Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 13.06.2024, Az.: 6 A 132/21

Billigkeitsleistung; Einzugsgebiet; Ermessen; Gebietskulisse; Vertrauensschutz; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschrift; Zuwendung; Billigkeitsleistung zum teilweisen Ausgleich von Schäden der Landwirtschaft infolge des Hochwassers im Juli 2017

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
13.06.2024
Aktenzeichen
6 A 132/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 21111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0613.6A132.21.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Subventions- bzw. Förderrichtlinie begründet als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unterliegt sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärung der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes in die Überprüfung der Ermessensentscheidung einzubeziehen.

  2. 2.

    Bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Norm- bzw. Subventionsgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

  3. 3.

    Einzelfall. in dem eine räumliche Beschränkung von Billigkeitsleistungen zum teilweisen Ausgleich von durch ein Hochwasser bedingten Schäden der Landwirtschaft auf die "Einzugsgebiete" von dem Hochwasser besonders schwerwiegend betroffener Fließgewässer verfassungsrechtlich nicht beanstanden ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.350,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Billigkeitsleistung zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Juli-Hochwasser 2017 zu gewähren.

Das sogenannte Juli-Hochwasser 2017 führte im südlichen bzw. südöstlichen Niedersachsen in mehreren Landkreisen zu teilweise katastrophalen Überschwemmungen mit Schäden in Millionenhöhe. In dem Bericht des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz "Das Juli-Hochwasser 2017 im südlichen Niedersachsen" (Stand: Juli 2021), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist einleitend (S. 1) ausgeführt, dass ursächlich insbesondere das Tiefdruckgebiet "Alfred" gewesen sei, das im letzten Monatsdrittel des Juli 2017 für eine dreitägige Dauerregenlage mit sehr hohen Niederschlagsmengen gesorgt habe. Die Intensität des Hochwassers 2017 habe das Hochwasserereignis von 2013 bei weitem übertroffen, was durch immense Regensummen, sehr hohe Zuflussmengen in die Talsperren und neue Rekordwasserstände deutlich geworden sei, die z. T. bis fast einen halben Meter über den bis dahin geltenden Rekordständen gelegen hätten. Die großen Abflussmengen aus den Gebirgsregionen des Harzes, wo sich der Kern des Regengebietes befunden habe, hätten durch die sechs Talsperren zu einem erheblichen Anteil zurückgehalten werden können. Dass die Füllungsgrade der Talsperren kurz zuvor auf historische Tiefststände gefallen seien, habe den Hochwasserrückhalt aus dem Harz erhöht. Dennoch hätten die großräumigen Überflutungen aufgrund der Niederschlagsmengen in den Einzugsgebieten von Leine, Innerste und Oker nicht verhindert werden können.

Am 3. August 2017 beschloss die Niedersächsische Landesregierung, Landesmittel für vom Juli-Hochwasser 2017 Geschädigte zur Verfügung zu stellen. Mit Erlass vom 4. August 2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 3 f. der Beiakte 2), bat daraufhin das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) die Beklagte, eine Hilfsmaßnahme für vom Hochwasser betroffene land- und forstwirtschaftliche Unternehmen durchzuführen, verwies darauf, dass der rechtliche Rahmen von der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 (im Folgenden: NRR) vorgegeben sei und Schäden durch Starkregen vom Kabinettsbeschluss der Landesregierung nicht abgedeckt und nicht erstattungsfähig seien, und bat außerdem darum, unverzüglich eine Erhebung der betroffenen Flächen durchzuführen.

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftete im Jahr 2017 eine Gesamtfläche von circa 200 ha, u. a. die Feldblöcke G. (Schlag 15) und H. (Schlag 17), die jeweils circa 3,8 Kilometer Luftlinie östlich des Ortsteils I. der Gemeinde I. sowie jeweils nördlich des Mittellandkanals - hinsichtlich des Schlags 15 an diesen angrenzend, hinsichtlich des Schlags 17 in einer Entfernung von circa 600 Meter Luftlinie - gelegen waren. Wegen der Einzelheiten der Lage wird auf die kartographischen Darstellungen (Bl. 10 f. und 14 f. der Beiakte 1) verwiesen.

Mit einem am 28. August 2017 unterzeichneten Formular - bei der Beklagten am 13. September 2017 eingegangen - machte der Kläger bezüglich des Juli-Hochwassers 2017 eine "Vorab-Mitteilung von landwirtschaftlichen Flächenschäden", die sich auf insgesamt fünf von ihm bewirtschaftete Schläge mit einer Gesamtfläche von 20,102 ha, unter anderem die Schläge 15 (6,2397 ha) und 17 (4,2415 ha), bezog, für die der Kläger jeweils die Bewirtschaftung als Mähweiden (Kulturcode J.) und jeweils einen Totalausfall geltend machte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antragsformular (Bl. 2 der Beiakte 1) verwiesen. Der Prüfdienst der Beklagten bewertete die angezeigten Schäden unter dem 18. September 2017 jeweils mit einem Ausmaß von 70 Prozent, weil ein erster Schnitt gemacht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Dokumentation der Schadensmeldung (Bl. 4 der Beiakte 1) verwiesen.

Nähere Vorgaben für die Umsetzung der von der Landesregierung am 3. August 2017 beschlossenen Hilfsmaßnahme enthielt die "Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Juli-Hochwasser 2017" des ML vom 20. Dezember 2017 (Nds. MBl. 2018, 24 ff.; im Folgenden: Richtlinie HW17). Nummer 1.1 der Richtlinie führte hinsichtlich der Rechtsgrundlage aus, dass das Land Niedersachsen der vom Juli-Hochwasser betroffenen Landwirtschaft aus Gründen der Billigkeit nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Leistungen gemäß § 53 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (NdsLHO) und auf der Grundlage des NRR gewähre; Nummer 1.2 führte aus, dass ein Rechtsanspruch nicht begründet werde, sondern die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheide. Nummer 2.1 besagte, dass Gegenstand der Billigkeitsleistung ein anteiliger finanzieller Ausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen sei, die unmittelbar durch das Hochwasser in der Zeit vom 24. Juli bis zum 4. August 2017 verursacht und im Jahr 2017 eingetreten seien, während Nummer 2.2 vorsah, dass in räumlicher Hinsicht die Einzugsgebiete folgender Gewässer einbezogen seien: Aller mit dem Nebenfluss Oker und zugehörigen Okernebenflüssen im nördlichen Harzvorland, Leine mit Innerste und zugehörigen Nebenflüssen im westlichen und nördlichen Harzvorland und östliche Nebengewässer der Weser zwischen Hann. Münden und Rinteln. Nach Nummer 2.3 konnten Schäden durch Hochwasser sowie durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regen- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch entstanden sein; nicht Gegenstand der Leistung sollten nach Nummer 2.4 u. a. Schäden durch Starkregen sein. Nach Nummer 4.1 sollte die Billigkeitsleistung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt werden, wobei nach Nummer 4.2 die Mindestschadensumme 5.000 EUR betrage und die Höhe der Leistung nach Nummer 4.3 in Überschwemmungsgebieten 50 Prozent und außerhalb von Überschwemmungsgebieten sowie bei geschädigtem Dauergrünland 80 Prozent des Schadens betrage. Nummer 4.4 enthielt pauschalierte Vorgaben für die Berechnung der Höhe von Flächenschäden in Bezug auf die häufigsten Kulturarten sowie Vorgaben für eine anteilige Bewertung stattgefundener zu ausgefallenen Schnitten in Bezug auf Grünland. Nummer 6.1 bestimmte die Beklagte zur Bewilligungsbehörde und Nummer 6.6 sah vor, dass die Bewilligung nach erfolgter Prüfung durch einen schriftlichen Bescheid erfolgen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Richtlinie (Bl. 5 ff. der Beiakte 2) verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wies das ML die Beklagte darauf hin, dass die Richtlinie HW17 das formelle Beteiligungsverfahren durchlaufen habe, und bat darum, nunmehr das Antragsverfahren einzuleiten. Am 6. Februar 2018 ging das vom Kläger unter dem 30. Januar 2018 unterzeichnete Antragsformular, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 6 ff. der Beiakte 1), bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 9. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen bezüglich des Juli-Hochwassers 2017 mit der Begründung ab, die Mindestschadengrenze von 5.000 EUR, die Nummer 4.2 der Richtlinie HW17 vorsehe, werde ausweislich der beigefügten Berechnung, die Schäden hinsichtlich der Schläge 15 und 17 gänzlich unberücksichtigt lasse, weil diese außerhalb der Gebietskulisse lägen, nicht erreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Bl. 20 f. der Gerichtsakte) verwiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 2. Mai 2018 Widerspruch und führte zur Begründung aus, er halte die Festlegung der förderfähigen Gebiete für willkürlich; örtliche Besonderheiten erfasse diese nicht. Während die Beklagte seine mit dem Antrag vom 30. Januar 2018 angezeigten Schäden auf den südlich des Mittellandkanals gelegenen Flächen dem Grunde nach anerkenne, treffe dies auf die beiden nördlich des Mittellandkanals gelegenen Schläge 15 und 17 nicht zu. Sämtliche Flächen lägen jedoch nur wenige hundert Meter voneinander entfernt im selben Niederungsgebiet, seien nur durch den Mittellandkanal voneinander getrennt und wiesen gleiche Ertragsschädigungen auf. Eine besondere Härte sei zudem deshalb gegeben, weil er infolge der Nichtanerkennung der auf den Schlägen 15 und 17 entstandenen Schäden die Mindestschadensumme nicht erreiche und so gar keine Billigkeitsleistungen erhalte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2018 - zugestellt am 24. September 2018 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte hierfür Verwaltungskosten in Höhe von 161,61 EUR fest. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolge nach den Vorgaben der Richtlinie HW17. Hiernach seien in räumlicher Hinsicht nur die Einzugsgebiete der Aller mit dem Nebenfluss Oker und zugehörige Oker-Nebenflüsse im nördlichen Harzvorland, der Leine mit Innerste und zugehörigen Nebenflüssen im westlichen und nördlichen Harzvorland und der Weser zwischen Hann. Münden und Rinteln einbezogen. Die Eingrenzung der Flusseinzugsgebiete der Richtlinie HW17 sei auf Basis einer fachlichen Aus- und Bewertung der meteorologischen und hydrologischen Daten erfolgt. Das Tief "Alfred" habe insbesondere im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Juli 2017 ergiebigen Dauerregen vor allem im südlichen Niedersachsen sowie im Harz und Harzvorland gebracht. Das Niederschlagsereignis in Südniedersachsen sei, was die Dauer und die Intensität angehe, außergewöhnlich gewesen. Zur Festlegung der genauen Gebietskulisse gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 seien die Verläufe der berücksichtigungsfähigen Flüsse und die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens einbezogen worden. Hinsichtlich der Schläge des Klägers seien der Verlauf der Aller, die Lage der üblichen Überschwemmungsgebiete der Aller, die Lage der Schläge einschließlich der Höhenlagen und der umliegenden Gewässerfließrichtungen berücksichtigt worden. Die Schläge 15 und 17 des Klägers lägen nördlich des Mittellandkanals, der eine Barriere für das Hochwasser dargestellt habe. Außerdem lägen die Schläge außerhalb des üblichen Überschwemmungsgebietes und seien unter zusätzlicher Berücksichtigung des Höhengefälles im Gebiet um die beiden Schläge sowie der Fließrichtung der angrenzenden Gewässer wie z. B. des Fanggrabens und des Mittelgrabens nicht mehr zum Einzugsgebiet der Aller im nördlichen Harzvorland zu zählen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Schäden auf den Schlägen 15 und 17 nicht im Rückstau des Hochwassers der Aller begründet gewesen seien, sondern im erhöhten Grundwasserstand bzw. Regenwasseraufkommen, zumal es im Gebiet um die Schläge 15 und 17 auch nicht zu einer Katastrophe im Sinne des Katastrophenschutzgesetzes - wie bspw. eines Dammbruchs oder des Abrutschens der Böschung - gekommen sei. Die Schäden auf den Schlägen 15 und 17 hätten somit nicht berücksichtigt werden können, weil sie außerhalb der Gebietskulisse i. S. d. Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 gelegen seien. Die weiteren vom Kläger angezeigten Schäden, die dem Grunde nach anzuerkennen seien, erreichten nicht die Mindestschadenshöhe im Sinne von Nummer 4.2 Satz 2 der Richtlinie HW17. Die Berechnung der Schadenshöhe beurteile sich insoweit nach den Vorgaben in Nummer 4.4 der Richtlinie HW17 und ergebe lediglich einen Betrag in Höhe von 4.397,67 EUR. Die Höhe der auf 161,61 EUR festgesetzten Verwaltungskosten ergebe sich unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands von 60 Minuten für die Bearbeitung des Widerspruchs und 90 Minuten für die Erstellung des Widerspruchsbescheids zuzüglich 4,11 EUR Auslagen für Zustellkosten nach den §§ 1, 3, 5 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes i. V. m. Nr. 1.9.1.2 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 24. Oktober 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Zu Unrecht habe die Beklagte die Schäden auf den Schlägen 15 und 17 nicht anerkannt. Der Begriff des Einzugsgebietes in Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 sei nicht gesetzlich definiert. Der Richtliniengeber habe die Billigkeitsleistungen mit der Vorgabe zu Nummer 2.2 Spiegelstrich 1 der Richtlinie HW17 erkennbar nicht nur auf die unmittelbar an die Aller und Oker anliegenden Flächen beschränken wollen, sondern habe berücksichtigt, dass auch weit darüberhinausgehende Gebiete von dem Hochwasserereignis betroffen gewesen seien. Dies habe insbesondere daran gelegen, dass die Grabensysteme nicht in die Hauptgewässer hätten entwässern können und es somit zu Rückstau gekommen sei. Die Schläge 15 und 17 lägen im Niederungsgebiet der Aller. Nach seinem Dafürhalten müsse die Gebietskulisse so verstanden werden, dass das gesamte Niederungsgebiet zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Schläge 15 und 17 sei zudem zu berücksichtigen, dass diese nur wenige hundert Meter von Flächen entfernt lägen, die die Beklagte zur Gebietskulisse zähle. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass der Mittellandkanal eine Barriere für das Hochwasser dargestellt habe. Die Beklagte habe zudem nicht berücksichtigt, dass nahe zu den in Rede stehenden Schlägen 15 und 17 in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße K. ein sogenannter Hochwasserentlaster liege, der aus südlicher Richtung in den Mittellandkanal entwässere. Außerdem gebe es, ebenfalls unmittelbar in der Nähe der Bundesstraße K. einen Graben, der aus südlicher Richtung mittels eines Dükers unter dem Mittelandkanal hindurchführe und nördlich des Mittellandkanals mit dem Mittleren L. verbunden sei. Die Schäden auf den Schlägen 15 und 17 hätten sich nicht unterschieden zu den Schäden auf den weiteren von ihm angezeigten Schlägen, die die Beklagte dem Grunde nach anerkenne. Dies zeige, dass die Festlegung und Anwendung der Gebietskulisse willkürlich erfolgt seien.

Zu Unrecht habe die Beklagte einen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung mit dem Einwand abgelehnt, eine erforderliche Mindestschadensumme von 5.000 EUR sei nicht erreicht. Das Erfordernis, einen Schaden in Höhe von mindestens 5.000 EUR zu belegen, bestehe nicht. Soweit Nummer 4.2 der Richtlinie HW17 ausführe, die Mindestschadensumme betrage 5.000 EUR, bedeute dies, dass der Richtliniengeber zur Vereinfachung der Schadensberechnung und ohne weiteres Nachweiserfordernis zu Gunsten der betroffenen Unternehmen einen Mindestschaden in Höhe von 5.000 EUR zugrunde lege. Für dieses Verständnis spreche insbesondere eine systematische Betrachtung, weil Nummer 3 der Richtlinie HW17 den Kreis der Empfangsberechtigten von Billigkeitsleistungen beschreibe und in Nummer 4 - wie sich aus deren Überschrift ergebe - lediglich Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung festgelegt seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 9. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2018 zu verpflichten, ihm eine Billigkeitsleistung zu Bewältigung von Schäden der Landwirtschaft durch das Juli-Hochwasser 2017 in beantragter Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung einer Billigkeitsleistung sei der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) i. V. m. der Verwaltungspraxis, die sich an den einschlägigen Richtlinien und Erlassen des Landes Niedersachsen, insbesondere der Richtlinie HW17, orientiert habe. Grundlage der Richtlinie HW17 sei die NRR gewesen. Der Kläger habe hiernach lediglich einen Anspruch auf einzelfallbezogene Ermessensentscheidung. Dem habe sie rechtmäßig entsprochen. Rechtsirrig gehe der Kläger davon aus, dass das gesamte Niederungsgebiet u. a. der Aller zur förderfähigen Gebietskulisse zu zählen sei. Der Richtliniengeber habe gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 willkürfrei vorgegeben, dass nur die Einzugsbereiche der genannten Flüsse, u. a. der Aller, in die Gebietskulisse einzubeziehen seien, weil in diesen Gebieten nach fachlicher Aus- und Bewertung der meteorologischen und hydrologischen Daten die schwersten Schäden entstanden seien. In Abstimmung mit dem ML sei landesweit einheitlich so verfahren worden, dass nur Flächen berücksichtigt worden seien, die an den zu berücksichtigen Flüssen oder an Gräben, die ausweislich der vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) bereitgestellten Umweltkarten Niedersachsens - der dort jeweils vermerkten Flussrichtung sowie unter Berücksichtigung der Höhenangaben - in Richtung der zu berücksichtigenden Flüsse entwässerten. Die in Rede stehenden Schläge 15 und 17 des Klägers - nördlich des Mittellandkanals, der eine Barriere für das Hochwasser darstelle, gelegen - befänden sich deswegen nicht in dem Einzugsbereich der Aller. Ausweislich des im Verwaltungsvorgangs befindlichen Kartenmaterials stehe die östliche bzw. nördliche Fließrichtung an diesen Standorten nicht mit der Fließrichtung des Einzugsgebietes der Aller im nördlichen Harzvorland in Verbindung. Der M. entwässere in Richtung des Mittellandkanals, der Fanggraben Richtung Osten. Ermessensfehler seien nicht gegeben. Sie habe landesweit sämtliche Antragsteller in ständiger Ermessenspraxis in gleicher Weise behandelt und die zuvor geschilderte Abgrenzung der Gebietskulisse angewendet. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Schäden auf den Schlägen 15 und 17 vorab durch Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer festgestellt worden seien. Dies habe der Beweissicherung gedient, bevor später die förderfähige Gebietskulisse festgelegt worden sei. Eine Zusicherung der späteren Förderung sei hiermit nicht verbunden gewesen. Schäden, die auf anderen Ursachen, beispielsweise starken oder anhaltenden Regenfällen, beruhten, seien von vornherein nicht von der Billigkeitsleistung erfasst und nicht erstattungsfähig. Weil die geltend gemachten Schäden auf den Schlägen 15 und 17 deswegen nicht berücksichtigungsfähig seien, habe der Kläger die Mindestschadensumme von 5.000 EUR nicht belegt. Zu Unrecht mache der Kläger geltend, Nummer 4.2 der Richtlinie HW17 sei dahingehend zu interpretieren, dass zugunsten der Antragsteller auch ohne konkreten Nachweis ein Mindestschaden von 5.000,- EUR zugrunde gelegt werde. Die Anordnung, die letztlich die Vorgabe in Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 NdsLHO aufgreife, wonach die Höhe einer finanziellen Zuwendung grundsätzlich 2.500 EUR übersteigen müsse, sei vielmehr zutreffend und einheitlich so angewendet worden, dass nur solche Antragsteller entschädigt worden seien, die einen Schaden von mindestens 5.000 EUR belegt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Soweit der Kläger den ursprünglichen mit Schriftsatz vom 3. August 2020 formulierten Klageantrag um den Passus ergänzt hat, die Beklagte solle zur Bewilligung der beantragten Billigkeitsleistung verpflichtet werden, liegt hierin keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern lediglich die Konkretisierung des Klageantrags anhand des Klagebegehrens. Unabhängig hiervon wäre auch eine Klageänderung aufgrund von Sachdienlichkeit nach § 91 Abs. 1 VwGO bzw. der widerspruchslosen Einlassung der Beklagten in die geänderte Klage nach § 91 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO zulässig.

II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihm beantragten Billigkeitsleistung; er hat auch nicht - als Minus gegenüber dem formulierten Klageantrag - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Der Ablehnungsbescheid vom 9. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bewilligung einer Billigkeitsleistung zum teilweisen Ausgleich für durch das Juli-Hochwasser 2017 verursachte Schäden ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) i. V. m. den im Folgenden dargestellten Richtlinien, Erlassen und Vereinbarungen des Bundes und des Landes Niedersachsen unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der Beklagten bezüglich der Vergabe der Billigkeitsleistungen.

Das Land Niedersachsen gewährte nach Maßgabe der auf der Grundlage der NRR ergangenen Richtlinie HW17 der vom Juli-Hochwasser 2017 betroffenen Landwirtschaft aus Gründen der Billigkeit finanzielle Leistungen zum teilweisen Ausgleich erlittener Schäden. Nach der Richtlinie HW17 und der NRR ergibt sich von vornherein kein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung in Form einer Zuwendung; vielmehr entscheidet die Beklagte nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nr. 1.2 Richtlinie HW17; Nr. 1.2 NRR).

Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Eine solche ist von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erfolgt, ohne dass sie dabei die Grenzen einer rechtmäßigen Ermessensausübung überschritten hätte (§ 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 114 VwGO). Die Ablehnung der Billigkeitsleistung bezüglich des Juli-Hochwassers 2017 aufgrund der Richtlinie HW17 bzw. der Vergabepraxis der Beklagten unter dem Aspekt, der Kläger habe die für die Gewährung einer Billigkeitsleistung erforderliche Mindestschadensumme von 5.000 EUR nicht nachgewiesen, wobei die von ihm angezeigten Schäden auf den Schlägen 15 und 17 nicht berücksichtigungsfähig seien, weil diese außerhalb der Gebietskulisse und nicht in dem räumlichen Bereich der von Billigkeitsleistungen begünstigten Flächen lägen, steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht.

Regelungen wie die NRR und die Richtlinie HW17 begründen nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung u. a. des Eufach0000000030s als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. bspw. BVerwG, U. v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 29). Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärung der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes auszulegen und anzuwenden (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat. Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt dabei ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Der Subventionsgeber ist in diesem Zusammenhang durch den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, nicht nur ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, sondern überdies begründet dieser zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 30 m. w. N.)

Sowohl die ermessenslenkenden Vorgaben des Landes Niedersachsen der auf der NRR basierenden Richtlinie HW17 (dazu 1.) als auch die konkrete Entscheidung der Beklagten in Umsetzung dieser Vorgaben (dazu 2.) wahren den Gleichbehandlungsgrundsatz und begründen keine nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Ermessenfehler der Beklagten.

1. Die von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu beachtenden Verwaltungsvorschriften der Richtlinie HW17 verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. Der Gleichheitssatz ist jedoch nicht bei jeder Differenzierung verletzt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

Bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Norm- bzw. Subventionsgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 35 m. w. N.; Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Aufl. 2017, F. Rn. 10). Art. 3 Abs. 1 GG ist in diesem Zusammenhang nicht schon dann verletzt, wenn der Norm- bzw. Subventionsgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt; ein Verstoß lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass zu der vorgenommenen Verteilung eine Alternative bzw. weitere Varianten möglich sind, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund gänzlich fehlt; Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen, dazu zählen insbesondere auch praktische Gesichtspunkte (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.; Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 1. Aufl. 2017, A Rn. 146, jeweils m. w. N.).

Nach diesem Maßstab ist rechtlich weder zu beanstanden, dass der Norm- bzw. Subventionsgeber zu Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 die Gewährung einer Billigkeitsleistung räumlich auf den Einzugsbereich der Gewässer Aller mit dem Nebenfluss Oker und zugehörigen Okernebenflüssen im nördlichen Harzvorland, Leine mit Innerste und zugehörigen Nebenflüssen im westlichen und nördlichen Harzvorland sowie östliche Nebengewässer der Weser zwischen Hann. Münden und Rinteln beschränkt (dazu a)), noch dass er zu Nummer 4.2 der Richtlinie HW17 vorgesehen hat, eine Billigkeitsleistung erst ab einem in Höhe von 5.000 EUR nachgewiesenen Mindestschaden zu gewähren (dazu b)).

a) Dass der Norm- bzw. Subventionsgeber zu Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 die Gewährung einer Billigkeitsleistung räumlich auf den Einzugsbereich der Gewässer Aller mit dem Nebenfluss Oker und zugehörigen Okernebenflüssen im nördlichen Harzvorland, Leine mit Innerste und zugehörigen Nebenflüssen im westlichen und nördlichen Harzvorland sowie östliche Nebengewässer der Weser zwischen Hann. Münden und Rinteln beschränkt hat, ist nach dem zuvor beschriebenen Maßstab rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist die so vorgenommene räumliche Beschränkung nicht als willkürlich, sondern als in hinreichendem Maße von sachlichen Erwägungen getragen zu bewerten.

Der Norm- bzw. Subventionsgeber hat mit den in Reaktion auf das Juli-Hochwasser 2017 beschlossenen Billigkeitsmaßnahmen nicht darauf abgezielt, sämtliche der Landwirtschaft in Niedersachsen durch das Hochwasser entstanden Schäden vollständig auszugleichen, sondern hat erkennbar lediglich beabsichtigt, Billigkeitsleistungen in räumlicher Hinsicht nur für vom Juli-Hochwasser 2017 besonders schwerwiegend betroffene Bereiche zu gewähren und selbst bei Gewährung einer Billigkeitsleistung erlittene Schäden nur anteilig zu kompensieren. Dies ergibt sich bereits aus den Vorgaben der Richtlinie HW17, beispielsweise zu Nummer 2.2 und Nummer 4.1. Bekräftigt wird dies durch die von der Beklagten zum gerichtlichen Verfahren gereichten Erläuterungen bspw. des MU vom 22. Juni 2018 (Bl. 120 der Gerichtsakte) sowie des ML vom 26. April 2024 (Bl. 110 f. der Gerichtsakte), wonach durchaus erkannt wurde, dass auch in anderen als den nach Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 erfassten Bereichen (Hochwasser-)Schäden eingetreten waren, diese Bereiche aber nicht in gleicher Schwere betroffen waren und unter Abwägung haushaltsrechtlicher Erwägungen insoweit eine Billigkeitsleistung nicht erfolgen sollte.

Dass von vornherein nicht bezweckt war, sämtliche der Landwirtschaft in Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Juli-Hochwasser 2017 entstandenen Schäden vollständig zu kompensieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich Sache des Norm- bzw. Subventionsgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu betrachten, und zumal die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden in der Landwirtschaft, die durch Naturkatastrophen verursacht werden, zunächst in der Verantwortung der Unternehmen liegt (vgl. Vorbemerkung 0 zur NRR). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass diese Entscheidung des Norm- bzw. Subventionsgebers willkürlich und gänzlich frei von Sachgründen getroffen wurde. Vielmehr ist sie erkennbar von dem Bewusstsein getragen gewesen, dass die öffentlichen Mittel beschränkt waren und schon dies eine nur anteilige Kompensation ausgewählter Schäden geboten erscheinen ließ, und hat sich der Norm- bzw. Subventionsgeber deswegen in hinreichendem Maße und verhältnismäßiger Weise an sachbezogenen Kriterien für die Verteilung der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel orientiert.

Dies zugrunde gelegt, ist des Weiteren rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Norm- und Subventionsgeber in Wahrnehmung des ihm eröffneten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums mit der Vorgabe zu Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 den räumlichen Geltungsbereich der Billigkeitsmaßnahmen auf den Einzugsbereich der dort im Einzelnen benannten Fließgewässer beschränkt hat. Willkür des Norm- bzw. Subventionsgebers hinsichtlich dieser Vorgabe ist nicht festzustellen. Vielmehr ist die Vorgabe im Gegensatz hierzu erkennbar von dem Willen getragen gewesen, das - wie zuvor dargelegt zulässige - Kriterium der besonders schwerwiegenden Betroffenheit auszufüllen. Dass der Norm- bzw. Subventionsgeber insoweit auf der Grundlage einer fachbehördlichen hydrologischen und meteorologischen Bewertung seitens des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz entschieden und die am schwerwiegendsten betroffenen Bereiche anhand des Kriteriums der Einzugsbereiche der im Einzelnen benannten Fließgewässer bestimmt hat, zeugt gerade von dem Bestreben, willkürfrei und getragen von sachlichen Kriterien zu agieren. Aus dem Bericht des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz "Das Juli-Hochwasser 2017 im südlichen Niedersachsen" (Stand: Juli 2021, vgl. dort insbes. S. 1 und S. 3 ff.) ergibt sich, dass weder der Norm- bzw. Subventionsgeber die fachbehördliche Einschätzung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu den am schwerwiegendsten betroffenen Bereichen mit der Vorgabe zu Nummer 2.2 der Richlinie HW17 fehlerhaft - zumal gänzlich frei von Sachgründen und willkürlich - umgesetzt hat, noch, dass die zugrunde liegende Bewertung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz willkürlich erfolgt ist. Vielmehr sind die Einzugsbereiche der zu Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 benannten Gewässer in dem Bericht als die am schwerwiegendsten von dem Juli-Hochwasser 2017 betroffenen Bereiche aufgeführt und werden die Gründe hierfür benannt.

Der Norm- und Subventionsgeber hat schließlich mit der Vorgabe zu Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 willkürfrei auf die "Einzugsbereiche" der benannten Fließgewässer abgestellt und dies in Abstimmung mit der Beklagten dahingehend konkretisiert (vgl. bspw. E-Mail vom 26. Januar 2018, Bl. 15 der Beiakte 2), dass der Einzugsbereich im Einzelfall insbesondere anhand der Fließrichtung unmittelbar angrenzender und die jeweiligen Flächen entwässernder Gräben zu bestimmen und maßgeblich sei, ob auf den in Rede stehenden Flächen anfallendes Wasser unter Zugrundelegung typischer Verhältnisse erkennbar in die benannten Flüsse abgeleitet werde. Dieses Verständnis vom Einzugsbereich liegt schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis vom Einzugsbereich eines Fließgewässers jedenfalls hinreichend nahe. Es ist auch im Hinblick auf das Bestreben des Norm- bzw. Subventionsgebers, die vom Juli-Hochwasser 2017 nach meteorologischer und hydrologischer Bewertung typischerweise am schwerwiegendsten betroffenen Bereiche zu erfassen, hinreichend plausibel und von Sachgründen getragen, weil die auf diese Weise bestimmten Einzugsgebiete aufgrund der Fließrichtung der angrenzenden und sie entwässernden Gewässer auf besonders enge und unmittelbare Weise mit den besonders stark hochwasserführenden Flüssen in Verbindung gestanden haben.

Die Bestimmung der sogenannten Gebietskulisse zu Nummer 2.2 blendet deswegen nicht aus, vielmehr liegt ihr von vornherein zugrunde, dass auch andere Bereiche - außerhalb der Einzugsgebiete der zu Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 im Einzelnen benannten Flüsse - ebenfalls vom Hochwasser betroffen gewesen waren; ihr steht nicht entgegen, dass die Betroffenheit im Einzelfall auch außerhalb der Einzugsbereiche im Sinne von Nummer 2.2 in vergleichbar schwerer Weise bestanden haben konnte wie innerhalb dieser. Dies hat die Bestimmung der Gebietskulisse nicht in dem zuvor beschriebenen Sinn willkürlich gemacht. Vielmehr ist der Norm- und Subventionsgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens berechtigt, in erheblichem Umfang zu typisieren und zu generalisieren, auch wenn dies zulasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Allerdings müssen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen sach- und realitätsgerecht sein. Sie müssen sich am tatsächlich typischen und nicht am atypischen Fall orientieren, wobei dem Gesetzgeber und der Verwaltung ein Prognosespielraum zukommt (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 5.3.2024 - 21 A 1986/21 -, juris Rn. 72 ff.; Nds. OVG, U. v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 47; jew. m. w. N.). Nach diesem Maßstab durfte der Norm- und Subventionsgeber hinsichtlich der Billigkeitsleistung für das Juli-Hochwasser 2017, die in dem zuvor beschriebenen Sinne eine Maßnahme massenhafter Verwaltungsentscheidungen betroffen hat und zugleich zeitnah umgesetzt werden sollte, auf das abstrakt bestimmte und auf den Einzelfall praktikabel anwendbare Kriterium des im Wesentlichen anhand der Fließrichtung der angrenzenden Kanäle und Gräben bestimmten "Einzugsgebietes" abstellen, weil er auf der Grundlage des Berichts des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zum Juli-Hochwasser 2017 davon ausgehen durfte, hiermit die typischerweise am schwerwiegendsten betroffenen Bereiche bezeichnet zu haben, und begründet es nicht den Vorwurf willkürlichen Verhaltens, dass die Vorgaben der Richtlinie HW17 eine Erstreckung auf geschädigte Flächen außerhalb der Gebietskulisse auch nicht für Einzel- und Ausnahmefälle besonders schwerwiegender Betroffenheit vorgesehen haben, zumal die Feststellung, ob durch Wasser auf landwirtschaftlichen Flächen verursachte Schäden unmittelbar auf das Hochwasser zurückzuführen und deswegen - als durch eine Naturkatastrophe bedingt - vom Anwendungsbereich der NRR und der Richtlinie HW17 erfasst waren oder auf sonstige Umstände - beispielsweise Starkregen - zurückzuführen waren, nicht unerhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten konnte. Den Einwand rechtswidrig willkürlichen Verhaltens begründet schließlich auch nicht, dass mit der abstrakt generellen Bestimmung von Grenzwerten bzw. -bereichen - wie seitens des Norm- bzw. Subventionsgebers zu Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 - typischerweise einhergeht, dass dies im Übergang von "gerade noch" zu "gerade nicht mehr" erfassten Bereichen zu als Härte empfundenen Festlegungen führen kann.

b) Dass der Norm- bzw. Subventionsgeber zu Nummer 4.2 der Richtlinie HW17 eine Billigkeitsleistung erst ab einem in Höhe von 5.000 EUR nachgewiesenen Mindestschaden vorgesehen hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; insbesondere begründet auch dies nicht den Vorwurf willkürlicher, nicht in hinreichendem Maße von sachlichen Erwägungen getragener Festlegungen.

Die Vorgabe zu Nummer 4.2 der Richtlinie HW17, wonach die Mindestschadenssumme 5.000 EUR beträgt, hat - anders als vom Kläger zugrunde gelegt - nicht beinhaltet, dass zugunsten von Antragstellern für eine Billigkeitsleistung auch ohne konkreten Nachweis ein Mindestschaden in Höhe von 5.000 EUR zugrunde zu legen ist, sondern vielmehr, dass eine Billigkeitsleistung erst gewährt wird, sofern ein Schaden in Höhe von mindestens 5.000 EUR belegt wird. Insofern ist nicht - wie vom Kläger praktiziert - eine "Auslegung" der Vorgabe zu Nummer 4.2 der Richtlinie HW17 mit den Mitteln juristischer Methodenlehre, insbesondere unter dem Blickwinkel systematischer Erwägungen, maßgeblich. Wie eingangs ausgeführt, begründen die Vorgaben der Richtlinie HW17 nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und sind diese nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen "Auslegung" zugänglich; maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat. Die Beklagte - als landesweit einzige Bewilligungsbehörde - hat die Vorgabe zu Nummer 4.2 dahingehend angewendet, dass die Gewährung einer Billigkeitsleistung den Nachweis eines Schadens in Höhe von mindestens von 5.000 EUR zur Voraussetzung hat; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies dem Willen des Norm- bzw. Subventionsgebers widersprochen hätte bzw. diese Handhabung nicht jedenfalls mit dessen Duldung erfolgt ist. Angesichts dessen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Handhabung der Beklagten sich nicht nur angesichts des Wortlauts von Nummer 4.2 der Richtlinie HW17 aufgedrängt haben dürfte, sondern das vom Kläger zugrunde gelegte Verständnis einen Widerspruch zu dem subventionsrechtlichen Verbot der Überkompensation (vgl. bspw. auch Nr. 6.4 Satz 1 NRR) begründen könnte.

Die von der Beklagten in dieser Weise gehandhabte Vorgabe zu Nummer 4.2 der Richtlinie, wonach es des Nachweises eines Schadens in Höhe von mindestens 5.000 EUR bedarf, ist nicht als willkürlich zu bewerten, sondern in hinreichendem Maße von sachlichen Erwägungen getragen. Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung findet die Vorgabe bereits darin, dass - wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschrift zu § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (dort Nummer 1.1) dargelegt - die Höhe einer Zuwendung grundsätzlich den Betrag von 2.500 EUR übersteigen muss, was seine sachliche Rechtfertigung auch darin findet, hinsichtlich von Billigkeitsleistungen im geringfügigen und Bagatellbereich ein aufwändiges Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Risikovorsorge vor Schäden durch Naturkatastrophen - wie bereits ausgeführt - vorrangig dem landwirtschaftlichen Unternehmer obliegt und dieser zum Ausgleich geringfügiger Schäden bis zu einer Höhe von 5.000 EUR regelmäßig - wenngleich gegebenenfalls bei besonderer wirtschaftlicher Anstrengung - auch ohne staatliche Billigkeitsleistung in der Lage sein wird, ist die Verknüpfung einer Billigkeitsleistung mit dem Nachweis eines Schadens in Höhe von mindestens 5.000 EUR rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Auch die konkreten Entscheidungen der Beklagten in Bezug auf die vom Antragsteller beantragte Billigkeitsleistung wahren den Gleichbehandlungsgrundsatz und beinhalten keine nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Ermessenfehler.

a) Zu Recht - und soweit ersichtlich vom Kläger nicht in Abrede gestellt - hat die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger ohne Berücksichtigung der Schläge 15 und 17 den erforderlichen Mindestschaden in Höhe von 5.000 EUR nicht nachgewiesen hat, sondern lediglich einen Schaden in Höhe von 4.397,67 EUR [9,6208 ha (Summe der Flächen der Schläge 14, 16 und 40) x 0,7 (Maß des Schadens von jeweils 70 Prozent) x 652 EUR/ha (Kulturcode J. als Mähweiden)].

b) Insbesondere hat die Beklagte die Schläge 15 und 17 zu Recht nicht in der Ermittlung der Schadenshöhe berücksichtigt, weil diese nicht innerhalb der Gebietskulisse gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie HW17 gelegen sind. Die Schläge 15 und 17 des Klägers liegen nach der - wie zuvor dargelegt rechtlich nicht zu beanstandenden Handhabung der Beklagten - insbesondere nicht im Einzugsbereich der Aller im Sinne von Nummer 2.2 Spiegelstrich 1 der Richtlinie HW17, weil nicht ersichtlich ist, dass die Flächen bzw. die angrenzenden Gräben in die Aller entwässern. Die Aller verläuft vielmehr südlich des Mittellandkanals, den die Beklagte schon deshalb zu Recht als eine "Barriere" bewertet, weil nicht dargelegt und nicht sonst ersichtlich ist, dass dessen Wasserstand über die Begrenzungen hinaus angestiegen war, in einer Entfernung von mindestens dreieinhalb Kilometern. Der an den Schlag 17 angrenzende Fangraben entwässert ausweislich der von der Beklagten zugrunde gelegten sog. Umweltkarten des MU, deren Richtigkeit der Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt hat und hinsichtlich deren Unrichtigkeit sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, hingegen in östlicher Richtung und der an den Schlag 15 angrenzende Fanggrabenentlaster entwässert in den Mittellandkanal.

Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass es Verbindungen zwischen der Aller und den in Rede stehenden Flächen nördlich des Mittellandkanals gebe, namentlich einen südlich des Mittellandkanals und circa 200 Meter südwestlich der Bundesstraße N. verlaufenden sog. Hochwasserentlaster sowie einen unmittelbar nordöstlich der Bundesstraße N. verlaufenden Graben, der durch einen Düker von der südlichen Seite des Mittellandkanals auf dessen nördliche Seite geführt werde, rechtfertigt dies nach Auffassung der Kammer keine abweichende Bewertung; es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob die Angabe des Klägers zu einer Durchführung des von ihm benannten Grabens unter dem Mittellandkanal mittels eines Dükers zutrifft. Sowohl hinsichtlich des Hochwasserentlasters als auch hinsichtlich des vom Kläger bezeichneten Grabens ergibt sich nicht, dass sie der Entwässerung der Schläge 15 und 17 in die Aller dienen und diese somit in den Einzugsbereich der Aller einbeziehen; eine Fließrichtung von den Schlägen des Klägers über die vom Kläger bezeichneten Gräben in die Aller ist nicht festzustellen: der Hochwasserentlaster entwässert ausweislich der Umweltkarten aus südlicher Richtung in den Mittellandkanal, der vom Kläger bezeichnete Graben - die Durchführung durch den Mittellandkanal mittels eines Dükers unterstellt - in den Mittleren L..

Soweit der Kläger sinngemäß darauf abstellt, über den von ihm benannten Graben, der aus südlicher Richtung unter dem Mittellandkanal durchgeführt werde, stünden die nördlich des Mittellandkanals gelegenen Flächen u. a der Schläge 15 und 17 in so enger Verbindung zur Aller und seinen vom Beklagten dem Einzugsgebiet der Aller zugeordneten, südlich des Mittellandkanals gelegenen Flächen, dass die Einbeziehung der nördlich des Mittellandkanals gelegenen Schläge 15 und 17 in die Gebietskulisse der Billigkeitsleistung nach der Richtlinie HW17 gerechtfertigt sei, folgt die Kammer auch dem nicht. Wie zuvor dargelegt, durfte der Norm- und Subventionsgeber und diesem folgend die Beklagte die förderfähige Gebietskulisse - das Einzugsgebiet der im Einzelnen benannten Flüsse - maßgeblich anhand der Fließrichtung der an beantragte Flächen angrenzenden Gewässer bestimmen. Weil diese Betrachtung in hinreichenden Maße von Sacherwägungen getragen und, auch wenn sie generalisierend erfolgt, in hinreichendem Maße typischerweise eine besondere Betroffenheit der so zum Einzugsbereich gefassten Flächen vom Juli-Hochwasser 2017 widerspiegelt, hat die Beklagte nicht prüfen müssen, ob ein aus dem - auf diese Weise bestimmten - Einzugsbereich der Aller in die Nähe der betroffenen Schläge führender Graben, der nicht der regelmäßigen Entwässerung der betroffenen Schläge dient, im Einzelfall und ausnahmsweise eine vergleichbar schwerwiegende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Hochwasser- bzw. Starkregenereignis des Juli 2017 verursachen konnte bzw. verursacht hat.

III. Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 161,61 EUR festgesetzt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bearbeitungszeit mit insgesamt 150 Minuten überhöht in Ansatz gebracht wurde. Das erkennende Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid (dort S. 5) und folgt dieser.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und bestimmt sich hinsichtlich der Höhe des Streitwerts von 7.350,90 EUR nach der vom Kläger begehrten Billigkeitsleistung, sofern die Beklagte seinem Begehr entsprochen und die Schläge 15 und 17 als zur förderfähigen Gebietskulisse zugehörig anerkannt hätte (vgl. hinsichtlich der zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen Berechnung Bl. 93 f. der Gerichtsakte). Soweit auch die Festsetzung von Verwaltungskosten Verfahrensgegenstand gewesen ist, wirkt sich dies nicht streitwerterhöhend aus, da sich das Verfahren insoweit auf eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG bezogen hat, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist (vgl. insoweit Nds. OVG, B. v. 18.4.2016 - 12 LB 130/15 -, V. n. b.; B. v. 27.1.2020 - 12 ME 210/19 -, V. n. b.; B. v. 12.3.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6).