlich dem Auslegungsverfahren in Zweifel gezogen worden war. Auch die Antragsteller hatten derlei dort nicht geltend gemacht. Dass der Landkreis J. diesen Bereich in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorsorgegebiet für Erholung und Landschaft dargestellt hat, unterstreicht dies und wird nicht durch den weiteren Zweck "Landwirtschaft" in Zweifel gezogen: Diese soll in der Gestalt der Bodennutzung ja weiterbetrieben werden. Nur Baulichkeiten sollen anderenorts konzentriert und errichtet werden. Es liegt in dieser Zielrichtung zugleich eingeschlossen, dass der Antragsgegner nicht zu einer "quadratmetergenauen" Bestandsaufnahme verpflichtet war: Es geht gerade darum, die Landschaft, "soweit das Auge reicht", in Teilen vollständig von Bebauung frei zu halten. Das geht nicht nach Art eines "Flickenteppichs".
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) abzusehenden Einschränkungen für die Landwirtschaft und sonstige im Außenbereich privilegierten Nutzungen vergleichsweise geringes, das Interesse der Allgemeinheit, diesen Gemeindebereich zu Erholungszwecken frei von Bebauung genießen zu können hingegen ganz erhebliches Gewicht hat. Soweit die Erholungsfunktion durch Baulichkeiten oder Straßen beeinträchtigt oder gar aufgehoben ist, hat der Antragsgegner dem entweder durch Herausnahme der entsprechenden Flächen (Nordwestecke des Flurstücks 70/1) oder durch differenzierte Festsetzungen (B 6; Bereich des Bahnhofs der Museumsbahn) Rechnung betragen. Die getroffene Abwägungsentscheidung ist daher auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner hat wie geboten (vgl. BVerwG, B. v. 21.02.1991 - 4 NB 16.90 - BRS 52 Nr. 27) die Tatsache berücksichtigt, dass sich aus bestimmten Festsetzungen möglicherweise Entschädigungspflichten ergeben können. In einer Bauausschusssitzung wurde besprochen, dass für die Entschädigungsfrage "unter anderem" die Maßnahmefestsetzungen erheblich seien. Zu dieser Teilfrage (Entschädigungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 14 BauGB für Maßnahmefestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) hat der Antragsgegner dann die Auskunft eines Interessenverbandes eingeholt. Diese ergab, dass keine Ansprüche bestünden. Die fehlende Vertiefung im Bauausschuss hinsichtlich der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB iVm. der Entschädigungspflicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 12 BauGB lässt darauf schließen, dass der Antragsgegner insoweit keine Gefahr von Entschädigungs- oder Übernahmeansprüchen sah. Das war naheliegend, weil die bauinteressierten Grundeigentümer mit ihren Flächenwünschen berücksichtigt worden waren und zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie mit den Planfestsetzungen einverstanden seien. Hinsichtlich des Flurstücks 70/1 kommt die Lage im Landschaftsschutzgebiet hinzu. Unter diesen Umständen musste der Rat nicht noch einmal die Entschädigungsfrage behandeln.
Die Abwägung hat die Festlegungen der Raumordnung zutreffend berücksichtigt. Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis J. setzt im Plangebiet Vorbehaltsgebiete fest. Vorbehaltsgebiete sind in der Abwägung zu berücksichtigende Grundsätze der Raumordnung (vgl. BVerwG, B. v. 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Der Antragsgegner hat die Grundsätze des Regionalen Raumordnungsplanes in der Abwägung berücksichtigt, im Plan umgesetzt und ausdifferenziert. Dies ergibt sich eindeutig aus der Planbegründung. Die Aussagen des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises J. sind in der Abwägung berücksichtigt. Die Planbegründung geht zu Recht davon aus, dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft ermöglicht wird. Zwar werden aufgrund der Maßnahmefestsetzungen vorhandene Biotope verändert werden. Es werden aber als Ersatz durchwegs höherwertige Biotope geschaffen werden, so dass von erheblichen schädlichen Veränderungen des Naturhaushaltes nicht gesprochen werden kann.