§ 18b AVO-WaNi - Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse und Durchführung der Abiturprüfungen im Schuljahr 2019/2020
- 1.
gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse § 6 Abs. 2 AVO-GOBAK mit der Abweichung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 AVO-GOBAK entsprechend anzuwenden ist,
- 2.
gilt für die Bewertung der Leistungen der schriftlichen Prüfungen § 8 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 AVO-GOBAK nicht entsprechend anzuwenden ist, und
- 3.
gilt für die Durchführung der mündlichen Prüfung § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
- a)
bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht und
- b)
die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat.
2Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.