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§ 7 AVO-WaNi - Fachprüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss entsprechend § 6 Abs. 1 und 2 AVO-GOBAK gebildet.

(2) 1Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen. 2Angehörige des Prüflings dürfen nicht zum Mitglied des Fachprüfungsausschusses berufen werden. 3Bei der Abiturprüfung an einer Freien Waldorfschule können in Abstimmung mit der Schulbehörde außer den Lehrkräften der Schule auch Lehrkräfte anderer Schulen oder Fachberaterinnen oder Fachberater bei der Schulbehörde als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse berufen werden. 4Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen und in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium, im Kolleg, im Beruflichen Gymnasium oder in der Qualifikationsphase an einer Freien Waldorfschule das betreffende Fach unterrichtet haben. 5Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Ausnahmen von Satz 4 für eines der Mitglieder im Fachprüfungsausschuss zulassen, das nicht den Vorsitz hat.