Landgericht Osnabrück
Urt. v. 28.09.2005, Az.: 2 O 1303/03

Zahlung eines Schmerzensgeldes, Leistung von Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Anlass durchgeführter kosmetischer Operationen; Korrektur der Brust beidseitig, des Bauchnabels sowie der Oberschenkel außen beidseitig; Weiterer Eingriff in Form einer Re-Mastopexie beidseitig und Implantatwechsel auf Grund der Unzufriedenheit des Patienten mit dem Operationsergebnis; Behauptung einer nicht vollständigen Aufklärung über sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Chancen; Erbringung des Nachweises eines begangenen Behandlungsfehlers bei den durchgeführten Operationen; Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
28.09.2005
Aktenzeichen
2 O 1303/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 31551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0928.2O1303.03.0A

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung
vom 07.09.2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rickers,
den Richter am Landgericht Sporre und
den Richter am Landgericht Kaischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Leistung von Schadensersatz sowie um die Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus Anlass durchgeführter kosmetischer Operationen.

2

Die am 14.09.1955 geborene Klägerin stellte sich bei dem Beklagten zwecks Durchführung kosmetischer Korrekturoperationen vor, eine erste Besprechung fand am 22.10.2001 in der Praxis des Beklagten statt. Die Klägerin wünschte insbesondere eine Korrektur der Brust beidseits, des Bauchnabels sowie der Oberschenkel außen beidseitig.

3

Nachdem die Klägerin auf Grund eines erstellten Kostenvoranschlages die voraussichtlich entstehenden Kosten an den Beklagten gezahlt hatte, bestimmte dieser für den 13.11.2001 den Operationstermin. Am Vortage, dem 12.11.2001 abends fand zwischen den Parteien ein Aufklärungsgespräch hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs statt. Dabei legte der Beklagte der Klägerin ein Formular vor, das als Einwilligungserklärung bezeichnet ist und das er in Anwesenheit der Klägerin ausfüllte und von dieser anschließend unterschreiben ließ. Am Morgen des 13.11.2001 führte der Beklagte sodann die Operation durch, die Operation dauerte ausweislich des Operationsberichtes von 8:36 bis 14:43 Uhr. Nach einem kurzen stationären Aufenthalt wurde die Klägerin am 15.11.2001 entlassen.

4

Postoperativ war die Klägerin mit dem Ergebnis der am 13.11.2001 durchgeführten Operation nicht einverstanden, in der Folgezeit wurde deshalb mit der Klägerin ein weiterer Eingriff in Form einer Re-Mastopexie beidseits mit einem Implantatwechsel besprochen. In der Zeit vom 17.11.2001 bis zum 06.05.2002 befand sich die Klägerin insgesamt sieben Mal in der Sprechstunde des Beklagten zu ausführlichen Besprechungen, am 06.05.2002 erfolgte nochmals ein Aufklärungsgespräch im Hinblick auf den für den 07.05.2002 geplanten weiteren Eingriff und die Klägerin hatte erneut eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet.

5

Am 07.05.2002 wurde dann der weitere operative Eingriff durchgeführt und die Klägerin befand sich postoperativ bis zum 09.05.2002 stationär im .... Auch mit dem Ergebnis der zweiten Operation war die Klägerin - zumindest zunächst - unzufrieden.

6

Der Beklagte hat für die durchgeführten Operationen insgesamt der Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.072,24 EUR berechnet, des Weiteren erhielt die Klägerin von dem Anästhesisten eine Rechnung über den Betrag von 585,35 EUR.

7

Die Klägerin behauptet, sie sei von dem Beklagten nicht vollständig über sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Chancen aufgeklärt worden. So sei sie vor der ersten Operation von dem Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass zur optimalen Formung eine vertikale Schnittführung in der Brust erforderlich sei. Wenn der Beklagte sie darüber informiert hätte, dass das gewünschte kosmetische Ergebnis ohne eine vertikale Schnittführung nicht erreicht werden könne, hätte sie ihre Zustimmung zu der kosmetischen Operation nicht erteilt. Sie sei auch erst am Vortage der Operation gegen 22:00 Uhr in der Praxis des Beklagten aufgeklärt worden, die Klägerin meint, die gesamte Aufklärung vom 12.11.2001 genüge nicht den Anforderungen an eine Operation im kosmetischen Bereich. Insoweit behauptet sie ferner, dass sie auch nicht durch Vorlage von Farbbildern über die bis zu 50 % der Fälle auftretenden Wulstnarben bei der geplanten kosmetischen Operation informiert worden sei. Sie meint, mangels Indikation des operativen Eingriffs sei eine besonders umfangreiche Aufklärung notwendig. Auchüber die Notwendigkeit einer Folgeoperation sei sie durch den Beklagten nicht aufgeklärt worden. Sie ist der Ansicht, die Aufklärung sei deshalb nicht nur zur Unzeit erfolgt, sondern sei insgesamt unzureichend und deshalb unwirksam, sodass der operative Eingriff vom 13.11.2001 rechtswidrig erfolgt sei. Vor den Operationen habe der Beklagte lediglich auf die Chancen, nicht jedoch auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen.

8

Ferner behauptet die Klägerin, das kosmetische Ergebnis im Brustbereich könne nur als völlig misslungen bezeichnet werden, die von dem Beklagten vor dem operativen Eingriff angegebene Form und Projektion der Brust beiderseits sei nicht erreicht worden und auch das Narbenbild habe nicht dem von dem Beklagten zugesagten Ergebnis entsprochen. Die von dem Beklagten durchgeführte Operation vom 13.11.2001 unterschreite den medizinischen Standard und der Beklagte habe ein völlig ungeeignetes Implantat eingesetzt. Nach der ersten Operation habe sie eine völlig unnatürliche Brustform gehabt, obwohl sie von Anfang an ausschließlich eine Brustveränderung dahingehend gewollt habe, dass die Brust eine natürliche straffe Form erhält. Auch das Ergebnis der zweiten Operation (Korrekturoperation, bei der erneut unstreitig größere Brustimplantate eingesetzt wurden) sei negativ gewesen. Es hätten sich unter beiden Brüsten vertikale Falten - vergleichbar mit einer Einkerbung -gezeigt. Dem Beklagten sei es entgegen seiner Zusage auch nicht gelungen, eine natürliche Projektion der Brüste herzustellen. Über den Umstand, dass die Implantate sich abzeichnen würden, die Brustform völlig abgeplattet sei und sich Beulen zeigen würden, habe der Beklagte sie vor der Operation nicht informiert. Bereits bei der ersten Operation habe der Beklagte ein völlig ungeeignetes Implantat eingesetzt und hinsichtlich der weiteren Operation habe sie hinsichtlich der einzusetzenden Implantate keine Vorgaben oder Limitierungen gemacht. Nunmehr seien Nachkorrekturen erforderlich, und zwar nicht aus kosmetischen Gründen, sondern aus medizinischen Gründen. Die eingesetzten Implantate in der jetzigen Form könnten nicht verbleiben, sondern müssten aus den Brüsten entfernt werden, da anderenfalls gesundheitliche Schäden drohen würden.

9

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (10.000,00 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.05.2003) auf Grund der Behandlungen der Klägerin vom 13.11.2001 sowie vom 07.05.2002 zu zahlen;

  2. 2.

    an sie 12.640,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.05.2003) zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren immateriellen sowie materiellen Schäden, die durch die Operationen der Klägerin vom 13.11.2001 sowie vom 07.05.2002 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zu ersetzen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er behauptet, die Operationen seien dem medizinischen Standard entsprechend ausgeführt worden und des Weiteren sei die Klägerin vor den operativen Eingriffen ordnungsgemäß sowie mit hinreichendem zeitlichen Abstand aufgeklärt worden.

12

Bei der (unstreitig) erstmaligen Vorstellung am 22.10.2001 habe bei der Klägerin ein Zustand nach einer zentroareolären, d. h. periareolären Mastopexie auf beiden Seiten bestanden. Dieser Eingriff sei durch ... in ... vorgenommen worden, wobei die Klägerin bei dem Eingriff in Düsseldorf eine vertikale Schnittführung abgelehnt habe. Bei ihrer Vorstellung im Oktober 2001 habe sie eine Formkorrektur der Brust ohne wesentliche Vergrößerung - da sie eine Persönlichkeitsveränderung durch eine vergrößerte Brust befürchtete - gewünscht. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Durchführung der Operation ohne vertikale Schnittführung mit Problemen verbunden sei und die angestrebte Korrektur der Voroperationen niemals zu einem perfekten Ergebnis führen könne, wie es bei der Primäroperation möglicherweise zu erreichen gewesen wäre. Der von der Klägerin gewünschte Eingriff sowie die damit verbundenen Problemstellungen seien ausdrücklich erörtert worden, insbesondere sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die gewünschte Korrektur im Bereich der Brust sehr schwierig sei, da bereits bei Voroperationen viel Haut entnommen worden sei. Des Weiteren sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Aufhebung der Vernarbungen aus den Voroperationen nicht gänzlich und komplett erfolgen könne. Die Klägerin sei selbstverständlich auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass Nachkorrekturen möglicherweise erforderlich werden würden. Die Klägerin habe sich mit den mit einer kosmetischen Operation einhergehenden Risiken außerordentlich vertraut gezeigt und angegeben, sie habe bereits mindestens zwei kosmetische Operationen vornehmen lassen. Die Klägerin habe gewünscht, erst einen Tag vor der durchzuführenden Operation mit ihm im Einzelnen erörtern zu wollen, mit welchem Operationsziel exakt vorgegangen werden solle. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin überlegen wollen, ob sie eine Augmentation (gewisse Vergrößerung der Brüste mit Implantat -einlage) oder eine Formkorrektur ohne Implantate wünsche. Auf die Vor- und Nachteile des jeweiligen Vorgehens sei die Klägerin bereits anlässlich der Besprechung im Oktober 2001 ausführlich hingewiesen worden. Deshalb sei ein Termin am 12.11.2001 vereinbart worden und an diesem Tage habe eine eingehende Besprechung mit einer Dauer von 75 Minuten in der Zeit zwischen 20:00 und 21:15 Uhr stattgefunden. Im Rahmen dieses Gespräches habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie eine Augmentation der Brust wünsche, allerdings solle nur eine leichte Vergrößerung angestrebt werden. Bei diesem Gespräch sei dann auch die Größenordnung des einzubringenden Implantates besprochen worden und die Klägerin habe betont, dass eine Einlage von 200 ml bereits zu groß sei. Sie habe eine Vergrößerung unterhalb dieses Wertes ausdrücklich gewünscht.

13

Nach dem ersten operativen Eingriff habe die Klägerin eine deutliche Vergrößerung der Brust gewünscht, sodass ein weiterer Eingriff in Form einer Re-Mastopexie beidseits mit zentroariolärem Schnittbild sowie einem Implantatwechsel besprochen worden sei. Bei zahlreichen Besprechungen seien Art und Umfang der von der Klägerin gewünschten Nachoperation ausführlich erörtert worden. Nach der Operation habe die Klägerin das Operationsergebnis kritisiert und insbesondere bemängelt, dass die Brust nicht groß genug geworden sei und nicht die richtigen Implantate eingelegt worden seien sowie nicht die richtige Form erzielt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings die Klägerin noch gar nicht in der Lage gewesen, das Operationsergebnis überhaupt beurteilen zu können, da sämtliche Verbände zu diesem Zeitpunkt noch angelegt gewesen seien. Am 29.05.2002 sei ein "schöner semitischer Befund mit sehr gleichmäßigen und dünnen Narbenverhältnissen" festgestellt worden. Im Ultraschall habe ein tadelloser Implantatsitz mit guter Abdeckung festgestellt werden können und die Klägerin habe sich anlässlich dieser Konsultationen zufrieden gezeigt und Unzulänglichkeiten des erreichten Ergebnisses nicht beklagt. Eine für den 08.07.2002 vorgesehene Fotodokumentation habe nicht durchgeführt werden können, da dieser Termin - ebenso wie weitere spätere Termine im Juli 2002 - von der Klägerin abgesagt worden seien.

14

Der Beklagte behauptet weiter, im Rahmen der durchgeführten Aufklärung seien der Klägerin mehrere Implantate demonstriert worden, ferner sei der Klägerin aber auch erläutert worden, dass letztlich nur intraoperativ entschieden werden könne, welche genaue Implantatgröße gewählt werden könne, da sich erst dann die konkreten Spannungsverhältnisse im Brustbereich zeigen würden. Da die Klägerin eine vertikale Schnittführung abgelehnt habe, sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass die Korrektur der bereits in Düsseldorf durchgeführten Operationen mit großen Schwierigkeiten verbunden sei und ein konkretes Ergebnis nicht zugesagt werden könne. Deshalb sei in der Einwilligungserklärung auch handschriftlich vermerkt: "Versuch Lifting".

15

Die Klägerin sei insgesamt über die besondere Schwierigkeit des von ihr gewünschten Eingriffs informiert gewesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gesamten beigezogenen Kranken- und Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

17

Das Gericht hat die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört.

18

Ferner hat die Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 22.10.2003 (Bl. 95 bis 100 d.A.)

19

Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen senologischen Gutachtens des Sachverständigen ... sowie durch Parteivernehmung des Beklagten gemäß Beschluss vom 07.09.2005.

20

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 01.10.2003 (Bl. 76 bis 81 d.A.) sowie vom 07.09.2005 (Bl. 186 bis 189 d.A.) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 23.06.2005 (Bl. 143 bis 170 d.A.) sowie auf das Ergebnis der Parteivernehmung des Beklagten gemäß Protokoll vom 07.09.2005 (Bl. 186 bis 189 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die (zulässige) Klage ist unbegründet.

22

Der Klägerin stehen die mit dem Klagebegehren verfolgten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

23

Dabei finden gemäß Art. 229 §§ 5 und 8 Abs. 1 EGBGB auf den Rechtsstreit die Bestimmungen des Rechts der unerlaubten Handlung in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung bzw. die auf ein Vertragsverhältnis bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen (vor Erlass des so genannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) Anwendung.

24

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (die Klägerin hat die Mindestvorstellung mit 10.000,-- Euro beziffert) gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB sowie ferner auch keinen Anspruch auf die Leistung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus einer positiven Verletzung des Behandlungsvertrages.

25

Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzverpflichtung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ist gleichfalls unbegründet.

26

Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten lässt sich nicht annehmen, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein ärztliches Fehlverhalten bei der Behandlung der Klägerin nicht festzustellen ist und andererseits der Klägerin vor den beiden vom Beklagten ausgeführten Operationen eine sachgerechte und in jeder Hinsicht ausreichende Aufklärung zu teil wurde.

27

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis eines von dem Beklagten begangenen Behandlungsfehlers bei den beiden durchgeführten Operationen nicht zu erbringen vermocht. Nach dem eingeholten senologischen Gutachten des ... sind die Operationen vom 13.11.2001 und 07.05.2002 sach- und fachgerecht sowie unter Aufbietung des gebotenen Facharztstandards durchgeführt worden. ... hat in seiner Beurteilung und Bewertung der durchgeführten Behandlungen konstatiert, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler bei den durchgeführten Schönheitsoperationen gerade nicht unterlaufen ist.

28

Andererseits ist dem Beklagten als insoweit beweisbelasteter Partei der Nachweis gelungen, dass die Klägerin ordnungsgemäß sowie in sachgerechter Weise vor den operativen Eingriffen umfassend aufgeklärt wurde und in die Operationen einwilligte, sodass von einem rechtswidrigen Eingriff nicht ausgegangen werden kann.

29

Zum besseren Verständnis der zu beurteilenden Problematik ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Jahre 1998 bereits zwei Schönheitsoperationen bei ... in ... - entgegen ihrer ursprünglichen Behauptung in der Klageschrift (dort Seite 5) - hat durchführen lassen. Die erste Operation wurde durch ... am 07.02.1998 - wie sich den beigezogenen Krankenunterlagen des Florence-Nightingale-Krankenhauses entnehmen lässt - durchgeführt, und zwar wurde u.a. eine periareoläre Mastopexie ausgeführt. Am 07.05.1999 hatte ... eine Re-Mastopexie durchgeführt. Der Wunsch der Klägerin nach weiteren kosmetisch - chirurgischen Korrekturen wurde durch ... am 11.10.1999 ausweislich der beigezogenen Krankenunterlagen abgelehnt.

30

In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 hat die Klägerin auf Befragen angegeben, dass vor der durch den Beklagten durchgeführten Operation vom 13.11.2001 bereits eine Operation nach Benelli, durch die eine Straffung der Brüste erreicht werden sollte, ausgeführt worden sei. Es könne sein, dass diese Operation durch ... durchgeführt worden sei. Diesen Umstand habe sie auch ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt und nach ihrer Erinnerung sei die Operation (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) vor ca. 8 Jahren gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zu den Erklärungen der Klägerin ausgeführt, er habe die Klageschrift der Klägerin vor Einreichung bei Gericht zur Prüfung vorgelegt und diese habe keine Einwendungen erhoben. Aus den Krankenunterlagen des Beklagten (Auszug aus den medizinischen Daten vom 15.04.1995 bis 02.07.2003) ergibt sich zudem, dass die Klägerin bereits gegenüber dem Beklagten sich dahin geäußert hat, dass sie sich insgesamt zwei Mal bei ... zentroareolär habe mastopexieren lassen. Unter Auswertung der Krankenunterlagen sowie der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin zunächst die Voroperationen verschwiegen hat und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 dazu entschloss, die erfolgten Voroperationen bei .... in ... einzuräumen. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin angeblich keinerlei Erinnerung mehr daran hatte, dass sie in Düsseldorf voroperiert wurde und sich bei ihrer Anhörung lediglich dahin äußerte, es könne sein, dass die Operation durch ... durchgeführt worden sei.

31

Bei der ersten durch den Beklagten durchgeführten Operation am 13.11.2001 wurden bei der Klägerin PU- beschichtete (konisch hoch) 175 ml Implantate durch partiell subpektorale Einlagen eingebracht. Bei der weiteren Operation vom 07.05.2002 hatte der Beklagte im Rahmen der Re-Mastopexie 195 ml PU- beschichtete Implantate durch Neueinlage eingebracht. Nach ihrer eigenen Erklärung im Rahmen der erfolgten Anhörung gemäß § 141 ZPO - in Übereinstimmung mit dem Pflegebericht und unter Berücksichtigung der am 09.05.2002 erfolgten Eintragung - war die Klägerin nach der durchgeführten Re-Mastopexie enttäuscht, weil aus ihrer Sicht die Zugabe von 20 ml zu gering war. Aus dem Pflegebericht ergibt sich, dass sie mit dem Beklagten nach der Operation über die Größe der Brüste diskutiert hatte. Im Rahmen ihrer Anhörung hat die Klägerin sich zudem dahin geäußert, dass sie bereits vor der Operation am 13.11.2001 auch mit Implantaten in einer Größe von 200 ml keine Probleme gehabt habe. Daraus erschließt sich für die Kammer, dass es der Klägerin auf eine Vergrößerung ihrer Brüste entscheidend ankam. Dies wird auch belegt durch die Behandlung durch .... Aus dem von ihm erstellten Operationsbericht vom 13.02.2003 (Bl. 91 d.A.) ergibt sich, dass im Rahmen dieses operativen Eingriffs Implantate in einer Größe von 330 ml beidseits eingebracht wurden. Aus dem gesamten Ablauf der durchgeführten kosmetischen Behandlungen bei verschiedenen Ärzten ergibt sich ohne Weiteres, dass es der Klägerin um eine erhebliche Brustvergrößerung ging.

32

Im Einzelnen gilt:

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I.

Behandlungsfehler

34

Dem Beklagten kann bei den durchgeführten operativen Eingriffen vom 13.11.2001 sowie 07.05.2002 ein ärztliches Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden, sodass er haftungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

35

Nach dem eingeholten senologischen Gutachten des Sachverständigen ... vom 23.06.2005 ist der Klägerin der Beweis eines dem Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers nicht gelungen, was sich zu ihrem Nachteil auswirken musste.

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Der Sachverständige ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.06.2005 unter Berücksichtigung des gesamten Behandlungsverlaufs unter Einschluss der durch ... durchgeführten Voroperationen sowie der Nachbehandlung durch ... in ... ausgeführt, dass dem Beklagten bei beiden operativen Eingriffen ein Behandlungsfehler nicht unterlaufen ist. Hinsichtlich der Operation vom 13.11.2001 hat der Sachverständige herausgestellt, dass eine Augmentatio mammae beidseits durch partiell subpekotrale Einlage von PL) -beschichteten (konisch hoch) Implantaten 175 ml (Typ 30630-175) erfolgt sei und zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin im Bereich der Brust bereits zwei Mal voroperiert worden sei. Dadurch würden Narben im Drüsengewebe, die das Ergebnis weiterer Operationen beeinträchtigen können, entstehen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Klägerin habe dem Beklagten als Operateur Einschränkungen bezüglich der Schnittführung und daraus resultierender Narbenbildung gemacht, sodass der Operateur die gewünschte vertikale (= senkrechte) Schnittführung bei der ersten sowie bei der zweiten Operation nicht habe durchführen können. Die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - erklärt, dass es bei beiden Operationen keine vertikale Schnittführung gegeben habe und dass es gerade Ziel bei der Einbringung der vorgesehenen Implantate gewesen sei, eine vertikale Schnittführung zu vermeiden. Der Prozessbevollmächtigte hat darüber hinaus erklärt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine vertikale Schnittführung gewollt habe. Diese vertikale Schnittführung wurde - so der Sachverständige ... - erst im Rahmen der Operation in ... durch ... durchgeführt (Lejour- Technik).

37

Weiter hat... darauf hingewiesen, dass der Beklagte nach fachmedizinischem Standard die Operation am 13.11.2001 ausgeführt habe. Die im Rahmen einer Internet-Recherche studierte Publikation des Beklagten belege, dass der Beklagte über eine fundierte Ausbildung verfüge und eine hohe Erfahrung besitze. Unter Berücksichtigung der Befundbeschreibung des Beklagten vor der zweiten Operation sowie der gefertigten Lichtbildern hat der Sachverständige auch die von der Klägerin behauptete völlig unnatürliche Brustform (es hätten Beulen bestanden) nicht nachvollziehen können. Insoweit hat... darauf aufmerksam gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass das Ergebnis einer brustformkorrigierenden Operation nicht unmittelbar nach dem Eingriff, sondern erst nach 6 bis 12 Monaten beurteilt werden könne. Es würden nämlich Abheilungsvorgänge im Brustgewebe stattfinden, die zu einem späteren Abschwellen der Brust führen. Eine eingesetzte Prothese sacke zudem zu einem gewissen Grad nach unten ab, sodass man während der Operation eine Überkorrektur durchführe. Dies könne man auch sehr gut an den Lichtbildern der Patientin nachvollziehen, wenn man die Aufnahmen vom 06.05.2002 und 12.02.2003 vergleiche. Zudem hat ... gutachterlich herausgestellt, dass eine Re-Operation infolge der vorhandenen Narbenbildung erschwerte Voraussetzungen darstelle und das postoperative Ergebnis auch bei sorgfältigster chirurgischer Präparation beeinträchtigen könne. Die Wegnahme von Gewebe an einem Organ - wie der weiblichen Brust - mit einer im weitesten Sinn kugeligen Oberflächenform führe automatisch zu einer Abflachung der Form in diesem Bereich. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Brustform auch in einem wesentlichen Teil von der Drüsenform und nicht nur von dem Schnittmuster der Hülle (= Haut) gebildet werde. Die Haut passe sich dem darunter liegenden Volumen an, wie es bei jeder Schwangeren im Bauchbereich beobachtet werden könne. Deshalb habe durch die Prothesen auch die Brustform korrigiert werden müssen.

38

Hinsichtlich der erfolgten Korrekturoperation am 07.05.2002 hat der Sachverständige ... ebenfalls ein ärztliches Fehlverhalten nicht feststellen können. Nach dem Einsetzen von Prothesen mit einem Volumen von 175 ml klagte die Klägerin über eine zu flache Brust im zentralen Anteil. Dazu hat ... ausgeführt, es habe lediglich die einzige Möglichkeit bestanden, durch mehr Volumen die stärkere Projektion zu erzielen, da die Klägerin keine weiteren Narben außer der zirkulären Narbe um die Brustwarze akzeptiert habe. Deshalb seien bei der zweiten Operation am 07.05.2002 Implantate von 175 ml verwendet worden.

39

Die von der Klägerin monierten vertikalen Falten in beiden Brüsten hat der Sachverständige nicht feststellen können, er hat auf den Lichtbilddokumentationen eine minimale Faltenbildung der linken Seite (Lichtbilder vom 12.02.2003) feststellen können, jedoch darauf hingewiesen, dass diese Faltenbildung nicht als Fehler der Operation zu werten sei. Diese minimale Faltenbildung sei vielmehr Ausdruck der Gewebebeschaffenheit und der durch die Implantate etwas schwereren Brüste. Bei Prothesen mit einem größeren Volumen ergebe es sich, dass zunächst die Haut gut gestrafft sei, im Laufe der Zeit würde es aber zu stärkerer Faltenbildung kommen.

40

Auch der Vorwurf der Klägerin, ihre Brüste seien vergleichbar mit denen einer wesentlich älteren Frau, hat der Sachverständige anhand der Lichtbilddokumentationen vom 12.02.2003 nicht nachvollziehen können. Eine (von der Klägerin gewünschte) stärkere Projektion der Brust habe der Beklagte nicht erzielen können, da die Klägerin das durch den Beklagten präoperativ vorgeschlagene andere Operationsverfahren abgelehnt habe.

41

Weiter hat der Sachverständige ... gutachterlich festgestellt, aus medizinischen Gründen sei eine Nachkorrektur auch nicht erforderlich gewesen. In seinem Gutachten hat er die medizinischen Gründe für eine Nachkorrektur angegeben, nämlich

  • Entzündungen

  • Prothesendefekte

  • Kapselfibrose

  • Prothesenprotrusion durch die Haut (Durchbrechen der Prothese durch die Haut, weil die bedeckende Haut untergegangen ist).

42

All diese Gründe lagen - so ... - bei der Klägerin jedoch nicht vor.

43

Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten deutlich gemacht, gesundheitliche Schäden ließen sich von Silikonprothesen nicht direkt ableiten. Insbesondere würden Silikonprothesen kein Rheuma und auch keine Krebserkrankung verursachen. Nur wenn einer der oben genannten Faktoren eintrete, so müsse ein Austausch oder eine komplette Entfernung der Prothese durchgeführt werden.

44

Insgesamt gelangt ... zu der Beurteilung, dass beide Operationen durch den Beklagten sach- und fachgerecht durchgeführt worden seien, zumal die Klägerin den Handlungsspielraum des Beklagten als Operateur präoperativ eingeschränkt habe. Mit den Wünschen, mit denen die Klägerin an den Beklagten herangetreten sei, habe dieser die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten korrekt genutzt und den Facharztstandard angewandt. Gewisse Schnittführungen, die er der Klägerin vorgeschlagen habe, habe diese abgelehnt. Eine Narbenbildung trete dabei bei jeder Form der Operation auf. Die Breite der Narbe sei abhängig von der individuellen Konstitution der Patientin. Insoweit hat ... weiter darauf hingewiesen, dass sich zwischen dem Narbenbild vom 02.12.2002 und dem vom 12.02.2003 keine Verschlechterung ergeben habe. Die Form der Brust habe sich deutlich verbessert. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

45

Die Kammer hat keine Bedenken, den umfassenden, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... zu folgen. Dieser hat sich im Hinblick auf die abzugebende Beurteilung und Einschätzung mit sämtlichen, ihm überlassenen Unterlagen eingehend auseinander gesetzt und sich bemüht, das medizinische Geschehen - unter Berücksichtigung der Lichtbilddokumentationen -sachgerecht einzuordnen. Die Ausführungen und Darlegungen des Sachverständigen sind in sich nachvollziehbar und plausibel sowie ohne Weiteres eingängig, sodass die Kammer diese ihrer rechtlichen Bewertung zu Grunde gelegt hat. Die Klägerin hat gegen das schriftliche Gutachten Einwendungen auch nicht erhoben.

46

Der Sachverständige ... ist - wie sich seinem Gutachten entnehmen lässt - ein ausgewiesener, mit hoher Fachkompetenz ausgestatteter Gutachter auf dem zu beurteilenden Fachgebiet und er ist zu seinen Ergebnissen unter Heranziehung seiner eigenen klinischen Erfahrungen gelangt. Die Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten belegen, dass er sich intensiv mit dem Behandlungsverlauf unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien auseinander gesetzt hat, gleichzeitig ein Beleg für sein Bemühen, zu seriösen und aussagekräftigen Beurteilungen zu gelangen. Der Sachverständige hat sich mit den durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Fragestellungen eingehend beschäftigt und eine umfassende differenzierte Beurteilung und Bewertung in seinem Gutachten niedergelegt. Dabei hat er in dem schriftlichen Gutachten auch durchaus deutlich gemacht, dass ihm eine Beantwortung nicht aller Beweisfragen möglich war. Insgesamt ist ein sorgsames Vorgehen des Sachverständigen feststellbar und sein Bemühen erkennbar, die Behandlung der Klägerin sach- und fachgerecht sowie weitgehend objektiv zu bewerten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige über eine reichhaltige klinische Erfahrung verfügt.

47

II.

Aufklärungspflichtverletzung

48

Der von der Klägerin erhobene Vorwurf eines Aufklärungsdefizits im Hinblick auf die ausgeführten Schönheitsoperationen ist nicht gerechtfertigt.

49

Zu der notwendigen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung ist zunächst grundsätzlich auszuführen:

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Die nach dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten rechtlich gebotene Aufklärung soll kein medizinisches Entscheidungswissen vermitteln, sondern dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff oder die angestrebte medizinische Behandlung für seine persönliche Situation bedeuten kann. Er soll Art und Schwere des Eingriffs/der Behandlung erkennen. Dabei müssen dem Patienten die Risiken nicht medizinisch exakt und nicht in allen denkbaren Entscheidungsformen dargestellt werden, ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums genügt. Es ist mithin nur "im Großen und Ganzen" aufzuklären, ohne dass das Risiko medizinisch exakt zu bezeichnen wäre (BGH NJW 1990, 2928 [BGH 26.06.1990 - VI ZR 289/89]; NJW 1994, 3009). Grundsätzlich hat eine Risikoaufklärung sowie eine Verlaufsaufklärung zu erfolgen, wobei die Risikoaufklärung bezweckt, den Patienten über Schadensrisiken, wie Komplikationen und schädliche Nebenfolgen eines Eingriffs bzw. einer Behandlung zu unterrichten, die auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und fehlerfreier ärztlicher Behandlung nicht immer vermeidbar sind. Erfasst werden dabei die zum Zeitpunkt der Behandlung dem medizinischen Kenntnisstand entsprechenden Risiken. Die Verlaufsaufklärung bezweckt demgegenüber, dem Patienten das Wesen eines Eingriffs "im Großen und Ganzen" zu erläutern und ihm zu verdeutlichen, wie seine Krankheit verläuft, wenn der den Eingriff verweigert.

51

Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist eine Aufklärungspflichtverletzung - insbesondere im Bereich der Risikoaufklärung - nicht feststellbar.

52

Hinsichtlich der von dem Beklagten durchgeführten "Schönheitsoperationen" kommt der ärztlichen Aufklärung eine besondere Bedeutung zu. Der rein kosmetische Eingriff - die "Schönheitsoperation" -, also der Eingriff ohne Heiltendenz und ohne Indikation, weist hinsichtlich der ärztlichen Pflichten Besonderheiten auf. So sind z.B. an die Risikoaufklärung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage, § 39 Rn. 33; BGH NJW 1991, 2349; OLG München MedR 1988, 187). Die Rechtswirksamkeit der Einwilligung in die kosmetische Operation bedarf einer ausreichenden ärztlichen Aufklärung über Folgen und Risiken des Eingriffs. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Dies gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Noch weniger als sonst ist es selbstverständlich, dass er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt, und es gehört andererseits zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen. Deswegen stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (BGH NJW 1991, 2349).

53

Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin waren die von dem Beklagten ausgeführten kosmetischen Operationen medizinisch nicht indiziert, vielmehr handelte es sich um rein kosmetische Operationen. Die Klägerin ist vor den jeweiligen operativen Eingriffen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aufgeklärt worden und die von dem Beklagten durchgeführte Aufklärung genügte den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen.

54

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor dem ersten operativen Eingriff bei dem Beklagten bereits zwei kosmetische Operationen (u.a. auch Brustoperationen) bei ... hat durchführen lassen und diesen operativen Eingriffen sind jeweils Aufklärungsgespräche am 16.02.1998 sowie am 17.05.1999 - ausweislich der beigezogenen Krankenunterlagen des Florence - Nightingale - Krankenhauses (...) vorausgegangen, in dem Aufklärungsformular vom 16.02.1998 wurde u.a. auf die Risiken einer Wundheilungsstörung, Infektion, unschöne Narbenbildung, Dellenbildung und Absterben der Brustwarzen hingewiesen. In dem weiteren Aufklärungsformular vom 17.05.19.99 sind als Risiken der Operation u.a. aufgeführt: Wundheilungsstörungen, unschöne kosmetische Ergebnisse, Asymmetrie, unschöne Narbenbildung, Folgeoperationen und Schmerzen. Aus diesen von der Klägerin unterzeichneten Einwilligungsformularen ergibt sich, dass die Klägerin über die mit den kosmetischen Operationen verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Operationen - durchgeführt von ... - im Zeitpunkt der Erstoperation durch ... am 13.11.2001 bereits eine Zeit lang zurück lagen. Wenn aber eine Patientin einen ärztlichen Eingriff vornehmen lassen will, um einen bestimmten kosmetischen Erfolg zu erzielen, darf ihr nicht verborgen bleiben, dass hässliche Narben, Sensibilitätsstörungen und eine erhebliche Zahl von Nachoperationen mit weiteren Risiken häufig sind und auftreten können (OLG München MedR 1988, 187, 188). Nach dem Inhalt der Einwilligungsformulare hinsichtlich der Voroperationen in Düsseldorf ergibt sich eine derartige Aufklärung.

55

Zu den vom Beklagten erfolgten Aufklärungen ist auszuführen, dass die Klägerin in der Klageschrift zunächst lediglich die erfolgte Aufklärung vom 12.11.2001 moniert hat. Dabei hat sie nach ihrem Sachvortrag eine Aufklärung durch den Beklagten nicht generell in Abrede gestellt, sondern gerügt, dass sie nicht vollständig über sämtliche mit diesem Eingriff verbundenen Risiken und Chancen aufgeklärt worden sei und die Aufklärung erst einen Tag vor der Operation (in den Abendstunden) durchgeführt wurde. In dem weiteren Schriftsatz vom 28.07.2003 hat die Klägerin nach eingehender Darlegung der Aufklärungsgespräche durch den Beklagten sodann behauptet, sie sei vor beiden Operationen immer nur auf die Chancen hingewiesen worden, niemals jedoch auf die Risiken. Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe sie über die möglichte vertikale Schnittführung durch die Brust nicht informiert. In Kenntnis des Umstandes, dass das gewünschte kosmetische Ergebnis ohne vertikale Schnittführung nicht zu erreichen sei, hätte sie die Einwilligung zur Operation nicht erteilt.

56

Im Rahmen der Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, dass die Klägerin vor beiden Operationen ausdrücklich keine vertikale Schnittführung gewünscht habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin die Aufklärungsrüge hinsichtlich der vertikalen Schnittführung - bezogen auf beide Operationen - nicht mehr aufrecht erhalten. Die übereinstimmende Erklärung der Parteien hinsichtlich einer vertikalen Schnittführung impliziert, dass Gegenstand der Aufklärungsgespräche auch diese Operationstechnik war und sich die Klägerin ausdrücklich gegen eine vertikale Schnittführung entschieden hatte, also insoweit ihre Einwilligung verweigerte. Entgegen ihren Ausführungen in der Klageschrift war nach dem Ergebnis der durchgeführten Anhörung die vertikale Schnittführung auch bereits Thema bei dem ersten Aufklärungsgespräch am 12.01.2001, was die Klägerin selbst eingeräumt hat. Wenn sich der Patient gegen eine vom Arzt angeratene Operationstechnik ausspricht, bedarf es aus Sicht des Arztes insoweit keiner weiteren Erörterungen, vielmehr hat der Arzt in Anbetracht des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Entscheidung (widerspruchslos) zu akzeptieren. Aus diesen Darlegungen ist zudem der Schluss gerechtfertigt, dass die Klägerin es bei ihrem Sachvortrag mit der Wahrheit nicht sehr genau nimmt - anders ist der Widerspruch zwischen dem schriftlichen Sachvortrag und ihren Erklärungen im Rahmen der Anhörung hinsichtlich einer vertikalen Schnittführung nicht erklärlich - oder hinsichtlich der tatsächlichen Inhalte der mit dem Beklagten geführten Gespräche nicht über eine konkrete Erinnerungsfähigkeit verfügt. Letzteres ist aber eher unwahrscheinlich, da sich die Klägerin bei ihrer Anhörung eindeutig festlegte und einräumte, eine vertikale Schnittführung ausdrücklich nicht gewünscht zu haben.

57

Nach den sehr ausführlichen Krankenunterlagen und der dort im Einzelnen erfolgten Dokumentation über eine Vielzahl der mit der Klägerin geführten Gespräche sowie nach der Anhörung des Beklagten sind mit der Klägerin bereits am 22.10.2001 - also etwa 3 Wochen vor dem Operationstermin - die Möglichkeiten der gewünschten kosmetischen Operation erörtert worden. Der Beklagte hat weiter anlässlich seiner Anhörung erklärt, der Klägerin einen so genannten Equam- Bogen (Brustimplantate - Patientenaufklärungs- und Einwilligungsbogen) ausgehändigt zu haben, in dem die Risiken und Nebenwirkungen eines Brustimplantates sowie die allgemeinen Risiken und Nebenwirkungen der geplanten Operation aufgeführt sind. Der Beklagte hat weiter ausgeführt, bereits am 22.10.2001 sei über die Operationsrisiken gesprochen worden. Dabei sei es auch um eine Implantateinlage gegangen. In derartigen Fällen bespreche er die Auswirkungen, die derartige Implantateinlagen haben können. Dabei gehe es um optische Probleme, ferner aber auch um die Frage von Infektionen bzw. um die Möglichkeit einer Fibröse. Dies bespreche er grundsätzlich in den betreffenden Situationen und habe dies auch bei der Klägerin so gehandhabt. Weiter hat der Beklagte angegeben, dass er regelmäßig auch Implantatmuster vorlege und in den Krankenunterlagen (Auszug aus den medizinischen Daten) ist unter dem 22.10.2001 der Eintrag enthalten, dass Implantate demonstriert wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 hat der Prozessbevollmächtige der Klägerin zudem erklärt, dass die Krankenunterlagen inhaltlich anerkannt würden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin tatsächlich Implantate durch den Beklagten gezeigt wurden und auch der sog. Equam - Bogen ausgehändigt wurde. Der Beklagte hat weiter angegeben, es sei vor der Operation am 13.11.2001 auch über die Größe des Implantates gesprochen worden sowie darüber, dass letztendlich die Größe des Implantates erst intraoperativ entschieden werden könne. Diese Erklärung des Beklagten wird belegt durch die Eintragung unter dem 22.10.2001. Die Klägerin hat sich bei ihrer Anhörung auf Vorhalt des Vermerkes dahin geäußert, sie habe hinsichtlich der Größe der Implantate keine Vorstellungen, man müsse ihr Implantate vorhalten. Auf Vorhalt des Eintrags in dem Krankenblatt vom 22.10.2001, wonach Implantate demonstriert worden seien, hat die Klägerin sodann wörtlich erklärt: "Es gibt ganz verschiedene Formen von Implantaten. Plastiktüte ist nicht gleich Plastiktüte und man muss das im Körper tragen". Insoweit ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass zum Inhalt des Aufklärungsgespräches sicher nicht gehört, ihr eine Vielzahl von Implantaten verschiedener Größe zu demonstrieren und aus ihren Erklärungen ergibt sich ferner, dass eine entsprechende Handhabung ihre Entscheidung nicht beeinflusst hätte.

58

Der Klägerin wurde zudem der Vermerk aus den Krankenunterlagen vom 12.11.2001 vorgehalten und sie hat bei ihrer Anhörung dazu erklärt, dass der Inhalt im Großen und Ganzen zureffend sei.

59

Der Beklagte hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2005 weiter ausgeführt, nach der Besprechung der grundsätzlichen Probleme am 22.10.2001 habe er am 12.11.2001 - als sich die Klägerin zur Operation entschieden habe - dann die Probleme konkreter, exakter und präziser mit der Klägerin besprochen. Er habe dann den bevorstehenden operativen Eingriff konkret mit der Klägerin erörtert. Dabei habe er sowohl am 12.11.2001 - wie auch zuvor - die Klägerin eindeutig darauf hingewiesen, dass die Voroperationen (bei ...) Auswirkungen haben könnten. Bei der Klägerin habe das Problem bestanden, dass im zentralen Bereich Haut gefehlt habe. Die Klägerin habe jedoch ihre Einwilligung verweigert an einer anderen Körperstelle Haut zu entnehmen. Dabei habe er weiter darauf hingewiesen, dass infolge dessen, dass recht viel Haut bei den Voroperationen entfernt worden sei, es zu Spannungen kommen könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil vor Ausführung der ersten Operation noch nicht festgestanden habe, wie groß das Implantat - auch im Hinblick auf die intraoperativ zu treffende Entscheidung - sein werde.

60

Bereits am 22.10.2001 - so der Beklagte bei seiner Anhörung am 07.09.2005 weiter -habe er mit der Klägerin auch die mit der Verwendung von Silikoneinlagen verbundenen Probleme besprochen, was auch in den Krankenunterlagen unter dem 22.10.2001 dokumentiert sei und ist.

61

Des Weiteren weist die Kammer darauf hin, dass das Aufklärungsgespräch am 12.11.2001 - was die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung auch einräumte - ausweislich der erfolgten Dokumentation insgesamt 75 Minuten dauerte. Auch dies ist für die Kammer ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Beklagte ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, was die Klägerin letztlich auch eingeräumt hat. Im Rahmen ihrer Anhörung hat sie nämlich erklärt, in den 75 Minuten seien nicht nur die bevorstehende Operation, sondern zum Teil auch ein paar allgemeine Dinge erörtert worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin - von ihr nicht in Abrede gestellt - das Aufklärungsformular vom 12.11.2001 unterzeichnet hatte und der Beklagte hat insoweit bei seiner Anhörung erklärt, dass er die Einwilligungserklärung in der Weise ausfülle, dass er der Patientin die jeweiligen Punkte erkläre und sie sodann sofort in dem Aufklärungsbogen handschriftlich notiere. In dem Aufklärungsbogen vom 12.11.2001 (Blatt 14 und 84 d.A.) sowie auch in dem Aufklärungsbogen vom 06.05.2002 (Blatt 85 d.A. sowie Originalkrankenunterlagen des Beklagten) sind zahlreiche Risiken durch den Beklagten notiert worden.

62

Die Aufklärung vor dem Operationstermin am 13.11.2001 ist auch nicht etwa zu kurzfristig erfolgt, weil die Aufklärung erst am 12.11.2001 in den Abendstunden erfolgte. Die Klägerin hat dazu anlässlich ihrer Anhörung unter Vorhalt des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 04.07.2003 (Blatt 47, 48 d.A.) eingeräumt, dass sie sich erst an diesem Tag dazu durchgerungen habe, eine Vergrößerung der Brüste mit Implantaten zu akzeptieren und dies auch dem Beklagten mitzuteilen. Diese Äußerung belegt im Hinblick auf die erfolgte Aufklärung am 22.10.2001, dass die Klägerin erst kurz vor dem vereinbarten Operationstermin ihren Entscheidungsprozess abgeschlossen und sich zu einer Einwilligung in die Operation entschlossen hatte. Im Hinblick auf die durchgeführten Voroperationen bei ... nach vorangegangenen Aufklärungen und erteilten Einwilligungen sowie unter Berücksichtigung des Vorgespräches am 22.10.2001 sowie der nochmaligen umfassenderen Aufklärung am 12.11.2001 hat sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer bewusst für den Eingriff entschieden. Es ist für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin sich einem Entscheidungsdruck ausgesetzt sah. Während des 75-minütigen Aufklärungsgespräches hätte sie sich jederzeit gegen die für den 13.11.2001 geplante Operation aussprechen können und auch noch kurz vor der Operation ihre Einwilligung zurückziehen können. Der Operationstermin für den 13.11.2001 stand zudem längere Zeit fest und es kann nicht dem Arzt angelastet werden, wenn die Patientin den Entscheidungsprozess zuvor noch nicht abgeschlossen hatte, aber ihrerseits nunmehr den (vorsorglich) vereinbarten Operationstermin einhalten will. Zuvor machte eine Aufklärung durch den Beklagten keinen Sinn. Schließlich belegt auch der gesamte Behandlungsverlauf über mehrere Jahre unter Berücksichtigung der ärztlichen Dokumentationen, dass es der Klägerin auf eine nicht unerhebliche Augmentation ankam.

63

Nach dem Ergebnis der erfolgten Anhörung der Parteien sowie dem Inhalt der vorgelegten Einwilligungsformulare, denen zumindest eine indizielle Bedeutung zukommt, hat die Kammer den notwendigen Anbeweis für eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO gesehen und den Beklagten sodann als Partei vernommen. Dabei konnte die Kammer ohne Rücksicht auf die Beweislast den Beklagten gem. § 448 ZPO als Partei vernehmen, da für die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung der erfolgten ordnungsgemäßen Aufklärung im Zeitpunkt seiner Vernehmung eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit bestanden hat (BGH NJW 1997, 3230; NJW 1998, 814). Für eine solche Wahrscheinlichkeit der Behauptung ist nämlich das bisherige Verhandlungsergebnis, das bisherige Verhalten der Parteien im Prozess, die vermutlich bessere Kenntnis der Tatsachen, insgesamt also die größere Vertrauenswürdigkeit maßgebend (Thomas - Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 448 Rnr. 4). Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung sogar ein geführtes Aufklärungsgespräch einräumte.

64

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Parteivernehmung seine zur Aufklärung gemachten Ausführungen im Rahmen der Anhörung gemäß § 141 ZPO ausdrücklich bestätigt und erklärt, dass die Aufklärung entsprechend erfolgt sei. Dabei hat er auch auf seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 verwiesen. Nach den überzeugenden und zugleich glaubhaften Angaben des Beklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser die Klägerin eingehend und umfassend vor dem operativen Eingriff aufgeklärt hatte und ihr insbesondere auch eindringlich die mit den Eingriffen verbundenen Risiken vor Augen stellte. Im Hinblick auf die handschriftlichen Eintragungen in den Einwilligungsformularen ist der Sachvortrag der Klägerin, sie sei nur auf die Chancen, jedoch niemals auf die Risiken der Operationen hingewiesen worden, weder verständlich noch nachvollziehbar.

65

Die Kammer hält die Bekundungen des Beklagten für glaubhaft und den Beklagten selbst für glaubwürdig. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Beklagte als Partei des Rechtsstreits ein nicht unerhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Die Kammer hat jedoch während der Vernehmung des Beklagten nie den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte seine Parteivernehmung dazu ausnutzen wollte, um den Ausgang des Rechtsstreits für sich günstig zu beeinflussen. Vielmehr hat der Beklagte seine Aussage ohne erkennbare, (unbegründete) übertriebene Be- oder Entlastungstendenz gemacht. Seine Bekundungen hat er zudem ruhig, gelassen und sachlich abgegeben. Bei seiner Vernehmung wie auch bei seiner Anhörung wurde deutlich, dass der Beklagte erkennbar um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war. Insgesamt ergeben sich deshalb für die Kammer keinerlei Zweifel, dass das von dem Beklagten bekundete Aufklärungsgespräch mit dem von ihm dargestellten Inhalt tatsächlich stattgefunden hat. Dabei ist auch nicht verwunderlich, dass sich der Beklagte noch konkret an den Inhalt des Aufklärungsgespräches zu erinnern vermochte, da aus ärztlicher Sicht die Aufklärung ein wichtiges Faktum darstellt und es zudem auch eine Vielzahl von Gesprächen mit der Klägerin gegeben hatte, die Klägerin also offenbar nicht zu den gewöhnlichen Patienten gehörte. Zudem sind dem Beklagten als behandelndem Arzt natürlich die mit einer Augmentation und Re- Mastopexie verbundenen Risiken aus medizinischer Sicht unter Beachtung seiner Erfahrung geläufig.

66

Insgesamt ist deshalb die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge nicht gerechtfertigt.

67

Aus den erfolgten Darlegungen ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Anträge Ziffer 2. (Rückzahlung der Behandlungskosten als Schadensersatz) sowie Ziffer 3. (Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden) unbegründet sind.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO herleitet.

Rickers
Sporre
Kaischer