Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: 5 LC 294/09
Streitwertfestsetzung nach der teilweisen Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.12.2009
- Aktenzeichen
- 5 LC 294/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 29551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1207.5LC294.09.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 155 Abs. 2 VwGO
- § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO
- § 173 S. 1 VwGO
- § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
- § 40 GKG
- § 43 Abs. 1 GKG
- § 47 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 47 Abs. 2 S. 1 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 63 Abs. 3 S. 1 GKG
Redaktioneller Leitsatz
Wenn das erstinstanzliche Urteil partiell unwirksam geworden ist, hat das Rechtsmittelgericht zwar auch die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug neu zu fassen, muss aber den rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als einen Berechnungsfaktor einbeziehen, der einer inhaltlichen Änderung entzogen ist, soweit nicht Rechenfehler der Vorinstanz vorliegen, die einer Berichtigung zugänglich sind.
Gründe
Das nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24. 4. 2008 - 5 LC 114/07 -) verbliebene Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Klägerin (Schriftsatz vom 13. 11. 2009), die deren Forderungen für die Jahre 2000 bis 2004 betrifft, und der hierzu erklärten Einwilligung (Schriftsatz vom 24. 11. 2009) des Beklagten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nunmehr ebenfalls einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß bzw. entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) in dem Umfang für unwirksam zu erklären, in dem der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Klage in zweiter Instanz sowie die vorangegangenen, übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist, und d.h. lediglich insoweit, als der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden ist und als der Rechtsstreit im ersten Rechtszug Ansprüche für das Jahr 2006 betroffen hatte. Denn im Übrigen, und d.h. hinsichtlich der Abweisung der Klage für die auf das Jahr 2006 folgende Zukunft, hat das Urteil Rechtskraft erlangt.
Über die gesamten Verfahrenskosten ist nunmehr auf der Grundlage der §§ 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Die Klägerin hat mit der teilweisen Rücknahme ihrer Klage die Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils in dem Umfang herbeigeführt, in dem der Klage hinsichtlich der Anspruchszeiträume 2000 bis 2004 stattgegeben worden war, ist aber wegen ihrer Forderungen für das Jahr 2005 klaglos gestellt worden. Deshalb ist es die gesetzliche Kostenfolge der partiellen Klagerücknahme bzw. entspricht es billigem Ermessen, dass die Kosten des zweiten Rechtszuges in dem Verhältnis unter den Beteiligten aufgeteilt werden, in dem die Summe der Jahresnettobeträge von zusammen 1.252,60 EUR (= 12 x 20/27,5 x 30,20 EUR + [20/27,5 x 29,20 EUR + 6 x 24/27,5 x 29,20 EUR + 5 x 16/27,5 x 29,20 EUR] + [7 x 16/27,5 x 19,94 EUR + 5 x 19,94 EUR] + 12 x 25,85 EUR + [7 x 24,23 EUR + 5 x 14/24,5 x 24,23 EUR] = 263,56 EUR + [21,24 EUR + 152,90 EUR + 84,95 EUR] + [81,21 EUR + 99,70 EUR] + 310,20 EUR + [169,61 EUR + 69,23 EUR]), die der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung wegen der Anspruchszeiträume 2000 bis 2004 erstinstanzlich zugesprochenen worden waren, zu dem Nettobetrag von 1.404,49 EUR (= 1.252,60 EUR + 12 x 14/24,5 x 22,15 EUR) steht, den das Verwaltungsgericht insgesamt wegen des im zweiten Rechtszug noch umstrittenen Teils der Hauptforderung (Jahre 2000 bis 2005) zuerkannt hatte. Hieraus ergeben sich für den Rechtsmittelzug Kostenanteile der Klägerin von 17/19 und des Beklagten von 2/19.
Weil das erstinstanzliche Urteil partiell unwirksam geworden ist, hat der Senat als Rechtsmittelgericht zwar auch die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug neu zu fassen, muss aber den rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als einen Berechnungsfaktor einbeziehen, der einer inhaltlichen Änderung entzogen ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 158 Rn. 36), soweit nicht Rechenfehler der Vorinstanz vorliegen, die gemäߧ 118 Abs. 1 VwGO einer Berichtigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. 7. 1968 - BVerwG VI C 1.66 -, BVerwGE 30, 146 [147]) zugänglich sind. Nach der Begründung der erstinstanzliche Kostenentscheidung ist die Kostenquote (3/8 zu Lasten der Klägerin und 5/8 zu Lasten des Beklagten) - offenbar rechnerisch unrichtig mit 3 zu 5, statt 2 zu 6 - nach dem (vermeintlichen) Verhältnis der Anteile an den acht als streitbefangen in die Betrachtung einbezogenen Jahre gebildet worden, zu denen die Beteiligten jeweils obsiegten bzw. unterlagen. Dabei ist der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Mai 2005 in der Zukunft liegende Zeitraum unter Berufung auf § 42 Abs. 3 [Satz 1]GKG a.F. pauschalierend als "Drei-Jahres-Zeitraum", faktisch - und im Hinblick darauf, dass ein Teilstatus umstritten war, auch richtiger - aber nur mit zwei Kalenderjahren, nämlich bis einschließlich 2007, berücksichtigt worden. Da die teilweise Abweisung der Klage für die auf das Jahr 2006 folgende Zukunft Rechtskraft erlangt hat, darf nach alledem die Kostenverteilung durch die Vorinstanz insoweit eine Anpassung erfahren, als sie für den Zeitraum von 2000 bis 2006 erging, also sieben der acht erstinstanzlich für die Bildung der Kostenquote herangezogenen Jahre betraf. Die Neuverteilung hat sich somit auf einen Kostenanteil von 7/8, der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu beschränken, während sich im Übrigen, d.h. zu 1/8, an der Kostentragung durch die Klägerin nichts ändern kann.
Weil die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass die ihr erstinstanzlich zugesprochenen Jahresnettobeträge und die von dem Verwaltungsgericht im Zuge seiner Streitwertfestsetzung erkennbar vorgenommene, unveränderte Übernahme des - allerdings noch wegen der Teilzeitbeschäftigung zu reduzierenden - Jahresnettobetrages aus 2005 als Basisgröße auch für die Jahre 2006 und 2007 zu beanstanden sei, kann die Neuverteilung des genannten Kostenanteils von 7/8 an diese Beträge anknüpfen. Sie ist daher auf der Grundlage der§§ 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Lasten der Klägerin in jenem Verhältnis von rund 4/5 vorzunehmen, in dem die von der Klagerücknahme erfasste Summe (1.252,60 EUR) der zugesprochenen Jahresnettobeträgen für die Jahre 2000 bis 2004 zu der Summe (1.556,38 EUR) steht, die sich aus dem erstinstanzlich insgesamt zuerkannten Nettobetrag (1.404,49 EUR EUR) und dem für das Jahr 2006 fortgeschriebenen Betrag von 151,89 EUR (= 12 x 14/24,5 x 22,15 EUR) ergibt.
Hat aber die Klägerin 4/5 des der Neuverteilung unterliegenden Kostenanteils von 7/8 zu tragen, errechnet sich bei der gebotenen teilweisen, inhaltlichen Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung der Vorinstanz zu ihren Lasten eine Kostenquote für den ersten Rechtszug von (28/40 + 1/8 = 28/40 + 5/40 = 33/40 ~) 9/11 - und dementsprechend rund 2/11 zu Lasten des Beklagten.
Die Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die nunmehrige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 43 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG sowie - für den zweiten Rechtszug - zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG. Gestritten wurde um einen Teilstatus und die Streitwertfestsetzung hat sich an dem Zweijahresbetrag der in Streit stehenden Bruttobeträge zu orientieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]). Da die Klägerin die Berechnungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des - allerdings noch wegen der Teilzeitbeschäftigung zu reduzierenden - begehrten monatlichen Nettobetrages von 22,15 EUR nach den Verhältnissen im Jahr der Klageerhebung (2005) nicht beanstandet hat, kann dieser Betrag zur Grundlage der Bemessung genommen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der fehlenden Möglichkeiten des Beklagten, Nachzahlungen steuerfrei zu gewähren, ist jedoch davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten letztlich ein zu diesem Nettobetrag führender Aufschlag auf die Bruttobesoldung streitig gewesen ist. Dieser Einsicht ist hier dadurch Rechnung zu tragen, dass der Jahresnettobetrag von 151,89 EUR (= 12 x 14/24,5 x 22,15 EUR) pauschalierend um 20% (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26. 2. 2009 - 5 LA 35/09 - veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]) erhöht wird. Denn an das in ähnlichen Fällen von dem Senat herangezogene Verhältnis, in dem das von dem Verwaltungsgericht für das Jahr der Klageerhebung festgestellte Bruttoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe der Klägerin mit drei Kindern zu dessen Nettoeinkommen stand, kann hier nicht angeknüpft werden, weil die Vorinstanz die beiden genannten Einkommensarten lediglich für einen in Vollzeit tätigen Beamten ermittelt hat. Nach alledem ist ein Betrag von 364,54 EUR, nämlich das Zweifache des bereits genannten Jahresbruttobetrages als Streitwert für beide Rechtszüge festzusetzen (151,89 EUR x 120% x 2 = 364,54 EUR).