Landgericht Osnabrück
Urt. v. 06.10.2005, Az.: 5 O 1248/04
Schadensersatzanspruch eines Dachdeckereibetriebs wegen der Beschädigung eines Dachs infolge von unsachgemäßer Baumaterialienlagerung; Lagerung von scharfkantigen Metallteilen auf der Dachhaut; Enthebung des Geschädigten vom Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität; Rechtswidrigkeit bei einer Einwilligung in eine nicht auf eine Rechtsgutsverletzung abzielende Handlung; Obligatorische Gefahrentlastung aufgrund von § 644 Abs. 1 S. 1 BGB als typischer Anwendungsfall der Drittschadensliquidation; Mitverschulden des Bauherrn bzw. der Bauleitung wegen Unterlassens von Maßnahmen zum Schutz der Dachhaut; Zulässigkeit einer Abrechnung zu Marktpreisen; Deliktischer Schadensersatzanspruch des Werkunternehmers wegen der Verletzung von berechtigtem Besitz; Verjährungsunterbrechung bei einer Anspruchsabtretung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 06.10.2005
- Aktenzeichen
- 5 O 1248/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 36037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2005:1006.5O1248.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 185 Abs. 2 Alt. 2 BGB
- § 254 Abs. 1 BGB
- § 278 BGB
- § 404 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- NZBau 2006, V Heft 5 (red. Leitsatz)
- NZBau 2007, 107 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2005
durch
die Richterin am Landgericht Dr. Brückner als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 2.627,66 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.
- 2.
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 19/20, die Beklagte zu 1. zu 1/20. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 9/10. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. 1/20. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Dachdeckereibetrieb, nimmt die Beklagte zu 1. auf Schadensersatz wegen Beschädigungen eines von ihr errichteten Daches in Anspruch.
Die Parteien waren im Jahre 2001 mit Arbeiten an dem Bauvorhaben "Freizeit- und Geschäftszentrum Bahnhofsvorplatz Osnabrück" befasst. Die Klägerin führte dort seit Anfang 2001 Dachdeckerarbeiten aus. Auf einem von der Klägerin weitgehend fertig gestellten Dachteil wurden - vor Abnahme der Arbeiten der Klägerin durch die Bauherrin - von verschiedenen Firmen Baumaterialien gelagert.
Die Klägerin behauptet, das in Rede stehende Dach sei Ende Juli 2001 abnahmefähig gewesen. Nach Abschluss ihres Gewerks hätten dort zahlreiche Betriebe, darunter auch Mitarbeiter der Beklagten zu 1., im Zeitraum von August bis November 2001 wiederholt Baumaterialien auf der gesamten Dachfläche gelagert, obwohl sie dafür nur eine bestimmte Lagerfläche ausgewiesen habe. Die Beklagte zu 1. habe dort Metallkanäle mit scharfen Kanten teils auf Holzpaletten, teils ohne solche Paletten gelagert. Die Lagerung der Materialien sei - auch soweit Holzpaletten verwendet worden seien - unsachgemäß gewesen, da die Dachhaut anfällig sei; dies wisse auch jeder Handwerker. Hierdurch sei die Dachhaut immer wieder beschädigt worden.
Dies habe sie erstmals am 24.8.2001 festgestellt und an die Bauleitung schriftlich gemeldet. Auch nach mehreren weiteren Schreiben der Klägerin an die Bauleitung und Gesprächen mit den dort tätigen Handwerkern hätte die Beklagte zu 1. ihr Verhalten fortgesetzt. Die Klägerin habe das Dach auf Grund ihrer Verpflichtung gegenüber der Bauherrin deshalb im Zeitraum von August bis Dezember 2001 mehrfach reparieren müssen, woraus Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 11.429,85 EUR entstanden seien (Rechnung vom 12.02.2002, Bl. 62 ff. d.A.). Nach Räumung des Daches habe sie ca. 400 qm² neu abdichten müssen, was Kosten in Höhe von 11.702,08 EUR verursacht habe (Rechnung vom 29.01.2002, Bl. 67 f.). Zwar lasse sich nicht feststellen, welche Beschädigungen konkret aus welchen Lagerungen resultierten; jedoch sei das Dach durch die fortgesetzten Materiallagerungen insgesamt schadhaft geworden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass hierfür alle beteiligten Firmen, also auch die Beklagte zu 1., gesamtschuldnerisch einzustehen hätten. Sie hat sich die entsprechenden Ansprüche der Bauherrin gegen die Beklagten am 11.8.2004 durch den Insolvenzverwalter der Bauherrin abtreten lassen und macht diese Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation geltend. Die Anspruchsabtretung ist dem Gericht mit einem am 17.8.2004 eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 1. verurteilen, an die Klägerin 23.131,93 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, auf der Dachhaut in unsachgemäßer Weise Material gelagert und dadurch Schäden herbeigeführt zu haben. Ihre Mitarbeiter seien zu keinem Zeitpunkt auf eine Falschlagerung und eventuelle Beschädigungen angesprochen worden. Sie habe ihr Gewerk erst am 11.10.2001 begonnen. Soweit danach einzelne Lüftungskanäle auf dem Dach gelagert worden seien, sei dies sachgerecht - insbesondere auf Holzpaletten bzw. Bohlen - erfolgt, ohne dass es zu einer Beschädigung der Dachhaut gekommen sei. Zu dieser Zeit habe es kein abgetrenntes Materiallager (mehr) gegeben. Die gesamte Dachfläche sei sowohl von der Bauleitung als auch von der Bauherrin zur Materiallagerung freigegeben worden; zumindest habe die Bauleitung die Zwischenlagerung des Materials nicht unterbunden und somit geduldet.
Die Beklagte zu 1. hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die seit dem 29.04.2004 anhängige Klage ist der Beklagten zu 1. am 1.6.2004 zugestellt worden.
Die Klägerin hat zunächst die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. hat sie im Laufe der Beweisaufnahme zurückgenommen. Danach sind ihr durch Beschluss die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. auferlegt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.6. und 15.09.2005.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann gegen die Beklagte zu 1. Schadensersatzansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus fremden Recht herleiten (hierzu unter I.). Weitergehende Ansprüche aus eigenem Recht bestehen nicht (hierzu unter II.) I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach Ansprüche aus abgetretenem Recht der Bauherrin. Vertragliche und deliktische Ansprüche der Bauherrin gegen die Beklagte zu 1. sind durch den Insolvenzverwalter der Bauherrin an die Klägerin abgetreten worden. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis für eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1. geführt (1.). Sie muss sich jedoch ein weitgehendes Mitverschulden der Bauherrin zurechnen lassen (2.) Der Höhe nach besteht ein Anspruch damit nur in geringem Umfang (3.). Die Einrede der Verjährung greift nicht durch (4.).
1.
Ein Anspruch der Bauherrin gegen den Beklagten besteht dem Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung i.V.m. §§ 278, 830 Abs. 1 S. 2 BGB. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf vertragliche Schadensersatzansprüche entsprechend anwendbar (BGH NJW 2001, 2538, 2539 [BGH 16.01.2001 - X ZR 69/99]; MünchKomm./Wagner, § 830 Rn. 34; Palandt/Sprau BGB, 64. Aufl. 2005 § 830 Rz. 13). Ein Schuldverhältnis der Bauherrin zu der Beklagten zu 1. bestand in Form des geschlossenen Werk- bzw. Werklieferungsvertrages. Die Beklagte zu 1. verletzte vertragliche Nebenpflichten, die gegenüber der Bauherrin bestanden. Sie war nämlich verpflichtet, das Eigentum der Bauherrin nicht zu beeinträchtigen (Palandt/Heinrichs a.a.O.., § 280 Rn. 28). Diese Schutzpflicht gegenüber den Rechtsgütern der Bauherrin verletzte sie, indem sie ihre Materialien unsachgemäß auf der Dachhaut abstellte und diese dadurch beschädigte. Dabei hat die Beklagte zu 1. für ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen.
a)
Dass Material der Beklagten zu 1. auf dem Dach gelagert wurde, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Zwar waren zumindestens zwei Lüftungsbauer auf der Großbaustelle tätig. Die Lüftung in dem neben dem fraglichen Dach befindlichen Fitnessstudio hat jedoch die Beklagte zu 1. hergestellt, was schon dafür spricht, dass die neben dem Fitnessstudio gelagerten Materialien von ihr stammten. Bestätigt wird dies durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen ... Der bauleitende Zeuge M... hat das Baumaterial teilweise der Beklagten zu 1. zuordnen können, was das auf den Lichtbildern Bl. 198 und 200 d.A. zu sehende Lüftungsmaterial anbelangt. Bestätigt hat dies der Zeuge ... im Hinblick auf die gleichen Bilder, der darüber hinaus glaubhaft erklärt hat, eine weitere Lüftungsfirma sei mit ihrem Gewerk zur fraglichen Zeit schon fertig gewesen.
Der bei der Beklagten zu 1. beschäftigte Zeuge ... hat zwar angegeben, seines Erachtens sei das Material nicht von der Beklagten zu 1., sicher war er sich aber nicht. Das Gericht folgt den Aussagen der Zeugen ... und ..., da insbesondere der Zeuge ... die Verwendung des auf den Lichtbildern zu sehenden Materials den verschiedenen Lüftungsbauern nachvollziehbar zuordnen konnte.
b)
Die von der Beklagten zu 1. vorgenommene Lagerung war unsachgemäß und geeignet, Schädigungen der fraglichen Art zu verursachen. Ausweislich der Lichtbilder waren die Metallteile, die der Beklagten zu 1. zugeordnet werden konnten, scharfkantig und teils ohne Schutz auf der Dachhaut gelagert. Dies ergibt sich insbesondere aus den auf Bl. 200 und 207 d.A. ersichtlichen Bildern. Auf Bl. 207 d.A. sind unmittelbar neben den Gerätschaften der Beklagten zu 1. Beschädigungen in der Dachhaut ersichtlich. Damit war die von der Beklagten zu 1. veranlasste Lagerungsweise jedenfalls geeignet, Schädigungen herbeizuführen. Dies gilt auch für die Lagerung von Teilen auf Holzpaletten. Hierzu hat der Zeuge ... nachvollziehbar und auch aus Laiensicht einleuchtend ausgeführt, er als Bauleiter hätte eine solche Lagerung nicht gestatten können, weil die Gefahr einer Beschädigung der Dachhaut etwa durch Nägel in den Holzpaletten viel zu groß sei. Der Zeuge ... hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nur ein Teil von einer Palette abrutschen musste, um ein Loch in der Dachhaut zu verursachen. Auch der für die Beklagte zu 1. tätige Zeuge ... hat bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder erklärt, die Gerätschaften seien ohne die erforderliche Sicherung der Dachhaut gelagert.
c)
Ob und welche Schäden im einzelnen von der Beklagten zu 1. verursacht worden sind, muss gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht nachgewiesen werden. Die Vorschrift enthebt den Geschädigten des Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität, wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Beteiligte den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Es muss mit anderen Worten unaufklärbar sein, wer von mehreren Beteiligten den (jeweiligen) Schaden tatsächlich verursacht hat (MünchKomm./Wagner, § 830 Rn. 43). Dies gilt allerdings nur, soweit keine abgrenzbare Verantwortlichkeit eines einzelnen Schädigers feststellbar ist. Dementsprechend ist auch anerkannt, dass diese Norm nicht anwendbar ist, wenn abgrenzbare Schadensteile bestehen und sich den Beteiligten einzelne Teilschäden zuordnen lassen (BGHZ 101, 106, 113 [BGH 27.05.1987 - V ZR 59/86]; MünchKomm./Wagner, § 830 Rn. 28; Palandt/Sprau, § 830 Rn. 1 und 6; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, 13. Aufl. 1997, § 830 Rn. 68). Insoweit greift § 287 ZPO zugunsten des Verletzten ein (BGHZ 101, 106, 113 [BGH 27.05.1987 - V ZR 59/86]; Spindler, in: Bamberger/Roth, 2003, § 830 Rn. 17; MünchKomm./Wagner, § 830 Rn. 28; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 830 Rn. 68). Daraus folgt hier, dass der Beklagten zu 1. jedenfalls vor dem 11.10.2001 verursachte Schäden nicht zugerechnet werden können. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte zu 1. erst zu dieser Zeit die Arbeit aufgenommen und kann auch dann erst Schäden verursacht haben. Das Gericht folgt hier der Aussage des Zeugen ..., der sich daran erinnern konnte, dass die Arbeit wenige Tage nach seinem Geburtstag am 9.10.2001 aufgenommen wurde. Auch der Zeuge ...ebenso wie der Zeuge ... konnten eine Arbeitsaufnahme der Beklagten zu 1. erst im Oktober nicht ausschließen. Weiterhin dürften auch die am 12.10.2001 von der Klägerin reparierten Schadensstellen nicht von der Beklagten zu 1. verursacht worden sein, sondern vor dem 11.10.2001 entstanden sein.
Für die später vorgenommenen Reparaturen ist dagegen ebenso wie für die später erfolgte Gesamterneuerung des Daches eine Haftung der Beklagten zu 1. gegeben, weil keiner der beteiligten Firmen die (alleinige) Schadensverursachung nachweisbar ist. Allerdings ist eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. dahingehend gegeben, dass diese nicht für die Schäden auf der gesamten Dachfläche haftbar gemacht werden kann. Ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen ... haben sich Schäden nämlich auf der gesamten Lagerfläche befunden. Die Beklagte zu 1. ihrerseits hat ausweislich der Lichtbilder nur auf einem Teilbereich Gegenstände gelagert, nämlich auf dem aus der Perspektive von Bild Bl. 206 d.A. gesehen vorderen Teil des Daches. Den - möglicherweise - durch die Beklagte zu 1. beschädigten Teil der Lagerfläche schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 50% der erneuerten Fläche. Damit kann der Beklagten zu 1. auch nur 50% der Schadenssumme zugerechnet werden.
d)
Die Verletzungshandlung der Beklagten zu 1. war rechtswidrig. Sie war insbesondere nicht durch eine Einwilligung der Bauherrin gedeckt. Dies gilt unabhängig davon, ob und ggfs. welche Flächen die Bauherrin für eine Lagerung freigegeben hatte. Wird nämlich in eine Handlung eingewilligt, die nicht auf eine Rechtsgutsverletzung abzielt, entfällt die Rechtswidrigkeit nicht (Palandt/Sprau a.a.O.. § 823 Rz. 38). Aus diesem Grund hat die Bauherrin, selbst wenn sie die Lagerung auf bestimmten Teilen des Daches erlaubt hat, damit nicht in eine Schädigung ihres Eigentums eingewilligt. Eine etwaige Vorhersehbarkeit einer Schädigung ist allein im Rahmen des Mitverschuldens relevant.
e)
Die Geltendmachung eines Schadens scheitert schließlich nicht daran, dass der Bauherrin von vornherein kein Schaden entstanden ist. Dass der Bauherrin ein Schaden entstanden ist, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die schädigenden Handlungen vor der Abnahme der Arbeiten der Klägerin erfolgten.
Denn nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Werkunternehmer bis zur Abnahme die Gefahr der zufälligen Verschlechterung des Werkes (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass er grundsätzlich zur (Wieder-)Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet ist (OLG Hamm BauR 2002, 635, 635 [OLG Hamm 25.09.2001 - 21 U 108/00]; Staudinger/Peters, § 644 Rn. 7 ff). In diesem Fall wäre der Bauherrin von vornherein kein Schaden entstanden. Ob die Klägerin gegenüber der Bauherrin tatsächlich zur unentgeltlichen Ausbesserung der Schäden verpflichtet war, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Bauherrin den Schaden der Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen. Es handelt sich um einen typischen Anwendungsfall der Drittschadensliquidation (obligatorische Gefahrentlastung auf Grund von § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH NJW 1970, 38, 41 [BGH 30.09.1969 - VI ZR 254/67]; OLG Hamm BauR 2002, 635, 635 f. [OLG Hamm 25.09.2001 - 21 U 108/00]; Staudinger/Schiemann, Neubearbeitung 2005, vor §§ 249 ff. Rn. 74).
Für den Fall, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet war, die Schäden auf ihre Kosten auszubessern, wäre die Bauherrin dagegen bereits nach allgemeinen Grundsätzen geschädigt. Ein abtretungsfähiger Schadensersatzanspruch stand der Bauherrin also in jedem Fall zu.
Ebenso wenig kann die Entstehung eines Schadens mit dem Argument verneint werden, dass eine Abnahme des Daches noch nicht stattgefunden hatte und es möglicherweise ohnehin mit Mängeln behaftet gewesen sei. Die Zeugen ... haben glaubhaft erklärt, das Dach sei im August 2001 fertig gestellt worden. Die Reparaturen von einzelnen Löchern, die der Rechnung vom 12.02.2002 zugrunde liegen, sind den Aussagen der gleichen Zeugen und auch des bauleitenden Zeugen ... zufolge durch die mechanischen Beschädigungen aufgrund der ungeschützten Materiallagerungen entstanden.
Ebenso war die großräumige Abdichtung der Dachfläche, die der Rechnung vom 29.01.2002 zugrunde liegt, den Zeugenaussagen zufolge durch die Beschädigungen bedingt. Dafür, dass eine solche Neuabdichtung wegen Mängeln des Daches auch unabhängig von den Beschädigungen notwendig geworden wäre, hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
2.
Gemäß § 404 BGB muss sich die Klägerin ein Mitverschulden der Bauherrin auch dann ohne weiteres anrechnen lassen, wenn die Regeln über die Drittschadensliquidation Anwendung finden (Staudinger/Schiemann, Neubearbeitung 2005, vor §§ 249 ff. Rn. 67). Ein Mitverschulden der Bauherrin gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. ist hier gegeben.
Soweit die Lagerung von Seiten der Bauleitung erlaubt wurde, geht das Gericht von einem hohen Mitverschulden der der Bauherrin obliegenden Bauleitung aus. Wenn und soweit nämlich die Bauleitung die Lagerung von Material gestattete, musste sie auch Vorkehrungen zum Schutz des Daches treffen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Firmen mit der Erstellung des Gebäudes befasst waren und absehbar war, dass einzelne sich nicht für Schutzmaßnahmen verantwortlich fühlen würden.
Zumindestens nachdem sich - wie die Lichtbilder zeigen - auf dem Dach chaotische Zustände entwickelten, hätte die Bauleitung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Dachhaut ergreifen müssen. Dies gilt im gleichen Maße für die - nicht freigegebenen - Randbereiche der zur Lagerung bestimmten Dachfläche, bei der die Bauleitung offensichtlich ebenfalls keine Maßnahmen ergriff, um auf die Einhaltung der vorgegebenen Dachfläche zu dringen.
Demgegenüber ist das Verschulden der Handwerker, was die freigegebene Fläche betrifft, nicht hoch anzusetzen. Zwar musste sich - dies haben alle Zeugen bestätigt - einem Handwerker aufdrängen, dass eine derartige Lagerung ohne Schutzmatten o.ä. das Dach schädigen konnte. Nachdem aber allgemein diese Art der Lagerung eingesetzt hatte, ist es den einzelnen Handwerkern nicht in besonderem Maße anzulasten, dass sie sich den Gepflogenheiten anpassten. Dies gilt gerade auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 1., die ihre Arbeiten, wie ausgeführt, ja erst aufgenommen hatte, als sich - dies zeigen die am 21.08.2001 aufgenommenen Lichtbilder Bl. 193 bis 197 d.A. - die geschilderten Zustände schon entwickelt hatten. Der Beklagten zu 1. ist auch nicht in höherem Maße vorwerfbar, dass sie die freigegebene Lagerfläche nicht einhielt. Zwar hat der Zeuge ... angegeben, es sei den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. bei einer Baubesprechung gesagt worden, dass nur die ausgewiesenen Flächen zur Lagerung verwendet werden sollten. Ausweislich der Lichtbilder war die zur Lagerung bestimmte Fläche aber vollgestellt mit Gegenständen, so dass die Lüftungskanäle der Beklagten zu 1. dort gar keinen Platz gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Aussage des Zeugen ... nachvollziehbar, der angegeben hat, aus seiner Sicht habe sich niemand mehr um die Lagerung gekümmert.
Die Abwägung der Verschuldensanteile führt zu einem überwiegenden Mitverschulden auf Seiten der Bauleitung. Umgekehrt ist es nicht gerechtfertigt, das Verschulden der Beklagten zu 1. zurücktreten zu lassen.
Denn dass die Bauherrin die Materiallagerung auf dem Dach ohne Einschreiten duldete, stellte die Beklagte zu 1. nicht von ihrer Vertragspflicht frei, das Eigentum der Bauherrin zu schonen, die Dachhaut also nicht zu beschädigen. Das Gericht hält eine Wertung der Verschuldensquoten von 1/4 zu Lasten der Beklagten zu 1. und 3/4 zu Lasten der Bauherrin und damit der Klägerin für angemessen.
3.
Die Schadenshöhe insgesamt schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO anhand der beiden Rechnungen der Klägerin vom 29.01.2002 (Bl. 67 d.A.) und 12.02.2002 (Bl. 62 ff. d.A.) auf die mit der Klage geltend gemachte Summe.
Zur Anzahl der Arbeitsstunden haben die Zeugen ..., die die Reparaturen für die Subunternehmerin der Klägerin durchgeführt haben, glaubhaft angegeben, die in den Rechnungen aufgeführten Arbeitsstunden seien abgeleistet worden und wegen des Umfangs der Beschädigungen auch erforderlich gewesen. Die geltend gemachten Stundensätze sind marktüblich.
Es ist auch allgemein anerkannt, dass eine Abrechnung zu Marktpreisen auch dann erfolgen kann, wenn der Gläubiger den Schaden durch seinen Betrieb beseitigt hat (MünchKomm./Oetker, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 367; Staudinger/Schiemann, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 114). Der Ersatzanspruch umfasst auch die Mehrwertsteuer. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gemäß § 229, § 5 S. 1 EGBGB.n.F. unanwendbar.
Hiervon sind die vor dem 25.10.2001 angefallenen Reparaturen, wie oben ausgeführt, in Abzug zu bringen, somit ein Betrag brutto 2.110,64 EUR. Damit bleibt eine Schadenssumme von 21.021,29 EUR. Hiervon ist der Beklagten zu 1., wie oben ausgeführt, ein Anteil von 50% zurechenbar, da sie nur auf einem Teil der Dachfläche Gegenstände lagerte. Damit ergeben sich 10.510,65 EUR, ein Mitverschuldensanteil hieran von 1/4 ergibt die zugesprochene Summe.
4.
Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Zwar ist die Verjährung nicht gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F., § 167 ZPO durch Anhängigmachung der Klage unterbrochen worden. Denn hierfür wäre eine Klage des Berechtigten erforderlich (Henrich, in: Bamberger/Roth, § 204 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, § 204 Rn. 9. Vgl. BGH NJW-RR 2003, 784, 784). Die Klägerin ist erst durch die Abtretung Anspruchsinhaberin geworden. In solchen Fällen tritt die Verjährungsunterbrechung analog § 185 Abs. 2 Alt. 2 BGB ex nunc mit Erwerb des Anspruchs (so Staudinger/Peters, Neubearbeitung 2004, § 204 Rn. 11) bzw.
Berufung auf diesen Umstand im Prozess (so Henrich, in: Bamberger/Roth, 2003, § 204 Rn. 10) ein. Das war vorliegend spätestens am 17.8.2004 der Fall, als der entsprechende Schriftsatz der Klägerin dem Gericht zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der vertragliche Anspruch nicht verjährt. Der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung unterliegt der Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. (30 Jahre) und wäre aufgrund der Übergangsvorschrift gemäß § 229, § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 31.12.2004 verjährt.
II.
Weitergehende Ansprüche aus eigenem Recht stehen der Klägerin nicht zu.
1.
Eigene vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Die Klägerin steht in keinerlei Vertragsbeziehungen zu den Beklagten. Vielmehr sind die Parteien nicht untereinander vertraglich gebunden, sondern nur - durch Werk- bzw.
Werklieferungsverträge - mit der Bauherrin. Die Verträge der Beklagten mit der Bauherrin entfalten auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Das ist in Fällen wie diesem allgemein anerkannt, da die engen Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten nicht vorliegen (MünchKomm./Busche, BGB, 4. Aufl. 2005, § 644 Rn. 15; Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2003, § 644 Rn. 10).
2.
Ebenso wenig hat die Klägerin eigene deliktische Ansprüche.
a)
Ein eigener Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung scheitert daran, dass die Klägerin zur Zeit der behaupteten Verletzungshandlungen nicht Eigentümerin der Dachhaut gewesen ist. Das Dach ist zur Herstellung des Gebäudes auf dem Grundstück der Bauherrin eingefügt worden, so dass gemäß §§ 946, 93, 94 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB ein Eigentumsverlust an den verwendeten Materialien eingetreten ist.
b)
Auch eine Verletzung eines berechtigten Besitzes der Klägerin ist nach Lage der Dinge nicht gegeben. Zwar hat der BGH einem Werkunternehmer unter diesem Gesichtspunkt Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zugesprochen (BGH NJW 1984, 2568, 2570; vgl. MünchKomm./Busche, BGB, § 644 Rn. 15; Staudinger/Peters, § 644 Rn. 10). Jedoch war es in dem dort entschiedenen Fall so, dass die schädigende Handlung während der Erbringungsphase des Werkes erfolgte, so dass der Werkunternehmer noch als unmittelbarer Besitzer angesehen werden konnte (BGH a.a.O..). Daran fehlt es hier, denn die Arbeiten der Klägerin waren im August 2001 beendet. Ein Anspruch auf Grund einer Besitzverletzung besteht in solchen Fällen nicht (BGH NJW 1984, 2568, 2570; BGH NJW 1970, 38, 40 [BGH 30.09.1969 - VI ZR 254/67]; Staudinger/Peters, § 644 Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 ZPO unter Berücksichtigung der durch die Klagerücknahme ausgeschiedenen Beklagten zu 2.. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.