Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 2 ME 170/10

Anwendung des Vorrangs der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei einer angeordneten Maßnahme hinsichtlich der Raumverteilung in einem Pharmaziezentrum; Anordnung der Räumung bisher zugeteilter Räume in einem Pharmaziezentrum und neuer Zuteilung anderer Räume als Verwaltungsakt; Auswirkung einer Verlegung oder Änderung eines Sozialraumes auf den rechtlichen Bestand einer gentechnischen Anlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.08.2010
Aktenzeichen
2 ME 170/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0805.2ME170.10.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die einen Hochschullehrer betreffende Raumverteilung

Gründe

1

Der Antragsteller leitet im Pharmaziezentrum der Antragsgegnerin als akademischer Oberrat und außerplanmäßiger Professor eine Arbeitsgruppe im Bereich der molekularen Pharmakologie und Toxologie. Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 aufgegeben hat, die ihm bisher zugeteilten Räume 501 und 502 des Universitätsgebäudes 2414 zu räumen und stattdessen in demselben Gebäude den Raum 509 als Büro-, Sitzungs- und Sozialraum zu nutzen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die bisher genutzten Räume 501 und 502 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu belassen. Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren des Antragstellers auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei und daher nur zum Erfolg führen könne, wenn dem Rechtsschutzsuchenden ohne die sofortige Entscheidung des Gerichts Nachteile drohten, die das Abwarten des Verfahrens in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen. Eine derartige Beeinträchtigung habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da deren innerhalb der Frist des § 146a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Begründung, die den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts gemäß § 146a Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigt.

3

Verfahrensrechtlich geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nur nach§ 123 Abs.1 VwGO begehren kann. Abgesehen davon, dass dieser selbst den Weg über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gesucht und durch seine Anträge im ersten und zweiten Rechtszug dokumentiert hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang des Systems der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 80 VwGO vorliegend nicht greift, da die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme der Raumverteilung in ihrem Pharmaziezentrum nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt einzustufen ist. Die Entscheidung der Antragsgegnerin stellt eine Organisationsmaßnahme des zuständigen Universitätsorgans dar, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet und daher nicht als Verwaltungsakt im Sinne des§ 35 Satz 1 VwVfG zu würdigen ist. Sie lässt in beamtenrechtlicher Sicht das statusrechtliche Amt des Antragstellers in seinem funktionell-abstrakten Sinn unberührt, sondern betrifft lediglich seinen konkreten Aufgaben- und Funktionsbereich, also sein funktionelles Amt im konkreten Sinn. Auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG steht nicht die persönliche, sondern die dienstliche Rechtsstellung des Antragstellers in Rede, und wird sein "Grundverhältnis" als außerplanmäßiger Professor, etwa in korporationsrechtlicher Sicht, nicht berührt (vgl. VGH Baden-Württemberg Urt. v. 21.4.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378 = NVwZ-RR 1999, 636; Bay. VGH, Urt. v. 7.4.2003 - 7 B 052.168 -, [...], Rn. 18). Abweichendes folgt auch nicht aus dem Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichts vom 8. Juni 2004 - 5 LB 344/03 -, das in einer das Amt im statusrechtlichen wie auch im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührenden, sondern lediglich das Amt im konkret-funktionellen Sinne betreffenden Umsetzung eines Universitätsprofessors eine Maßnahme im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG und damit einen Verwaltungsakt angenommen hat, weil mit jener Änderung des Aufgabenbereichs Besonderheiten im Hinblick auf das dem Hochschullehrer übertragene konfessionsgebundene Staatsamt verbunden waren. Eine hiermit vergleichbare Außenwirkung vermag die Organisationsmaßnahme der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2009 indes nicht zu entfalten.

4

In der Sache vermag der Senat wie das Verwaltungsgericht, dessen Ausgangsbetrachtung, der Antragsteller ziele mit seinem Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab, mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, nicht zu erkennen, dass die dem Antragsteller aufgegebene Räumung der Räume 501 und 502 für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache mit Nachteilen verbunden ist, die dem Antragsteller nicht zugemutet werden können. Es ist daher mit der Vorinstanz von der Würdigung auszugehen, dass der Antragsteller für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat und somit nicht ersichtlich ist, dass eine vorläufige Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das bedeutet für das vorliegende Verfahren zugleich, dass es auf sich beruhen kann, ob es dem Antragsteller gelungen ist, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das hat weiter zur Folge, dass es nicht darauf ankommt, auf welchen Umfang sich die von dem Antragsteller aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG abgeleitete und maßgeblich zum Kern der Beschwerde erhobene räumliche Ausstattung zu belaufen hat, welcher Flächenbedarf Geltung beanspruchen kann, welche Bedeutung für die Raumbemessung dem Hochschul-Informations-System in diesem Zusammenhang einzuräumen ist und welcher Stellenwert der zwischen den Beteiligten getroffenen Ausstattungsregelung aus den Jahren 2005/06 zukommt.

5

Für den Senat ist es nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht zu erkennen, dass der Antragsteller während der Dauer des Klageverfahrens in seiner das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit prägenden Forschungs- und Lehrtätigkeit - schon gar nicht nachhaltig - beeinträchtigt sein könnte. Unberührt von der streitbefangenen räumlichen Umverteilungsmaßnahme der Antragsgegnerin bleibt der Laborraum 516 sowie der im Untergeschoss gelegene Raum -117, so dass dem Antragsteller die für seine Forschung maßgeblichen Räumlichkeiten in vollem Umfang erhalten bleiben. Diese Feststellung rechtfertigt sich ebenfalls für die weitere Nutzung der Laborräume als gentechnische Einrichtungen der Sicherheitsstufe 1, für die die Gefahr einer Beeinträchtigung nicht zu erkennen ist. Das folgt aus der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Braunschweig vom 3. Mai 2010, in der ausgeführt wird, dass sich die Verlegung oder Änderung eines Sozialraumes nicht auf den rechtlichen Bestand einer gentechnischen Anlage auswirke.

6

Bleibt die Berechtigung des Antragstellers, die Laborräume 516 und -117 als gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 1 zu nutzen erhalten, und kann dieser seine wissenschaftliche Tätigkeit uneingeschränkt in den genannten Räumen fortführen, ist es für den Senat auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr läuft, durch die von ihm beanstandete Maßnahme die Grundlage für die Einwerbung von Drittmitteln zu verlieren. In dieser Annahme sieht sich der Senat durch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Stellungnahme der B. GmbH, Hannover vom 21. April 2010 bestätigt, in der ausgeführt wird, dass Basis der wissenschaftlichen Zusammenarbeit die von dem Antragsteller durchgeführten pharmakologischen Untersuchungen an transient exprimierten Ionenkanälen seien; diese Arbeiten seien an die Zulassung der Einrichtung als S1 gentechnische Anlage gebunden, wobei das Erlöschen dieser Zulassung das Ende der Zusammenarbeit zur Folge habe. Von der Befürchtung eines Erlöschens der Zulassung kann nach dem vorstehend Gesagten indes nicht die Rede sein.

7

Auch eine Beeinträchtigung der Lehrtätigkeit des Antragstellers durch die streitbefangene Organisationsmaßnahme vermag der Senat nicht zu erkennen, und zwar auch dann nicht, wenn man der Auffassung des Antragstellers folgt, er könne entgegen eines entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin nicht darauf verwiesen werden, für die Erstellung und Pflege der von ihm im Zusammenhang mit der curricularen Lehre verwendeten Skripte und Unterlagen auf das Sekretariat des Instituts für Pharmazie und Toxologie zurückzugreifen und das schriftliche Lehrmaterial dort bündeln zu lassen. Vielmehr gehöre es zu den Aufgaben der ebenfalls in seiner Arbeitsgruppe tätigen Ehefrau, einer Privatdozentin, die von ihm verwendeten Vorlesungsskripte redaktionell zu pflegen und auszugeben. Diese zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau im Hinblick auf die Lehrtätigkeit vorgenommene Aufgabenteilung lässt sich für die Zeit des Klageverfahrens ungeachtet der noch zu erörternden Frage, ob die Antragsgegnerin überhaupt verpflichtet ist, für die räumliche Unterbringung nicht im Landesdienst stehender Mitarbeiter der Arbeitsgruppe des Antragstellers Sorge zu tragen, auch in dem dem Antragsteller nunmehr zugewiesenen Raum 509 verwirklichen. Dies erachtet der Senat zum einen deshalb für zumutbar, weil der Antragsteller den ihm bisher zugewiesenen Raum 501 auch nicht allein für seine Person genutzt, sondern mit zwei weiteren Mitarbeitern seiner Arbeitsgruppe geteilt hat, und es sich zum anderen bei der Mitnutzerin des Raumes um seine Ehefrau handelt, zu der er neben der beruflichen Zusammenarbeit auch in einer besonderen engen menschlichen Beziehung steht.

8

Wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers insbesondere im Forschungsbereich dadurch nachhaltig gefährdet sein könnte, dass mit dem angeordneten Nutzungsentzug der Räume 501 und 502 der Verlust der Schreibarbeitsplätze von vier Mitarbeitern des Antragstellers einhergehen, damit die weitere Möglichkeit seiner Unterstützung durch diese Mitarbeiter infrage gestellt würde und die für seine Arbeitsgruppe erforderliche personelle Mindestausstattung nicht mehr gewährleistet wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit zunächst darauf hingewiesen, dass drei der vier Mitarbeiter des Antragstellers, nämlich seine als Privatdozentin tätige Ehefrau sowie zwei Doktoranden, nicht im Landesdienst stehen und damit auch der Antragsgegnerin aus einem Dienstverhältnis nicht verpflichtet sind, so dass nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Anspruch auf Nutzung der in der Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin stehenden Räumlichkeiten ableiten lässt. Diese Annahme dürfte sich auch mit Blick auf die Drittmittelfinanzierung der Forschungsvorhaben des Antragstellers rechtfertigen, da sich bisher weder den Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 NHG vorliegen könnten. Danach können angesichts des hier auszuschließenden Falles, das aus Drittmitteln vergütetes Personal im Dienst des Trägers der Hochschule beschäftigt wird, Mitglieder der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausnahmsweise private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.

9

Anders als der Antragsteller meint, lässt sich ein Anspruch der beiden für ihn wissenschaftlich tätigen Doktoranden, die nach Angaben der Antragsgegnerin bei ihr seit dem Sommersemester 2010 als Promotionsstudierende eingeschrieben sind, auf einen Arbeitsplatz auch aus einem mit dem Antragsteller begründeten Betreuungsverhältnis nicht ableiten, da dieses im Verhältnis zur Antragsgegnerin zumindest so lange ohne rechtliche Bedeutung bleibt, wie diese bei der maßgeblichen Fakultät noch nicht um die Zulassung zur Promotion nachgesucht haben. Das folgt aus § 4 der - soweit ersichtlich noch geltenden - Promotionsordnung der Gemeinsamen Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, in dem die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion, zu denen die Vorlage einer bereits verfassten Dissertation zählt, im Einzelnen geregelt sind. Für eine Zulassung der von dem Antragsteller betreuten Doktoranden, der Eheleute C., zur Promotion liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Ist eine von einem Doktoranden bearbeitete Dissertation hingegen noch nicht fertig gestellt und ein Promotionsverfahren im Verhältnis zu einer Fakultät noch nicht eingeleitet worden, besteht lediglich ein Rechtsverhältnis eigener Art zwischen dem Promotionswilligen und dem Hochschullehrer, der sich zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt hat (Urt. des Senats v. 2.12.2009 - 2 KN 906/06 -, [...]).

10

Unabhängig davon bestehen für den Senat erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller - wie mit der Beschwerde geltend gemacht - im Hinblick auf die für seine Arbeitsgruppe in Anspruch genommene Personalausstattung auf das Doktorandenehepaar C. als vollwertige wissenschaftliche Mitarbeiter zurückgreifen kann. Während das Vorbringen des Antragstellers zunächst den Anschein erweckt hat, mit den Eheleuten C. stünden ihm zwei vollzeittätige wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung, ist die Antragsgegnerin diesem Eindruck aufgrund einer im Einzelnen belegten Internetrecherche für den Senat plausibel und nachvollziehbar mit dem Hinweis entgegengetreten, dass es sich bei den Eheleuten C. um erfolgreiche Apothekenunternehmer handele, welche mehrere Apotheken und daneben noch weitere Unternehmen führten. So betreibe der Ehemann M. C. eine der größten Apotheken in Braunschweig, habe eine Versandapotheke gegründet und sei daneben noch als geschäftsführender Gesellschafter zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, davon einer Immobiliengesellschaft, tätig, während die Ehefrau S. C. in Bad Münder eine Apotheke führe und darüber hinaus noch in die Geschäftsführung einer privaten Berufsfachschule eingebunden sei. Die sich hieraus für den Senat ergebenden Zweifel an einer nachhaltigen wissenschaftlichen Mitarbeit der Eheleute C. in der Arbeitsgruppe des Antragstellers werden angesichts von deren vorstehend beschriebenen Beschäftigungsschwerpunkten auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller unter dem 12. Juli 2010 bei der Antragsgegnerin beantragt hat, die Eheleute C. als teilzeitbeschäftigte Angestellte mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis einzustellen, und an anderer Stelle die regelmäßige Anwesenheit beider im Forschungsbereich mit einer Zeitspanne von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr beschreibt. Die nachträglichen Einstellungsanträge wie der Hinweis auf eine Beschäftigung der Eheleute C. in den Abendstunden dürfte unter dem Eindruck des Verlaufs dieses Beschwerdeverfahrens erfolgt und als Reaktion auf die Feststellung einer anderweitigen hauptberuflichen Beschäftigung der Doktoranden zu würdigen sein und ändern insoweit nichts an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Darüber hinaus kommt es diesbezüglich auf den derzeitigen Entscheidungszeitpunkt des Senats an, so dass das Ergebnis einer Bescheidung der Einstellungsanträge durch die Antragsgegnerin auf sich beruhen kann. Sollte diese dem Einstellungsbegehren der Eheleute C. nachkommen, mag sich die Frage der Raumausstattung der Arbeitsgruppe des Antragstellers neu stellen und entsprechend zu regeln sein.

11

Eine entsprechende Einschätzung rechtfertigt sich im Hinblick auf den durch den Antragsteller für die Mitarbeit seiner Ehefrau geltend gemachten Raumbedarf. Diese steht bisher, und solange die Antragsgegnerin ihren Teilzeitbeschäftigungsantrag vom 15. Juli 2010 nicht positiv beschieden hat, ebenfalls nicht in einem Dienstverhältnis zu der Antragsgegnerin bzw. zum Land Niedersachsen. Darüber hinaus erachtet es der Senat - wie ebenfalls vorstehend schon erörtert - für zumutbar, dass die Ehefrau des Antragstellers die von ihr zu verrichtenden Schreibarbeiten für die Dauer des Hauptsacheverfahrens in dem Raum 509 erbringt und diesen gemeinsam mit dem Antragsteller nutzt.

12

Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Forschungstätigkeit der Arbeitsgruppe des Antragstellers durch eine fehlende Unterstützung seitens der technischen Angestellten D. gefährdet sein könnte. Deren regelmäßige Arbeitszeit beläuft sich seit einer Neufassung ihres befristeten Arbeitsvertrages lediglich auf einen Beschäftigungsumfang von 50 v.H., der nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit 90 v.H. der Beschäftigungszeit mit medizinisch-technischen bzw. technischen Tätigkeitsmerkmalen umschrieben wird, welche schwerpunktmäßig in den Laborräumen zu erbringen sind. Sollte es daneben - wie von dem Antragsteller behauptet und von der Antragsgegnerin infrage gestellt - tatsächlich nicht möglich sein, einen Teil der daneben noch mit 10 v.H. anfallenden Verwaltungs- und Schreibtätigkeit, die nach der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Braunschweig in einer gentechnischen Einrichtung der Sicherheitsstufe 1 zulässig ist, in einem der Laborräume durchzuführen, so hält es der Senat für zumutbar, insoweit in den dem Antragsteller von der Antragsgegnerin angebotenen und im Untergeschoss gelegenen Raum -118 auszuweichen und dort die Schreibtätigkeiten zu verrichten. Dieser Raum entspricht nach den Darlegungen der Antragsgegnerin den Anforderungen der Arbeitssicherheit und der gewerberechtlichen Vorgaben und steht damit dem Aufenthalt von Menschen nicht entgegen, wobei die rechtlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz regelmäßig von der zuständigen Stabsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge einer Prüfung unterzogen werden sollen.

13

Da sich die Weiterbeschäftigung der technischen Angestellten D. nunmehr nur noch auf eine anteilige Beschäftigung von 50 v.H. beschränkt, die überwiegend in den Laborräumen auszuüben ist, dürfte der Raum -118 die überwiegende Zeit des Tages ungenutzt sein, mit der weiteren Folge, dass dieser - und dies stellt eine den Beschluss selbständig tragende Begründung dar - den Eheleuten C. - unterstellt, sie verbringen die Stunden des späten Nachmittags und Abends tatsächlich regelmäßig in der Forschungseinrichtung des Antragstellers - zur Nutzung zugewiesen werden könnte.

14

Nach allem fehlt es daher an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen war.