Landgericht Osnabrück
Urt. v. 21.07.2005, Az.: 4 O 3394/04 (450)
Abwickler; Abwicklung; Akte; anwaltslos; Auftrag; Auszahlung; Beratung; Diktatzeichen; Einnahmen; Fremdgeld; Gehaltsanspruch; Herausgabe; Kanzleiabwicklung; Mandat; originäre; Praxiskosten; Rechtsanwaltskammer; Rechtsanwaltskanzlei; Telefonkosten; Vereinbarung; Verlust; Verrechnung; Vollmacht; Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 21.07.2005
- Aktenzeichen
- 4 O 3394/04 (450)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Oldenburg - 19.12.2005 - AZ: 11 U 74/05
- BGH - 08.11.2007 - AZ: IX ZR 222/05
Rechtsgrundlagen
- § 92 ZPO
- § 709 ZPO
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.947,01 EUR nebst 5 %-Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 16.10.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 8/13, der Beklagte 5/13 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist von der Rechtsanwaltskammer zum Abwickler der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei W... bestellt, in welcher der Beklagte tätig war. Der Kläger fordert vom Beklagten die von diesem eingezogenen Gelder.
Der Rechtsanwalt W... wurde am 05.03.2001 aus der Anwaltschaft ausgeschlossen und am 21. bzw. 23.03.01 in der Anwaltsliste gelöscht. Der Beklagte war als teilzeitbeschäftigter Anwalt zu einem Festgehalt am 27.02.2002 in die Anwaltskanzlei „W... und S...“ eingetreten. Der Kläger wurde zum Abwickler bestellt am 02.07.04. Die Konten der Anwaltskanzlei W... und S... wurden geführt bei der V..., der D... und der O... und unterlagen allein der Verfügung des Rechtsanwalts bzw. Assessors W... Der Kläger war zum Abwickler bestellt mit der Aufgabe, diese Konten abzuwickeln und schwebende Angelegenheiten abzuwickeln. Mit Urteil vom 29.04.2004 wurde sowohl der Assessor W... als auch der Beklagte zur Herausgabe sämtlicher Handakten des Assessors W... verurteilt. Zur faktischen Durchsetzung wurden ergänzend einstweilige Verfügungsverfahren geführt, wonach der Beklagte Herausgabe der Akten zusagte bzw. versicherte, sie nicht im Besitz zu haben. Entsprechend wurde dem Beklagten auferlegt, sämtliche Kontoauszüge bzgl. seines Kontos bei der H...Bank in O... an den Kläger herauszugeben, soweit sie Kontobewegungen enthielten, die sich auf die Verfahren der herauszugebenden Handakten bezogen. Der Beklagte hat sodann die Kontoauszüge Bl. 13 bis 19 der Gerichtsakte herausgegeben. Danach vereinnahmte der Beklagte insgesamt 26.667,91 EUR auf sein Konto in der Zeit vom 16.07.2004 bis 08.09.2004. Dieses Konto bei der H...Bank ist inzwischen aufgelöst.
Der Kläger behauptet, schon früh habe der Beklagte erfahren, dass sämtliche Kanzleikonten auf W... lauteten. Eine Kanzlei L... habe nicht existiert, vielmehr sei der Beklagte freier Mitarbeiter gewesen und allein W... habe die Kanzlei geführt. Hierzu führt der Kläger eine Vielzahl von Indizien an. So habe die Einstellungsgespräche, die Vergütungsvereinbarungen W... getroffen, er habe das monatliche Honorar des Beklagten gezahlt, auch S... sei nur freier Mitarbeiter gewesen. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass W... die Mandanten nicht über die eigene Nichtzulassung informiert habe, welche dem Beklagten bekannt gewesen sei. Ab Herbst 02 bereits habe der Beklagte sämtlichen Schriftverkehr des W... unterzeichnet, nachdem dies zuvor S... getan habe, W... jedoch sodann das Vertrauen in S... verloren habe. Der Assessor W... habe sowohl den Beklagten als auch S... Anweisungen erteilt und diese hätten nur weisungsgebundene Tätigkeit unter seiner Anleitung ausgeführt. Auch die in den Verfahren 4 O 1931/04 und 4 O 1913/04 des Landgerichts Osnabrück vorgetragenen Praxisübernahmeverträge wiesen aus, dass allein W... Inhaber der Kanzlei gewesen sei. Der Beklagte habe danach eine laufende Kanzlei kaufen wollen. Sämtliche im vorliegenden Verfahren streitigen Zahlungen beträfen nach dem vorangegangenen Urteil herauszugebende Aktenvorgänge, wobei der Einzug und die Auskehrung dieser Zahlung allein Sache des Abwicklers gewesen sei. Hinsichtlich der behaupteten Verwendung der Gelder durch den Beklagten trägt der Kläger vor, dass er als Abwickler nicht in die Vertragsverhältnisse mit den Anwälten der Kanzlei und den Angestellten eingetreten sei und nicht für entsprechende Gehalts- und Honoraransprüche einzustehen habe. Entsprechende Gehaltszahlungen an Angestellte durch den Beklagten bestreitet der Kläger. Auch für Umzugskosten und Notarkosten habe er nicht einzustehen und der Beklagte habe die Gelder nicht in berechtigter Fremdgeschäftsführung für den Kläger verwendet. Der Kläger bestreitet die Fremdgeldauszahlungen und trägt vor, es seien Inhaberschecks ausgestellt worden. Damit sei die Erfüllung der Forderungen nicht bewiesen. Die Verwendung der Gelder zur Begleichung allgemeiner Kanzleiunkosten sei nicht Sache des Beklagten gewesen, da es sich hierbei allenfalls um Kosten des Büros des ehemaligen Rechtsanwalts W... gehandelt habe, also Aktenvorgänge betreffend, die herauszugeben gewesen seien. Der Kläger trägt zu einzelnen vereinnahmten Zahlungen, die er herausverlangt, beispielhaft vor unter Vorlage von Belegen, worauf Bezug genommen wird.
Unstreitig wurde der Beklagte vergeblich unter Fristsetzung bis zum 15.10.2004 zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 26.667,91 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der „W...-Schriftwechsel“ sei jahrelang von S... allein unterzeichnet worden und erst seit Anfang 03 von ihm ebenfalls. Erst Anfang 04 habe er erfahren, dass allein W... Kontoinhaber sei. Bis dahin habe er geglaubt, dass S... Vollmacht gehabt habe und Führer des Büros sei. Zudem habe der Beklagte geglaubt, dass W... die Mandanten von seiner Nichtzulassung in Kenntnis gesetzt habe und er habe insbesondere auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts S... vertraut. Der Beklagte bestreitet, die Abwicklung behindert zu haben. Dem Anspruch des Klägers tritt er entgegen unter Vorhalt von dessen Beauftragung durch die Rechtsanwaltskammer. Danach habe der Kläger nur die vor dem 05.03.01 angelegten und noch laufenden Akten abzuwickeln. Alle danach angelegten Akten bis April 02 seien Akten des Rechtsanwalts S... gewesen und später auch des Anwalts L... Ab Kontoeröffnung bei H... im Juli 04 durch den Beklagten sei dieser allein faktischer Inhaber sämtlicher Mandate und damit verfügungsbefugt bzgl. eingehender Gelder gewesen. S... und der Beklagte hätten mit ihrer Tätigkeit als Anwälte für ihre eigenen Kanzleien aufgrund ihnen erteilter Aufträge der Mandanten die Gebühren verdient. So habe der Beklagte auch nicht mehrfach versucht, der Abwicklung unterliegende Mandate und Honorare auf sich überzuleiten sondern lediglich seine Kanzlei finanziell ordnungsgemäß weitergeführt.
Das Konto bei der H...Bank dürfe vom Kläger nicht abgewickelt werden. Der Beklagte meint, der Kläger habe es versäumt, die streitgegenständlichen Summen auf dem Konto der H...Bank im Einzelnen bestimmten Mandaten zuzuschreiben, nämlich einerseits denen des Assessors W... vor dem 05.03.01 und den Rechtsanwälten S... und L... für die Zeit danach. Er weist darauf hin, dass nach dem 05.03.01 W... keine neuen Mandate habe annehmen können, da insbesondere auch nicht mehr der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliegend.
Hilfsweise führt der Beklagte auf, er habe einen Teil der Fremdgelder an Berechtigte ausgezahlt und damit die Mandatsabwicklung des Klägers unterstützt, wozu er auch befugt gewesen sei, da er als Rechtsanwalt im Außenverhältnis für Fremdgelder haftbar gewesen sei und da in diesen Fällen vornehmlich die Vollstreckung von Gläubigern gegen Mandanten bevorgestanden habe. Der Beklagte hat die Verwendung der Gelder aufgelistet, worauf Bezug genommen wird. Er behauptet 10.757,93 EUR an Fremdgeldern ausgekehrt zu haben. Im Übrigen habe er mit 9.611,81 EUR allgemeine Kanzleikosten bestritten, Gerichtskostenvorschüsse geleistet, Gerichtsvollzieherkosten geleistet, also Kosten der Kanzlei W..., die der Kläger als Abwickler zu tragen gehabt hätte. Weiter wurden 1.147,90 EUR zur Bezahlung von Kanzleimitarbeitern verwendet, wozu der Beklagte ebenfalls darauf verweist, dass der Abwickler diese Kosten zu tragen gehabt hätte. Bezüglich der verbleibenden Differenz von 5.150,27 EUR verweist er darauf, dass ihm dies als Entgelt (Honorar) als Mitarbeiter des W... zugestanden habe.
Zu einzelnen Mandaten trägt der Beklagte vor, mit dem Ausscheiden des W... aus der Anwaltschaft habe er insbesondere die Beratung der S...-Klinik übernommen gemäß Generalberatungsakte. Das Beratungsentgelt habe also ihm selbst zugestanden. Im Übrigen habe er in der Sache S... ./. Kü... die S...-Klinik zu vertreten, so dass ihm auch insoweit das Honorar zustehe. In der Sache W... ./. L... stehe das Honorar allein dem Rechtsanwalt S... zu, wie es in der Sache K... ./. Y... dem Beklagten wegen seiner Tätigkeit in dieser Sache zustehe.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und Erklärungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf das Ergebnis wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Keinen Anspruch auf Auszahlung der Einnahmen des Beklagten hat der Kläger bzgl. der Verfahren, die er selbst aus der Abwicklung entlassen und die entsprechenden Akten weggegeben hat. Die Abwicklung bzgl. dieser Verfahren ist damit abgeschlossen, soweit der Beklagte Geldbeträge in diesen Verfahren eingezogen hat, ist die Auseinandersetzung darüber nicht Sache des Klägers als Abwickler der Kanzlei W... sondern Sache der Mandanten bzw. der von ihnen beauftragten Anwälte. Dabei handelt es sich um das Verfahren B... ./. Ka, betreffend die Summe von 1.270,98 EUR, das an den Rechtsanwalt S... abgegeben worden ist vom Kläger, des Weiteren um das Verfahren W... ./. L..., betreffend eine Summe von 231,55 EUR, das der Kläger an den Rechtsanwalt S... abgegeben hat, des Weiteren das Verfahren D..., K..., betreffend eine Ordnungswidrigkeitensache, bezogen auf 428,18 EUR, welches Verfahren der Kläger an den Rechtsanwalt K... übergeben hat, das Verfahren B... ./. Ka, bezogen auf eine Fremdgeldzahlung von 6.993,87 EUR, welches Verfahren der Kläger an Rechtsanwalt S... in H... abgegeben hat; das Verfahren Lu... ./. Be..., bezogen auf 194,00 EUR; das Verfahren B... ./. Kr..., bezogen auf 50,00 EUR; das Verfahren B... ./. R..., bezogen auf 100,00 EUR; das Verfahren B... ./. H..., bezogen auf 300,00 EUR; das Verfahren A... ./. Kam..., bezogen auf 500,00 EUR und das Verfahren B... ./. Kr..., bezogen auf 50,00 EUR, welche Verfahren der Kläger selbst an den Rechtsanwalt S... in H... herausgegeben hat.
Des Weiteren hat sich in den Akten der betroffenen Verfahren Y ./. Ä, betreffend 89,63 EUR, dem Verfahren O... ./. I..., betreffend 118,32 EUR, dem Verfahren Kl... - Strafsache, betreffend 335,10 EUR, dem Verfahren G... ./. Pa..., des Weiteren dem Verfahren Y... ./. Ä...-Team, betreffend 314,72 EUR gezeigt, dass in diesen Verfahren eine ausdrückliche Vollmacht allein zu Gunsten des Beklagten vorliegt. Dies hat die Durchsicht der im letzten Termin vom 28.06.05 überreichten Handakten ergeben. Auch wenn diese ausschließlichen Vollmachten datieren in der Reihenfolge der oben angeführten Verfahren insoweit vom 23.08.04, 03.08.04, 23.02.04, 12.08.04 und nochmals 23.08.04, also z.T. nach Bestimmung der Abwicklung durch die Rechtsanwaltskammer, so steht damit doch fest, dass dem Beklagten als Rechtsanwalt das Mandat allein übertragen worden ist und er jedenfalls im Einverständnis mit den vertretenen Mandanten die Abrechnung vornehmen sollte auch bzgl. ev. zuvor zu Unrecht eingezogener Gelder. Jedenfalls wären ihm die insoweit eingezogenen Gelder vom Abwickler wieder auszuhändigen, aufgrund dieser, wenn auch nachträglich erteilten Vollmachten für ihn allein. Es ergibt sich eine Gesamtsumme von 11.216,35 EUR, bzgl. welcher der Abwickler, also Kläger, nicht bzw. nicht mehr zur Abwicklung befugt ist.
Im Ergebnis gleiches gilt bzgl. der in der am 24.03.05 überreichten Liste aufgeführten drei Verfahren Nr. 11 bis 13, betreffend die Summen von 384,30 EUR, 345,31 EUR und 435,00 EUR. Bezüglich dieser Verfahren ist die Bezeichnung völlig unbekannt und lediglich bzgl. des Verfahrens Nr. 13 ein bürointernes Aktenzeichen, nämlich 196/04 bekannt. Einziger Anhalt dafür, dass diese beim Beklagten eingezahlten Summen Verfahren betreffen, die der Abwicklung unterliegen, ist, dass die entsprechenden Kontoauszüge, die diese drei Einzahlungen ausweisen, auf die einstweilige Verfügung hin vom Beklagten herausgegeben wurden. Dies jedoch ist nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass die Einzahlungen Verfahren betreffen, die der Abwicklung unterliegen bzw. noch unterliegen, denn auch die nach obigen Darlegungen unzweifelhaft nicht mehr der Abwicklung unterliegenden Verfahren bzw. eingenommenen Summen ergeben sich aus diesen Kontoauszügen, die auf die einstweilige Verfügung hin ausgehändigt wurden. Gleichwohl ist insoweit die Abwicklung nicht mehr berechtigt wegen Beendigung der Abwicklung durch Herausgabe der Akten durch den Kläger selbst bzw. konkrete Vollmacht nur für den Beklagten in diesen Verfahren (s.o.). Damit steht fest, dass die weitere Summe von insgesamt 1.168,61 EUR der Abwicklung nicht mehr bzw. nicht nachweislich unterliegt.
Gleiches gilt bzgl. der Einzahlung gemäß Nr. 14 der am 24.03.05 überreichten Liste, betreffend 479,04 EUR in der Sache Sc... ./. R... Zwar ist nach dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29.07.2004 auch diese Verfahrensakte an den Abwickler herauszugeben, aber die Akte ist nicht vorhanden. Offen ist, wo sie verblieben ist. Es mag nach Einschätzung des Gerichts sein, dass sie entsprechend anderen Akten (siehe oben) vom Kläger bereits weggegeben worden ist, es mag sein, dass sie von dem Assessor W... nicht herausgegeben ist. Jedenfalls steht nicht fest, dass dieses Verfahren der Abwicklung unterliegt bzw. noch unterliegt. Entsprechend obigen Feststellungen zu anderen Akten ist es mangels Vorlage und Überprüfbarkeit der Akte möglich, dass die Abwicklung dieses Verfahren nicht bzw. nicht mehr betrifft.
Gleiches gilt bezüglich des Verfahrens K... ./. Y..., betreffend 2.242,18 EUR. Schon zweifelhaft ist, ob dieses Verfahren gemäß Liste herauszugeben war nach dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29.07.04, denn in diesem Urteil ist das Verfahren benannt mit Ka... ./. Y... und trägt das Aktenzeichen 279/04 B, während in der am 24.03.05 überreichten Liste ein anderer Name angeführt ist und das Aktenzeichen 79/04 hat. Zudem ist die Akte wie die in Sachen Sc... ./. Ra...nicht vorhanden. Es ist eine Überprüfung der Zugehörigkeit zum Abwicklungskomplex nicht möglich. Möglich ist, dass das Verfahren der Abwicklung nicht mehr unterliegt entsprechend den zu Anfang angeführten Akten (siehe oben).
Nicht der Abwicklung unterliegt ebenfalls die Sache S... -Beratung mit internem Aktenzeichen 606/03, betreffend 1.614,72 EUR, denn diese Akte mit internem Aktenzeichen war gemäß Urteil vom 29.07.04 schon nicht herauszugeben an den Kläger.
Es ergibt sich somit, dass insgesamt eine Teilsumme in Höhe von 16.720,90 EUR der Klagsumme nicht mehr von der Abwicklung durch den Kläger erfasst ist bzw. möglich ist, dass die Abwicklung sich darauf nicht erstreckt.
Es verbleiben gemäß der Liste vom 24.03.2005 die dort verzeichneten Verfahren 1 a, 1 c, 5, 8, 17 und 23, betreffend die Summen von 3.996,20 EUR, 1.147,94 EUR, 42,68 EUR, 2.915,12 EUR, 348,50 EUR und 1.600,57 EUR, insgesamt 9.947,01 EUR. Die Durchsicht der insoweit überreichten Handakten hat ergeben, dass in den Akten der Verfahren Nr. 5, 8, 17 und 23 keine Vollmachten enthalten sind. Das Verfahren Nr. 5 (H... ./. D...), betreffend 42,68 EUR, begann danach im Januar 03. Die Diktatzeichen enthaltener Schriftsätze weisen aus die Zeichen w..., g..., m..., s... Danach ist also auch tätig geworden der frühere Rechtsanwalt W... Das Verfahren Nr. 8 dieser Liste (S... ./. Y...), betreffend 2.915,12 EUR, begann im Juli 04 und enthält verschiedene entsprechende Diktatzeichen, nicht jedoch l... oder w... Das Verfahren 17 der Liste (H... ./. St...), betreffend 348,50 EUR, begann im Mai 2003. In ihm nahm der Beklagte einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahr und die Handakte enthält Schriftsätze, die vom Beklagten unterschrieben sind und mit Diktatzeichen l... versehen sind aber auch Schriftsätze, die mit Diktatzeichen w... versehen sind. Das Verfahren Nr. 23 der am 24.03.05 überreichten Liste (S... ./. Kü..., internes Az.: 332/03), betreffend 1.600,57 EUR, begann im Juli 2003. Die Akte enthält Schriftstücke mit dem Diktatzeichen w... und auch mit dem Diktatzeichen l..., jeweils unterschrieben vom Beklagten. Der Beklagte nahm eine mündliche Verhandlung wahr und nahm auch einen außergerichtlichen Ortstermin wahr, worüber er einen Vermerk fertigte. Die im Termin gem. Auflage überreichten Handakten standen zur Einsicht zur Verfügung.
Der Beklagte persönlich hat nach seiner Auswahl im Termin einige eingesehen. Alle hätten ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestanden. Die Möglichkeit wurde nicht weitergehend wahrgenommen und kein entsprechender Antrag gestellt.
Die Akten 1 a und 1 c der Liste vom 24.03.2005 (S...-Beratung, interne Az.: 985/03 und 233/04) enthielten jeweils eine Vollmacht an den Assessor W... Nämlich zum einen eine Korrespondenz der S...- Klinik über den Auftrag mit dem so angeredeten Herrn W... und in dem Verfahren 1 c den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag zur Beratung an W... selbst. In dem Verfahren 1 a der Liste sind sodann Schreiben mit Diktatzeichen w... als auch mit dem Zeichen l... vorhanden und auch von dem Beklagten unterschrieben, der auch die Abrechnung unterschrieben hat. Im Verfahren 1 c der Liste, begonnen im Juni 04, sind Schreiben vom Beklagten unterschrieben, weiter Schreiben mit dem Diktatzeichen c... und s... vorhanden. Auch das Beratungsschreiben in dieser letzten Sache ist vom Beklagten unterschrieben.
Es ist somit in den Verfahren gemäß am 24.03.05 überreichte Liste ein 1 a und 1 c von einer originären Vollmacht zu Gunsten W... auszugehen.
Diese Verfahren 1 a, 1 c, 5, 8, 17 und 23 begannen ausweislich des Vermerks zu Beginn der Akten nach dem Ausscheiden des Rechtsanwalts W... aus der Anwaltschaft im Jahre 2001. Das Verfahren 1 a betraf die Abrechnung der Beratung von Oktober bis Dezember 03.
Aber im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen S... bleibt offen, wer der Bearbeiter dieser Verfahren war, jedoch ist nach dem Akteninhalt aufgrund der Diktatzeichen i.V. mit der Aussage des Zeugen S... davon auszugehen, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es sich um Mandate an den Assessor W... handelte. Dies ist aus folgenden Umständen zu entnehmen:
Nach der Aussage des Zeugen S... war W... in der Praxis dominierend, er zahlte an den Rechtsanwalt S... und den Rechtsanwalt L... feste Gehälter, ohne dass sie an Honoraren beteiligt waren. Einzahlungen gingen sämtlich an W..., er allein bewerkstelligte Auszahlungen von den Konten, die allein seiner Verfügung unterlagen. Der Rechtsanwalt S... und der Beklagte führten Beratungstätigkeiten auch für die Großkunden der Kanzlei aus, jedoch handelte es sich um im Einzelfall angetragene Beratungsgespräche für Mandanten, die bereits seit längerem von der Praxis betreut wurden. Der Beklagte hatte die Akten des W... zu bearbeiten, wenn sich nicht Mandanten direkt an ihn wendeten. Eine Vielzahl von Akten, also Mandaten, wurden auf W... bezogen. W... bearbeitete die Vielzahl der Mandate, die auf ihn eingetragen waren, selbst, ließ sodann jedoch die entsprechenden Schriftstücke sowohl vom Anwalt S... als auch vom Beklagten unterzeichnen, und zwar ab Herbst 2002 vor allen Dingen durch den Beklagten. Es war im Büro allgemein bekannt, dass dem Assessor W... ab März 2001 die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden war. Der Zeuge schätzte die auf W... eingetragenen Aktenstücke auf etwa 70 % aller Mandate ein, die er dann bearbeitete, als sei er noch ein zugelassener Anwalt, ließ dann die Schriftstücke jedoch von dem Anwalt S... und später vom Beklagten unterzeichnen. Zwar wurden auch Mandate primär bereits auf den Rechtsanwalt S... bzw. Rechtsanwalt O... eingetragen, aber dies war die Minderzahl aller Mandate. Der Zeuge hat bestätigt, dass Mandate von W... angenommen wurden, sie als seine Mandate weiterliefen, er die Bearbeitung jedoch den Anwälten überließ, ohne dass die Mandate auf die Bearbeiter dann übertragen wurden. Der Assessor W... gab sich als Chef der Praxis, betrachtete die Praxis als seine, ebenso wie die Gesamtheit der Mandate.
Nicht nur verfügte W... allein über die Konten und führte die Kanzlei in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern er zahlte dem Beklagten sowohl nach dessen eigenen Vortrag als auch nach Aussage des Zeugen S... und Aussage der Zeugin Rechtsanwältin Ro... ein festes Gehalt. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst im Verfahren 9 O 1931/04 vor dem Landgericht Osnabrück eine Vereinbarung vom 07.07.2004 vorgelegt hat, wonach entsprechend mündlicher Vereinbarung vom 04.07.2004 sämtliche Aktiva der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts W... mit sofortiger Wirkung auf den Beklagten übertragen wurden. Mit notariellem Vertrag vom 15.07.04 veräußerte der Assessor W... an den Beklagten die Rechtsanwaltspraxis „W... und S...“, wozu weiter vereinbart wurde, dass der Erwerber vorbehaltlich der Zustimmung der Mandanten in die laufenden Aufträge eintrete, die ihm im Einzelnen bekannt sind, da er bereits seit ca. 2 ½ Jahren in der Kanzlei tätig sei. Ab jetzt sollten dem Erwerber die Honorare zustehen. Diese Verträge und im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen sprechen dafür, dass der Beklagte selbst sich nicht vorher bereits als Inhaber sämtlicher Mandate ansah und auch S... von ihm nicht als solcher Mandatsinhaber angesehen wurde, da in der Präambel des Vertrages vom 15. Juli 2004 dargelegt ist, dass zunächst eine Pacht der Praxis durch den Rechtsanwalt S... vorgesehen gewesen sei, dies jedoch gescheitert sei. Bei diesen gesamten Umständen, unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen S..., wäre es Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass er Inhaber der Mandate in den Verfahren gemäß überreichter Liste vom 24.03.2005 Nr. 1 a, 1 c, 5, 8, 17 und 23 war angesichts nicht vorliegender Vollmacht in den Akten und der auch aus den Akten zu entnehmenden Umstände wie Diktatzeichen, die für das Mandat an W... sprachen bzw. in zwei Akten auch vorliegender Vollmacht bzw. ausdrücklichen Auftrags für W... (siehe oben).
Zwar ist festzustellen, dass W... nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt war, als in diesen Verfahren die Handakten angelegt wurden, also die Mandate begonnen wurden. Aber damit waren diese Verfahren „anwaltslos“, jedenfalls ohne direktes Mandat an den Beklagten (siehe obige Umstände). Wenn jedoch die Verfahren anwaltlos waren, dann unterliegen sie der Abwicklung durch den Abwickler, zumal es sich auch um schwebende Angelegenheiten handelte. Entsprechend wären die vereinnahmten Summen in diesen Verfahren auf die Konten des Assessors W... gelangt, wenn nicht der Beklagte nachträglich im Juli 04 ein Konto bei der H...Bank eingerichtet hätte. Die Konten des Assessors W... jedoch unterlagen ab dessen Bestellung am 02.07.04 der Verfügung des Abwicklers. Also standen ihm diese entsprechenden Summen, die nachträglich auf das Konto bei der H...Bank umgeleitet wurden, zu.
Zwar hat der Beklagte zum Teil mit Schriftsatz vom 08.04.2005 Zeugen dafür benannt, dass er die S...-Beratung übernommen hat und S... ./. W... und Kü... vertreten hat. Diese Zeugen waren jedoch nicht zu vernehmen, denn zum einen liegt in diesen Bereichen (wie oben dargelegt) ein ausdrücklicher Auftrag an W... bzw. eine Vollmacht für ihn schriftlich vor. Im Übrigen kann die Betätigung durch den Beklagten auch aufgrund der Aussage des Zeugen S... unterstellt werden, jedenfalls jedoch war der Beklagte in den Angelegenheiten „unter W...“ tätig.
Der Beklagte kann sich nicht auf die Verrechnung berufen. Soweit die Verfahren Nr. 17 und 23 der am 24.03.05 übergebenen Liste betroffen sind (Fremdgelder in Höhe von insgesamt 1.949,07 EUR), ist zum einen die Auszahlung dieser Fremdgelder, also die Auszahlung im Interesse des Klägers, bestritten worden, ohne dass die Auszahlung tatsächlich belegt ist. Im Übrigen hat der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.07.05 selbst zugegeben, diese Summen nicht ausgezahlt zu haben, sondern mit Gebührenansprüchen verrechnet zu haben. Diese Gebührenansprüche standen dem Beklagten jedoch nicht nachweislich zu (siehe oben). Es bleiben von der zuzusprechenden Klagsumme von 9.947,01 EUR weitere 7.997,94 EUR, die der Beklagte auszukehren hätte. Aber diese Summe kann der Beklagte nicht mit Erfolg gegen seine Kosten beim Praxisbetrieb verrechnen. Zum einen hat er die Auszahlungen schon nach eigenem Vortrag nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen vorgenommen, behauptete vielmehr, es handele sich um Einnahmen aus eigenen Mandaten, was nicht feststeht. Im Übrigen ergibt die Auflistung der ausgezahlten Summe unter Anführung der Art ihrer Verwendung durch den Beklagten, dass diese Kosten nicht vom Abwickler zu tragen wären, etwa Handykosten für Juni 2004 und Juli 2004 oder Kontoführungsgebühren bei der H...Bank. Gleiches gilt für die Gebühr für Schecks des Bankhauses H..., für eine Barauszahlung von 300,00 EUR, Kosten der Fachschulung bzw. Zwischenprüfung einer Angestellten, Gerichtskosten des Verfahrens 4 O 1931/04 LG Osnabrück, das der Beklagte für sich selbst führte, Umzugskosten offenbar des Beklagten in eine neue Praxis, Gebühren des Notars Ko... offenbar für den oben zitierten notariellen Vertrag zwischen dem Beklagten und W..., Gerichtskosten in dem Verfahren LG Osnabrück 4 O 1913/04, das der Beklagte für sich führte, Kontoführungsgebühren für August 2004 des Bankhauses H..., Barauszahlung des Lohns für Angestellte und weitere Kontoführungsgebühr des Bankhauses H... Insoweit gilt nämlich, dass der Abwickler die Praxiskosten nicht zu tragen hat, vielmehr berechtigt ist, den Bestand der Mandate in seine eigene Praxis zu übernehmen. Das Dienstverhältnis zwischen W... und den Angestellten des Büros geht nicht auf den Abwickler über, so dass dieser nicht verpflichtet ist, das entsprechende Gehalt zu zahlen. Die Kosten der Umorganisation des Beklagten beim Verlassen der Praxis W... gehen nicht zu Lasten des Abwicklers, sind nämlich nicht seine Sache. Seine Aufwendungen für Telefonkosten und Handykosten bedeuten nicht nachweislich die Regelung und Fortführung der der Abwicklung unterliegenden Mandate. Insoweit ist substantiiert nichts vom Beklagten dargelegt. Selbst wenn die Kosten gemäß Auflistung zum Teil Verfahren beträfen, die der Abwicklung unterlägen, so sind diese sämtlichen Kosten erst entstanden gemäß Auflistung ab 21.07.2004, einem Zeitpunkt, als dem Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 08.07.2004 bekannt war, dass der Kläger mit der Fortführung von Mandaten und der Bearbeitung durch den Beklagten nicht einverstanden war und diese Mandate an sich ziehen wollte und selbst bearbeiten wollte. Macht der Beklagte nun trotzdem nachfolgend, nämlich gemäß seiner Auflistung ab 21.07.2004, diese Aufwendungen, so gehen sie nicht zu Lasten des Klägers, da gegen gegen dessen Willen.
Soweit der Beklagte verrechnen will mit seinem eigenen Gehaltsanspruch, so richtet sich dieser Gehaltsanspruch nicht gegen den Abwickler sondern allenfalls gegen den Assessor W..., der die entsprechende Verpflichtung eingegangen war.
Die Zinsentscheidung folgt aus dem Gesetz, nachdem dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 15.10.2004 gesetzt worden ist. Die Höhe der Zinsforderung folgt ebenfalls aus dem Gesetz.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.