Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: 5 ME 307/09
Verpflichtung eines Dienstherrn zur Bewilligung einer gebuchten Urlaubsreise als Erholungsreise eines Beamten im Wege einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.12.2009
- Aktenzeichen
- 5 ME 307/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 29538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1210.5ME307.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 30.11.2009 - AZ: 1 B 49/09
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 294 ZPO
- § 920 Abs. 2 ZPO
- Art. 6 Abs. 8 S. 5 GemHausRNeuOG
- § 101 Abs. 1 NGO
Fundstelle
- DVBl 2010, 203
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Beamter im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung seines Dienstherrn beanspruchen kann, ihm für die Durchführung einer nahezu fünfwöchigen und ohne Abstimmung mit seinem Dienstherrn gebuchte Urlaubsreise Erholungsurlaub zu bewilligen.
Gründe
Der Antragsteller, der bei dem Antragsgegner Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnimmt, buchte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt eine Reise nach {B.}, die am 14. Dezember 2009 beginnen und am 11. Januar 2010 enden soll. Er beantragte am 2. September 2009, ihm für die Zeit vom 14. Dezember 2009 bis zum 15. Januar 2010 Erholungsurlaub zu bewilligen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. November 2009 ab, weil bei der Erteilung eines fünfwöchigen Erholungsurlaubs die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet sei. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass ein maximal drei Wochen langer Erholungsurlaub bewilligt werden könne. Daraufhin hat der Antragsteller am 16. November 2009 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 14. Dezember 2009 bis zum 15. Januar 2010 Erholungsurlaub zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. November 2009 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller am 3. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und ausführlich begründet, warum es zu der von dem Antragsteller angegriffenen Einschätzung gelangt ist (S. 4 und 5 des Beschlussabdrucks). Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Beurteilung.
Nach § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) ist Erholungsurlaub auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte oder der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, wie es nach§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist, glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er nicht glaubhaft dargetan, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Organisationsrecht, das auch die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte umfasst, in unzulässiger Weise ausgeübt hätte und dass trotz der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 8 Satz 5 GemHausRNeuOG sowie des § 101 Abs. 1 NGO ein Terminsdruck nicht bestehen würde.
Der Umstand, dass die Prüfung der ersten Eröffnungsbilanz der Hansestadt {C.} nach dem Vortrag des Antragstellers nicht kurzfristig - schon gar nicht zum Jahreswechsel - abgeschlossen werden kann, hat nicht zur Folge, dass für den Antragsgegner kein Terminsdruck mehr bestünde. Vielmehr bedeutet dies, dass der Antragsgegner nun gerade verstärkt unter dem Zeitdruck steht, seine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Hansestadt {C.} zügig und zeitnah vorzulegen. Deshalb ist es nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner der Prüfung der Eröffnungsbilanz der Hansestadt {C.} absoluten Vorrang vor den übrigen Prüfungen eingeräumt hat. Die Tatsache, dass die Hansestadt {C.} nach dem Vortrag des Antragstellers dem Antragsgegner die Eröffnungsbilanz statt im April 2008 erst mit fast 1 1/2-jähriger Verspätung in der zweiten Augusthälfte 2009 vorgelegt hat, mag zwar für die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes des Antragsgegners unerfreulich sein, weil dies den Terminsdruck verstärkt. Dieser Umstand entbindet den Antragsgegner aber nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seines Organisationsrechts für eine ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte zu sorgen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Grund dafür, dass die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Hansestadt {C.} nicht kurzfristig abgeschlossen werden könne, liege auch in der unzureichenden personellen Ausstattung des Rechnungsprüfungsamtes, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Personalausstattung des Rechnungsprüfungsamtes des Antragsgegners für den Bereich der Hansestadt {C.} entspreche der Kooperationsvereinbarung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter. Warum die darin geregelte Personalausstattung unzureichend ist, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Das Vorbringen des Antragstellers, die Kämmerin der Hansestadt {C.} habe die Ratsmitglieder bereits darüber unterrichtet, dass ein Abschluss der Prüfung der Eröffnungsbilanz erst im Frühjahr 2010 erwartet werde, deshalb gehe man davon aus, dass die Prüfung der Jahresabschlüsse 2008 und 2009, die auf der Eröffnungsbilanz aufbauen müssten, erst im späteren Verlauf des Jahres 2010 vorliegen werde, bleibt ebenfalls erfolglos. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass nicht die Kämmerin der Hansestadt {C.}, sondern das Rechnungsprüfungsamt des Antragsgegners eigenständig den Ablauf und den zeitlichen Umfang der Prüfung bestimmt.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, es sei nicht erkennbar, inwiefern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gefährdet sein könne, wenn ihm anstatt des ihm von dem Antragsgegner angebotenen Urlaubs von drei Kalenderwochen ein solcher im Umfang von fünf Wochen genehmigt würde. Der Antragsgegner hat - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - vorgetragen, dass der Antragsteller die Federführung innerhalb der Gruppe der städtischen Prüfer für die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Hansestadt {C.} habe und als Verantwortlicher für den möglichst reibungslosen und schnellen Ablauf der Prüfung nicht ersetzbar sei. Dabei werde der Antragsteller umso dringender für die Prüfung benötigt, je mehr Zeitverzug bereits eingetreten sei. Ein Vertreter könne nicht über den beantragten langen Zeitraum für die Erledigung dieser Dienstgeschäfte abgestellt werden. Diese Ausführungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft widerlegt. Dass eine fünfwöchige Urlaubsabwesenheit des Antragstellers den reibungslosen Ablauf der Prüfung der Eröffnungsbilanz mehr stört als eine dreiwöchige Urlaubsabwesenheit, liegt auf der Hand.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers, dass er nach einem etwaigen genehmigten dreiwöchigen Urlaub für ein oder zwei Wochen krank sein könnte, was zur gegenwärtigen Zeit gar nicht so unwahrscheinlich sei, und er dann auch nicht länger dienstabwesend wäre, als wenn ihm ein fünfwöchiger Urlaub bewilligt würde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner hat zu diesem befremdlich erscheinenden Vortrag zutreffend ausgeführt, dass er, gerade wenn - wie der Antragsteller meine - in den Wintermonaten mit krankheitsbedingten Ausfällen von Bediensteten zu rechnen sei, darauf angewiesen sei, dass seine Mitarbeiter nicht auch noch aus Gründen der Urlaubsgewährung nicht Dienst leisten könnten.
Der Antragsteller trägt erfolglos vor, er empfinde es als geradezu treuwidrig, ihm den beantragten Urlaub zur Durchführung der geplanten {B.}reise angesichts der verspäteten Vorlage der Eröffnungsbilanz durch die Hansestadt {C.} mit der Begründung zu verwehren, die Prüfung der Eröffnungsbilanz habe absoluten dienstlichen Vorrang. Es stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Geltendmachung des ihm gesetzlich zustehenden Urlaubsanspruchs dar, wenn ihm in Kenntnis des Umstandes, dass er bereits eine Fernreise verbindlich gebucht habe, der beantragte fünfwöchige Urlaub abgelehnt und ihm gleichzeitig aber ein dreiwöchiger Urlaub zugebilligt werde. Der wirtschaftliche Schaden sei beträchtlich, wenn er die bereits gebuchte Reise nicht antreten könne. Zwar hat die Ablehnung des Urlaubsantrags zur Folge, dass der Antragsteller seine geplante {B.}reise von rund 4 1/2 Wochen nicht durchführen kann. Abgesehen davon, dass der Antragsteller weder die Kosten der Reise noch einer Stornierung glaubhaft gemacht hat, ist die Ablehnung des Urlaubsantrags aber keinesfalls treuwidrig. Denn wie sich aus der Stellungnahme des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes des Antragsgegners vom 5. November 2009 ergibt, hat dieser seit mehr als einem Jahr wiederholt darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Ersten Eröffnungsbilanz der Hansestadt {C.} Vorrang hat. Bei der Übergabe der Eröffnungsbilanz am 17. August 2009, bei der der Antragsteller persönlich anwesend gewesen ist, ist seitens der Hansestadt {C.} auf die Dringlichkeit der Prüfung hingewiesen worden. Somit war dem Antragsteller bereits vor der Beantragung seines Urlaubs am 2. September 2009 die besondere dringliche Situation in Form des Erfordernisses, die erste Eröffnungsbilanz der Hansestadt {C.} zu prüfen, bekannt. Ferner hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 5. November 2009 ausgeführt, dass bei besonderen Gegebenheiten wie z.B. der Prüfung von Eröffnungsbilanzen eine Genehmigung von Urlaubsanträgen nach Abstimmung mit ihm, dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, erfolge. Der Antragsteller muss sich mit aller Deutlichkeit vorwerfen lassen, dass er angesichts dieser dienstlichen Sondersituation gehalten gewesen wäre, vor der Buchung seiner Reise seinen Urlaub mit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder zumindest mit dem Teamleiter abzustimmen. Dies gilt umso mehr, als er einen besonders langen Urlaub von fünf Wochen geplant hat. Dass und warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, vor der festen Buchung der Reise den Urlaub zu beantragen und eine Entscheidung über den Urlaubsantrag abzuwarten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Den von ihm nicht näher bezifferten "beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden", den der Antragsteller im Falle der Nichtbewilligung des Urlaubs beklagt, hätte er ohne Weiteres vermeiden können, wenn er in der geschilderten Weise verfahren wäre. Dies hätte ihm angesichts seiner langjährigen Berufserfahrung auch bekannt sein müssen.