Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 21.07.2005, Az.: 1 T 457/05

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
21.07.2005
Aktenzeichen
1 T 457/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.05.2005 wird dahingehend berichtigt, dass Beklagte die ..., ... ist.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.05.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.05.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück war zunächst dahingehend zu berichtigen, dass beklagte Partei die ... 2, ... ist.

2

Die Beschwerdegegnerin hatte im Mahnantrag eine ..., als Schuldnerin angegeben. Eine Gesellschaft dieses Namens existiert jedoch nicht. Tatsächlich firmiert das Unternehmen unter der oben angegebenen Bezeichnung. Dabei besteht aus Sicht des Gerichts kein Zweifel, dass die ... identisch ist mit der von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Gesellschaft. Die im Mahnantrag verwendete Bezeichnung findet sich auch auf dem Briefbogen der Beschwerdeführerin. Diese hat die Einspruchsschrift vom 07.01.2005 sogar mit "..." unterzeichnet. Wie sich aus dem dabei verwendeten Briefbogen ergibt, existieren lediglich die oben genannte Gesellschaft sowie eine .... Durch den Hinweis im Mahnantrag auf die Vertretung der Schuldnerin durch einen Kommanditisten hat die Beschwerdegegnerin jedoch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr Antrag allein gegen die ... richten kann. Folglich war das Rubrum der angegriffenen Entscheidung entsprechend zu berichtigen. Eine solche Berichtigung kann von Amts wegen erfolgen. Sie ist auch in der Rechtsmittelinstanz durch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht möglich (Zöller, Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319, Rn. 22).

II.

3

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.05.2005 hat dagegen keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angegriffenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 19.05.2005 verwiesen.

III.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.