Landgericht Osnabrück
Urt. v. 28.02.2005, Az.: 1 O 1865/04
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrages; Einstellung der Milcherzeugung als schuldrechtliche Pflichtverletzung; Verlust der Pachtzinseinnahme für die Referenzmenge für das Wirtschaftsjahr; Übergang von Zahlungsbegehren zu Feststellungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 28.02.2005
- Aktenzeichen
- 1 O 1865/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 34112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0228.1O1865.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 264 Nr. 2 ZPO
Fundstelle
- AUR 2005, 365-367 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2005
durch
den Richter am Landgericht Holtmeyer als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.566,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2004 zu zahlen.
- 2.
Weiter wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von einer Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten ... in Höhe von 789,67 Euro freizustellen.
- 3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie die Milchreferenzmenge in Höhe von 29.238 Kilo am 1.4.2008 nicht mehr zur Verfügung hat und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Börse verkaufen kann.
- 4.
Die Klägerin trägt die Kosten, die durch die Anrufung des Landwirtschaftsgerichts Papenburg entstanden sind. Von den weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 35% und der Beklagte 65%.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen einer vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrages.
Am 31.8.1992 schloss der Ehemann der Klägerin, der Landwirt ..., einen Pachtvertrag über eine landwirtschaftliche Nutzfläche und der darauf ruhenden Milchreferenzmenge in Höhe von 43.639 Kilo mit dem Beklagten. Zunächst war eine Pachtzeit vom 1.4.1992 bis zum 31.3.2001 vereinbart. Mit einer Ergänzungsvereinbarung vom 30.11.1999 trat die Klägerin für ihren inzwischen verstorbenen Ehemann in den Pachtvertrag ein. Zugleich wurde die Pachtzeit bis zum 31.3.2008 verlängert.
Für die Milchreferenzmenge wurde in § 3 des Vertrages eine jährliche Pacht in Höhe von 0,17 Pfennig pro Kilo vereinbart. Der Pachtzins war in monatlichen Raten zu zahlen. Weiter sah der Vertrag eine Anpassung des Pachtpreises in Abhängigkeit von den Milchpreisen der Molkerei "..." in der Form vor, dass sich der Pachtpreis jeweils um einen Pfennig pro Kilo veränderte, sofern sich der Milchpreis der Molkerei um drei Pfennig pro Kilo änderte. Eventuelle staatliche Beihilfen zum Ausgleich von Milchpreissenkungen sollten nach dem Grundsatz der Billigkeit entsprechend berücksichtigt werden. Tatsächlich haben die Parteien die Anpassungsklausel in der Vergangenheit nicht beachtet.
Im August 2002 stellte der Beklagte die Milcherzeugung ein. Weil deshalb die Einziehung der Referenzmenge wegen Nichtbelieferung gem. § 13 der Zusatzabgabenverordnung drohte, kündigte die Klägerin den Pachtvertrag mit Schreiben vom 20.6.2003 fristlos. Über die landwirtschaftlichen Nutzflächen schlössen die Parteien anschließend einen neuen Pachtvertrag zu denselben Bedingungen wie bisher.
Auf Antrag der Klägerin bescheinigte die Landwirtschaftskammer Weser-Ems durch Bescheid vom 24.7.2003 den Übergang der Referenzmenge auf die Klägerin aufgrund der Beendigung des Pachtverhältnisses in Höhe von 29.238 Kilo. 14.401 Kilo wurden zu Gunsten der Landesreserve abgezogen.
Die Klägerin verkaufte die Referenzmenge, deren Weiterverpachtung rechtlich ausgeschlossen war, zum nächsten Termin am 31.10.2003 an der Börse. Sie erzielte hierfür einen Erlös in Höhe von 11.402,80 Euro.
Die letzte Pachtrate wegen der Milchreferenzmenge zahlte der Beklagte im Juni 2003. Die weiteren in den Monaten Juli bis September 2003 erfolgten Zahlungen wurden zwischen den Parteien einvernehmlich auf den neuen reinen Landpachtvertrag verrechnet.
Die Molkerei "...", auf die in dem Pachtvertrag Bezug genommen worden war, existiert nicht mehr. An ihrer Stelle ist die ... eG getreten. Diese zahlte im Durchschnitt des Kalenderjahres 2002 einen Milchpreis, der in Pfennig umgerechnet unter 56 Pfennig, aber über 53 Pfennig lag. Im Kalenderjahr 2003 lag der Milchpreis der ... eG dagegen bei 26,75 Cent oder umgerechnet unter 53 Pfennig pro Kilo.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über etwaige Ersatzansprüche der Klägerin wegen der vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages über die Milchreferenzmenge. Am 29.1.2004 zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.000,-Euro an die Klägerin. Weitere Ansprüche wies er durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten zurück.
Die Klägerin ist der Meinung, durch die zwischen den Parteien geschlossene Zusatzvereinbarung vom 30.11.1999 aus dem Pachtverhältnis berechtigt und verpflichtet gewesen zu sein. Da der Beklagte die Milcherzeugung im Jahre 2002 eingestellt habe, sei sie zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt gewesen, da andernfalls - insoweit unstreitig - der ersatzlose Verlust der Referenzmenge gedroht habe. Auf Grund dieser Umstände sei der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet.
Sie behauptet, folgenden Schaden erlitten zu haben:
Ausgehend von den Milchpreisen der... eG sei für das Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 von einem Pachtzins von 16 Pfennig pro Kilo und im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 von einem Preis von 15 Pfennig pro Kilo auszugehen. Für die restlichen neun Monate des Wirtschaftsjahres 2003/2004 nach Kündigung des Pachtvertrages hätten daher noch Pachtzinsen in Höhe von 5.236,68 DM oder umgerechnet 2.677,47 Euro ausgestanden. Eine Abzinsung dieses Betrages sei nicht erforderlich, da der Betrag erst jetzt gerichtlich geltend gemacht werde.
Ab dem Milchwirtschaftsjahr 2004/2005, also ab dem 1.4.2004 sei von einem jährlichen Pachtpreis für die Referenzmenge in Höhe von 3.346,84 Euro auszugehen. Für die Berechnung dieses Anspruchs sei wie für die weiteren Wirtschaftsjahre bis zum Ende der Vertragslaufzeit vom selben Pachtzins auszugehen, da ein eventuelles weiteres Absinken des Milchpreises voraussichtlich weitestgehend durch staatliche Subventionen ausgeglichen würde, die wiederum im Rahmen der Anpassungsklausel des Pachtvertrages zu berücksichtigen seien. Für die restlichen vier Jahre ab dem 1.4.2004 sei daher ein Pachtpreis von jährlich 3.346,84 Euro zugrunde zu legen. Bei einem durchschnittlichen Zinssatz am Kapitalmarkt von 3,5% per anno ergebe sich bei sofortiger Zahlung ein abgezinster Betrag von 12.291,54 Euro. Zusammen mit dem Pachtzins für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 belaufe sich der Gesamtanspruch folglich auf 14.969,01 Euro. Unter Abzug der unstreitig geleisteten 2.000,-Euro und des Erlöses aus dem Verkauf der Milchreferenzmenge verbleibe noch ein Anspruch von 1.566,21 Euro.
Weiter wäre ihr auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Pachtvertrages im Jahre 2008 ein Verkauf der Referenzmenge möglich gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass sie noch einen Wert von mindestens 5.701,40 Euro gehabt hätte.
Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.26761 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2004 zu zahlen,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, sie von einer Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten ... in Höhe von 789,67 Euro festzustellen.
Nunmehr beantragt sie,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.566,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2004 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, sie von einer Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten ... in Höhe von 789,67 Euro freizustellen,
- 2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie die Milchreferenzmenge in Höhe von 29.238 Kilo am 1.4.2008 nicht mehr zur Verfügung hat und nicht mehr an der Börse verkaufen kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die Klageänderung als unzulässig und verspätet.
Weiter behauptet er, nach der Kündigung des ursprünglichen Pachtverhältnisses sei die Milchreferenzmenge von der Klägerin vorbehaltlos zurückgenommen worden und das Landpachtverhältnis einvernehmlich fortgesetzt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Zunächst steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu. Danach ist außerhalb des Anwendungsbereichs gesetzlich normierter Schadenersatzansprüche derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt, dem Vertragspartner zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
Zwischen den Parteien bestand ein Pachtvertrag. Dabei ist die Klägerin jedenfalls aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom 30.11.1999 aus dem ursprünglich zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten begründeten Schuldverhältnis berechtigt und verpflichtet, sofern sie nicht bereits als Erbin ihres Mannes in den Vertrag eingetreten war.
Auf dieses Vertragsverhältnis finden die vor Erlass des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Bestimmungen des BGB Anwendung. Dem gemäß sind die seinerzeit gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze der positiven Forderungsverletzung anwendbar. Auch ist ein Schadensersatzanspruch des Verpächters wegen der durch vorzeitige Beendigung eines befristeten Pachtvertrages entstehende Schäden gesetzlich nicht normiert.
Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt in der Einstellung der Milcherzeugung. Diese hat zur Folge, dass die Referenzmenge verfällt, sofern das Pachtverhältnis nicht gekündigt und die Referenzmenge anderweitig verwertet wird. Zu einer Einstellung der Milcherzeugung war der Beklagte - jedenfalls ohne zwingende Gründe - nicht berechtigt. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Pachtvertrages war er verpflichtet, den Pachtgegenstand nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften.
Er hatte daher nach Überzeugung des Gerichts insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Pachtgegenstand nicht aufgrund seines Verhaltens ersatzlos untergeht. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die verpachtete Referenzmenge.
Da der Beklagte Gründe, die ihn zur Aufgabe der Milcherzeugung gezwungen hätten, nicht dargelegt hat, war sein Verhalten auch schuldhaft.
Folglich ist er der Klägerin zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht umfasst dabei insbesondere entgangenen Pachtzins für die verbliebene Pachtzeit bis zu einer eventuellen Weiterverpachtung.
Bei der Ermittlung der Höhe des Schadens geht das Gericht von der Darstellung der Klägerin aus, soweit sie diese ihrem Begehren zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch zugrunde legt. Die Klägerin hat im Einzelnen ausgeführt, dass für das Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 eine Pacht von 16 Pfennig pro Kilo nach den vertraglichen Vorgaben geschuldet war. Weiter hat sie dargelegt, dass sich dieser Pachtpreis für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 auf 15 Pfennig pro Kilo ermäßigte. Soweit der Beklagte diese Darstellung bestritten hat, war sein Vorbringen nicht substantiiert, worauf der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 12.7.2004 ausdrücklich hingewiesen hat. Ein nochmaliger Hinweis des Gerichts war angesichts dessen entbehrlich.
Der Preis von 15 Pfennig pro Kilo ist nach Auffassung des Gerichts auch für die Folgejahre zu unterstellen. Insoweit nimmt das Gericht eine Schätzung gem. § 287 Abs.1 ZPO vor. Maßgeblich war dabei insbesondere der - jedenfalls nicht substantiiert bestrittene - Vortrag der Klägerin, wonach ein eventueller Preisverfall zukünftig durch staatliche Unterstützungsleistungen aufgefangen werden wird, die einen Preisverfall weitgehend kompensieren werden.
Ausgehend von diesen Werten errechnet sich ein Schaden der Klägerin durch Verlust der Pachtzinseinnahme für die Referenzmenge für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 in Höhe von 2.677,47 Euro. Für die Folgejahre ergeben sich jeweils Beträge von 3.346,84 Euro, die jedoch, wie die Klägerin selbst vorträgt, abzuzinsen wären. Das könnte allenfalls fraglich sein bezüglich des Anspruchs für das Wirtschaftsjahr 2004/2005. Dieses läuft bereits am 31.3.2005 ab. Da die Klägerin jedoch mit der Klage eine Verzinsung des Betrages ab dem 02.04.2004 begehrt und damit letztlich zum Ausdruck bringt, dass sie von der Fälligkeit der Zahlung spätestens ab diesem Zeitpunkt ausgeht, war auch insoweit eine Abzinsung vorzunehmen. Insgesamt errechnet sich danach ein Betrag in Höhe von 14.969,01 Euro.
Unter Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf der Referenzmenge in Höhe von 11.402,80 Euro und der weiteren Zahlung des Beklagten von 2.000,-Euro verbleibt der zuerkannte Restanspruch.
Dieser ist nicht durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses über die landwirtschaftlichen Flächen ausgeschlossen. Zum einen ergibt sich bereits aus der von der Klägerin vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien, dass die Klägerin wegen der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses Schadenersatzansprüche geltend machen würde. Auch ist die Verpflichtung vom Beklagten dem Grunde nach nicht in Abrede genommen worden. Im Übrigen kann allein in der Rücknahme der Referenzmenge durch die Klägerin aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des Beklagten kein Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gesehen werden. Die Klägerin war vielmehr aufgrund des Verhaltens des Beklagten gezwungen, die Referenzmenge nunmehr so gut es ging wirtschaftlich zu verwerten.
II.
Weiter ist der Beklagte verpflichtet, die Klägerin von der Inanspruchnahme wegen der Kosten ihrer Bevollmächtigten freizustellen, die aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages und der Verwertung der Milchreferenzmenge entstanden sind. Auch insoweit besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen über die positive Forderungsverletzung. Die Kosten aus der Beauftragung der Rechtsanwälte ... sind eine adäquat kausale Folge der Pflichtverletzung des Beklagten. Auf Grund der schuldhaften Pflichtverletzung drohte der ersatzlose Verlust der Referenzmenge. Die Klägerin durfte zur Abwendung dieses Verlustes den Pachtvertrag kündigen und sich hierbei der Hilfe eines Anwalts bedienen. Ebenso durfte sie die Bevollmächtigten mit der anderweitigen Verwertung der Milchquote betrauen.
Die Höhe der Kosten ist von der Klägerin im Einzelnen dargelegt und vom Beklagten nicht bestritten worden.
III.
Schließlich ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig und begründet.
Die Klägerin ist insoweit in zulässiger Weise von ihrem ursprünglichen Zahlungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren übergegangen. Eine derartige Änderung des Klageantrages ist gem. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Die Vorschrift erfasst Erweiterungen oder Beschränkungen des Klageantrages, die nicht mit einer Einführung eines anderen Streitgegenstandes einhergehen, sondern den bisherigen Streitgegenstand quantitativ oder qualitativ verändern (Zöller, Gregor, ZPO, 25. Aufl., § 264, Rdnr. 3). Die Umstellung einer Leistungs- in eine Feststellungsklage stellt eine derartige qualitative Änderung dar (Zöller, Gregor, ZPO, § 264, Rdnr. 3 b).
Weiter ist dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf seinen Antrag eine Frist zur Stellungnahme auf die Klageänderung eingeräumt worden. Er kann folglich mit seinem Einwand, eine effektive Rechtsverteidigung sei ihm hiergegen nicht möglich gewesen, keinen Erfolg haben.
Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Weigerung des Beklagten, Schadenersatzansprüche der Klägerin anzuerkennen.
Die Klage ist auch begründet.
Wie bereits ausgeführt, steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dieser umfasst dabei insbesondere auch den Schaden, der der Klägerin noch daraus entstehen wird, dass sie nach Verkauf der Referenzmenge nunmehr zum ursprünglich vorgesehenen Beendigungstermin des Pachtvertrages im Jahre 2008 diese nicht mehr zur Verfügung hat und nicht mehr wird verwerten können. Ungewiss ist jedoch die Höhe dieses Schadens, da derzeit der Marktwert der Milchquote durch das Gericht nicht zuverlässig zu beurteilen ist. Die von der Klägerin hierzu ursprünglich vorgetragenen Angaben bilden keine für eine Schadenschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichend verlässliche Grundlage.
Auf Antrag der Klägerin war daher derzeit lediglich festzustellen, dass der Beklagte auch zum Ersatz dieses zukünftigen, Ungewissen Schadens verpflichtet ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 281 Abs. 3 ZPO, soweit der Klägerin die Kosten auferlegt worden sind, die durch Anrufung des Landwirtschaftsgerichts Papenburg entstanden sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiter verfolgt, hat ihre Klage Erfolg. Die Kosten waren insoweit entsprechend dem Beklagten aufzuerlegen. Im Umfang von 5.701,40 Euro verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch jedoch nicht weiter und hat stattdessen die Klage in eine Feststellungsklage umgestellt. Den Streitwert bemisst das Gericht insoweit auf 2.850,70 Euro, mithin die Hälfte des ursprünglichen Zahlungsantrages. In der Umstellung der Klage liegt somit zugleich eine teilweise Klagerücknahme. Die diesbezüglichen Kosten waren der Klägerin gem. § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.