Landgericht Osnabrück
Urt. v. 14.07.2005, Az.: 5 O 195/05

Anspruch auf Beseitigung von Bäumen nach den Grundsätzen über das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis; Sinn und Zweck von Bepflanzungen; Konkretisierung der gesetzlichen Duldungspflichten durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG; Ausnahme von der Duldungspflicht bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung; Duldungspflichten der Anlieger bei von Straßenbäumen ausgehenden Beeinträchtigungen ; Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
14.07.2005
Aktenzeichen
5 O 195/05
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2005, 32256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0714.5O195.05.0A

Verfahrensgegenstand

Beseitigungsanspruch bei Bäumen an öffentlichen Straßen

Tenor:

  1. I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten teils die Beseitigung, teils den Rückschnitt von mehreren neben ihrem Grundstück auf öffentlichem Grund stehenden Eichen. Hilfsweise verlangen sie die Feststellung der Kostenersatzpflicht der Beklagten für sie entstehende Rückschnittkosten.

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Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in Osnabrück, das sich am Anfang einer vor mehr als 35 Jahren errichteten Reihenhausanlage befindet. Parallel zu ihrem Grundstück verläuft eine Straße mit Fußweg. Auf dem öffentlichen Grund der Beklagten befinden sich zwischen Straße und Fußweg auf einem Grünstreifen vier Eichen. Die auf Höhe des Gartens der Kläger stehenden beiden Eichen befanden sich bereits vor der Errichtung der Siedlung an dieser Stelle. Sie sind hoch gewachsen und ihre Kronen ragen teilweise in das Grundstück der Kläger hinein. Die beiden anderen Eichen befinden sich weiter oben auf Höhe des Hauses der Kläger; die obere steht neben der Zufahrt zu der Reihenhausanlage. Bei diesen Bäumen handelt es sich um Ersatzanpflanzungen, die jünger und kleiner sind.

3

Nach Klageerhebung hat die Beklagte die beiden älteren Bäume zurückschneiden und dabei insbesondere mehrere auf das Grundstück der Kläger ragende Äste entfernen lassen.

4

Die Kläger behaupten: Die Standfestigkeit der untersten Eiche sei auf Grund eines Pilzbefalls gefährdet. Die beiden älteren Eichen hätten inzwischen eine derartige Größe erreicht, dass die von ihnen ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger nicht mehr hinnehmbar seien. Die Wurzeln der oberen Eiche wüchsen etwa ein bis zwei Meter in ihr Grundstück hinein, wodurch die dort befindlichen Gartenplatten angehoben würden. Die Wurzeln gefährdeten auch den an der Grundstücksgrenze stehenden Zaun der Kläger. Die Kronen der beiden Bäume bedeckten das Grundstück zur Hälfte, wodurch es ab 12 Uhr mittags verschattet sei. Der Garten und die Terrasse der Kläger würden in unzumutbarem Ausmaß verschmutzt durch Taubenkot, Blütenfall im Frühjahr, Laubfall im Herbst sowie durch herabfallende Äste und Zweige. Die Säuberungsmaßnahmen erforderten einen erheblichen Zeitaufwand. Die beiden jüngeren Eichen würden in der Zukunft zu ähnlich starken Einwirkungen führen wie aktuell die beiden älteren. Der obere Baum beeinträchtige den Eingangsbereich des vorderen Grundstücks bereits jetzt.

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Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

die beiden neben dem unteren Teil des Grundstücks der Kläger, ..., stehenden Eichen zu beseitigen,die beiden am oberen Teil im Bereich der Einfahrt des Grundstücks der Kläger, ..., befindlichen kleineren Eichen zurückzuschneiden, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die für die Beseitigung der Äste und Wurzeln, die von den vier neben dem Grundstück der Kläger stehenden Eichen auf das Grundstück der Kläger, ..., ragen, aufzuwendenden Kosten zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet: Die unterste Eiche sei standsicher. Diese und die weitere ältere Eiche hätten bereits bei Entstehung des Baugebiets in den 60er-Jahren eine erhebliche Größe und Kronenausdehnung gehabt. Die von den Eichen ausgehenden Einwirkungen hätten die Kläger mit Kauf des Grundstücks in Kauf genommen. Sie seien ihnen auch zumutbar.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks der Kläger und der Eichen, durch die Vernehmung des Zeugen A..... und durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Baumsachverständigen Dipl.-Ing. B..... .

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie hat weder mit ihren Hauptanträgen (I. und II.) noch mit dem Hilfsantrag (III.) Erfolg.

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I.

Der erste Hauptantrag ist unbegründet. Die Kläger können von der Beklagten weder gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (1.) noch nach den Grundsätzen über das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis (2.) Beseitigung der beiden älteren Eichen verlangen.

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1.

Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB steht den Klägern nicht zu. Ob die Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen, kann dahinstehen, denn jedenfalls trifft die Kläger eine Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB (a.). Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der untersten Eiche unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Standfestigkeit besteht ebenfalls nicht, da ihre Standfestigkeit gegenwärtig nicht beeinträchtigt ist (b.).

12

a)

Die Pflicht der Kläger, die Eichen zu dulden, folgt aus den auf Grund von Art. 124 EGBGB anwendbaren landesgesetzlichen Vorschriften des Straßen- und Nachbarrechts. Gemäß § 32 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) haben die Straßenanlieger alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes (NNachbarG) sind die unter Nachbarn geltenden Abstandsvorschriften für Bäume (§ 50 Abs. 1 NNachbarG) bei Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen nicht einzuhalten.

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Auf Grund dieser Vorschriften sind die Kläger zugleich verpflichtet, die von den Bäumen ausgehenden Einwirkungen zu dulden. Denn andernfalls wäre die der öffentlichen Hand eingeräumte Befreiung von den Abstandsvorschriften sinnlos ((OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 72; OLG Hamm AgrarR 1981, 288)).

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser landesgesetzlichen Vorschriften und der mit ihnen einhergehenden Duldungspflichten bestehen nicht (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 72; vgl. OLG Hamm AgrarR 1981, 288; LG Aachen VersR 1986, 397, 398). Die gesetzlichen Duldungspflichten konkretisieren lediglich den Inhalt des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die landesgesetzlichen Vorschriften tragen der Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit der Grundstücke im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Die Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazugehörigen Nebenanlagen beruhen auf vernünftigen Gemeinwohlerwägungen. Bepflanzungen haben landschaftsgestaltende Funktion und verbessern die Wohnqualität.

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Raum für eine Ausnahme von der Duldungspflicht bliebe allenfalls dann, wenn die von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen im Einzelfall unzumutbar wären (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73; Pardey, NNachbarG, § 52 Nr. 1). Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger liegt jedoch nicht vor. Sie würde voraussetzen, dass die Kläger weit über das vom Gesetzgeber in seiner Interessenabwägung berücksichtigte Ausmaß hinaus betroffen wären. Es müsste sich um krasse Beeinträchtigungen oder besonders einschneidende Belastungen handeln (Pardey, NNachbarG, § 52 Nr. 1; vgl. BGHZ 157, 33, 38) [BGH 14.11.2003 - V ZR 102/03]. In den gesetzlichen Vorschriften wird vorausgesetzt, dass die Anlieger die üblichen von Straßenbäumen ausgehenden Beeinträchtigungen wie Schattenwurf, Blüten- und Laubfall und herabfallende Äste und Zweige zu dulden haben (LG Aachen VersR 1986, 397, 397 f.; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, § 32 StrWG Rn. 9). Dementsprechend muss sich der jeweilige Anlieger auch mit dem damit verbundenen Reinigungsaufwand abfinden (vgl. BGH, BGHZ 157, 33, 38) [BGH 14.11.2003 - V ZR 102/03]. Nach der Überzeugung des Gerichts gehen die Einwirkungen der streitgegenständlichen Eichen nicht über das soeben geschilderte, zumutbare Maß hinaus. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass die Nutzbarkeit von Garten und Terrasse der Kläger nicht über das Maß des Erträglichen hinaus beeinträchtigt ist. Durch den nach Klageerhebung erfolgten Rückschnitt ist die Anzahl der über das Grundstück der Kläger ragenden Äste ohnehin erheblich reduziert worden. Aber auch ohne einen solchen Rückschnitt wäre die Zumutbarkeitsgrenze im oben dargestellten Sinne nach Auffassung des Gerichts nicht erreicht, zumal die beiden größeren Bäume in einigem Abstand zu dem Wohnhaus der Kläger stehen.

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b)

Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der untersten Eiche besteht auch nicht deshalb, weil deren Standsicherheit gefährdet ist. Voraussetzung für einen daraus resultierenden Beseitigungsanspruch wäre eine gegenwärtige Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger. Diese könnte bei einer akuten Gefährdung der Standsicherheit anzunehmen sein. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der - inzwischen äußerlich beseitigte - Pilzbefall keine gegenwärtige Gefahr für die Standsicherheit bedeutet. Bei der Inaugenscheinnahme war eine Erkrankung der Eiche optisch nicht wahrnehmbar. Dass die Standfestigkeit durch den Pilzbefall derzeit nicht beeinträchtigt ist, ergibt sich darüber hinaus aus der glaubhaften und überzeugenden Aussage des sachverständigen Zeugen A..... . Der Zeuge ist als Gartenbauingenieur bei der Beklagten beschäftigt. Er hat bekundet, die Standsicherheit der Eiche im Herbst 2004 mittels eines Resistographen überprüft zu haben. Er hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Fäulnisstelle dieser Untersuchung zufolge lokal begrenzt und der Baum im Übrigen gesund und standsicher ist. Schließlich wird dies bestätigt durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen B..... , dem sich das Gericht anschließt. Er hat nachvollziehbar dargestellt, dass der Baum zwar aufgrund der Bodenversiegelung nicht optimal versorgt sei. Auch sei der Pilzbefall eine mögliche Gefahrenquelle für den Baum. Eine Gefährdung der Standsicherheit könne hierdurch aber frühestens in fünfzehn Jahren eintreten. Es dauere nämlich mindestens zwanzig Jahre, bis der Pilz, den er für einen Klapperschwamm halte, den Baum aushöhlen könne. Den bislang verstrichenen Zeitraum des Pilzbefalls schätzt er auf fünf Jahre. Im Übrigen hätten Blätter- und Holzproben ergeben, dass der Baum gesund sei. Unter günstigen Umständen könnte der Baum auch trotz Pilzbefalls weitere hundert Jahre überleben. Von einer gegenwärtigen Gefährdung des Grundstücks der Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

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2.

Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung der beiden älteren Eichen ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen über das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB. Dieses Rechtsinstitut kann allenfalls in zwingenden Ausnahmefällen Ansprüche begründen (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73; Palandt/Bassenge, 64. Aufl. 2005, § 903 Rn. 13). Seine Anwendbarkeit setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten ist (BGH, BGHZ 157, 33, 38) [BGH 14.11.2003 - V ZR 102/03]. Im Hinblick auf die Einwirkungen der Eichen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Erforderlich wären schwere und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen (BGH a.a.O...), die aber, wie dargelegt, vorliegend nicht gegeben sind.

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Die Beklagte verhält sich auch nicht deshalb treuwidrig, weil sie die Beseitigung der Eichen verweigert, obwohl sie die Schwedenschanze in den 60er-Jahren als Baugebiet ausgewiesen hat. Denn die Zulassung der Wohnbebauung hat keinerlei Aussagewert im Hinblick auf das Schicksal der Straßenbäume. Im Gegenteil waren die streitgegenständlichen Eichen seinerzeit bereits vorhanden, so dass die Kläger ihre Existenz bei dem Erwerb ihres Grundstücks in Kauf genommen haben. Sie mussten damit rechnen, dass die Bäume weiter wachsen würden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht bereit ist, die Eichen zu fällen und durch eine andere Baumart zu ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73)

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II.

Der zweite Hauptantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zurückschneidung der beiden jüngeren, am oberen Grundstücksteil befindlichen Eichen, da sie aus den oben genannten Gründen zur Duldung verpflichtet sind.

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III.

Auch der Hilfsantrag bleibt erfolglos. Die Kläger können eine Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die für die Beseitigung der auf ihr Grundstück ragenden Äste und Wurzeln der Eichen aufzuwendenden Kosten zu ersetzen, nicht verlangen. Ein solcher Kostenersatzanspruch besteht nicht. Es fehlt schon an einem Beseitigungsrecht gemäß § 910 BGB jedenfalls im Hinblick auf solche Wurzeln und Äste, die - wie hier zumindest in Teilen - für das Überleben des Baums notwendig sind. Die Vorschrift des § 32 S. 3 Nds. Straßengesetz steht dem nicht entgegen. Hier ist zwar von einer Anzeigepflicht des Anliegers gegenüber der Straßenbaubehörde die Rede, wenn dieser eingedrungene Wurzeln abschneiden will. Hieraus könnte man folgern, dass ein Abschneiderecht vorausgesetzt wird (so BGH, BGHZ 97, 231, 236) [BGH 07.03.1986 - V ZR 92/85]. Nach Auffassung des Gerichts begründet diese Vorschrift jedoch kein Abschneiderecht des Anliegers für lebensnotwendige Wurzeln. Andernfalls würde nämlich die Befugnis der öffentlichen Hand zum grenznahen Bepflanzen ausgehebelt (ebenso OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73). Eine Anzeigepflicht würde auch wenig Sinn machen, wenn in jedem Fall ein Abschneiderecht bestehen würde. Hinsichtlich der tiefer in der Erde liegenden Wurzeln fehlt es im Übrigen auch an einer Beeinträchtigung der Kläger gemäß § 910 Abs. 2 BGB.

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Selbst wenn man ein Abschneiderecht gemäß § 910 BGB annehmen wollte, bestünde kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten. Zwar kommt im Falle der Ausübung eines Selbsthilferechts aus § 910 BGB nach herrschender Meinung ein Kostenersatzanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Betracht (BGH, BGHZ 106, 142, 143[BGH 02.12.1988 - V ZR 26/88]; BGHZ 60, 235, 243[BGH 23.02.1973 - V ZR 109/71]; MünchKomm./Säckel, 4. Aufl. 2004, § 910 Rn. 12. A.A. LG Hannover NJW-RR 1994, 14, 14 f. [LG Hannover 04.06.1993 - 8 S 42/93]) [LG Hannover 04.06.1993 - 8 S 42/93]. Voraussetzung für einen solchen Bereicherungsanspruch ist aber, dass die Beklagte durch die Selbstvornahme von einer ihr obliegenden Leistung befreit würde (BGH, BGHZ 106, 142, 143[BGH 02.12.1988 - V ZR 26/88]; BGHZ 60, 235, 243) [BGH 23.02.1973 - V ZR 109/71]. Nach einer verbreitet vertretenen Ansicht, der sich das Gericht anschließt, ist dies nicht der Fall. Denn die Beklagte ist nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Wurzeln und Äste zu beseitigen, da die Kläger, wie dargelegt, gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Satz 2 NStrG, 52 Abs. 1 Nr. 3 NNachbarG sämtliche Einwirkungen des rechtmäßigen Baumbestandes zu dulden haben. Hierzu zählen auch die mit dem Bestand der Bäume notwendig einhergehenden Überwachsungen. Auf Grund der fehlenden Beseitigungspflicht kann die Beklagte auch nicht auf Ersatz der entsprechenden Kosten in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 72; OLG Hamm AgrarR 1981, 288; LG Aachen VersR 1986, 397, 397 f.; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, § 32 Rn. 9 und 13).