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  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 18b AVO-WaNi - Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse und Durchführung der Abiturprüfungen im Schuljahr 2019/2020

  1. 1.

    gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse § 6 Abs. 2 AVO-GOBAK mit der Abweichung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 AVO-GOBAK entsprechend anzuwenden ist,

  2. 2.

    gilt für die Bewertung der Leistungen der schriftlichen Prüfungen § 8 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 AVO-GOBAK nicht entsprechend anzuwenden ist, und

  3. 3.

    gilt für die Durchführung der mündlichen Prüfung § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht und

    2. b)

      die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat.

2Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.