Landgericht Osnabrück
Urt. v. 07.03.2005, Az.: 2 O 1786/04

Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung eines geschlossenen Treuhandvertrages; Konflikttreuhand bei einer Wahrnehmung gegenläufiger widerstreitender Interessen; Zustandekommen eines Treuhandvertrags

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
07.03.2005
Aktenzeichen
2 O 1786/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 38389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0307.2O1786.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 04.07.2005 - AZ: 15 U 26/05
BGH - 05.10.2006 - AZ: III ZR 166/05

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz

In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2005
durch
den Richter am Landgericht Kalscher als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent - punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Betrages, der auf ein von der Beklagten errichtetes und von ihr verwaltetes Treuhandkonto bei der ... überwiesen wurde.

2

Im November 2003 wurde die Beklagte - von dem Kläger mit Nichtwissen bestritten - angesprochen, ob sie bereit sei, Treuhandverträge im Zusammenhang mit Autoverkäufen zu betreuen. Nachdem sie hierzu ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt hatte und zudem den Entwurf eines Treuhandvertrages durch ihren Haftpflicht - Versicherer - die ... - hat prüfen lassen, schloss sie mit der (inzwischen insolventen) Firma ... in ... unter dem 20.11.2003 einen Treuhandvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Treuhandvertrag vom 20.11.2003 verwiesen (Blatt 55-57 d.A.). Nach der Regelungen in §§ 2, 3 des Treuhandvertrages sollte die Beklagte eine Vergütung erhalten.

3

Zuvor hatte sie den Entwurf eines Treuhandvertrages nebst einem Musterkaufvertrag nebst Allgemeiner Geschäftsbedingungen von der SKG AG erhalten. In § 2 der AGB heißt es wörtlich:

"Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Abschluß des Vertrages gemäß § 1 a) zahlbar und fällig auf ein dem Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto bei einer Deutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögenshaftpflicht versichert ist".

4

Nach Abschluss des Treuhandvertrages - vom Kläger ebenfalls mit Nichtwissen bestritten - kam es bereits im Dezember 2003 zu ersten Vertragsabwicklungen. Diese erfolgten in der Form, dass die Beklagte Zahlungen auf ihr Treuhandkonto von Kunden der Firma ... erhielt, wobei der Beklagten in den meisten Fällen die Kunden nicht bekannt waren.

5

Von der Firma ... erhielt die Beklagte - insoweit streitig - sodann die Anweisung, wohin sie die Kundengelder überweisen sollte. Teilweise erfolgten die Zahlungen auf das Firmenkonto der Firma ..., teilweise an verschiedene Autohäuser in Deutschland.

6

Im Dezember 2003 kam es - insoweit streitig - zu einem weiteren Gespräch zwischen Vertretern der Firma ... und der Beklagten, in dem die Beklagte über Herrn ..., der unter der Firmierung ... einen Autoverkauf im Internet betreibe, informiert wurde. Sie wurde darauf hingewiesen, dass zwischen der Firma ... und potentiellen Kunden Kaufverträge geschlossen würden, Herr ... für die Firma ... als Vermittler auftrete und in Zukunft mit Zahlungen von Kunden der Firma ... auf das von ihr errichtete Treuhandkonto zu rechnen sei. Weiter wurde der Beklagten aufgetragen, diese zukünftigen Zahlungen entsprechend den Weisungen der SKG AG auszukehren.

7

Am 20.01./22.01.2004 schloss der Kläger mit der Firma ... einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Pkw Mercedes Benz SLK 350 zum Kaufpreis von 41.700,00 € brutto (Blatt 7-9 d.A.). Eine Abschlagzahlung in Höhe von 2.500,00 € zahlte der Kläger an die Firma ..., die diesen Betrag inzwischen erstattete. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages (§ 4-4.5) sollte der Restbetrag (39.200,00 €) direkt auf das im Kaufvertrag bezeichnete Konto von ... oder auf das im Annahmeprotokoll aufgeführte Treuhandkonto geleistet werden. In dem Kaufvertrag war die Bankerverbindung der Fa. ... angegeben. In einem dem Kläger übersandten Annahmeprotokoll vom 22.01.2004 der Fa. ... heißt es wörtlich (Bl. 10 d.A.):

"Die Restzahlung, wie unten benannt, ist bis spätestens 28.01.2004, eingehend, auf das nachfolgende Konto einzuzahlen:

... BLZ: ...

Treuhänder: ... Konto: ...

Verwendungszweck: ..."

8

Unter Angabe dieses vorgegebenen Verwendungszwecks überwies der Kläger mit Buchungsdatum vom 23.01.2004 per Onlinebanking den Restkaufpreis auf das Treuhandkonto der Beklagten. Am 26.01.2004 ist dieser Betrag in Höhe von 39.200 EUR. auf dem Treuhandkonto verbucht worden.

9

In wenigen Ausnahmefällen hatte die Beklagte zu Käufern telefonisch oder persönlich Kontakt, diese Kunden hatten die Beklagte gebeten, die Auszahlung erst nach Übergabe des gekauften PKW zu veranlassen. Daran hatte sich die Beklagte in den wenigen Fällen auch gehalten.

10

Die letzten von der Beklagten veranlassten Auszahlungen erfolgten etwa Ende Februar 2004, bevor sie schließlich weitere Auszahlungen einstellte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Treuhandkonto etwa 223.000 EUR. Im März und April 2004 hatte die Beklagte von dem Treuhandkonto ca. 200.000 EUR. an diverse Kunden erstattet.

11

Mit Schreiben vom 27.04.2004 wurde die Beklagte erfolglos aufgefordert, den Kaufpreis an den Kläger zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 27.04.2004 hatte der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise den Rücktritt erklärt. Die Firma ... hatte nämlich dem Kläger mitgeteilt, dass der Kaufvertrag nicht erfüllt werde.

12

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten nunmehr die Rückzahlung der geleisteten Zahlung in Höhe von 39.200,00€.

13

Der Kläger behauptet, der Grund für die Anweisung auf das Treuhandkonto habe darin bestanden, sicher zu stellen, dass erst nach Erhalt oder Auslieferung des gekauften Pkw die Restsumme ausbezahlt werde. Die Firma ... habe ihn in dem Glauben gelassen, dass sie mit der Beklagten in vertraglichen Beziehungen stehe und die Beklagte ihr gegenüber weisungsgebunden sei. Auf telefonische Anfrage habe Herr ... nach Banküberweisung - insoweit unstreitig - mitgeteilt, dass er nicht Treugeber des Treuhandkontos sei, sondern vielmehr die Firma .... Er behauptet weiter, die Firma ... habe keine vertraglichen Beziehungen zu der Firma ... unterhalten, so jedenfalls sei seine Kenntnis. Weiter behauptet er, nach Einzahlung auf das Treuhandkonto habe er mit der Beklagten mehrfach telefonisch Kontakt aufgenommen und sie aufgefordert, den Geldbetrag zurück zuüberweisen. Der geleistete Restkaufpreis sei noch am 12.03.2004 auf dem Treuhandkonto vorhanden gewesen und ferner ist er der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet.

14

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie behauptet, sie habe auf ausdrückliche Anweisung der Firma ... die Auszahlung des geleisteten Geldbetrages vorgenommen. Sie sei angewiesen worden, den Geldbetrag an das Autohaus ... in ... zu zahlen. Am 11.02. bzw. 12.02.2004 habe sie eineÜberweisung an das Autohaus - auch für den Kläger - vorgenommen. Zwischen ihr und dem Kläger bzw. zwischen ihr und Herrn ... von der Firma ... sei auch nicht vereinbart worden, dass sie den Kaufpreis erst nach Bestätigung der Auslieferung des gekauften Pkw hätte auszahlen dürfen. Entsprechendes ergäbe sich auch nicht aus dem Treuhandvertrag. Am 12.03.2004 habe sich der ausgezahlte Geldbetrag des Klägers nicht mehr auf dem Treuhandkonto befunden. Das gegenteilige Schreiben der Bank beruhe offensichtlich auf einem Mißverständnis des Bankangestellten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

18

Die Akten 2 O 2328/04 Landgericht Osnabrück waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und lagen zu Informationszwecken vor.

Entscheidungsgründe

19

Die (zulässige) Klage ist begründet.

20

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 39.200 EUR. gemäß § 280 Abs. 1 BGB, positiver Forderungsverletzung eines (geschlossenen) Treuhandvertrages.

21

Die Parteien haben einen Treuhandvertrag (sog. Konflikttreuhand) geschlossen, der die Beklagte aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen zum Kläger (sowie der SKG AG, mit der ebenfalls ein Treuhandvertrag in schriftlicher Form geschlossen wurde) verpflichtete, treuhänderisch auch für den Kläger tätig zu werden und nur im Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern über den ihr anvertrauten und treuhänderisch verwalteten Geldbetrag in Höhe von 39.200 EUR. zu verfügen. Da die Beklagte danach gegenläufige, widerstreitende Interessen wahrzunehmen und in Einklang zu bringen hatte, liegt eine sog. Konflikttreuhand vor (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluß vom 12.04.1995 - DRsp - Nr. 1998/5077), so dass sie zu einer Verfügungüber den treuhänderisch verwalteten Geldbetrag nur im Einverständnis mit dem Kläger und der Fa. ... berechtigt und verpflichtet war. Diese dem Kläger gegenüber bestehende Verpflichtung hat sie durch Weiterleitung der auf dem Treuhandkonto eingezahlten Gelder vor Auslieferung des (jeweils) gekauften Fahrzeugs, also auch vor der Übergabe des vom Kläger gekauften Mercedes Benz SLK 350, verletzt. Dadurch ist dem Kläger ein Schaden entstanden.

22

A.

Der zwischen den Parteien (konkludent) geschlossene Treuhandvertrag ist zustande gekommen durch ein vom Kläger in der Zahlung auf das Treuhandkonto liegendes Angebot und der Annahme durch die Beklagte infolge Entgegennahme und Verwaltung des Geldes bis zur Auszahlung.

23

Im einzelnen gilt:

24

I.

Die Errichtung des Treuhandkontos durch die Beklagte und die Zurverfügungstellung dieses Kontos an die ... zur Abwicklung von Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge stellt sich rechtlich für einen objektiven Erklärungsempfänger in der Lage des Käufers als invitatio ad offerendum (Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages) dar.

25

Dabei ging die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes von der ... aus, in dem sie bzw. andere eingeschaltete Firmen (etwa die Fa. ... oder ...) in dem mit den jeweiligen Käufern geschlossenen Kaufvertrag bzw. in dem Annahmeprotokoll auf das bei der ... errichtete Treuhandkonto hinwiesen und zugleich die Beklagte als Treuhänderin präsentierten. In dieser für die Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrages bedeutsamen Erklärung liegt zugleich eine Aufforderung an den Kläger als Kunden dahingehend, für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung mit der Beklagten ein Treuhandverhältnis zu begründen.

26

Dem Kläger wurde durch das Annahmeprotokoll vom 22.01.2004 mitgeteilt, dass er den Restkaufpreis in Höhe von 39.200 EUR. auf dasTreuhandkonto bei der ... einzahlen sollte und ferner die Beklagte als Treuhänderin fungiere. Dabei wurde die Bezeichnung "Treuhandkonto" im Verhältnis zu den potentiellen Kaufinteressenten ganz bewusst gewählt, um bei den Käufern den Eindruck zu erwecken, die treuhänderische Bindung bestehe gerade zur Sicherung ihrer Interessen. Sie waren nach dem Inhalt des geschlossenen Kaufvertrages zur Vorleistung verpflichtet und trugen deshalb bis zum Empfang der vereinbarten Gegenleistung das Risiko eines vertragswidrigen Verhaltens der Verkäuferin und der Fa. ... sowie deren Insolvenzrisiko. Gerade daraus erhellt sich, dass die Käufer ein erhebliches Sicherungsinteresse hatten, das durch Einschaltung eines neutralen Dritten als Treuhänder - namentlich der Beklagten - bei gleichzeitigem Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung erfüllt werden konnte. Für die Käufer wie auch für einen objektiven Dritten ergab sich kein erkennbarer Grund, weshalb es der Einschaltung der Beklagten als Treuhänderin bedurfte, es sei denn, sie würde nicht zumindest auch die Interessen der jeweiligen Käufer wahrnehmen. Die Beklagte hat einen plausiblen Grund für eine allein den Interessen der ... dienende Treuhand auch nicht vorgebracht. Ein objektiver Empfänger in der Position des Klägers konnte die letztlich durch die ... veranlassten Erklärungen nur dahin verstehen, dass mit dem Kaufvertragsangebot der ... zugleich die Bereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines Treuhandvertrages über die Verwahrung des Kaufpreises verbunden war und auch erklärt werden sollte. Weiter durfte der Kläger nach dem (zitierten) Passus in der Annahmeerklärung ohne weiteres davon ausgehen, dass bei der Abwicklung des Geschäfts auch seine Sicherungsinteressen beachtet werden würden. Mithin handelte es sich um eine Aufforderung an die Käufer (und damit auch an den Kläger), für die Abwicklung der Kaufpreiszahlung mit der Beklagten ein Treuhandverhältnis zu begründen.

27

Diese Umstände waren der Beklagten bekannt bzw. hätten sie ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht verborgen bleiben dürfen.

28

Nach dem mit der Firma ... geschlossenen Treuhandvertrag (§ 1) war der Beklagten als Treuhänderin bekannt, dass auf das von ihr errichtete Treuhandkonto eingezahlte Gelder aus Fahrzeugverkäufen entsprechend eines ihr bekannten Blanko - Kaufvertragsmusters stammen. Des Weiteren hatte sie Kenntnis darüber, dass die jeweiligen Käufer zur Vorleistung verpflichtet waren.

29

In § 2 der (der Beklagten bekannten) AGB der Fa. ... ist festgehalten, dass der Kaufpreis auf ein dem Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto zu zahlen ist, welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögenshaftpflicht versichert ist. Ferner war der Beklagten - nach ihrem eigenen Sachvortrag - zum Ablauf des Geschäfts vorab erklärt worden,"die ... mache ihrerseits jede Fahrzeugbestellung davon abhängig, dass der Kaufpreisbetrag vorab auf ein Treuhandkonto eingeht" und sie wurde ferner davon unterrichtet, "dass in Zukunft mit Zahlungen von Kunden auf das Treuhandkonto zu rechnen sei" (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2004, dort Seite 3).

30

Bereits daraus musste sich für eine verständige Erklärungsempfängerin ohne weiteres erschließen, dass die Fa. ... den potentiellen Kunden das Treuhandkonto sowie die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin namentlich bezeichnen werde, wie es dann tatsächlich auch geschah. Aus dem der Beklagten vor Abschluss des mit der Fa. ... vereinbarten Treuhandvertrages überreichten (Blanko-)Kaufvertragsformular durfte sie keineswegs schließen, dass das von ihr später errichtete Treuhandkonto gegenüber den potentiellen Kunden keine Erwähnung findet. Dieses (Blanko-)Kaufvertragsformular hatte sie nach eigener Darstellung am 14.11.2003 erhalten, während der Treuhandvertrag vom 23.11.2003 datiert. In dem (Blanko-)Kaufvertragsformular konnte die Beklagte als Treuhänderin noch keine Erwähnung finden, ebenso wenig das von ihr errichtete Treuhandkonto. Denn der Treuhandvertrag wurde zeitlich später geschlossen und auch das Treuhandkonto wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt von ihr errichtet. Vor dem Abschluss des mit der Fa. ... geschlossenen Treuhandvertrages war die Einrichtung eines Treuhandkontos auf den Namen der Beklagten auchüberhaupt nicht notwendig und sinnvoll. Da der Beklagten mitgeteilt wurde, dass Zahlungen von Kunden auf das Treuhandkonto eingehen werden, musste sie aus der Sicht eines objektiven Betrachters bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon ausgehen, dass das von ihr eingerichtete Treuhandkonto durch die Fa. ... (oder anderen zum Firmenverbund der ... gehörenden Firmen) gegenüber den potentiellen Erwerbern von Kraftfahrzeugen als Treuhandkonto bezeichnet werden würde, sie namentlich als Geldempfängerin erwähnt werden würde - also nach außen im Rechtsverkehr die ... oder eingeschaltete Dritte entsprechende Informationen weitergaben (zumindest war das für die Beklagte ohne weiteres erkennbar) - und dadurch bei den Käufern ein entsprechender Vertrauenstatbestand dahin geschaffen wurde, der deren Annahme, der Kaufpreis werde auch für sie treuhänderisch verwahrt und auch ihre Sicherungsinteressen würden beachtet, rechtfertigte. Das erschließt sich ohne weiteres aus dem mit der ... geschlossenen Treuhandvertrag, dem von ihr selbst vorgelegten Blanko-Kaufvertragsformular sowie den - ebenfalls von ihr - vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. ... Die Errichtung des Treuhandkontos war allein zu dem Zweck erfolgt, die Kunden zur Einzahlung der geschuldeten Kaufpreise auf dieses Konto zu veranlassen und ihnen zu suggerieren, dort werde der gezahlte Kaufpreis (zumindest auch) in ihrem Interesse verwaltet. Unter diesen dargelegten Umständen mußte sich der Beklagten in der Position eines objektiven Betrachters auch ohne weiteres aufdrängen, dass potentielle Kunden die äußeren Umstände als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gerichtet auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit ihr auffassen würden.

31

Entsprechend wurden geschuldete Kaufpreise von Kunden sodann im weiteren Verlauf auf das Treuhandkonto der Beklagten eingezahlt.

32

Für einen objektiven Erklärungsempfänger in der Position der Beklagten mußte des Weiteren deutlich werden, dass die jeweiligen Käufer - mithin auch der Kläger - die Zahlung auf dasTreuhandkonto vornehmen wollten, damit auch ihre Sicherungsinteressen bis zur Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrages gewahrt waren. Deshalb durfte und mußte die Beklagte die Zahlung auf das von ihr unterhaltene Treuhandkonto als Angebot auf Abschluß eines Treuhandverhältnisses - jedenfalls nach dem Maßstab eines objektiven Empfängers der Erklärung - auch zum Zwecke der Wahrung der Sicherungsinteressen der Käufer auffassen.

33

Aus der Sicht eines objektiven Betrachters gab es bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtungsweise der Gesamtumstände keinen plausiblen und nachvollziehbaren Grund, von einer Treuhand allein zugunsten der Fa. ... auszugehen und nur in dem Interesse dieser Firma bei der Entgegennahme der Gelder und weiteren Vertragsabwicklung tätig zu werden. Einen solchen Grund hat die Beklagte auch nicht plausibel dargelegt.

34

Insbesondere kann die Beklagte nicht als bloße Zahlstelle der Fa. ... angesehen werden, die ausschließlich im Interesse der ... zur Entgegennahme von Fremdgeldern eingeschaltet wurde. Bei Annahme einer bloßen Zahlstelle für die Fa. ... (ähnlich einem Kreditinstitut) hätte der Kaufpreis von den jeweiligen Kunden - und damit auch vom Kläger - direkt an diese Firma auf ein entsprechendes Konto bei einer Bank oder an das beteiligte Autohaus gezahlt werden können. Eine solche Vorgehensweise wäre auch üblich gewesen und die ... hätte diese Art der Abwicklung nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch durchaus verlangen können. Dass sich die Fa. ... dafür entschied, die Beklagte als Treuhänderin gegen Zahlung eines Entgeltes einzuschalten und die Abwicklung des Kaufvertrages über ein möglicherweise kostenpflichtiges Treuhandkonto vollziehen wollte anstatt unmittelbare Zahlung an sich zu verlangen, spricht gegen die Annahme einer bloßen Zahlstelle als vielmehr für ein von vorne herein auf Betrug angelegtes Verhalten, wobei sie sich der Beklagten als Werkzeug bediente. Bei einer direkten Zahlung der Kunden an die ... bzw. die beteiligten Autohäuser hätte die ... die der Beklagten versprochene, nicht unerhebliche Vergütung sowie die Kosten der Vermögenshaft - Pflichtversicherung erspart. Bei einer unmittelbaren Vereinnahmung der Kaufpreise wäre sie zudem nicht dem Risiko einer vertragswidrigen Verwendung der auf das Treuhandkonto gezahlten Gelder ausgesetzt gewesen. Die ... verfolgte ganz offensichtlich und für die (involvierte) Beklagte erkennbar den Zweck, den Kunden durch die Errichtung des Treuhandkontos, der Einschaltung der Beklagten und deren Benennung als Treuhänderin eine (vermeintliche) Absicherung zu vermitteln. Das klingt bereits in der erwähnten Regelung des § 2 der AGB der Fa. ... an, die der Beklagten nach eigenem Vortrag bekannt war. Durch diese vorerwähnte Klausel wird einem objektiven Betrachter der Eindruck vermittelt, die Gelder der Kunden würden von dem übrigen Vermögen der ... getrennt verwaltet, jedenfalls sei ein eventueller Rückzahlungsanspruch durch das Bestehen einer Versicherung zugunsten der Käufer abgesichert.

35

Auch die der Beklagten nach §§ 2, 3 des Treuhandvertrages versprochene Vergütung in Höhe von immerhin 1,1 % der von Käufern eingehenden Beträge für die Verwaltung des Treuhandkontos spricht dagegen, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle für die ... fungieren sollte. Die Höhe dieser vertraglich vereinbarten Vergütung für die vergleichsweise geringfügige Tätigkeit der bloßen Entgegennahme und Weiterleitung der gezahlten Kaufpreise mußte der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung Anlass geben, an der Redlichkeit der Fa. ... zu zweifeln bzw. zumindest den Grund für die Einrichtung des Treuhandkontos zu hinterfragen. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten und die von ihr verlangte Tätigkeit waren vergleichsweise geringfügig, das ihr versprochene Entgelt demgegenüber sehr großzügig bemessen. Allein im Falle des Klägers hatte sie für die Entgegennahme des Geldes und Weiterleitung des Kaufpreises auf Weisung der ... bereits Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 387,20 EUR., wobei diese Vergütung bereits mit Eingang des Geldes auf dem Treuhandkonto fällig wurde (§ 2 des Treuhandvertrages). Damit durfte die Beklagte für ihren Honoraranspruch einen Teil des Kaufpreises bereits für sich verwenden, ohne dass überhaupt feststand, dass der verkaufte PKW auch tatsächlich ausgeliefert wurde. Denn der Beklagten war nach den ihrübermittelten AGB der Fa. ... auch bekannt, dass die Kunden in Vorleistung treten sollten. Bei der Beklagten als Steuerberaterin hätte eine solche Abwicklung zu Bedenken führenmüssen.

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Bei objektiver Betrachtungsweise und der zu fordernden Sorgfalt angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts mussten der Beklagten auch die gegenläufigen Interessen der Vertragspartner klar sein. Insbesondere musste sie davon ausgehen, dass die Kunden kein Interesse an einer Weiterleitung der von ihnen eingezahlten Gelder vor der Auslieferung des gekauften PKW hatten und die Weiterleitung des Geldes ohne Erhalt der Gegenleistung sogar ihren Interessen widersprach.

37

Für diese bei der Beklagten bestehende Erkenntnis spricht auch, dass sie den Treuhandvertrag durch ihre Versicherung (...) hat prüfen lassen und diese einen Versicherungsschein ausstellte, Der Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise erschließt sich dem Gericht nicht, es sei denn, die Beklagte war selbst der Auffassung, sie könnte ein haftungsrechtliches Risiko eingehen. Wenn sie aber - entsprechend ihrem Vortrag - nur der ... aufgrund des geschlossenen schriftlichen Treuhandvertrages verpflichtet war und nur auf deren Weisung auszahlen durfte, so konnte bei einem weisungsgemäßen Handeln eine Haftungsmöglichkeit für sie nicht entstehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach§ 7 des Treuhandvertrages die Firma ... als Treugeberin sich verpflichtet hatte, für den Treuhänder (Beklagte) eine Vermögenshaftpflichtversicherung für diese Treuhändertätigkeit zu unterhalten, wobei die Haftungssumme für den Schaden im Einzelfall nicht unter 5 Millionen EUR. (!!) liegen durfte. Der Abschluss einer eigenen Versicherung macht dann nur Sinn, wenn sie sich einer eventuellen Haftung Dritter möglicherweise ausgesetzt sah.

38

Im Hinblick auf die Kenntnis der geschilderten besonderen Umstände wußte sie mithin (bzw. war für sie ohne weiteres erkennbar), dass dem jeweiligen Käufer der Eindruck vermittelt wurde, das Geld werde sicherungshalber auf dem Treuhandkonto eingezahlt und dieser deshalb berechtigterweise annahm, der Kaufpreis werde auch in seinem Interesse durch sie verwaltet. Für die Beklagte als eine einer besonderen Berufsgruppe angehörenden Person mußte sich aus der für sie (zumindest) erkennbaren Angabe des Treuhandkontos ohne weiteres erschließen, dass der Käufer ein besonderes Sicherungsinteresse hatte und diesem Umstand bei derÜberweisung des Geldbetrages besondere Bedeutung zukam. Aus der Angabe des Treuhandkontos und des Namens der Beklagten entstand für den Käufer wie auch für einen objektiven Betrachter der Eindruck, sie werde als Dritte (auch) die Vermögensinteressen des Einzahlenden wahrnehmen und die Gelder fremdnützig verwalten, also nicht allein im Interesse der ... tätig werden. Die Errichtung des Treuhandkontos diente - unter Berücksichtigung des Sachvortrags - bei objektiver Betrachtungvornehmlich dem Interesse des Klägers, und zwar auch unter Beachtung des Inhalts des mit der Fa. ... abgeschlossenen Treuhandvertrages. Die Beklagte hat keinen plausiblen Grund dargelegt, weshalb eine ausschließlich dem Interesse der ... dienende treuhänderische Verwaltung der Gelder erfolgen sollte, ein solches Motiv ist auch nicht erkennbar. Die Annahme, sie habe als bloße Zahlstelle fungieren sollen, ist dafür - wie bereits ausgeführt - nicht ausreichend.

39

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte nach dem Inhalt des mit der Fa. ... abgeschlossenen Treuhandvertrages die von den Kunden gezahlten Kaufpreise treuhänderisch für die ... verwalten sollte. Dabei war sie nach § 2 des mit der Fa. ... geschlossenen Treuhandvertrages sogar verpflichtet, "die Rechte und Pflichten aus dem Treugut ausschließlich nach Weisung und im Interesse des Treugebers (Fa. ...) auszuüben und zu erfüllen". Diese Vereinbarung entfaltet jedoch im Verhältnis zu den einzahlenden Kunden keine Wirkung. Der Beklagten mußte nämlich ohne weiteres klar sein, dass durch die Verwendung im Kaufvertrag/Abnahmeprotokoll bei den Käufern wie auch einem objektiven Betrachter die Vorstellung bestand, sie werde auch seine Sicherungsinteressen wahrnehmen. Im übrigen hatte sich die Beklagte an die vertraglich vereinbarte Weisungsabhängigkeit ohnehin nicht gehalten. In wenigen Einzelfällen hatte sie mit Kunden vor der Auszahlung Kontakt und entsprechend deren Weisung die Zusage abgegeben, den auf dem Treuhandkonto eingezahlten Kaufpreis erst dann auszuzahlen, wenn die Bereitstellung des gekauften PKW gewährleistet war. Ferner hatte sie später sogar entgegen der Regelung in dem Treuhandvertrag ca. 200.000 EUR. an Kunden der ... ausgezahlt.

40

II.

Die durch den Kläger erfolgte Zahlung des Restkaufpreises auf das Treuhandkonto stellt gemäß § 145 BGB das bindende Angebot auf Abschluß des (offerierten) Treuhandvertrages dar. In der Regel hat die schlichte Zahlung im Rechtsverkehr (zwar) keinen Erklärungswert, aber im Zusammenhang mit der der Beklagten bekannten bzw. zumindest ohne weiteres erkennbaren Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes kam der Zahlung ein für die Beklagte ersichtlicher Erklärungswert auf Begründung eines Treuhandverhältnisses zu, dessen Bedeutung sie aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in Kenntnis der Gesamtumstände nicht verkennen konnte und durfte.

41

Bei der Beklagten als Steuerberaterin musste bei sorgfältiger Betrachtungsweise die Vorstellung bestehen, dass siezumindest auch die Interessen der einzahlenden Käufer zu wahren hatte und die Käufer davon auch ausgingen.

42

Dass sich die Beklagte im übrigen nach eigener Beurteilung und Einschätzung auch als Treuhänderin der jeweiligen Käufer verstand, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie später nach Aufkommen von Bedenken an der Redlichkeit der Fa. ... und der Seriosität der abgeschlossenen Geschäfte an eine Vielzahl von Kunden die vereinnahmten und zunächst verwalteten Gelder zurückzahlte, obwohl ihr diese Vorgehensweise nach dem Inhalt des schriftlichen Treuhandvertrages gerade nicht gestattet war (vgl. § 2 des Treuhandvertrages). Vielmehr hätte sie nach dem strikten und klaren Wortlaut dieser vertraglichen Regelung diese Gelder weiter bis zur endgültigen Klärung oder bis zu einer Weisung der Fa. ... auf dem Treuhandkonto weiter verwahren müssen. Daran wollte sich die Beklagte aber offenbar in Kenntnis bzw. infolge Vermutung des unredlichen Verhaltens der Fa. ... nicht mehr halten und vorrangig nunmehr die Interessen der tatsächlichen Treugeber wahren.

43

In diesem Zusammenhang ist es letztlich auch ohne Bedeutung, dass der Kläger mit der Fa. ... (Inhaber ...) den Kaufvertrag schloß und der Beklagten der Inhalt dieses Kaufvertrages bzw. eines später erstellten Abnahmeprotokolls nicht bekannt war. Sie war nämlich nach ihrem eigenen Parteivorbringen durch den Vorstand der ... (Herrn ...) darüber informiert worden, dass zwischen Herrn ... als Inhaber der Fa. ... und dem Kunden ein Kaufvertrag geschlossen werden würde und im Anschluß daran die georderten Kraftfahrzeuge bei der Fa. ... und von dieser wiederum bei der Fa. ... bestellt würden. Damit mußte der Beklagten aber auch klar sein, dass hinsichtlich dieser Fahrzeugverkäufe ebenfalls der Inhalt des geschlossenen Treuhandvertrages Bedeutung hatte, sie also bei Zahlungen auf das bereitgestellte Treuhandkonto auf Weisungen der Fa. ..., zu der sie in vertragliche Beziehungen stand, warten mußte. In dieser Vorstellung hat sie auch tatsächlich über den Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt verfügt. Gleichermaßen musste sich der Beklagten geradezu aufdrängen, dass dem Käufer in gleicher Weise wie bei einem direkten Kontakt zu der Fa. ... das Treuhandkonto nebst Bankverbindung mitgeteilt wird und auch mitgeteilt worden war.

44

Denn anders ist die Zahlung des Klägers mittelsÜberweisung auf das Treuhandkonto nicht erklärbar.

45

III.

Die für den Abschluß des Treuhandvertrages notwendige Annahme des unterbreiteten Angebotes erfolgte aus Sicht des Käufers bzw. eines objektiven Dritten durch die widerspruchslose Entgegennahme und Verwaltung des Geldes. Dies durfte und mußte ein Käufer wie auch ein objektiver Dritter dahin verstehen, dass der Abschluß eines Treuhandvertrages in seinem Interesse angenommen und die Beklagte fortan auch in seinem Interesse bei der Verwaltung des eingezahlten Geldes tätig wurde. Dabei musste die Annahme des konkludent übermittelten Angebotes gegenüber dem Kunden durch die Beklagte nicht erklärt werden. Denn nach § 151 BGB kann der Antragende auf eine ausdrückliche Erklärung verzichten. Dabei kann der Verzicht auch stillschweigend erfolgen, insbesondere kann er sich aus den Umständen ergeben. Davon kann vorliegend ohne weiteres ausgegangen werden. Dem Kläger als Käufer eines PKW war in dem Annahmeprotokoll mitgeteilt worden, dass er die Zahlung auf ein von einer dritten Person geführtes Konto einzahlen sollte, ferner war ihm der Hinweis erteilt worden, dass die Beklagte als Treuhänderin fungiere. Nach dieser Erklärung durfte der Kläger ohne Aufkommen von Bedenken ohne weiteres davon ausgehen, der von ihm gezahlte (Rest-)Kaufpreis werde (auch) in seinem Sinne verwendet und eine Auszahlung werde durch die Beklagte erst dann erfolgen, wenn der PKW Zug um Zug bereit gestellt ist bzw. ihm eine andere Sicherheit zur Verfügung gestellt wird. Im übrigen handelte es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die so auszulegen ist, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Der Kläger durfte aber durch die widerspruchslose Entgegennahme des Geldes unter Berücksichtigung des im Annahmeprotokoll angegebenen Verwendungszwecks davon ausgehen, dass die Beklagte einverstanden war. Selbst wenn man auf das Schweigen der Beklagten abstellt, so würde diesem Schweigen ein Erklärungswert beizumessen sein. Denn die Beklagte wäre aufgrund der dargestellten Gesamtumstände ausnahmsweise verpflichtet gewesen, ihren gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Vor § 116 Rn. 8). In diesen Fällen steht das Schweigen in seinen Rechtswirkungen einer Willenserklärung gleich. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger nach Entgegennahme des Geldes aber gerade nicht deutlich gemacht, dass sie aufgrund des schriftlichen Treuhandvertrages mit der Fa. ... ausschließlich in deren Interesse und auf deren Weisung tätig werde, ebenso wenig hat sie den Treuhandvertrag an den Klägerübermittelt.

46

Soweit der Beklagten bei der Annahme der Gelder und deren Verwahrung bis zu einer ihr erteilten Weisung durch die Fa. ... das notwendige Erklärungsbewußtsein gefehlt haben sollte, die Gelder auch für die Kunden zu verwahren, ist das letztlich ohne Relevanz. Denn Mängel des Erklärungsbewußtsein berechtigen allenfalls zur Anfechtung. Eine solche ist durch die Beklagte jedoch nicht erklärt und würde zudem eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 122 BGB auslösen.

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Insgesamt stellt sich mithin - abgestellt auf einen objektiven Leistungsempfänger - die Abwicklung des Geschäfts so dar, dass der Kunde auf die Wahrnehmung (auch) seiner Vermögensinteressen vertraute und annahm, die Treuhänderin werde das Geld (den Kaufpreis) auch nur unter Beachtung seiner Sicherungsinteressen auszahlen. Selbst wenn die Beklagte für die ... als ihrem Vertragspartner diesem dienende Geldbeträge treuhänderisch entgegennahm, wurde dennoch eine beiderseitige Treuhandbindung geschaffen, die sie verpflichtete, auch die Interessen des Klägers wahrzunehmen. Letztlich waren von der Beklagten im Hinblick auf jeden geschlossenen Kaufvertrag zwei Treuhandverhältnisse begründet worden, nämlich einmal der mit der ... geschlossene Treuhandvertrag sowie ferner dass mit dem Kläger begründete Treuhandverhältnis. Da unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen zwischen ... und dem Kläger (den Käufern) nicht im einzelnen geregelt war, zu welchem Zeitpunkt eine Auszahlung des auf das Treuhandkonto geleisteten Kaufpreises erfolgen durfte, war im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach Sinn und Zweck des treuhänderisch verwahrten Geldes davon auszugehen, dass der Kaufpreis erst ausgezahlt wird, wenn eventuelle Auflagen des Kunden/Klägers erfüllt waren bzw. die Beklagte berechtigt war, das Geld an die ... bzw. an ihr bezeichnete Autohäuser weiterzuleiten. Dazu war die Beklagte - mangels eindeutiger Regelung der Auszahlungsbedingungen des treuhänderisch verwalteten Betrages - jedoch erst dann berechtigt, wenn die Sicherungsinteressen des Kunden beachtet und erfüllt wurden. Das lässt sich aber nur - dem Regelfall entsprechend - bei einer Zug - um - Zug - Leistung, einer gewährleisteten Bereitstellung des PKW ohne jedes Risiko für den Kunden oder durch die Überlassung des K.F.Z.-Briefes an den Kläger annehmen.

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Durch die Überweisung des Betrages i.H.v. 39.200 EUR. sowie die Entgegennahme des Betrages und dessen Verwaltung durch die Beklagte wurde daher zwischen den Parteien konkludent ein Treuhandvertrag geschlossen.

49

B.

Die Beklagte hatte die ihr nach dem konkludent geschlossenen Treuhandvertrag obliegende Pflicht, die Sicherungs- und Vermögensinteressen des einzahlenden Kunden und somit auch die des Klägers schuldhaft verletzt. Der Kläger hatte in Vollziehung eines mit der Firma ... geschlossenen Kaufvertrages über einen PKW Mercedes SLK 350 zum Kaufpreis von 41.700 EUR. eine Abschlagszahlung an die Fa. ... erbracht sowie weitere 39.200 EUR. als Restkaufpreis auf ein von der Beklagten eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt. Dabei war der Anlass für die Einzahlung auf das von der Beklagten geführte Treuhandkonto der in dem Kaufvertrag bzw. dem Annahmeprotokoll aufgenommene Passus.

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Die vorwerfbare Pflichtverletzung besteht darin, dass sie ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger den ihr treuhänderisch anvertrauten Restkaufpreis in Höhe von 39.200 EUR. nach Weisung der ... und nur dem Treuhandvertrag mit der ... folgend auszahlte, ohne dass die Auslieferung des gekauften Fahrzeugs sichergestellt war. Vor der Auszahlung war sie infolge der beiderseitigen Treuhandbindung dem Kläger gegenüber verpflichtet, vor einer Weiterleitung des Geldes bei diesem sich in Form von Erkundigungen zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, also das Sicherungsinteresse des Käufers entfallen war, weil ihm der PKW ausgeliefert war. Sie mußte sich also im Hinblick auf den Sicherungszweck darüber Gewißheit verschaffen, zu welchem (gefahrlosen) Zeitpunkt sie den doch beträchtlichen Geldbetrag auszahlen durfte. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben hätte die Beklagte zumindest dem Kläger eine entsprechende Mitteilung machen müssen, dieser durfte auch eine entsprechende Information erwarten, um dann entscheiden zu können, ob er den Geldbetrag zurückfordert oder der Beklagten bestimmte Weisungen erteilt.

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C.

Durch die Auszahlung der Gelder ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 39.200 EUR. entstanden. Die ... ist in Insolvenz und der Verkäufer ... ist nicht in der Lage, den geleisteten Restkaufpreis zurückzuzahlen. Der dem Kläger entstandene Schaden besteht in der Differenz seiner jetzigen Vermögenslage zu derjenigen, die bestehen würde, wenn die Beklagte vor der Auszahlung die Sicherungsinteressen des Klägers beachtet hätte. Der Schaden des Klägers besteht also in dem unwiederbringlichen Verlust des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 39.200 EUR.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 01.07.2004 zugestellt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO herleitet.

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Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagten - per Fax vorab - eingereichte Schriftsatz vom 01.03.2005 hat vorgelegen und wurde zur Kenntnis genommen. Dieser Schriftsatz ist gemäß § 296 a ZPO verspätet und dessen Inhalt, der

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im wesentlichen Rechtsauffassungen enthält, gibt zudem keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Kalscher