Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2014, Az.: 5 LA 262/13

Anerkennung der Promotionszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.05.2014
Aktenzeichen
5 LA 262/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 15059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0512.5LA262.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 28.08.2013 - 1 A 1401/12

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 79 Abs. 2 S. 2 NBeamtVG gilt als ruhegehaltfähig auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Es besteht somit eine Höchstgrenze von zwei Jahren; ein ggfs. tatsächlich darüber hinausgehender Promotionszeitraum kann nicht berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Da mit Ausnahme des Promotionsabschlusses kalendermäßige Bestimmungen im Promotionsverfahren weder vorgesehen noch üblich sind und nur zusammenhängende Zeiträume berücksichtigt werden können, erscheint es sachgerecht und sinnvoll, bei der Festlegung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit pauschal auf das Ende der Promotion abzustellen.

  3. 3.

    Das Merkmal der Hauptberuflichkeit in § 79 Abs. 2 S. 4 NBeamtVG wird gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit oder Nebenamt ausgeübt werden kann.

  4. 4.

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit deshalb bereits dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit kann zudem auch bei einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit knüpft dabei an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto niedriger sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Daraus folgt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.

  5. 5.

    Das Lehrdeputat eines vollbeschäftigten Professors kann nicht als Maßstab für den Umfang der Vollbeschäftigung eines Lehrbeauftragten vor seiner Habilitation herangezogen werden.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anerkennung der Promotionszeit des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit um weitere 183 Tage übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 28. August 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung der Promotionszeit des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit um weitere 183 Tage abgewiesen worden ist und soweit eine Kostenentscheidung ergangen ist.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 28. August 2013 abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten im Zulassungsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, soweit die Beklagte weitere 183 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Promotionszeit des Klägers anerkannt hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO für unwirksam zu erklären.

Im Übrigen hat der Zulassungsantrag des Klägers keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt hat, bedarf es hierüber keiner Entscheidung mehr.

Der Kläger hat die Frage für grundsätzlich bedeutsam gehalten, "ob die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung in § 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG höchstens die Anerkennung der für eine Promotion benötigten Zeit in der Länge der nach der jeweiligen Promotionsordnung vorgesehenen Mindestdauer ermöglicht".

Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG gilt als ruhegehaltfähig auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die Beklagte hat nunmehr im Zulassungsverfahren die in § 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG genannte Höchstgrenze von insgesamt zwei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Promotionszeit des Klägers anerkannt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr.

2. Die darüber hinaus geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

a) Soweit der Kläger im Rahmen der Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund eine fehlerhafte Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG betreffend die Anerkennung seiner Promotionszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit rügt, hat sich dieser Einwand mit der Anerkennung dieser Zeit durch die Beklagte im Umfang von zwei Jahren ebenfalls erledigt.

b) Der Kläger trägt des Weiteren ohne Erfolg vor, der Dienstherr habe bei der Berücksichtigung der Promotionszeit auf den tatsächlichen Bearbeitungszeitraum abzustellen. Die Beklagte habe den Zeitraum vom 20. Oktober 19 bis 20. April 19 anerkannt, seine Promotionszeit habe aber im Zeitraum vom 28. August 19 bis ins Jahr 19 gelegen. Wenn zwischen Beginn und Ende des Promotionsverfahrens mehr als zwei Jahre lägen, so obliege es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, den anzuerkennenden Zeitraum festzulegen.

Sollte dieses Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger über die bereits anerkannten zwei Jahre hinaus weitere Zeiten der Promotion als ruhegehaltfähig berücksichtigt haben will, ist der Kläger darauf zu verweisen, dass § 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG nicht auf die tatsächlich für die Promotion benötigte Zeit abstellt, sondern eine Höchstgrenze von zwei Jahren vorsieht. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil auf Seite 8, zweite Hälfte des 1. Absatzes Bezug genommen, der der Senat folgt.

Sollte der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Festlegung des Zeitraums der anerkannten Promotionszeit rügen, hat sein Vorbringen, der zutreffende Beginn der anzuerkennenden Promotionszeit sei der Beginn seines Promotionsstudiums am 28. August 19 , ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte hatte zunächst die Zeit vom 20. Oktober 19 bis 20. April 19 (Tag der Promotion; ein Jahr und 182 Tage) als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 hat die Beklagte nunmehr im Zulassungsverfahren die Höchstgrenze von insgesamt zwei Jahren - also weitere 183 Tage - anerkannt, ohne jedoch ausdrücklich den Beginn des Zeitraums anzugeben. Da sie jedoch zuvor als Ende der anzuerkennenden Promotionszeit den Tag der Promotion zugrunde gelegt hat, ist davon auszugehen, dass sie nunmehr die vor dem Tag der Promotion liegenden zwei Jahre, mithin die Zeit vom 21. April 19 bis zum 20. April 19 als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Promotion anerkannt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte für das Ende des Zweijahreszeitraums auf den Tag der Promotion abgestellt hat. Zwar dürfte - worauf der Kläger abstellt - die Promotion nach Einreichen der Dissertation keinen hohen Anteil der Arbeitszeit des Klägers mehr in Anspruch genommen haben. Da aber mit Ausnahme des Promotionsabschlusses kalendermäßige Bestimmungen im Promotionsverfahren weder vorgesehen noch üblich sind und nur zusammenhängende Zeiträume berücksichtigt werden können, erscheint es sachgerecht und sinnvoll, bei der Festlegung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit pauschal auf das Ende der Promotion abzustellen (vgl. auch das vom Kläger zitierte Urteil des VG Ansbach vom 12.3.2013 - AN 1 K 09.02298 -, [...] Rn. 53). Bei der Anerkennung der Habilitationszeit ist die Beklagte im Übrigen ebenso verfahren, was der Kläger nicht gerügt hat.

c) Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte zu Recht weitere Zeiten seiner Lehraufträge nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt hat.

Unstreitig hat der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 19 bis zum 30. September 20 Lehraufträge an den Universitäten B., C. und D. übernommen. Die Beklagte hat von diesem Zeitraum bereits zwei Jahre vom 21. April 19 (siehe oben) bis zum 20. April 19 (Tag der Promotion) für die Promotionszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt (§ 79 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG). Außerdem hat sie für die Habilitationszeit drei Jahre für den Zeitraum vom 30. November 19 bis zum 29. November 20 als ruhegehaltfähig berücksichtigt (§ 79 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG). Im Streit ist demnach noch die Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers in dem Zeitraum vom 21. April 19 bis zum 30. November 19 als ruhegehaltfähige Dienstzeit, in dem er Lehraufträge an den genannten Universitäten übernommen hat. Der Kläger hat nach seinem Zulassungsvorbringen diese Lehrtätigkeiten im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden und im Sommersemester 19 und im Wintersemester 19 /19 im Umfang von jeweils vier Semesterwochenstunden ausgeübt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass diese Zeiten der Übernahme von Lehraufträgen nicht ruhegehaltfähig sind. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei diesen Lehrtätigkeiten des Klägers nicht um hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 4 NBeamtVG gehandelt hat.

Nach § 79 Abs. 2 Satz 4 NBeamtVG soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu einem der in Absatz 1 genannten Ämter liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Fall des § 25 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c NHG in der jeweils geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

aa) Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - BVerwG 2 C 20.04 -, [...] Rn. 19). Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit deshalb bereits dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - BVerwG 2 C 38.96 -, [...] Rn. 15; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.5.2005, a. a. O., Rn. 19).

Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger in der Zeit vom 21. April 19 bis zum 30. November 19 mit den Lehraufträgen über zwei bzw. vier Semesterwochenstunden mindestens zur Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig gewesen ist.

Hierzu trägt der Kläger ohne Erfolg vor, dass zumindest seine Lehrtätigkeit im Sommersemester 19 und im Wintersemester 19 /19 im Umfang von vier Semesterwochenstunden einer hälftigen Teilzeitbeschäftigung entspreche, wenn die Lehrverpflichtung eines Professors im Hauptamt acht Semesterwochenstunden betrage.

Es trifft zwar zu, dass die Regellehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO acht Lehrveranstaltungsstunden beträgt. Jedoch kann nach Ansicht des Senats dieses Lehrdeputat eines vollbeschäftigten Professors nicht als Maßstab für den Umfang der Vollbeschäftigung eines Lehrbeauftragten vor seiner Habilitation herangezogen werden.

Professoren nehmen gemäß § 24 Abs. 1 NHG die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. Zu ihren Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung.

Es ist aber weder von dem Kläger hinreichend dargelegt worden noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass der Umfang der Lehrtätigkeit des Klägers der in § 24 Abs. 1 NHG beschriebenen Tätigkeit eines Professors entsprochen hätte. Zwar trägt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, die Lehrtätigkeiten seien jeweils mit Prüfungstätigkeiten an den entsprechenden Hochschulen verbunden gewesen, so dass zur Vorbereitung und Abhaltung der Lehrveranstaltungen noch ein erheblicher Umfang in der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen und eventuellen Remonstrationen gelegen habe. Er sei auf durchschnittlich 298 Arbeitsstunden pro Semester gekommen. Seine Tätigkeit sei der eines Professors vergleichbar gewesen, denn er sei ebenfalls in die Forschung eingebunden gewesen und habe Aufsätze veröffentlicht und sei Herausgeber einer Zeitschrift gewesen.

Den Verwaltungsvorgängen ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger im Rahmen seiner Lehrbeauftragungen außer der Lehrtätigkeit und der Abnahme von Prüfungen nicht Aufgaben der Forschung, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Weiterbildung, Dienstleistung und Studienberatung wahrgenommen hat. In den vorliegenden Verträgen betreffend die Lehraufträge des Klägers an der Universität C. ist in Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich geregelt, dass die freiberufliche Tätigkeit nicht die weiteren dienstlichen Aufgaben des hauptamtlichen Personals der Hochschule wie z. B. Forschungstätigkeit, Curricularplanung, Aufgaben in der Studienreform, Studienberatung (soweit sie nicht innerhalb der Lehrveranstaltung wahrgenommen wird) sowie Verwaltungsarbeit umfasst (Bl. B25 und B29 der BA B). In Ziffer 3 Nr. 3 Satz 1 dieser Verträge ist weiter ausgeführt, dass der Lehrauftrag keine hauptberufliche Beschäftigung begründet. Die Schreiben der Universität B. zu den Lehraufträgen des Klägers verweisen auf einen Erlass des MWK vom 24. August 2008 (Nds. MBl. S. 1312). Nach Ziffer 1.2 Satz 2 dieses Erlasses gehören zu den Aufgaben eines Lehrbeauftragten neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen alle damit verbundenen Tätigkeiten wie z. B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Prüfungstätigkeiten und die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen. Gemäß Ziffer 1.5 dieses Erlasses können Lehraufträge nicht hauptamtlich oder hauptberuflich wahrgenommen werden. Demnach war der Kläger auch an der Universität B. zur Zeit dieser Lehraufträge nicht mit der Forschung beauftragt und auch nicht in die Korporation der Universität eingegliedert. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger während seiner Lehrtätigkeit an der Universität D. weitreichendere, den Tätigkeiten eines Professors entsprechende Aufgaben gehabt hätte. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von dem Kläger in diesem Zeitraum vorgenommenen Veröffentlichungen von den Universitäten als Arbeitsleistung im Rahmen der Lehraufträge gefordert worden wären.

Entsprach der Aufgabenbereich des Klägers mithin nicht dem eines Professors im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, kann hier nicht dessen Regellehrverpflichtung zugrunde gelegt werden. Denn der Bestimmung der Regellehrverpflichtung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO liegt zugrunde, dass bei Professoren - wie auch bei Lehrern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, [...]) - die Arbeitszeit nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden exakt messbar ist, während die übrige Arbeitszeit der Professoren für die weiteren, oben dargelegten Aufgaben nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Ist die von dem Kläger bei den Lehraufträgen geforderte Arbeitsleistung geringer als die eines Professors, kann die Regellehrverpflichtung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO hier nicht Grundlage des Maßstabs der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Lehrbeauftragten vor seiner Habilitation sein.

Ob aufgrund des dem Kläger oblegenen Aufgabenbereichs hier als Maßstab für eine Vollbeschäftigung die Regellehrverpflichtung für Professoren, die nach ihrer Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, in Höhe von bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LVVO) herangezogen werden kann - wobei auch dann nicht dem Umstand Rechnung getragen würde, dass der Kläger nicht im Hochschulbereich korporiert war - oder die Regellehrverpflichtung für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im höheren Dienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 b) und c) LVVO, die zwölf bzw. 18 Lehrveranstaltungsstunden beträgt, kann dahinstehen. Denn bereits unter Zugrundelegung einer Regellehrverpflichtung von zwölf Lehrveranstaltungsstunden hat der Kläger weder mit der vierstündigen noch mit der zweistündigen Lehrverpflichtung eine hälftige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt.

bb) Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt und entschieden hat, dass das Merkmal der Hauptberuflichkeit auch bei einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt sein kann, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.2005, a. a. O., Rn. 21 und Urteil vom 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, [...]).

Der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit knüpft dabei an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto niedriger sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Daraus folgt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - BVerwG 2 C 5.07 -, [...] Rn. 13).

Soweit der Kläger die Lehrtätigkeit nur in einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden ausgeübt hat, genügt dies schon nicht diesen zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 NBG ist einem Beamten mit Dienstbezügen, der ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Ausgehend von einem Lehrdeputat eines vollbeschäftigten Lehrbeauftragten von zwölf Lehrveranstaltungsstunden (siehe oben) lagen die Lehrverpflichtungen des Klägers von zwei Semesterwochenstunden unter der gesetzlich festgelegten Grenze einer Teilzeitbeschäftigung von einem Viertel.

Demgegenüber dürften die Lehrverpflichtungen des Klägers im Umfang von vier Semesterwochenstunden aus zeitlicher Sicht der Annahme einer Hauptberuflichkeit zwar unter Zugrundelegung des Lehrdeputats eines Vollbeschäftigten von mindestens zwölf Lehrveranstaltungsstunden (siehe oben) grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Die Anerkennung der Hauptberuflichkeit setzt aber - wie dargelegt - darüber hinaus voraus, dass die Tätigkeit geringen Umfangs nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übt auch ein teilzeitbeschäftigter Beamter mit weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit sein Amt hauptberuflich aus, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Dadurch wird berücksichtigt, dass ein Beamter, dem die Betreuung oder Pflege seiner Angehörigen obliegt, objektiv daran gehindert ist, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, wie es dem Leitbild des vollzeitig beschäftigten Beamten entspricht, der sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.2005, a. a. O., Rn. 20). Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene seine Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt und keine weiteren Nebentätigkeiten ausgeübt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.2005, a. a. O., Rn. 22). Denn Teilzeittätigkeiten sind nur insoweit privilegiert, als der spätere Beamte durch eine tatsächliche Betreuung oder Pflege eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen an einer weitergehenden Tätigkeit gehindert war; andere Umstände für das Nichtausschöpfen der verbleibenden Arbeitskraft haben in versorgungsrechtlicher Hinsicht außer Betracht zu bleiben (VG Oldenburg, Urteil vom 25.10.2006 - 6 A 892/05 -, [...] Rn. 25).

Der Kläger hat mit den Lehraufträgen im Sommersemester 19 und im Wintersemester 19 /19 mit jeweils vier Semesterwochenstunden nicht seine Arbeitskraft ausgeschöpft.

Zwar hat der Kläger - erstmals im Zulassungsverfahren - vorgetragen, dass ihm in dem Zeitraum von März 19 bis Oktober 19 die Hauptzuständigkeit für die Erziehung und Betreuung des am 18. September 19 geborenen Sohnes oblegen habe, während seine Ehefrau voll berufstätig gewesen sei.

Aus den in den Verwaltungsvorgängen (BA A) vorliegenden Lebensläufen des Klägers ergibt sich aber, dass der Kläger trotz der Lehrtätigkeit und seiner familiären Pflichten im Sommersemester 19 und im Wintersemester 19 /19 über weitere Arbeitskapazitäten verfügte. Er hat nach seinen Angaben seit 19 zusätzlich an seiner Habilitationsschrift gearbeitet. Außerdem war er von 19 bis Ende 19 als freier Lektor für den zu E. Verlag und für den Verlag F. tätig. Er hat weiter angegeben, seit 19 Vorträge an verschiedenen Universitäten und an anderen Institutionen gehalten zu haben. Zudem hat er während des Sommersemesters 19 und des Wintersemesters 19 /19 journalistische Beiträge für die G. Zeitung geschrieben. Er hat ferner in dieser Zeit wissenschaftliche Artikel veröffentlicht. Schließlich hat er nach seinen Angaben im Lebenslauf von 19 bis 20 in der Erwachsenenbildung für die H. gesellschaft I. und für die Volkshochschule C. gelehrt. Nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren (Schriftsatz vom 3. April 2014) war er zudem als Redakteur und zum Teil als Herausgeber der Zeitschrift J. tätig.

Angesichts dieser zahlreichen, weiteren Tätigkeiten kann der Senat nicht feststellen, dass die Lehraufträge des Klägers im Sommersemester 19 und Wintersemester 19 /19 nach seinen Lebensumständen seinen Tätigkeitsschwerpunkt gebildet hätten, zumal der Kläger die meisten dieser weiteren Tätigkeiten nicht unentgeltlich ausgeübt haben dürfte.

Im Übrigen hat der Kläger nach seinen Angaben in seinen Lebensläufen auch während seiner zwei Semesterstunden umfassenden Lehraufträge zahlreiche weitere journalistische Beiträge bei der K. Zeitung, der L. zeitung und im Bereich des Hörfunks beim M. und beim N. sowie mehrere wissenschaftliche Artikel veröffentlicht. Im Februar/März 19 hat er zudem beim O. -Verlag hospitiert. Hieraus folgt, dass auch diese Lehrtätigkeiten - unabhängig davon, dass sie bereits nicht die zeitlichen Anforderungen an eine Hauptberuflichkeit erfüllen (siehe oben) - nicht den Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers gebildet haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

3. Im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung sind dem Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn er hat erst im Zulassungsverfahren die Promotionsordnung vorgelegt, der die Beklagte entnehmen konnte, dass eine Mindestdauer für eine Promotion nicht vorgesehen war. Soweit der Kläger im Übrigen unterlegen ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).