Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.12.2009, Az.: 8 LA 219/09

Maßgeblichkeit der persönlichen Verhältnisse eines Ausländers sowie der Lage des Zielstaats einer Abschiebung für das Ausreichen einer zeitlich befristeten Kostenübernahmeerklärung zur Abwendung einer erheblichen konkreten Gefahr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.12.2009
Aktenzeichen
8 LA 219/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 33481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:1221.8LA219.09.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es hängt vom Einzelfall, nämlich etwa von der Art und Schwere der Erkrankung, den benötigten finanziellen Mitteln, den persönlichen Verhältnissen des Ausländers und insbesondere der Lage im Zielstaat der Abschiebung ab, ob eine zeitlich befristete Kostenübernahmeerklärung zur Abwendung einer "erheblichen konkreten Gefahr" i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreicht.

  2. 2.

    Bezieht sich eine solche Erklärung auf einen Zeitraum von zwei Jahren, so ist eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG regelmäßig nicht gegeben.

Gründe

1

Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie keine hinreichend aktuellen Unterlagen zu ihren persönlichen Verhältnissen vorgelegt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO) und der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylVfG schon nicht hinreichend dargelegt worden sind, aber auch in der Sache nicht vorliegen.

3

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2009 - 8 LA 139/09-, m.w.N.). Hieran gemessen kann die Berufung nicht zugelassen werden.

4

Die Klägerin legt nämlich nicht dar, warum die vier von ihr aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig wären. Im Übrigen kommt den Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

5

Die Klägerin möchte zunächst geklärt wissen, ob bei der "Finanzierbarkeit (lebens-)notwendiger Medikamente bei gleichzeitiger Mittellosigkeit des Betroffenen (= erkrankten Ausländers) eine zeitlich befristete Kostenübernahmezusicherung für die Dauer von zwei Jahren ausreichend" ist. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass sich die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg im November 2006 bereit erklärt hat, für einen Zeitraum von zwei Jahren (im Heimatland der Klägerin anfallende) medizinische Behandlungskosten in Höhe von bis zu 300 EUR monatlich zu übernehmen. Dadurch ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sichergestellt, dass die aus dem Kosovo stammende Klägerin dort über die erforderlichen Mittel zur Erlangung der (i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG) notwendigen medizinischen Versorgung verfügt.

6

Es ist schon sehr zweifelhaft, ob es auf die von den Beteiligten erörterte Versorgungslage im Kosovo überhaupt ankommt. Streitgegenstand ist der Widerruf der in dem Bescheid der Beklagten vom 5. April 2006 getroffenen Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei Serbien, Montenegro und dem Kosovo jeweils um eigenständige Staaten. Es ist deshalb unklar, ob sich die widerrufene Feststellung nunmehr überhaupt (auch oder nur) auf den Kosovo bezieht. Selbst wenn man hiervon ausgeht, kommt der insoweit aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich nicht fallübergreifend beantworten. Vielmehr hängt es jeweils vom Einzelfall, nämlich etwa von der Art und Schwere der Erkrankung, den benötigten finanziellen Mitteln, den persönlichen Verhältnissen des Ausländers und insbesondere der Lage im Zielstaat der Abschiebung ab, ob eine zeitlich befristete Kostenübernahmeerklärung zur Abwendung einer "erheblichen konkreten Gefahr" i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.2.2009 - 8 LA 4/09 -, AuAS 2009, 142 ff., sowie Beschl. v. 27.10.2009 - 10 LA 87/09 -, jeweils m.w.N.). Bezieht sich eine solche Erklärung - wie hier - auf einen Zeitraum von zwei Jahren, so wird sich allerdings eine gleichwohl fortbestehende Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG regelmäßig nicht mehr feststellen lassen. Denn es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Ausländer sei auch dann unverändert auf eine Behandlung angewiesen, aber nicht in der Lage, evtl. benötigte Medikamente aus eigenen Mitteln, von dritter Seite, insbesondere durch Zuwendungen von Verwandten, oder im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erhalten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 10 LA 315/08 -, AuAS 2009, 160 ff., m.w.N.).

7

Schon aus den vorgenannten Gründen kommt auch der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob eine zeitlich befristete Kostenübernahmeerklärung auch dann ausreicht, wenn nach Fristablauf "eine Eigenfinanzierung der lebensnotwendigen Medikamente schon aus heutiger Sicht ausgeschlossen ist". Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Klägerin "lebensnotwendige" Medikamente benötigt.

8

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier aber nicht Streitgegenstand. Damit kann die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auch nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, ob "ein derartiges sich-selbst-Überlassen" nach Ablauf von zwei Jahren dem Schutz der EMRK widerspricht.

9

Gleiches gilt für die Frage, ob "für Ashkali-Volkszugehörige eine ausreichende medizinische Versorgung im Kosovo (besteht), obgleich nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Rückkehr dahin weiterhin unzumutbar ist". Die Frage geht schon von der unzutreffenden Prämisse aus, allen Angehörigen der genannten Volksgruppe sei gegenwärtig eine Rückkehr in das Kosovo unzumutbar. Dass dies nicht zutrifft, zeigt sich bereits aus dem eigenen Verhalten der Klägerin. Sie ist nämlich im September und Oktober 2009 - offenbar besuchsweise - im Kosovo gewesen. Auch im Übrigen besteht keine allgemeine, ausländerrechtlich der Ausreise entgegenstehende Gefahrenlage für Ashkali aus dem Kosovo (vgl. Ziffer II 2.2 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2009). Belege für die gegenteilige Ansicht benennt die Klägerin nicht und sind auch dem Senat nicht ersichtlich.

10

Die Berufung kann ferner nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen werden. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz zur Anwendung derselben Rechtsvorschrift in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte nicht übereinstimmt, und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.3.2009, a.a.O.).

11

Die Klägerin benennt keinen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art, der von einem der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Divergenzgerichte aufgestellt worden und von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Stattdessen macht sie sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe einen vom Bundesverwaltungsgericht zur Konkretisierung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgestellten Rechtssatz unzutreffend angewandt. Darin liegt aber keine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht weder in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 29. Oktober 2002 (1 C 1/02) noch anderweitig Ausführungen zu den hier umstrittenen Wirkungen einer ausländerbehördlichen Kostenübernahmeerklärung gemacht.

12

Eine Divergenz i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht von Entscheidungen eines anderen niedersächsischen Verwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim abgewichen sei und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2005 sowie eine erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 4. November 2009 nicht berücksichtigt habe.