Landgericht Osnabrück
Urt. v. 10.03.2005, Az.: 5 O 487/04
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen eines stromführenden Weidezauns; Verpflichtung des Veranstalters von Sportwettkämpfen zum Schutz der Zuschauer und Teilnehmer des Wettkampfes vor Gefahren; Anforderungen an die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei einem ländlichen Reitturnier
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 10.03.2005
- Aktenzeichen
- 5 O 487/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 29988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0310.5O487.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 40 LPO
In dem Rechtsstreit ...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2005
durch
die Richterin am Landgericht Dr. ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzengeldes sowie Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Die am 06.10.1986 geborene Klägerin ist Eigentümerin von 2 Pferden. Mit diesen nahm sie an einem von der Beklagten am 21. und 22.07.2001 veranstalteten jährlichen Reit- und Springturnier teil. Der eigentliche Turnier- und Abreiteplatz war durch eine Straße von dem Transporterparkplatz, auf dem es später zu dem der Klage zu Grunde liegenden Unfall kam, abgetrennt. Bei dem Transporterparkplatz handelt es sich um eine Weide der Beklagten, auf der üblicherweise deren Schulpferde grasen. Die Weide ist von einem Elektrozaun umgeben. Der Zaun war an der zu dem Gelände des Reitvereins grenzenden Straße durch eine Einfahrt und am Ende der von der Einfahrt aus gesehen linken Seite durch eine Ausfahrt unterbrochen. Ob der Zaun zu Ausfahrtszwecken auch im Zeitpunkt des Unfalls unterbrochen war, ist streitig. An dem der Einfahrt gegenüberliegenden Ende der Weide befindet sich, durch einige Bäume abgetrennt, ein Wohnhaus und dahinter ein offener Stall. In diesem Stall war das Netzgerät für die Stromzufuhr zu dem Weidezaun untergebracht. Der Stall ist etwa 25 bis 30 m von der Weide entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Skizze der Örtlichkeit Bl. 188 d.A. verwiesen.
Am 21.07.2001, einem Freitag, absolvierte die Klägerin mit ihrem Pferd "Lucky" eine Springprüfung Klasse A und befand sich danach mit ihrem Pferd auf dem Transporterparkplatz in der Nähe des Hängers ihrer Eltern. Dieser war an dem von der Einfahrt ausgesehen linken Seite der Weide geparkt. Zwischen dem Hänger und dem Zaun war ein Abstand einschließlich der ausgefahrenen Klappe des Anhängers von 6 bis 8 m.
In diesem Bereich kam es zu einem Unfall, weil das Pferd aufstieg und die Klägerin dadurch zu Fall kam. Das Pferd trat mit den Hufen auf die Klägerin ein und verletzte sie sehr schwer im Oberkörperbereich. Die Gründe für diesen Vorfall sind streitig.
Die Erstversorgung der Klägerin erfolgte zunächst durch die anwesenden Sanitäter, nämlich den Rettungssanitäter Hoffmann und einen Sanitätshelfer, danach durch einen Notarzt, der herbeigerufen werden musste. Sie wurde dann ins Krankenhaus transportiert, wo unter anderem ein stumpfes Thoraxtrauma rechts mit einer Rippenserienfraktur, Lungenquetschungen und Zerreißung des rechten Lungenunterlappens festgestellt wurde. Sie wurde mehrstündig operiert und erlitt in der Folge eine Lungenentzündung. Vom 21.07. bis 09.08.2001 befand sich die Klägerin auf der Intensivstation und lag für 10 Tage in einem künstlichen Koma. Die Klägerin macht neben dem Schmerzensgeld verschiedene Schadenspositionen geltend, die weitgehend streitig sind. Insoweit wird auf die Auflistung Bl. 15 d.A. sowie auf Bl. 122 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet:
Sie habe das Pferd an einem Strick gehalten und es grasen lassen. Dabei sei es mit seinem Kopf an den Elektrozaun gekommen, habe einen - möglicherweise starken -Stromstoß erhalten und sei ausschließlich dadurch außer Kontrolle geraten. Ferner sei es nicht ausreichend gewesen, dass kein Notarzt bei dem Turnier anwesend gewesen sei. Es habe eine halbe Stunde gedauert, bis der Notarzt eingetroffen sei.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass der Zaun nicht unter Strom stehe. Ferner habe sie die Anwesenheit eines Notarztes veranlassen müssen.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld von mindestens 17.800 EUR vor.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2001 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.188,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2001 sowie weitere 1.350 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Der Zaun habe nicht unter Strom gestanden. Den Unfallhergang bestreitet sie mit Nichtwissen. Hinsichtlich der ärztlichen Versorgung sei es den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zufolge ausreichend, wenn ein Rettungssanitäter des DRK sowie ein Sanitätshelfer während der Dauer des Turniers anwesend gewesen sei. Sie bezieht sich insoweit auf § 40 der LPO (Leistungs-Prüfungs-Ordnung). Der Zeuge Schmidt habe den Strom vor Beginn des Turniers abgeschaltet. Im Übrigen gebe es keine Verpflichtung eines Turnierveranstalters, den Strom abzuschalten. Der Transporterparkplatz sei keineswegs zum Grasen der Pferde vorgesehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S., L., Sch. und H. sowie durch Vernehmung der Eltern der Klägerin als Partei und durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E., der dieses Gutachten auch mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 03.06.2004, Bl. 88 d.A., und vom 17.02.2004, Bl. 171 d.A.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4.3,2005 trägt die Klägerin weiter vor, die Ausfahrt sei zurzeit des Unfalls geschlossen gewesen und erst nach dem Unfall habe der Zeuge ... Weisung gegeben, den Strom abzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Klage erweist sich in zweierlei Hinsicht als unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin den Beweis, dass der Unfall auf Grund des stromführenden Zaunes entstanden sei, nicht führen können (1.); im Übrigen scheitert eine Haftung der Beklagten schon daran, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben ist (2.).
1.
Den Unfallhergang hat die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beweisen können. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Zaun tatsächlich stromführend war. Insoweit hat nämlich der unbeteiligte Zeuge ...., der als Rettungssanitäter zur Stelle war, glaubhaft geschildert, dass er sich der Unfallstelle durch den Zaun hinweg genähert hat, ohne einen Stromschlag zu bekommen. Er hat auch auf intensives Nachfragen daran festgehalten, dass er nicht auf dem direkten Weg durch die Einfahrt - links von den Hängern -, sondern in Richtung der winkenden Leute gelaufen ist und den Weg durch den Zaun genommen hat. Als er sich der Klägerin genähert habe, habe er die Hänger rechts von sich gehabt. Seine Erklärung, man nehme in einem Notfall nicht den einfachsten Weg, sondern geradewegs dahin, wo die Unfallstelle signalisiert wird, ist lebensnah und plausibel. Ferner hat der Zeuge ... glaubhaft angegeben, er von der Beklagten am Mittwochabend die Anweisung bekommen, das Netzgerät vom Strom zu nehmen. Er habe deswegen am Abend vor dem Turnier, also am 20.07.2001, den Stecker aus dem Netzgerät gezogen. Schließlich ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Zaun an 2 Stellen unterbrochen war und schon aus dem Grund in dem Vorfallsbereich nicht stromführend gewesen sein kann. Der Weidezaun war nämlich in jedem Fall durch eine Einfahrt und möglicherweise auch durch eine Ausfahrt für die Transporter unterbrochen. Der Unfall hat sich genau auf dem Stück zwischen diesen beiden Unterbrechungen ereignet.
Dem stehen die Aussagen der Zeugen . sowie des als Partei vernommenen Vaters der Klägerin, Herrn ...., gegenüber, die beide angegeben haben, sie hätten einen Stromschlag bekommen. Der Zeuge ... hat im nachhinein gehört, der Unfall sei durch einen Stromschlag verursacht worden. Es kann dahinstehen, ob die Parteivernehmung des Vaters der Klägerin gem. § 448 ZPO zulässig war, denn angesichts der Aussagen der Zeugen ... und . bleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen. Die Aussage des Zeugen ..., wonach er am Vorabend des Unfalls den Stecker aus dem Netzgerät gezogen hat, hält das Gericht in jeder Hinsicht für glaubhaft. Der Zeuge ist zwar bei der Beklagten angestellt und hat dadurch auch ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Er hat aber in der mündlichen Verhandlung einen aufrichtigen Eindruck gemacht und in keiner Weise versucht, das Verhalten der Beklagten schönzureden. Er hat nämlich angegeben, sich nach dem Ausstöpseln des Steckers nicht mehr um den Zaun gekümmert zu haben. Auch hat er darauf hingewiesen, dass er nicht wisse, ob andere die Litzen im Bereich der Ausfahrt wieder eingehängt hätten. Es besteht deswegen für das Gericht keinerlei Anlass, an seiner Aussage zu zweifeln.
Der Zaun kann danach nur dann stromführend gewesen sein, wenn unbefugte Dritte den Stecker wieder eingestöpselt haben. Zusätzlich müssten die Litzen an der Ausfahrt geschlossen gewesen sein, so dass in den Zaun in dem Bereich der Unfallstelle Strom gelangen konnte. dass beides hier zusammentraf, erscheint nicht sehr lebensnah, zumal auf einem Transporterparkplatz während eines Turniers gewöhnlich reger An- und Abfahrtsverkehr herrscht. Es erscheint ungewöhnlich, wenn die Ausfahrt während des laufenden Turniers versperrt wird. Darüber hinaus hat der unbeteiligte Zeuge ... glaubhaft angegeben, seiner Meinung nach sei der Notarzt durch die Ausfahrt auf das Gelände gefahren. Er hat ausdrücklich in Abrede gestellt, dass er oder sein Kollege - wie von dem Zeugen ... behauptet - einen Stromschlag erlitten hat. Vor diesem Hintergrund verbleiben zumindest erhebliche Zweifel, dass der Zaun tatsächlich stromführend war, die zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.03.2005 gibt keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn selbst wenn der Zeuge ... bekunden sollte, dass die Ausfahrt geschlossen war und er erst nach dem Unfall Anweisung gegeben hätte, den Strom abzuschalten, blieben die Aussagen der Zeugen ... und ..., denen das Gericht - wie ausgeführt - Glauben geschenkt hat. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob eine Parteivernehmung der Mutter der Klägerin gemäß § 448 ZPO zulässig wäre.
2.
Selbst wenn der Klägerin der Beweis des behaupteten Unfallhergangs gelingen würde, wäre der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorwerfbar, und zwar weder im Hinblick auf die Kontrolle des Zauns (a) noch im Hinblick auf die Bereitstellung eines Notarztes (b).
Die Beklagte ist mit der Aufforderung an den seit vielen Jahren für sie tätigen Zeugen ..., das Netzgerät vor dem Turnier auszustöpseln, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Sachverständige E. hat sich sogar dahingehend geäußert, dass selbst ein stromführender Zaun eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletze, weil der Unfall sich nicht auf dem eigentlichen Turniergelände, sondern auf dem Transporterparkplatz ereignet habe. Hierfür spricht, dass es sich um einen für die Haustierhaltung zugelassenen Stromzaun handelt und eine unregelmäßige Stromführung auf Grund der Bauart des Geräts nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob ein stromführender Zaun mit der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten vereinbar wäre. Denn jedenfalls kann eine über die Unterbrechung der Stromzufuhr vor dem Turnier hinausgehende Kontrollpflicht der Beklagten nicht angenommen werden. Der Veranstalter von Sportwettkämpfen ist zwar grundsätzlich verpflichtet, sowohl Zuschauer als auch Teilnehmer des Wettkampfes vor Gefahren zu schützen. Dabei muss aber nicht jeder denkbaren Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Vielmehr begründet eine Gefahr erst dann eine Haftung, wenn sich für eine sachkundige Einschätzung die nahe liegende Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt. Diese Anforderungen dürfen bei einem ländlichen Reitturnier nicht überspannt und nicht mit dem Sicherheitsstandard bei großen professionellen Reitturnieren verglichen werden. Die ländlichen Reitturniere leben nämlich von dem Engagement und der ehrenamtlichen Tätigkeit der veranstaltenden Vereinsmitglieder und werden überwiegend nur von Teilnehmern besucht, die den Reitsport als Hobby betreiben. Sollte man hier den gleichen Sicherheitsstandard wie bei großen Reitturnieren erreichen, würden etliche Reitvereine in finanzieller Hinsicht überfordert (OLG Oldenburg, OLGR 2000, 337 = MDR 2001, 274).
Hier hat der Sachverständige E. nachvollziehbar die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten sei nicht erkennbar. Dem schließt sich das Gericht an. Es ist zu berücksichtigen, dass sich das Netzgerät abseits des Turniergeländes und des Transporterparkplatzes in einem hinter einem Wohngebäude gelegenen Schuppen befand. Den Eigentümern des Schuppens war nach Aussage des Zeugen ... bekannt, dass sich dort das Netzgerät befand; mit. ihnen war dies abgesprochen. Damit, dass unbefugte Dritte sich auf das zurückliegende Privatgelände der Nachbarn begeben und dort den Stecker des Netzgeräts einstöpseln würden, konnte und musste die Beklagte nicht rechnen. Zwar hat der Zeuge Sch. angegeben, es seien batteriebetriebene Netzgeräte immer wieder gestohlen worden. Das ist aber ein völlig anderer Sachverhalt als das Unterstromsetzen eines Weidezauns. Würde man hier Kontrollpflichten des Vereins statuieren, würden die Zumutbarkeitsanforderungen erheblich überspannt. Dann müsste nämlich entweder laufend nach dem Netzgerät geschaut werden oder es müsste in einem umschlossenen Raum angebracht werden. Bei den Anforderungen an die Kontrollpflicht kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich eben nicht um Turniergelände im engeren Sinne gehandelt hat und die Vorkehrungen bei einem nur einmal im Jahr stattfindenden ländlichen Turnier notwendig provisorischen Charakter haben.
b)
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick darauf, dass ein Notarzt nicht anwesend war, ist zu verneinen. Eine Haftung insoweit scheitert schon daran, dass dies nicht kausal für den Unfall war. Einen den ohnehin entstandenen Unfallschaden übersteigenden Schaden, der gerade dadurch verursacht worden ist, dass ein Arzt gerufen werden musste, hat die Klägerin weder dargelegt noch beziffert. Im Übrigen steht nach der Aussage des Sachverständigen ..., der sich das Gericht anschließt, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte auch insoweit den Sicherheitsanforderungen genügt hat. Nach den für den Beklagte insoweit maßgeblichen Vorschriften der LPO, § 40 LPO, war es ausreichend, dass ein Rettungssanitäter und ein Sanitätshelfer vor Ort war. Die LPO stellt das Sicherheitsregelwerk dar, nachdem sich die Beklagte zu richten hatte. Der hier maßgebliche § 40 der Richtlinie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung hält einer gerichtlichen Kontrolle stand. Es erscheint ausreichend, wenn die Erstversorgung durch Sanitäter gewährleistet ist und die schnelle Erreichbarkeit eines Notarztes gesichert ist. Würde man die ständige Anwesenheit eines Notarztes verlangen, würden damit kleine ländliche Turnierveranstalter vor große Schwierigkeiten gestellt. Im Übrigen ist der Notarzt nach Aussage des Zeugen H. bereits nach 6 bis 8 Minuten eingetroffen, so dass die von der LPO geforderte schnelle Erreichbarkeit offensichtlich gegeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.