Landgericht Osnabrück
Urt. v. 25.11.2005, Az.: 12 S 497/05

Anspruch auf Lieferung und Übereignung eines Plasmafernsehers gegen Zahlung des Kaufpreises; Wirksamkeit einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums; Fehlerhafte Eingabe des Kaufpreises in ein Internetverkaufssystem als Erklärungsirrtum

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
25.11.2005
Aktenzeichen
12 S 497/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 31550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2005:1125.12S497.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 20.07.05 - AZ: 3 C 721/05

In dem Rechtsstreit
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung
vom 11.11.2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meckeinborg,
den Richter am Landgericht Holling und
die Richterin am Landgericht Müter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 20.7.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs.1 S.1 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Lieferung und Übereignung eines Plasmafernsehers gegen Zahlung des Kaufpreises von 399,00 EUR, weil die Beklagte den Vertrag wirksam wegen Irrtums angefochten hat.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die fehlerhafte Eingabe des Kaufpreises (399,00 EUR statt 3.999,00 EUR) in das Internetverkaufssystem einen Erklärungsirrtum und nicht nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, der gem. § 119 Abs.1 BGB zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt. Auf die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiterhin zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

5

Die Anfechtung ist auch nicht deshalb gem. § 144 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte dem Kläger unmittelbar vor der telefonisch erfolgten Anfechtung eine Email übersandt hat, in der die Einzelheiten des Geschäfts, insbesondere die Kaufpreishöhe, ausdrücklich genannt worden sind. Darin liegt keine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts im Sinne der genannten Vorschrift. Erforderlich ist insoweit ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft fest zu halten (Palandt-Heinrichs § 144, Anm. 2). Daran fehlt es hier, da es sich um eine automatisch generierte Mail handelt, worauf auch im Text ausdrücklich hingewiesen wird. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Fehler bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt worden ist. Dem Text der Erklärung kann deshalb auch ein Bestätigungswille nicht entnommen werden. Vielmehr sollte mit dem Versand der Email, der im Übrigen auf Anforderung des Klägers erfolgte, nur der Auftrag bestätigt bzw. angenommen werden.

6

Sofern man unter Berücksichtigung der AGB der Beklagten annehmen wollte, dass das Geschäft zwischen den Parteien bereits mit der Übersendung der Bestellung des Klägers an die Beklagte zu Stande gekommen ist, weil der Kaufpreis unterhalb von 2.500,00 EUR lag, liegt ein wirksamer Widerruf des Geschäfts, wie er in den AGB der Klägerin eingeräumt worden ist, vor. Auch insoweit steht die automatisch generierte Bestätigungsemail dem Widerruf aus den bereits genannten Gründen nicht entgegen, sodass von einem Treu und Glauben widersprechenden widersprüchlichen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Meckelnborg
Holling
Müter