Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2014, Az.: 18 LP 1/12

Berechnung der Gebühr eines Rechtsanwalts für die Beratung einer Personalvertretung anlässlich der Veräußerung eines Kreiskrankenhauses

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.05.2014
Aktenzeichen
18 LP 1/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 16763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0520.18LP1.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 21.11.2011 - AZ: 10 A 10/10

Fundstellen

  • Gemeindehaushalt 2015, 46
  • JurBüro 2014, 484-486
  • NordÖR 2014, 461-462
  • PersV 2014, 347-350

Amtlicher Leitsatz

Die Gebühr eines Rechtsanwalts für die Beratrung einer Personalvertretung anlässlich der Veräußerung eines Kreiskrankenhauses berechnet sich mangels anderer Anhaltspunkte auf der Grundlage des Auffangwerts von 5.000 Euro, der auch der Berechnung der Anwaltsvergütung bei Durchsetzung der betreffenden Mitwirkungsrechte in einem Beschlussverfahren zugrundezulegen ist. Die Grundsätze für die Bemessung des Gegenstandswertes in einem Interessenausgleichsverfahren nach den §§ 111 ff. BetrVG sind auf diese Konstellation nicht übertragbar.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 10. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er macht einen vom örtlichen Personalrat des Kreiskrankenhauses des Landkreises Helmstedt sowie dem Gesamtpersonalrat des Landkreises Helmstedt an ihn abgetretenen Anspruch gegen den Beteiligten auf Erstattung seines Anwaltshonorars geltend.

Im Oktober des Jahres 2009 begann der Beteiligte mit der Planung der Privatisierung seines Kreiskrankenhauses. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 9. April 2010 an den zuständigen Gesamtpersonalrat eingeleitet. Bereits Ende Oktober 2009 beschlossen der örtliche Personalrat beim Kreiskrankenhaus und der Gesamtpersonalrat des Beteiligten, den Antragsteller als Berater hinzuziehen. Im Folgenden nahm der Antragsteller am 18. November 2009 von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr, am 7. Dezember 2009 von 12:00 Uhr bis 16:30 Uhr, am 10. Februar 2010 von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr und am 20. April 2010 von 13:15 bis 19:15 Uhr an Sitzungen teil bzw. war wegen dieser Sitzungen ortsabwesend. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren endete mit der Feststellung des Beteiligten, dass das Benehmen des Gesamtpersonalrates mit Ablauf des 18. Mai 2010 hergestellt worden sei, da die Fiktionswirkdung des § 107 f Abs. 1 Satz 3 NPersVG eingetreten sei. Diese Ansicht wurde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Verwaltungsgericht Braunschweig mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 15. Oktober 2010 (10 B 9/10) bestätigt.

Mit Schreiben vom 8. März 2010 forderte der Antragsteller das Kreiskrankenhaus K. auf der Grundlage einer Abrechnung nach Stunden zur Zahlung von 6.365,45 EUR auf. Diese Forderung wurde unter dem 19. März 2010 zurückgewiesen, da mit Schreiben vom 3. Februar 2010 die Kostenübernahme für eine anwaltliche Beratung nur in Höhe von 2.500,00 EUR zugesagt worden sei. Die eingereichte Rechnung liege mit einem Stundensatz von 280,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erheblich über den gesetzlichen Gebühren. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 forderte der Antragsteller den Beteiligten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 99.285,51 EUR im Hinblick auf die Beauftragung durch den Personalrat und 99.084,16 EUR im Hinblick auf die Beauftragung durch den Gesamtpersonalrat auf. Dabei legte er jeweils einen Gegenstandswert von 18 Millionen Euro und eine 1,5-fache Geschäftsgebühr zugrunde.

Mit dem am 10. November 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens hat der Antragsteller Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 15.789,40 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass nicht von einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 RVG auszugehen sei. Dieser gelte nur, wenn keine Anhaltspunkte zur Wertbestimmung vorlägen. Solche Anhaltspunkte bestünden aber. Gegenstand seiner Tätigkeit sei nicht die Durchführung eines Beschlussverfahrens gewesen. Er habe durch seine Beratungstätigkeit die Personalräte in die Lage versetzt, ihre Beteiligungsmöglichkeiten auszufüllen. Das sei vergleichbar mit Interessenausgleichsverhandlungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe für ein solches Verfahren den Gegenstandswert mit 8.000,00 EUR bemessen und 1.333,00 EUR je möglichem Kündigungsausspruch hinzugerechnet. Da die Kündigung von 630 Mitarbeitern in Rede gestanden habe, sei der Streitwert auf 811.000,00 EUR zu bemessen, der jedoch nach § 23 Abs. 3 RVG auf 500.000,00 EUR begrenzt sei. Die 2,5-fache Geschäftsgebühr sei gerechtfertigt, da es sich um ein ausgesprochen schwieriges Verfahren gehandelt habe, für das Spezialwissen erforderlich gewesen sei. Hinzu komme eine Erhöhung nach § 7 RVG für mehrere Auftraggeber. Neben der Geschäftsgebühr in Höhe von 8.388,80 EUR sei auch eine Vergleichsgebühr in Höhe von 4.494,00 EUR angefallen. Hinzu kämen Fahrtkosten für acht Fahrten zu je 94 Kilometern in Höhe von 225,60 EUR. Für die Fahrten mache er auch Abwesenheitsgeld in Höhe von 35,00 EUR für die jeweiligen Termine geltend. Schließlich sei auch eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR gerechtfertigt, so dass sich eine Summe von 15.789,40 EUR ergebe. Gesamtpersonalrat und Personalrat hätten auf ihrer Sitzung am 26. Mai 2010 beschlossen, ihre Forderungen gegen den Beteiligten an ihn abzutreten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zulässig.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Beteiligten zu verpflichten, an ihn 15.789,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.365,55 EUR vom 7. Mai 2010 bis Zustellung des Antrages sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen auf 15.789,40 EUR.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung eines dem Personalrat nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz zustehenden Anspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten sei nicht möglich.

Die Notwendigkeit der Beauftragung des Antragstellers durch die Personalräte sei zweifelhaft. Dies gelte, obwohl mit Schreiben vom 3. Februar 2010 ein Budget für anwaltliche Beratung durch den Antragsteller in Höhe von 2.500,00 EUR zur Verfügung gestellt worden sei. Die Personalräte hätten auch die anwaltliche Hilfe der von ihm, dem Beteiligten, beauftragten Rechtsanwaltsgesellschaft L. und Partner kostenlos in Anspruch nehmen können.

Der Antragsteller bestimme darüber hinaus den Gegenstandswert falsch. Es sei nicht von einem Interessenausgleichsverfahren im Sinne des Betriebsverfassungsrechts auszugehen, sondern von einem Verfahren nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz. Es hätten auch keine 630 Kündigungen im Raum gestanden, da unstreitig beabsichtigt gewesen sei, den Betrieb des Kreiskrankenhauses durch die Erwerbergesellschaft weiterführen zu lassen.

Der Ansatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr sei zu hoch. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sehe eine Gebühr von 0,5 bis 2,5 vor, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Der Antragsteller habe in seiner Kostenrechnung vom 26. Mai 2010 auch noch eine 1,5-fache Geschäftsgebühr angesetzt.

Eine Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Vielmehr sei die Billigung der geplanten Maßnahme durch Zeitablauf erfolgt, weil eine Äußerung des Gesamtpersonalrates in der Sache nicht erfolgt sei. Soweit Tage- bzw. Abwesenheitsgelder sowie Fahrtkosten für die Termine am 18. November 2009 und 7. Dezember 2009 geltend gemacht würden, sei darauf hinzuweisen, dass eine Kostenzusage für die externe anwaltliche Beratung erst am 3. Februar 2010 vorgelegen habe. Hinsichtlich der Zinsforderung sei anzumerken, dass die ursprüngliche Forderung in Höhe von 6.365,55 EUR nun nicht mehr aufrechterhalten werde.

Mit Beschluss vom 21. November 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten zur Zahlung von 1.354,34 Euro nebst 8% Zinsen über dem Basissatz ab dem 7. Mai 2010 an den Antragsteller verurteilt und den Antrag im Übrigen sinngemäß zurückgewiesen. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs des Personalrats an den Antragsteller sei in zulässiger Weise erfolgt, dieser mithin aktivlegitimiert. Subjektive Ansprüche könnten auch Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein. Die Voraussetzungen der Erstattung der angefallenen Anwaltskosten auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 NPersVG lägen dem Grunde nach im Hinblick auf die Beratung des Gesamtpersonalrats vor. Dieser Anspruch bestehe jedoch nur in einer Höhe von 1.354,34 Euro. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und im Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 GKG in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein Gegenstandswert von 5.000 Euro zu Grunde zu legen. Die vielfältigen Gestaltungsformen, die bei einem Beschlussverfahren in Betracht kämen, ließen es grundsätzlich nicht zu, je nach den Umständen des Einzelfalls und hinsichtlich bestimmter Beteiligter bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu differenzieren. Die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf rechtfertige kein anderes Ergebnis. Anders als das Betriebsverfassungsgesetz kenne das NPersVG kein Interessenausgleichsverfahren, zu dem diese Entscheidung ergangen sei. Auch habe die Kündigung von 630 Mitarbeitern nicht unmittelbar bevorgestanden, so dass dieser Aspekt für die Bemessung des Gegenstandswerts ebenfalls ausscheide. Neben der Geschäftsgebühr sei eine Einigungsgebühr nicht entstanden. Dem Antragsteller stehe allerdings eine 2,5-fache Geschäftsgebühr (301,00 Euro x 2,5 = 752,50 Euro) zu, da das betreute Verfahren äußerst umfangreich und besonders schwierig gewesen sei. Die in Ansatz gebrachte Höchstgebühr halte sich im Rahmen des anwaltlichen Ermessens. Daran ändere auch die Rechnung vom 26. Mai 2010 nichts, in der der Antragsteller von einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr ausgegangen sein, da er nunmehr eine völlig neue Rechnung gestellt habe, der auch ein anderer Gegenstandswert zu Grunde liege. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr um 0,3 für mehrere Auftraggeber komme hingegen nicht in Betracht, da die Beratung des örtlichen Personalrats des Kreiskrankenhauses nicht erforderlich gewesen sei. Dieser sei bei der Veräußerung des Kreiskrankenhauses nicht zu beteiligen gewesen, da die Dienststellenleitung des Kreiskrankenhauses nicht zum Verkauf befugt gewesen sei und der Verkauf auch vom Beteiligten betrieben worden sei. Im Rahmen der dem örtlichen Personalrat zustehenden Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem Gesamtpersonalrat habe der örtliche Personalrat keiner rechtlichen Beratung bedurft. Die Abrechnung der Fahrtkosten (Nr. 7003 VV) in Höhe von 225,60 Euro und das Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) für vier Termine von je 35 Euro seien nicht zu beanstanden. Dass die Kostenzusage des Beteiligten erst nach Wahrnehmung der ersten beiden Termine erfolgt sei, sei unschädlich, da die Erstattung der Kosten eines vom Personalrat beauftragen Rechtsanwalts nicht von der vorherigen Genehmigung der Dienststelle abhänge. Auch die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro (Nr. 7002 VV) stehe dem Antragsteller zu. Insgesamt ergebe dies einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 216,24 Euro einen Betrag von 1.354,34 Euro. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2010 ergebe sich aus den §§ 291, 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Gegen diesen dem Antragsteller am 30. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat dieser am 25. Januar 2012 Beschwerde eingelegt.

Der Gegenstandswert sei vom Verwaltungsgericht nicht korrekt festgesetzt worden. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Durchsetzung von Beteiligungsrechten des Personalrats, sondern um deren inhaltliche Ausgestaltung und die Beratung der Gremien bei der inhaltlichen Ausübung ihrer Beteiligungsrechte. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes sei auch zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen sei, da 630 Arbeitsverhältnisse von der teilweisen Übertragung der Dienststelle auf eine Person des Privatrechts berührt würden. Die Maßnahme erfülle die Benehmenstatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13 NPersVG. Diese Situation sei vergleichbar mit der Beteiligung des Betriebsrates bei Organisationsänderungen nach § 111 BetrVG. Auch dort müsse im Falle eines Interessenausgleichs ein Einvernehmen nicht hergestellt werden. Für die Bemessung des Gegenstandswertes im Falle von Interessenausgleichsverhandlungen habe die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Grundsätze entwickelt. So gehe das LAG Düsseldorf von einem Gegenstandswert von mindestens 8.000 Euro aus, der sich je möglicher Kündigung eines dem Betriebsübergang nach § 613a BGB widersprechenden Beschäftigten - im vorliegenden Fall 630 Personen - um 1.330 Euro erhöhe. Das Hess. LAG setze für je 5 betroffene Mitarbeiter einen Wert von 4.000 Euro an, während das Nds. LAG je betroffenem Mitarbeiter 1/6 des Auffangwertes zu Grunde lege. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 500.000 Euro begrenzt sei. Zumindest seien für jeden Beteiligungstatbestand aber 5.000 Euro anzusetzen.

Auch die Erhöhung der Gebühr für einen weiteren Auftraggeber sei gerechtfertigt. Der Stellungnahme des örtlichen Personalrats werde wesentliches Gewicht beigemessen. Ihm sei von der Stufenvertretung nach § 79 Abs. 4 NPersVG Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Aufgabe könne er nur erfüllen, wenn auch er einen Anspruch auf sachverständige Beratung habe.

Die Vergleichsgebühr werde nicht weiter verfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beteiligten unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 10. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 21. November 2011 zu verurteilen, an den Antragsteller weitere 10.441,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.365,50 Euro für den Zeitraum vom 7. Mai 2010 bis zur Zustellung des Antrages sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung auf 10.441,54 Euro zu zahlen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Gegenstandswert in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht mit 5.000 Euro bemessen. Das Interessenausgleichsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz, zu dem die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des LAG Düsseldorf ergangen sei, sei mit dem Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach dem NPersVG nicht vergleichbar. Letzteres sei als formalisierte Form der Kenntnisnahme ausgestaltet, in dessen Rahmen dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach den §§ 111 bis 113 BetrVG habe demgegenüber den Zweck, die Arbeitsplätze und die soziale Stellung der Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu sichern. Dem Personalrat seien die dortigen Unterrichtungs- und Beratungsrechte zum Zweck der Erzielung eines Interessenausgleichs verliehen. In diesem werde festgelegt, ob, wann und wie die vom Unternehmer beabsichtigte Betriebsänderung durchgeführt werden könne. Die Herstellung des Benehmens sei als andere Form der Beteiligung weitaus weniger mitbestimmungsintensiv als die Verpflichtung, einen Interessenausgleich herzustellen. Selbst im Falle der vom Antragsteller angenommenen Widersprüche von 630 Mitarbeitern werde es regelmäßig zu einer Personalgestellung und damit zu einer gänzlich anderen Situation als im betriebsverfassungsrechtlichen Regelfall kommen. Zu Recht beschränke sich der Erstattungsanspruch auf den zu beteiligenden Gesamtpersonalrat. Eine gesonderte rechtliche Beratung des örtlichen Personalrats sei weder aufgrund erkennbarer Umstände geboten, noch seien Besonderheiten vorgetragen worden, die eine gesonderte Beratung rechtfertigten. Allein die Tatsache, dass der örtliche Personalrat im Rahmen des Benehmensherstellungsverfahrens zu hören sei, rechtfertige es nicht, ihn als gesonderten Auftraggeber einzuordnen. Vielmehr habe sich der örtliche Personalrat unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit an den anwaltlich beratenen Gesamtpersonalrat zu halten und bedürfe keiner Beratung von dritter Seite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Braunschweig 10 B 9/10 Bezug genommen, die zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Da der Beteiligte seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich der Senat auf die Überprüfung beschränken, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Erstattungsanspruch auch insoweit gerechtfertigt ist, als er über den Ausspruch des Verwaltungsgerichts hinausgeht. Dies ist indes nicht der Fall.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans. Notwendig sind nur die Kosten, die dem Personalrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen. Aufgaben des Personalrats sind nur die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, nicht dagegen solche, die der Personalrat außerhalb seiner gesetzlichen Aufgaben aufgreift (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 15. Aufl. 2010, § 37, Rdnr. 7). Außerhalb eines Beschlussverfahrens sind die Kosten für eine anwaltliche Beratung bzw. die Einholung einer Rechtsauskunft nur unter engen Voraussetzungen von der Dienststelle zu tragen. Die Erstattungspflicht setzt insoweit voraus, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten eine anwaltliche Beratung zu den betreffenden Fragen für geboten halten durfte. Dabei verlangt die Bindung an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Personalrat vor der kostenverursachenden Beauftragung eines Rechtsanwalts alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die aufgeworfene Frage aus eigener Kraft, erforderlichenfalls in Kontakt mit der Dienststelle, zu klären (vgl. OVG Lüneburg, Beschl v. 30. November 1973 - P OVG L 11/73 (Nds.) -; OVGE 30, 359; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 37, Rdnr. 54, Loseblatt, Stand März 2013, m.w.N.).

Die Voraussetzungen der Kostenerstattung liegen für die Beauftragung des Antragstellers durch den örtlichen Personalrat des Kreiskrankenhauses des Landkreises Helmstedt nicht vor. Aus diesem Grunde ist die vom Antragsteller angesetzte Erhöhung der Geschäftsgebühr um 0,3 für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 des VV zum RVG nicht gerechtfertigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, war nach § 79 Abs. 2 NPersVG bei der beabsichtigten Veräußerung des Kreiskrankenhauses K. Helmstedt der Gesamtpersonalrat des Beteiligten und nicht der örtliche Personalrat des Kreiskrankenhauses zu beteiligen. Dies ist auch erfolgt. Die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats als Stufenvertretung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Veräußerung des Kreiskrankenhauses als beteiligungspflichtige Maßnahme nicht von der Dienststellenleitung des Krankenhauses, sondern vom Beteiligten betrieben wurde, dem der Gesamtpersonalrat partnerschaftlich zugeordnet ist. Dem örtlichen Personalrat war nach § 79 Abs. 4 Satz 1 NPersG vom Gesamtpersonalrat lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der örtliche Personalrat bei dieser Form der Zusammenarbeit mit der Stufenvertretung einer eigenen rechtlichen Beratung bedurft hätte. Gegenüber dem Gesamtpersonalrat kann er alle - ggf. auch rechtlich unbeachtlichen - Gesichtspunkte äußern, die der beabsichtigten Maßnahme nach seiner Auffassung entgegenstehen. Es ist Aufgabe des rechtlich beratenen Gesamtpersonalrats, diese Argumente auf ihre rechtliche Relevanz zu prüfen und in geordneter Form in seine Stellungnahme gegenüber dem Beteiligten einfließen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es völlig ausreichend, wenn der Gesamtpersonalrat die Möglichkeit hatte, sachverständigen rechtlichen Rat einzuholen. Die Beauftragung des Antragstellers auch durch den örtlichen Personalrat verstößt demgegenüber mangels Erforderlichkeit gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.

Der Gebührenberechnung kann auch kein höherer als der vom Verwaltungsgericht angesetzte Gegenstandswert von 5.000 Euro zu Grunde gelegt werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der hier maßgeblichen Fassung (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) vom 17. September 2009 (BGBl I 2008, S. 2586) ist der Gegenstandswert in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen mit 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bei personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren den Auffangwert zu Grunde gelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29 September 2005 - 6 P 9/05 -, [...], Rdnr. 2, m.w.N.) und diesen in der Folgezeit im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung entsprechend § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. April 2007 - 6 PB 18.06 -, [...], Rdnr.1). Das Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sei regelmäßig darauf gerichtet, dass die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet würden und ihren Befugnissen entsprechend handelten. Diese grundsätzlich jedem derartigen Verfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließe es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen worden sei oder hätte getroffen werden sollen. Auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen gebiete es nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten. Dieser Bemessung des Gegenstandswertes hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. zuletzt Beschl. v. 15. Oktober 2013 - 18 MP 3/13 -). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass für eine andere Betrachtungsweise.

Die beratende Tätigkeit des Antragstellers erfolgte im Hinblick auf die Ausübung des Beteiligungsrechtes des Gesamtpersonalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13 NPersVG. Danach hat die Dienststelle bei der Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen sowie bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen. Auch diese beratende Tätigkeit war darauf gerichtet, dass der Gesamtpersonalrat seinen Befugnissen entsprechend handelte und diese ordnungsgemäß ausübte. Damit kam ihr eine vergleichbare Bedeutung zu wie bei der Durchsetzung dieser Rechte im Beschlussverfahren. Letztlich mündete die Beratungstätigkeit auch in dem erfolglosen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der vom Antragsteller in der Anhörung vor dem Senat demgegenüber vertretene Ansatz einer umfassenden anwaltlichen Betreuung des Gesamtpersonalrats bei der Abwicklung der Veräußerung des Kreiskrankenhauses geht über die Beratung der Personalvertretung bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben deutlich hinaus und umfasste insbesondere auch individualarbeitsvertragliche Fragestellungen, die nicht in die Zuständigkeit der Personalvertretung fallen. Eine Ausweitung der Kostentragungspflicht der Dienststelle lässt sich auf diese Weise nicht rechtfertigen.

Der Sachverhalt bietet auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bemessung des Gegenstandswertes. Die vom Antragsteller vorgenommene Gleichsetzung mit einem Interessenausgleichsverfahren nach den §§ 111 ff. BetrVG ist nicht sachgerecht. Diese Vorschriften enthalten umfangreiche Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung. Ziel ist der Abschluss eines Interessenausgleichs und erforderlichenfalls eines Sozialplans. Zu diesem Zweck ist ein gestuftes Vermittlungsverfahren einschließlich der Einschaltung der Einigungsstelle vorgesehen. Ein derartiges Verfahren sieht der Benehmenstatbestand des § 75 NPersVG nicht vor. Wenn auch der Interessenausgleich anders als der Sozialplan letztlich nicht erzwingbar ist, so kommt der Tätigkeit im Rahmen eines Interessenausgleichsverfahren nach dem BetrVG doch ein deutlich höheres Gewicht zu als einer Beratung der Personalvertretung bei der Ausübung ihres erheblich schwächer ausgestalteten Beteiligungsrechts nach § 75 NPersVG. Dieses stellt eine in anderen Personalvertretungsgesetzen nicht vorhandene Beteiligungsform dar, die an die Stelle von Mitwirkung und Anhörung tritt (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 75, Rdnr. 1). Die dort aufgeführten Tatbestände sind ihres besonderen Charakters wegen zwar nicht mitbestimmungsfähig, sollen jedoch wegen ihrer Bedeutung nicht aus dem Beteiligungsverfahren ausgeklammert werden (vgl. LT-Drs, 12/4370, S. 165). Der Personalrat hat lediglich ein Anhörungs- (§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 107f Abs. 1 Satz 1 NPersVG) und Bescheidungsrecht (§ 76 Abs. 3, § 107f Abs. 3 NPersVG). Im Falle einer negativen Entscheidung kann die Personalvertretung die übergeordnete Dienststelle bzw. den höheren Dienstvorgesetzten anrufen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig (§ 76 Abs. 4, § 107f Abs. 4 NPersVG). Demgegenüber waren im vorliegenden Fall unstreitig die Voraussetzungen des dem betriebsverfassungsrechtlichen Interessenausgleichsverfahrens näherstehenden Mitbestimmungstatbestandes des § 66 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG nicht erfüllt, der dem Personalrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen einräumt, die aus Anlass von Rationalisierungen oder sonstigen organisatorischen Maßnahmen zum Ausgleich von Härtefällen oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile aufgestellt werden. Die Aufstellung eines Sozialplans war nicht Gegenstand der dem Personalrat zur Herstellung des Benehmens unterbreiteten Maßnahme. Aus diesem Grunde kann offenbleiben, ob dieser Tatbestand die Ansetzung eines höheren Gegenstandswertes rechtfertigt (vgl. insoweit die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das BVerwG in seinem Beschl. v. 28. November 2012 - 6 P 11.11 -, [...], Rdnrn. 36 ff., der ohne Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung auf den Höchstbetrag des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 500.000 Euro zurückgreift).

Die vom Antragsteller geforderte Berücksichtigung der von der teilweisen Veräußerung des Kreiskrankenhauses betroffenen Arbeitsverhältnisse bei der Bemessung des Gegenstandswertes käme aber auch bei Anlehnung an das betriebsverfassungsrechtliche Interessenausgleichsverfahren nicht in Betracht.

Der Verweis des Antragstellers auf die im Zusammenhang mit der Durchführung von Interessenausgleichsverfahren stehende Praxis der Gegenstandswertfestsetzung durch die Landesarbeitsgerichte (Hess. LAG, Beschl. v. 17. März 2011 - 9 TaBV 59/10 -; Nds. LAG, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 17 Ta 21/11 -; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Februar 2008 - 6 Ta 44/08 -; jew. [...] u. m.w.N. zum Meinungsstand) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Den dortigen Verfahren lag jeweils ein konkreter Arbeitsplatzabbau zugrunde. Vergleichbare Planungen bestanden bei der teilweisen Veräußerung des Kreiskrankenhauses nicht. Dementsprechend stellt der Antragsteller auf die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die betroffenen 630 Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB mit anschließender betriebsbedingter Kündigung ab. Abgesehen davon, dass die Annahme, alle vom Übergang des Krankenhauses auf einen privaten Erwerber betroffenen Arbeitnehmer würden dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen, nicht einmal ansatzweise auf konkrete Tatsachen gestützt wird und damit spekulativ bleiben muss, schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein (teilweiser) Betriebsübergang nach § 613a BGB die Annahme einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG aus (vgl. BAG, Urt. v. 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - [...], Rdnr. 43 f. m.w.N.). Bei einer beabsichtigten (teilweisen) Betriebsveräußerung liegt kein Stillegungsentschluss vor, weil die Identität des Betriebs(teils) gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfinden soll. Ist dies aber der Fall, so kann sich der Gegenstandswert auch nicht an den für ein Interessenausgleichsverfahren nach § 111 BetrVG geltenden Grundsätzen orientieren, die eine Betriebsänderung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).