Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2014, Az.: 11 PA 186/13

Abwarten der Vorlage der Begründung bis zum Ablauf der vom Beschwerdeführer selbst genannten Frist bei Ankündigung der Begründung der Beschwerde durch den Beschwerdefüher im Abhilfeverfahren in einer von ihm bezeichneten Frist; Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts bzgl. der Zurückweisung an das Verwaltungsgericht bei einem Fehler im Abhilfeverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.05.2014
Aktenzeichen
11 PA 186/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 15162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0520.11PA186.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 08.07.2013

Fundstellen

  • DÖV 2014, 720
  • JurBüro 2014, 428-429

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kündigt der Beschwerdeführer im Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO an, die Beschwerde in einer von ihm bezeichneten Frist begründen zu wollen und wird das Abhilfeverfahren dadurch nicht unangemessen verzögert, hat das Verwaltungsgericht die Vorlage der Begründung bis zum Ablauf der von dem Beschwerdeführer selbst genannten Frist abzuwarten.

  2. 2.

    Die Entscheidung darüber, ob bei einem Fehler im Abhilfeverfahren das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird, steht im Ermessen des Beschwerdegerichts.

  3. 3.

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist.

  4. 4.

    Eine Ausnahme von dem unter 3. genannten Grundsatz ist aus Gründen der Billigkeit lediglich dann anzunehmen, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellers erledigt hat oder wenn dieser vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatterin der 5. Kammer - vom 8. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Das Passivrubrum ist von Amts wegen zu ändern, da die Zuständigkeit für das Glücksspielrecht nach einer vorübergehenden Verlagerung in das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr seit dem 1. Januar 2014 erneut beim Beklagten liegt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit der glücksspielrechtlichen Klage verfolgt der Kläger mehrere Klageziele. Mit Beschluss vom 6. Januar 2009 setzte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 u.a. aus. Mit Schriftsatz vom 27. März 2009, eingegangen bei Gericht am 30. März 2009, beantragte der Kläger wegen eines gegen ihn laufenden Ersatzzwangshaftverfahrens die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Am 31. März 2009 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass er den bei Gericht gestellten Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen den Kläger zurückgenommen habe. Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts übermittelte dem Kläger diese Mitteilung am 1. April 2009 zur Kenntnis mit dem Zusatz: "Sollte Ihr Wiederaufnahmeantrag damit nicht hinfällig sein, erbitte ich umgehend Nachricht". Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 teilte der Kläger mit, dass er sich mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten außergerichtlich geeinigt habe. Das Wirtschaftsministerium beantragte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens, befristete die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auf den 30. Juni 2012 und schloss sich einer zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers an. Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren wieder auf. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 4. März 2013 das Verfahren ein. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 bat der Kläger darum, über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 27. März 2009 zu entscheiden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2013 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerdegründe rechtfertigen weder eine Zurückverweisung des Prozesskostenhilfegesuchs an das Verwaltungsgericht noch eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung seines Antrages, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, macht der Kläger geltend, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht am 5. August 2013 entschieden habe, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ohne die von ihm mit der Beschwerdeeinlegung angekündigte Vorlage einer Beschwerdebegründung bis zum 6. August 2013 abzuwarten. Mit diesem Vortrag dringt der Kläger nicht.

Die Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts war zwar nicht ordnungsgemäß. Kündigt der Beschwerdeführer im Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO an, die Beschwerde in einer von ihm bezeichneten Frist begründen zu wollen und wird das Abhilfeverfahren dadurch nicht unangemessen verzögert, hat das Verwaltungsgericht die Vorlage der Begründung bis zum Ablauf der von dem Beschwerdeführer selbst genannten Frist abzuwarten (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 148, Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2013 nicht, mit dem das Verwaltungsgericht trotz der Ankündigung des Klägers, die Beschwerdebegründung bis zum 6. August 2013 vorlegen zu wollen, über die Abhilfe entschieden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das Abhilfeverfahren im Falle der Berücksichtigung der für den Tag nach der Beschlussfassung angekündigten Beschwerdebegründung unangemessen verzögert worden wäre.

Der vorliegende Fehler im Abhilfeverfahren zwingt den Senat aber nicht, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht daran gehindert ist, trotz einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.3.2010 - 6 S 2429/09 -, [...], Rn. 3; Guckelberger, a.a.O., § 148, Rn. 14; Jeromin, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 148, Rn. 7). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung macht der Senat keinen Gebrauch. Die vornehmliche Aufgabe des Beschwerdegerichts besteht darin, über die eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Dahinter hat die Korrektur einer fehlerhaften Nichtabhilfeentscheidung im Regelfall zurückzustehen. Dies gilt insbesondere, wenn die fehlerhafte Nichtabhilfeentscheidung - wie hier aus den nachstehenden Gründen - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.3.2010 - 6 S 2429/09 -, [...], Rn. 3).

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Deshalb kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist (Senatsbeschl. v. 11.1.2011 - 11 PA 546/10 -, V.n.b.; Nds. OVG, Beschl. v. 5.5.2009 - 4 PA 70/09 -, [...], Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632, [...], Rn. 3; OVG Meckl.-Vorpommern, Beschl. v. 3.6.2005 - 1 O 55/05 -, [...], Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 166 Rn. 14 m.w.N.). Etwas anderes gilt aus Gründen der Billigkeit lediglich dann, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des Klägers erledigt hat oder wenn dieser vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (Senatsbeschl. v. 11.1.2011 - 11 PA 546/10 -; Nds. OVG, Beschl. v. 5.5.2009 - 4 PA 70/09 -, [...], Rn. 4; Kopp/Schenke, a.a.O., § 166 Rn. 14).

Nach diesem Maßstab scheidet eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Klägers aus. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers am 8. Juli 2013 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten bereits beendet gewesen. Die Rechtsverfolgung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr "beabsichtigt".

Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger aus Gründen der Billigkeit die begehrte Prozesskostenhilfe zuzusprechen, liegt nicht vor. Der Kläger hat vor der Beendigung des Verfahrens nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat seine Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt und hierzu ausgeführt, das Gericht habe keine Veranlassung gesehen, über den am 30. März 2009 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zeitnah zu entscheiden, weil das Verfahren ausgesetzt gewesen sei und der Kläger weder in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 noch bei Abgabe der Erledigungserklärung die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel einer Prozesskostenhilfeentscheidung beantragt habe. Mit seinem dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen dringt der Kläger nicht durch.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan habe und es nicht zu seinen Lasten gehe, dass das Verwaltungsgericht - anders als in dem Parallelverfahren 5 A 86/07 - nicht rechtzeitig vor dem Abschluss des Verfahrens über sein Gesuch entschieden habe. Angesichts der Handhabung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht in dem vorgenannten Parallelverfahren sei er nicht verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen oder an die noch ausstehende Entscheidung über seinen Antrag zu erinnern. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seiner Ansicht, dass bei der hier gegebenen besonderen Verfahrenskonstellation der Kläger nicht erwarten konnte, dass das erstinstanzliche Gericht ohne vorherigen Hinweis des Klägers darauf, dass sein Prozesskostenhilfeantrag noch nicht beschieden sei, über seinen Antrag vor Beendigung des Rechtsstreits entscheidet.

Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 27. März 2009 in dem zuvor mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009 ausgesetzten Verfahren einen Antrag auf Wiederaufnahme und verband diesen mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Den Antrag auf Wiederaufnahme begründete er mit der ihm unmittelbar drohenden Gefahr einer Inhaftierung wegen des von dem Beklagten in Gang gesetzten Ersatzzwangshaftverfahrens. Dieser Grund erledigte sich bereits einen Tag nach Stellung des Antrages durch die Mitteilung des Beklagten, er habe den Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft zurückgenommen. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung der Berichterstatterin vom 1. April 2009, sich zu erklären, falls an dem Wiederaufnahmeantrag festgehalten werde, blieb unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht durfte angesichts dieses Verhaltens des Klägers davon ausgehen, dass sich der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens erledigt hatte. Hiervon unberührt blieb zwar das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers. Ein solches kann während der Aussetzung eines Verfahrens gestellt werden. Im Gegensatz zu anderen Prozesshandlungen wird ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht von den Wirkungen des § 173 VwGO i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO erfasst (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 249, Rn. 7 und 11). Es bestand aber keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht, während der Aussetzung des Verfahrens über den Antrag zu befinden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. März 2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und in diesem Zusammenhang die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Den Antrag auf Wiederaufnahme hat der Kläger nicht weiter betrieben, so dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts für eine zeitnahe Entscheidung kein Bedürfnis vorlag. Im Jahr 2009 stand weder die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs im Raum noch war das Verfahren zu beschleunigen oder dem Kläger eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Das Verfahren war ausgesetzt.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, in dem Zeitraum ab der Mitteilung des Klägers vom 19. Dezember 2012, er habe sich mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten außergerichtlich geeinigt, bis zur Erledigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten ohne einen Hinweis des Klägers auf das Ausstehen einer Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch über den Antrag zu entscheiden. Der Kläger hat in der Mitteilung vom 19. Dezember 2012 seinen Antrag vom 27. März 2009 nicht erwähnt. Der Kläger hat auch nicht nach dem Antrag des Wirtschaftsministeriums vom 30. Januar 2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens und nach der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht an die Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrages erinnert.

Eine solche Erinnerung wäre dem Kläger zumutbar gewesen. Seit der Anbringung des Prozesskostenhilfegesuchs waren zum Zeitpunkt der erneuten Befassung des Verwaltungsgerichts mit dem ausgesetzten Verfahren durch die Mitteilung des Klägers vom 19. Dezember 2012 deutlich mehr als 3 1/2 Jahre vergangen. Bereits angesichts des verstrichenen Zeitraumes hätte der Kläger deutlich machen müssen, dass er den Prozesskostenhilfeantrag nicht allein wegen seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 30. März 2009 gestellt hat. Da der Beklagte am 31. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er den bei Gericht gestellten Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen den Kläger zurückgenommen habe, und der Kläger die anschließende Verfügung der Berichterstatterin vom 1. April 2009 mit dem oben wiedergegebenen Zusatz unbeantwortet gelassen hatte, war für das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres zu erkennen, ob der Kläger trotz der Erledigung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens an dem Prozesskostenhilfeantrag festhalten will. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verfügung der Berichterstatterin vom 1. April 2009 oder jedenfalls nach Verstreichen einer angemessenen Frist nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem von dem Kläger zitierten Verfahren 5 A 86/07 durch Beschluss vom 5. November 2009 daran hätte erinnern müssen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem vorliegenden Verfahren noch aussteht. Jedenfalls im Rahmen der Mitteilung des Klägers vom 19. Dezember 2012 oder spätestens vor Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers vom 27. Februar 2013 wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er das Verwaltungsgericht auf sein noch nicht beschiedenes Prozesskostenhilfegesuch aufmerksam macht. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs zwischen dem Gesuch und der Mitteilung einer außergerichtlichen Einigung hätte der Hinweis von dem Verwaltungsgericht weder als Versuch, das Gericht in seinem Entscheidungsprozess zu bedrängen, noch als eine Prozesshandlung, welche dem Zweck dient, dem Gericht "auf die Nerven zu gehen", angesehen werden können. Vielmehr hätte der Kläger mit einem solchen Vorgehen klarstellen können, dass er trotz der Erledigung seines Wiederaufnahmeantrages vom 27. März 2009 an dem Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festhalten will.

Der von dem Kläger gezogene Vergleich zu der Behandlung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 5 A 86/07 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. In dem in Bezug genommenen Verwaltungsprozess stellte der Kläger ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren ausgesetzt war. Dieser Antrag wurde nicht mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verknüpft, so dass im Unterschied zum hiesigen Verfahren keine Unsicherheit darüber entstehen konnte, welchem Zweck das Prozesskostenhilfegesuch dient. Im Übrigen entfällt die Zumutbarkeit eigener Bemühungen zur Erreichung einer Entscheidung über ein gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nicht dadurch, dass in einem anderen Verfahren dem Antrag zügig stattgegeben wurde. Hierfür kann es vielfältige Gründe geben, die in dem Verfahren, in dem eine Entscheidung über den Antrag noch aussteht, möglicherweise nicht vorliegen.

Das Verfahren hat sich auch nicht ohne Zutun des Klägers erledigt. Der Kläger hat aktiv an der Beendigung des Verfahrens durch seine Zustimmung zur Rahmenvereinbarung zur friedlichen Beilegung verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen in Niedersachsen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2012 und durch seine anschließende Erledigungserklärung mitgewirkt. Es wäre ihm auch zumutbar gewesen, in dem Zeitraum, in dem das Angebot des Wirtschaftsministeriums zum Abschluss außergerichtlicher Vereinbarungen auf dem Tisch lag, das Verwaltungsgericht an das Ausstehen einer Entscheidung über seinen Antrag vom 27. März 2009 zu erinnern. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zeitraum so knapp bemessen war, dass von dem Kläger ein Hinweis nicht mehr erwartet werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.