Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2014, Az.: 9 LA 147/12

Wirksamkeit einer Ausfertigung eines unbeschränkt genehmigten Bebauungsplans vor Erteilung der Genehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.05.2014
Aktenzeichen
9 LA 147/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 15005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0509.9LA147.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 16.08.2012 - AZ: 3 A 475/09

Fundstellen

  • BauR 2014, 1976
  • BauR 2014, 2139
  • BauR 2014, 1281-1284
  • DÖV 2014, 715
  • FStNds 2015, 321-322
  • FuNds 2015, 321-322
  • Gemeindehaushalt 2014, 239
  • NdsVBl 2014, 316-320
  • NordÖR 2014, 420

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausfertigung eines unbeschränkt genehmigten Bebauungsplans oder einer anderen unbeschränkt genehmigten kommunalen Satzung ist auch dann wirksam, wenn sie bereits vor der Erteilung der Genehmigung erfolgt ist.

  2. 2.

    Im Erschließungsbeitragsrecht setzt die Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung nicht voraus, dass sich für das veranlagte Grundstück der Erschließungsvorteil im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB bereits realisiert hat. Es genügt, wenn das Grundstück bei einem Hinzudenken der bisher noch nicht hergestellten, aber im Bauprogramm der Gemeinde vorgesehenen weiteren Teileinrichtungen durch die öffentliche Anlage erschlossen wird.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 16. August 2012 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.648,90 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf

Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil,

mit dem ihre Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsteilbeitrag für die Herstellung der Fahrbahn und der Straßenentwässerung der Straße "C." abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die von den Klägern angeführten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO greifen sämtlich nicht durch.

1. Die Kläger wenden sich mit ihrem Zulassungsantrag zunächst gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27. August 1987 - EBS - eine wirksame und insbesondere hinreichend bestimmte Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) enthalte.

Die Kläger machen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie meinen, die Festlegung der Herstellungsmerkmale im Satzungsrecht der Beklagten würde sich darauf beschränken, dass lediglich ein Ausbau der öffentlichen Anlagen entsprechend den Verkehrserfordernissen und allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus angeordnet werde. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass derartige Merkmalsregelungen zu unbestimmt seien.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts regelt § 7 Nr. 2 EBS (gemeint ist offensichtlich § 8 Nr. 2 EBS), dass die Erschließungsanlagen endgültig hergestellt sind, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus die Straßen etc. mit einer Pflaster-, bituminösen Beton- oder ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise hergestellt sind. Die Satzungsregelung beschränkt sich somit entgegen dem Vortrag der Kläger gerade nicht darauf, einen Ausbau nach den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus anzuordnen, sondern gibt darüber hinaus vor, dass die Straßendecke mit einer Pflaster-, bituminösen Beton- oder ähnlichen Decke herzustellen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ist bereits geklärt, dass eine derartige Merkmalsregelung hinreichend bestimmt ist, denn in aller Regel ist ohne Weiteres ersichtlich, ob eine zur Herstellung der Fahrbahn verwendete "ähnliche Decke" den genannten Materialien Pflaster oder bituminöses Beton von der Substanz her gleichartig und hinsichtlich seiner Funktion, eine feste Grundlage für den Straßenverkehr zu schaffen sowie der Straßenentwässerung zu dienen, gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.1980 - 4 B 268.79 -, Rdnr. 4 in [...]; Beschluss vom 4.9.1980 - 4 B 119.80 u. a. - KStZ 1981, 30, Rdnr. 12 in [...]; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 11 Rdnrn. 59 f.). Weiterhin enthält das Satzungsrecht der Beklagten nach der ausdrücklichen Feststellung des Verwaltungsgerichts gerade nicht die Anordnung, wonach der Ausbau nur dann zu einer endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage führt, wenn die Ausbauart zusätzlich den Verkehrserfordernissen entspricht. Bei dem Rekurs des Verwaltungsgerichts auf eine entsprechende Regelung in einem § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS handelt es sich nicht um eine den zu entscheidenden Fall betreffende Feststellung über den Inhalt des einschlägigen Satzungsrechts, sondern um ein als solches eindeutig gekennzeichnetes Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1981 (- 8 C 66.81 - BRS 43 Nr. 90 = NVwZ 1982, 37).

Die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Satzungsregelung über die Herstellungsmerkmale beruhen auch nicht auf einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1969 (- 4 C 78.68 - BauR 1970, 172) den Rechtssatz aufgestellt, dass eine alleinig auf einen Ausbau entsprechend den Verkehrserfordernissen abstellende Merkmalsregelung hinreichend bestimmt ist, denn das Satzungsrecht der Beklagten knüpft nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht an die Verkehrserfordernisse an. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, eine Merkmalsregelung sei auch dann hinreichend bestimmt, wenn sie lediglich auf die Ausbaupläne der Gemeinde verweist; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthält die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten auch eine derartige Merkmalsregelung nicht. Im Übrigen ist dem von den Klägern in diesem Zusammenhang allein angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1969 (a. a. O.) auch nicht der abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, dass eine Merkmalsregelung zu unbestimmt ist, wenn sie lediglich auf die Ausbaupläne verweist. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht in Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 (- IV C 76.73 - KStZ 1976, 210) den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Satzungsregelung über die Herstellungsmerkmale auch dann wirksam ist, wenn sie ausschließlich auf die Regeln der Baukunst, der Technik und des Verkehrs abstellt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beschränkt sich § 8 Nr. 2 EBS gerade nicht darauf, einen Ausbau der Erschließungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus anzuordnen, sondern gibt darüber hinaus auch zusätzlich vor, dass die Straßen mit einer Pflaster-, bituminösen Beton- oder ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise zu versehen sind. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht ausgeführt, dass allein der Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues unabhängig von den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 8 Nr. 2 EBS bereits eine hinreichend bestimmte Merkmalsregelung im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB darstellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht der Bezugnahme des Satzungstextes auf die allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus neben den weiteren Tatbestandsmerkmalen der Regelung lediglich den Charakter einer Einleitung beigemessen, die bestätigend und durch Bezeichnung einer Selbstverständlichkeit beschreibe, dass die technischen Regeln des Straßenbaus bei der Herstellung der Anlage eingehalten sein müssen (Urteilsabdruck, S. 13).

2. Weiterhin richtet sich der Zulassungsantrag der Kläger gegen die tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem in § 125 Abs. 1 BauGB normierten erschließungsrechtlichen Planerfordernis Genüge getan sei, weil der vom Rat der Beklagten am 11. Dezember 1969 beschlossene Bebauungsplan Nr. 15 "D." nicht an einem Ausfertigungsfehler leide und daher wirksam in Kraft getreten sei.

Die Kläger machen auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Sie meinen, der Bebauungsplan sei nicht wirksam geworden, weil er vom damaligen Bürgermeister und damaligen Stadtdirektor bereits am 22. Januar 1970 und somit bereits vor der am 8. Mai 1970 durch den Regierungspräsidenten in Hildesheim erteilten Genehmigung ausgefertigt worden ist. Denn die Ausfertigung kommunaler Satzungen habe jedenfalls nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO in der 1969/70 geltenden Fassung auch die Aufgabe gehabt, die formelle und materielle Legalität der beschlossenen Satzung zu bestätigen und hätte daher nicht vor der Erteilung der Genehmigung wirksam vorgenommen werden können.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die von den Klägern vertretene Rechtsposition, dass der Bebauungsplan erst nach der Genehmigung hätte ausgefertigt werden dürfen, kann zunächst nicht auf § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO gestützt werden, denn eine Regelung über die Ausfertigung kommunaler Satzungen hat die Vorschrift im hier maßgebenden Zeitraum 1969/70 noch nicht enthalten. Seinerzeit hat § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO lediglich angeordnet, dass Satzungen öffentlich bekannt zu machen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen sind (vgl. die Bekanntmachung der Neufassung der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 29.9.1967, GVBl. S. 383). Erst durch Art. I Nr. 1 des zweiten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 232) hat § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO die Fassung erhalten, nach der Satzungen von dem Ratsvorsitzenden und dem Gemeindedirektor auch zu unterzeichnen sind. Diese Regelung ist gemäß Art. V Abs. 2 des zweiten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform am 1. Januar 1972, also erst nach der im Jahr 1970 erfolgten Ausfertigung und Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 15, in Kraft getreten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO-1972, der bezüglich der Ausfertigung dem heutigen § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG entspricht, auch nichts für die Auffassung der Kläger hergegeben hätte, dass eine genehmigungspflichtige kommunale Satzung erst nach der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt werden darf.

Eine rechtliches Gebot, einen Bebauungsplan oder eine andere kommunale Satzung erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde auszufertigen, ergibt sich entgegen einer früher von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.8.1989 - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61) auch nicht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich geklärt, dass die aus dem bundesstaatlichen Rechtsstaatsprinzip resultierende Funktion der Ausfertigung sich in der förmlichen Bestätigung der Übereinstimmung des Satzungsinhalts mit dem Willen des Beschlussorgans erschöpft (sogenannte Identitäts- oder Authentizitätsfunktion). Hingegen gehört es nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes, die Ausfertigung so zu gestalten, dass sie auch geeignet ist, die Legalität des Rechtssetzungsverfahrens zu bestätigen (sog. Legalitätsfunktion). Entsprechend gibt das Bundesverfassungsrecht nicht vor, dass die Ausfertigung eines Bebauungsplans erst nach dessen Genehmigung erfolgen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 - NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.10.1989 - 8 S 2419/88 - ZfBR 1990, 106; Bay. VGH, Urteil vom 23.7.1992 - 26 N 90.3785 - BayVBl 1993, 725; Thür. OVG, Beschluss vom 23.4.1998 - 4 EO 6/97 - LKV 1999, 70). Es spricht nichts dafür, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des niedersächsischen Landesverfassungsrechts - im hier maßgebenden Zeitraum 1969/70 geregelt in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 - anderes ergibt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, dass es zumindest deshalb einer erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans nach der Erteilung der Genehmigung bedurft hätte, weil die Genehmigungsverfügung mit mehreren Nebenbestimmungen versehen gewesen sei, die Einfluss auf den Inhalt des Bebauungsplans genommen hätten. Die Kläger gehen zwar zu Recht davon aus, dass ein bereits vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigter Bebauungsplan nachträglich erneut ausgefertigt werden muss, wenn er durch die Genehmigungsverfügung und einen daran anknüpfenden Beitrittsbeschluss des Rates nachträglich noch geändert worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.1996 - 1 M 5282/96 - Rdnr. 7 in [...]; Urteil vom 23.9.1999 - 1 K 5147/97 -, BauR 2000, 523, Rdnr. 22 in [...]; Beschluss vom 28.10.2004, 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162 = NdsVBl 2005, 209, Rdnr. 39 in [...]). Der Senat teilt jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 8. Mai 1970 keine Maßgaben zum Gegenstand hat, die in den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 15 eingreifen und daher einen Beitrittsbeschlusses des Rates der Beklagten sowie eine anschließende erneute Ausfertigung des Bebauungsplans erfordert hätten. Der uneingeschränkt erteilten Genehmigung sind lediglich rechtliche "Hinweise" angefügt, deren fehlende Rechtsverbindlichkeit bereits durch die vorangestellte Wendung "Daneben bitte ich, folgende wasserwirtschaftliche und gesundheitliche, verkehrliche, bauaufsichtliche und allgemeine Hinweise zu beachten:" klargestellt wird. Im Übrigen betreffen die einzelnen von den Klägern im Zulassungsverfahren angesprochenen "Hinweise" auch nicht den Inhalt der in dem Bebauungsplan Nr. 15 getroffenen städtebaurechtlichen Planungsentscheidungen, sondern sie haben den Anschluss- und Benutzungszwang für die Frischwasserversorgung und die Abwasserentsorgung, straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen, das Planfeststellungsverfahren für die außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans liegende Bundestraße 243 sowie die Durchführung von Bauantragsverfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Baugenehmigungen zum Gegenstand.

Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht aus der Darlegung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe widersprüchliche Feststellungen dazu getroffen, ob der Bebauungsplan bereits vor oder erst nach der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt worden sei. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidungsgründe insoweit eine einzelne etwas missverständliche Formulierung enthalten, ergibt sich sowohl aus dem Tatbestand (Urteilsabdruck, Seite 2) sowie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eindeutig die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausfertigung "am 22. Januar 1970 bereits vor der am 8. Mai 1970 erfolgten Genehmigung ... geschehen ist" (Urteilsabdruck, Seite 14). Im Übrigen liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Begründung der Entscheidung zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (vgl. statt Vieler: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 98 m. w. Nachw.). Im Hinblick darauf, dass - wie oben bereits ausgeführt worden ist - weder Bundesrecht noch Landesrecht vorgibt, ob der Bebauungsplan bereits vor oder erst nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde auszufertigen war, würden sich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils daher selbst dann nicht ergeben, wenn das Verwaltungsgericht tatsächlich widersprüchliche Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausfertigung getroffen hätte.

Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt auch nicht eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist bei einer Rechtssache erfüllt, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rdnr. 9; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 25. Ergänzungslieferung 2013, § 124 Rdnr. 28). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 -1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164), sondern darauf, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers einen solch begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, dass diese Zweifel sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen (Nds. OVG, Beschl. v. 31.08.1998 - 1 L 3914/98 - Nds. Rpfl. 1999, 44, v. 16.1.2004 - 9 LA 323/03 - v. 28.8.2006 - 9 LA 383/04 - u. v. 20.3.2009 - 9 LA 11/07 -; OVG Münster, Beschl. v. 31.7.1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202; Kopp/Schenke, a. a. O.). Der Vortrag der Kläger, das angefochtene Urteil enthalte widersprüchliche Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausfertigung sowie unrichtige Annahmen zum rechtlichen Charakter und zum Inhalt der "Nebenbestimmungen" der Genehmigungsverfügung vom 8. Mai 1970, vermag das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus den oben bereits ausgeführten Gründen nicht zu belegen.

Die Ausführungen der Kläger begründen auch nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Diese liegt vor, wenn das Verfahren eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung ist und im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds hat ein Antragsteller die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht. In der Sache fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (zu alledem etwa Nds. OVG, Beschl. v. 8.4.2011 - 9 LA 13/10 -, v. 20.4.2009 - 9 LA 432/07 -, v. 29.2.2008 - 5 LA 167/04 - u. v. 9.10.2007 - 5 LA 237/05 -; Meyer-Ladewig/Rudisile, a. a. O., § 124 Rdnr. 30 ff. m. w. Nachw.).

Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

ob die Ausfertigung einer genehmigungspflichtigen Gemeindesatzung wirksam erst nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung erteilt werden kann,

und ob die Ausfertigung eines 1969 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans wirksam erst erteilt werden konnte, wenn die nach dem damaligen Recht erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde erteilt war,

erfüllen diese Voraussetzungen nicht, denn sie können auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres dahingehend beantwortet werden, dass nach dem 1969/70 geltenden Bundes- und Landesrecht ein als Satzung beschlossener Bebauungsplan bereits vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt werden durfte. Sollte die erste Frage der Kläger so gemeint sein, dass sie geklärt wissen wollen, ob nach dem heute geltenden Recht eine genehmigungspflichtige Gemeindesatzung erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erteilt werden kann, so würde dieser Frage die Entscheidungserheblichkeit fehlen, da es hier auf die nach dem damaligen Recht zu beurteilende Wirksamkeit der im Januar 1970 erfolgten Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 15 ankommt.

Auch die weitere Frage der Kläger,

ob eine vor Erteilung einer Genehmigung erfolgte Ausfertigung eines Bebauungsplanes zu erneuern war, wenn die anschließend erfolgte Genehmigung Nebenbestimmungen für die Durchführung des Bebauungsplanes enthalten hat, die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gedeckt waren,

ist nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat im Voranstehenden bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei den der Genehmigungsverfügung vom 8. Mai 1970 angefügten Hinweisen nicht um rechtsverbindliche Nebenbestimmungen, deren Inhalt im Widerspruch zu den von der Beklagten in dem Bebauungsplan Nr. 15 getroffenen städtebaulichen Planungsentscheidungen stehen. Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch bereits hinreichend geklärt: Ein bereits vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigter Bebauungsplan muss nachträglich erneut ausgefertigt werden, wenn er durch die Genehmigungsverfügung und einen daran anknüpfenden Beitrittsbeschluss des Rates nachträglich geändert worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.1996 - 1 M 5282/96 - Rdnr. 7 in [...]; Urteil vom 23.9.1999 - 1 K 5147/97 -, BauR 2000, 523, Rdnr. 22 in [...]; Beschluss vom 28.10.2004, 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162 = NdsVBl 2005, 209, Rdnr. 39 in [...]).

Ferner ist auch die von den Klägern aufgeworfene Frage,

ob § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO und § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für die Ausfertigung einer Gemeindesatzung sowohl den Zweck verfolgen, dass die Authentizität dokumentiert wird, als auch den Zweck, dass die formelle und materielle Legalität der Satzung bestätigt wird,

nicht entscheidungserheblich. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 15 im Januar 1970 war im niedersächsischen Landesrecht eine Bestimmung über die Ausfertigung kommunaler Satzungen weder in § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO noch in § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG, der erst am 1. November 2011 in Kraft getreten ist, geregelt.

Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, denn das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger keine widersprüchlichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Bebauungsplan bereits vor oder erst nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ausgefertigt worden ist.

3. Eine Zulassung der Berufung rechtfertigen auch nicht die Angriffe der Kläger gegen die tragende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sei auch deshalb genügt, weil der Bebauungsplan Nr. 15 nicht nachträglich funktionslos und damit unwirksam geworden sei.

Die auch in Bezug auf diesen Gesichtspunkt von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils teilt der Senat nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist von der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nur unter strengen Voraussetzungen auszugehen. Die für die getroffenen Festsetzungen maßgeblichen Verhältnisse müssen sich so entwickelt haben, dass eine Verwirklichung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Dabei wird die den Festsetzungen zugrunde liegende Planungskonzeption nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht überall im Plangebiet umgesetzt werden kann, sondern erst dann, wenn sie bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung nicht die Fähigkeit besitzt, die städtebauliche Entwicklung zu steuern (vgl. den Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 9 LA 233/09 - m. w. Nachw.). Soweit die Kläger im Zulassungsverfahren geltend machen, die ursprünglich vorgesehene Errichtung einer Justizvollzugsanstalt im Plangebiet sei vom Land Niedersachsen nach dem Erlass des Bebauungsplans endgültig aufgegeben worden, vermag dies eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans daher bereits deshalb nicht zu begründen, weil die Festsetzung "Flächen für den Gemeinbedarf - Gefängnis -" nur einen kleinen Teil des Plangebiets betrifft, während der ganz überwiegende Teil des Plangebietes als Gewerbegebiet überplant worden ist. Für eine andere rechtliche Bewertung spricht auch nicht das Vorbringen der Kläger, dass die dem Bebauungsplan Nr. 15 ursprünglich zugrunde liegende planerische Gesamtkonzeption von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der Justizvollzugsanstalt und den in deren Nachbarschaft gelegenen Gewerbeflächen geprägt gewesen sei, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplans sich nach der Entscheidung des Landes Niedersachsen, die Justizvollzugsanstalt nicht zu bauen, als planerischer Torso erwiesen hätten. Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Beklagte seinerzeit ein derartiges planerisches Gesamtkonzept verfolgt hat, haben die Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Die Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 spricht im Gegenteil dafür, dass die Errichtung der Justizvollzugsanstalt keine ausschlaggebende Bedeutung für die seinerzeit von der Beklagten verfolgten planerischen Absichten hatte. Der beabsichtigte Bau einer Justizvollzugsanstalt wird dort mit keinem Wort erwähnt. Als Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans wird lediglich angegeben, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes gewährleistet und einem Bedarf an Flächen für gewerbliche Nutzung mit guter verkehrlicher Erschließung Rechnung getragen werden solle.

Aus den vorstehenden Erwägungen vermag der Senat den Darlegungen der Kläger zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans auch keine Rechts- und Tatsachenfragen zu entnehmen, die erst in einem Berufungsverfahren geklärt werden können und daher besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen.

4. Gegenstand des Zulassungsantrags der Kläger ist ferner die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Ratsbeschluss vom 15. August 1983 zur Bildung einer Erschließungseinheit nichtig gewesen sei und es der Beklagten deshalb rechtlich nicht verwehrt gewesen sei, mit dem angefochtenen Beitragsbescheid ausschließlich den Aufwand für die (teilweise) Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage abzurechnen, an die das Grundstück der Kläger angrenzt.

Die Kläger führen hiergegen die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO an. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den einzelnen zu der Erschließungseinheit zusammengefassten öffentlichen Anlagen keine gegenseitige funktionale Abhängigkeit bestehe; zumindest habe das Gericht insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und gewürdigt. Dieses Vorbringen begründet weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils, noch ergeben sich daraus besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen, die entscheidungserheblich sind. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch dann abweisen müssen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Ratsbeschluss zur Bildung der Erschließungseinheit wirksam war. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet zu prüfen, ob ein fehlerhaft begründeter Geldleistungsverwaltungsakt insgesamt oder zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags mit einer anderen Begründung aufrechterhalten bleiben kann. Das gilt auch dann, wenn ein Erschließungsbeitrag für einen zu eng gefassten Ermittlungsraum festgesetzt worden ist, weil die Gemeinde mit dem Erschließungsbeitrag die Herstellung einer einzelnen Erschließungsanlage abgerechnet hat, obwohl eine Veranlagung im Rahmen einer Erschließungseinheit rechtlich geboten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 -, BVerwGE 134, 139, Rdnrn. 39 ff. in [...]). Das hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass die von den Klägern angefochtene Beitragsfestsetzung auch dann in voller Höhe Bestand hat, wenn der Ratsbeschluss zur Bildung der Erschließungseinheit entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wirksam war, denn bei einer Veranlagung im Rahmen der Erschließungseinheit hätte für das Grundstück der Kläger sogar ein noch höherer Beitrag festgesetzt werden müssen. Die separate Abrechnung des Erschließungsaufwandes für die (teilweise) Herstellung der Anlage "C.", die von der Beklagten erst im Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 vorgenommen worden ist, hat dazu geführt, dass sich die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 23. Juni 2000, dem noch die Erschließungseinheit als Abrechnungsgebiet zugrunde gelegen hat, zugunsten der Kläger von ursprünglich 36.944,63 Euro (72.257,42 DM) um 9.295,73 Euro auf 27.648.90 Euro reduziert hat.

5. Außerdem greifen die Kläger mit dem Zulassungsantrag die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, der Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung stehe nicht entgegen, dass das als Gewerbegebiet überplante Grundstück der Kläger noch nicht über eine Zufahrt mit der abgerechneten Fahrbahn verbunden sei, denn es sei sichergestellt, dass das Grundstück im Zuge der noch ausstehenden Herstellung des Gehweges durch Anlegung einer oder mehrerer Zufahrten erschlossen werden könne.

Die Kläger führen insoweit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an und tragen vor, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit, dass die Beklagte im Rahmen des bisher noch nicht erfolgten Ausbaus des Gehweges eine Grundstückszufahrt anlege und damit für die bisher nicht bestehende Erschließung des Grundstücks sorge, bestehe nicht, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, die Kläger sollten die Grundstückszufahrt auf eigene Kosten selbst anlegen.

Besonders schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen, die erst in einem Berufungsverfahren geklärt werden können, ergeben sich aus diesen Darlegungen nicht. Die Beklagte hat die Kläger zu einem Teilbeitrag für die abgespaltenen Herstellungskosten der Fahrbahn und der Straßenentwässerung herangezogen. Wie bereits der Wortlaut des § 127 Abs. 3 BauGB verdeutlicht, wonach u.a. auch die Kosten für den Grunderwerb und die Freilegung der Straßenflächen selbstständig erhoben werden können, setzt eine Kostenspaltung nicht voraus, dass eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bereits vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1968 - IV C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3, Rdnr. 10 in [...]). Muss aber eine Erschließungsanlage noch nicht vorhanden sein, so kann die Teilbeitragserhebung rechtlich auch nicht davon abhängen, dass sich für das veranlagte Grundstück der Erschließungsvorteil im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB bereits realisiert hat. Es genügt vielmehr, wenn das Grundstück bei einem Hinzudenken der bisher noch nicht hergestellten, aber im Bauprogramm der Gemeinde vorgesehen weiteren Teileinrichtungen durch die öffentliche Anlage im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird. Das ist hier der Fall, denn das Bauprogramm der Beklagten sieht vor, dass auf der Brachfläche zwischen der Fahrbahn und der Grenze zum Grundstück der Kläger ein Gehweg und Parkbuchten gebaut werden sollen, im Zuge deren Herstellung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch die bisher nicht bestehende Zufahrt zum Grundstück der Kläger von der Beklagten angelegt werden kann. Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass die Beklagte ihr Bauprogramm für die Herstellung der zur Erschließung des veranlagten Grundstücks führenden Teileinrichtungen endgültig aufgegeben hat, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre bisherige Verwaltungspraxis zur Herstellung von Grundstückszufahrten dahingehend erläutert hat, dass der Bauherr bei den noch nicht vollständig hergestellten Erschließungsanlagen im Zuge des Bauantragsverfahrens die Möglichkeit erhalte, eine Sondernutzungsgenehmigung zu erhalten, um die Grundstückszufahrt auf eigene Kosten selbst anzulegen, gibt dies nichts dafür her, dass der Ausbau der bisher noch nicht bestehenden Teileinrichtungen nicht mehr beabsichtigt ist. Im Übrigen hat die Beklagte auch auf den rechtlichen Hinweis in den Gründen des angefochtenen Urteils, dass die bisher geübte Verwaltungspraxis nicht rechtmäßig sei, reagiert und den Klägern im Zulassungsverfahren zugesichert, dass sie eine Grundstückszufahrt jederzeit - also ggf. auch bereits vor der Herstellung des Gehwegs und der Parkbuchten - herstellen werde, sobald sie von den Klägern darum gebeten werde.

Da es bei einer Teilbeitragserhebung ausreicht, wenn das Grundstück bei einem Hinzudenken der bisher noch nicht hergestellten weiteren Teileinrichtungen von der öffentlichen Anlage im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird, und diese Voraussetzung hier gegeben ist, vermag auch das ergänzende Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob derzeit bereits eine durch Kraftwagen nutzbare Möglichkeit zum Herauffahren auf das Grundstück bestehe, eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Im Übrigen geben die Kläger das angefochtene Urteil mit diesem Vorbringen unzutreffend wieder, denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht offen gelassen, ob eine Grundstückszufahrt bereits besteht, sondern hat dies ausdrücklich verneint.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger ergänzend auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils haben sie in Bezug auf die Erschließungssituation ihres Grundstücks erst nach dem Ende der am 30. Oktober 2012 abgelaufenen Antragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2013 geltend gemacht.

6. Schließlich wendet sich der Zulassungsantrag der Kläger auch gegen die tragende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass für die festgesetzte Beitragsforderung zwischenzeitlich nicht eine Zahlungsverjährung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG i. V. m. § 228 AO eingetreten sei.

Die Kläger führen auch hierzu den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an und machen an erster Stelle geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Unterbrechung der Verjährung angenommen, obwohl es einen verjährungsunterbrechenden Tatbestand im Sinne von § 231 Abs. 1 AO nicht festgestellt habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich hieraus nicht, denn die Kläger stellen die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit nicht richtig dar. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Kläger eine Aussetzung der Vollziehung und damit eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO ausdrücklich bejaht: Jedenfalls mit dem Schreiben vom 16. November 2001 sei die von der Beklagten zunächst nur behördenintern angeordnete Aussetzung der Vollziehung dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekanntgegeben und damit auch im Außenverhältnis wirksam geworden (Urteilsabdruck, S. 20). Da die Kläger die Begründung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit unrichtig wiedergeben, geht auch ihr darauf aufbauendes weiteres Vorbringen, in Ermangelung einer von der Beklagten einseitig verfügten oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelten Aussetzung der Vollziehung oder Stundung müssten sie sich auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob sie einen Aussetzungs- oder Stundungsantrag gestellt hätten, an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger einen Aussetzungsantrag bei der Beklagten gestellt haben, denn die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO kann von der zuständigen Behörde auch von Amts wegen verfügt werden, ist also keine mitwirkungsbedürftige Rechtshandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2001 - 4 VR 19.01 - NVwZ-RR 2002, 153; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rdnr. 315).

Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt zugleich, dass das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Unterbrechung der Zahlungsverjährung keine entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen und daher besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).