Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 20.06.2005, Az.: 11 T-(5) 311/05

Berichtigung eines Schreibfehlers im Tenor eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
20.06.2005
Aktenzeichen
11 T-(5) 311/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0620.11T5.311.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - AZ: 3 XIV 2288 B

In der Abschiebehaftsache
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
am 20.06.2005
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

In der Abschiebehaftsache wird der Beschluss der Kammer vom 25.04.2005 im 2. Absatz des Tenors wie folgt berichtigt:

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen in der Zeit vom 18.01 2004, 14.00 Uhr bis zum Erlass des Abschiebungshaftbeschlusses am 19.01.2004 rechtswidrig war.

Gründe

1

Soweit in dem Tenor des Beschlusses der Kammer vom 25.04.2005 die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Betroffenen bis zum 19.04.2004 festgestellt worden war, beruhte dies auf einem offensichtlichen Schreibfehler, wie sich schon aus den Gründen des Beschlusses ergibt, wo der 19.01.2004 als Endzeitpunkt der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt ist.

2

Dementsprechend war der Beschluss von Amts wegen zu berichtigen.