Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.05.2014, Az.: 9 LB 111/12

Baurechtliche Einordnung von Pferdezucht und Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlichen Nutzungen eines Grundstücks; Anspruch auf eine zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.05.2014
Aktenzeichen
9 LB 111/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 21363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0512.9LB111.12.0A

Fundstellen

  • AUR 2014, 474-476
  • DÖV 2014, 804
  • NdsVBl 2015, 21-24
  • NordÖR 2014, 472-475

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Pferdezucht und Pensionspferdehaltung gehören zu den landwirtschaftlichen Nutzungen eines Grundstücks gemäß § 201 BauGB, für die unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 BauGB die zinslose Stundung eines Erschließungsbeitrags beansprucht werden kann.

  2. 2.

    Ein Betrieb erfüllt die Voraussetzungen für eine überwiegend eigene Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann.

  3. 3.

    Im Sinne des mit der gesetzlichen Stundungsvorschrift verfolgten Zwecks sind an die Wirtschaftlichkeit gerade kleiner oder im Nebenerwerb betriebener landwirtschaftlicher Betriebe nicht die strengen Maßstäbe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich übertragbar. Vielmehr reicht es im Rahmen des § 135 Abs. 4 BauGB aus, wenn der Betrieb rentabel ist, also etwa bei Nebenerwerbslandwirten über die Eigenbedarfsdeckung hinaus noch einen beachtlichen Betrag erbringt und dem Inhaber somit auf Dauer eine spürbare zusätzliche Einkommensquelle sichert.

  4. 4.

    Die Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebs entfällt nicht schon durch einzelne Betriebsjahre mit steuerlichen Verlusten, solange dadurch nicht die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und seine dauerhafte Existenzfähigkeit in Zweifel zu ziehen sind.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 28. September 2010 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. August 2007 verpflichtet, den Klägern den ihnen gegenüber festgesetzten Erschließungsbeitrag in Höhe von 54.944,80 Euro gemäß § 135 Abs. 4 BauGB zinslos zu stunden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren im Berufungsverfahren die Stundung eines ihnen gegenüber bestandskräftig festgesetzten Erschließungsbeitrags in Höhe von 54.944,80 Euro für das vormals in ihrem Eigentum stehende Grundstück im Gemeindegebiet der Beklagten, auf dem ihr Sohn eine "Palomino-Farm" mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung betreibt.

Die Kläger waren ursprünglich Eigentümer des 35.800 m2 großen, an die E. -Straße angrenzenden Grundstücks (Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung F.), welches teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... "Fuchsberg -Straße" liegt. Für einen 6.975 m2 großen Teil des Grundstücks enthält der Bebauungsplan die Festsetzung als Dorfgebiet. In diesem Bereich befinden sich das vormalige Wohnhaus der Kläger - die inzwischen nicht mehr auf dem Grundstück leben - sowie eine Reithalle nebst Stallungen. Auf dem Grundstück haben seit 1986 zunächst die Kläger und seit 2002 ihr Sohn ein Quarter-Horse-Gestüt mit Westernreitanlage betrieben, wo Quarter- und Paint-Horses gezüchtet und trainiert werden. Der Sohn der Kläger, auf den die Kläger den Betrieb und das Grundstück zum 1. Juli 2008 übertragen haben, betreibt die auf dem Grundstück befindliche "Palomino-Farm" und ist auch als Reitlehrer tätig. Zu dem Betrieb gehören Weideflächen von ca. 14,25 ha. Der Zuchtbetrieb umfasst derzeit 29 eigene Pferde, 20 Pferde sind als Pensionspferde eingestellt. Insgesamt stehen auf der "Palomino-Farm" 50 Boxen für alle Pferde zur Verfügung. Ein zunächst noch auf dem Grundstück befindlicher (auf den Kläger zu 2. angemeldeter) Betrieb für die Erstellung und Montage von Sicht- und Sonnenschutzsystemen sowie ein Sattel-shop wurden zwischenzeitlich aufgegeben.

Die Kläger wurden mit Erschließungsbeitragsbescheiden vom 16. Oktober 2006 und vom 23. Juli 2007 für die erstmalige Herstellung der "E. Straße Los III - Fahrbahn" für ihr Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 54.944,80 Euro herangezogen, nachdem sie zuvor bereits zu einer Vorausleistung veranlagt worden waren (Vorausleistungsbescheide der Beklagten auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der "E. -Straße - Los III" vom 1. Juli 2005).

Bereits nach dem Erlass der Vorausleistungsbescheide vom 1. Juli 2005 hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2005 bei der Beklagten die zinslose Stundung des Beitrags gemäß § 135 Abs. 4 BauGB beantragt. Nachdem die Beklagte die endgültigen Erschließungsbeitragsbescheide erlassen hatte, beantragten die Kläger unter dem 14. November 2006 erneut die zinslose Stundung gemäß § 135 Abs. 4 BauGB, hilfsweise auch eine Stundung wegen ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei dem beitragspflichtigen Grundstück wegen des darauf befindlichen Pferdezuchtbetriebes um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handele, das zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes erforderlich sei. Nachdem die Beklagte die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks in Zweifel gezogen hatte, weil darauf auch ein Verkaufsshop betrieben werde, Reitunterricht erteilt werde, Pensionspferdehaltung erfolge und ein Betrieb für die Erstellung und Montage von Sicht- und Sonnenschutzsystemen betrieben werde, legten die Kläger verschiedene Unterlagen vor, welche die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pferdezuchtbetrieb belegen sollten, u. a. eine Aufstellung des Zuchtbestandes, Versicherungsbescheinigungen für den landwirtschaftlichen Betrieb, eine Beitragsrechnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Bescheinigung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sowie drei Jahresabschlüsse aus den Jahren 2003 bis 2006. In einer nachgereichten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 11. Dezember 2006 führte diese aus, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb im Sinne von § 201 BauGB handele, der in 3 Bereiche gegliedert sei: Zucht und Aufzucht (incl. Hengsthaltung) mit anschließender Ausbildung und Vermarktung selbstgezüchteter "Quarterhorses", Pensionspferdehaltung mit "Westernreiten" und Sattelshop. Sämtliche landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte zur Grundfutterwerbung (Heu und Stroh) seien vorhanden. Die gewerblich einzustufenden Betätigungsfelder (Sattelshop, Sonnenschutzanlagen) spielten sowohl vom Produktionsumfang als auch vom Einkommenspotential her eine untergeordnete Rolle.

Mit Bescheid vom 16. August 2007 lehnte die Beklagte die zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB ab, weil es sich bei dem Grundstück der Kläger nicht um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handele. Dieses werde überwiegend gewerblich genutzt, weil das Anbieten von Pensionstierhaltung, die Reiter- bzw. Fremdpferdeausbildung, Reitmöglichkeiten in der Halle und auf dem Außenplatz, das Anbieten von Markenprodukten im Sattelshop und der Geschäftszweig "Sicht- und Sonnenschutzsysteme Köhn" in nicht unerheblichem Maße für eine außerlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzung sprächen.

Nach vorheriger Ablehnung eines von den Klägern gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung und einer mit der Beklagten getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung über die Zahlung monatlicher Raten von 150,-- Euro haben die Kläger am 17. September 2007 beim Verwaltungsgericht zum ursprünglichen Aktenzeichen 4 A 1227/07 Klage erhoben, mit der sie die zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags gemäß § 135 Abs. 4 BauGB bzw. - hilfsweise - nach § 222 der Abgabenordnung geltend gemacht haben.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen den im Bescheid vom 23. Juli 2007 festgesetzten Erschließungsbeitrag nach § 135 Ab. 4 BauGB zins- und tilgungsfrei zu stunden und den Ablehnungsbescheid vom 16. August 2007 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen den im Bescheid vom 23. Juli 2007 festgesetzten Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zu stunden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. September 2010 die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 135 Abs. 4 Satz 4 Satz 1 und 2 BauGB nicht vorlägen. Bei dem beitragspflichtigen Grundstück handele es sich nicht um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit eines (an den Sohn der Klägerin übergebenen) landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden müsse. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des ehemaligen Betriebs der Kläger als Landwirtschaft im Sinne der Wiesen- und Weidewirtschaft lägen schon deshalb nicht vor, weil sie ihre Tierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage betrieben. Bei einem Bedarf von 0,5 ha Grünfläche pro Pferd könnten ca. 28 ausgewachsene Pferde durch die landwirtschaftlichen Flächen von ca. 14,25 ha versorgt werden. Die Kläger hielten auf dem Gelände hingegen mehr als 28 ausgewachsene Pferde. Aber selbst wenn ausreichendes Futterland zur Verfügung stünde, lägen die Voraussetzungen des § 135 Abs. 4 BauGB nicht vor, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Betrieb nicht um einen wirtschaftlich rentablen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Nach den Jahresabschlüssen der Jahre 2003 bis 2006 hätten die Kläger den Betrieb als Verlustgeschäft betrieben.

Auf den fristgerechten Antrag der Kläger vom 1. Dezember 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2012 - 9 LA 240/10 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine überwiegend eigene Futtergrundlage im Sinne von § 201 BauGB unzweifelhaft gewährleistet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden aber auch im Hinblick auf die Ausführung des Verwaltungsgerichts zu dem wirtschaftlich nicht rentablen landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Kläger machen im Berufungsverfahren weiterhin geltend, die Beklagte sei gemäß § 135 Abs. 4 BauGB zur zinslosen Stundung des Erschließungsbeitrags in Höhe von 54.944,80 Euro verpflichtet, da das herangezogene Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde und auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Stundungsanspruchs erfüllt seien. Die auf dem Grundstück betriebene "Palomino-Farm" mit Tierzucht und Pensionspferdehaltung gehöre zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Sinne des § 201 BauGB. Mit einer Größe von 15,24 ha arrondierter Hof- und Wiesenfläche und einem Bestand von 6 bis 8 Zuchtstuten, 4 Zuchthengsten und 10 bis 15, fast gänzlich aus eigener Zucht stammenden und zum Verkauf stehenden Pferden sowie mehr oder minder ständig bis zu 25 Pensionspferden handele es sich um einen Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb, der einen wirtschaftlich beträchtlichen Teil des Einkommens des Sohns der Kläger darstelle und in Form einer Betriebsrente einen Teil der Alterssicherung der Kläger erwirtschafte. Der landwirtschaftliche Betrieb, der seine Ursprünge in den 1980iger Jahren habe, sei auf Dauer angelegt und werde vom Sohn der Kläger als Existenzgrundlage neben seiner Reitlehrertätigkeit betrieben. Vorherige andere, daneben nicht wirtschaftlich relevante Betätigungen auf dem Grundstück (Jalousie- und Sonnenschutzverkauf, Sattelshop) seien längst eingestellt. Mit dem Betriebsübergang im Jahr 2008 sei ein Umbruch einhergegangen: Die Organisation der Palomino-Farm sei gestrafft worden, die züchterischen Ziele seien enger gefasst und die Gewinnorientierung verstärkt worden. Der Sohn der Kläger habe in Modernisierung, Optik und Öffentlichkeitsarbeit des Betriebes investiert. Aus diesem Grund sei im Betriebsjahr vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 ein steuerlicher Verlust in Höhe von 10.043,64 Euro ausgewiesen, inzwischen würden jedoch mit steigender Tendenz steuerrechtliche Gewinne erzielt. Die Einnahme-/Überschussrechnung für das Betriebsjahr 2011/2012 per 30. Juni 2012 weise ebenso einen Gewinn aus (9.908,22 Euro) wie die aktuelle Gewinnermittlung für das Betriebsjahr 2012/2013 (9.882,63 Euro). Im Übrigen verfüge der Betrieb selbst über die nötige Fläche für das zur Tierhaltung erforderliche Futter im Sinne von § 201 BauGB und nutze auch noch die Grünlandflächen des Nachbarbetriebs (44,87 ha), die im Jahr 2015 erworben werden sollten. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne aus dem Umstand, dass betriebswirtschaftlich in einzelnen Jahren defizitäre Ergebnisse erzielt wurden, nicht darauf geschlossen werden, es handele sich um einen unrentablen Betrieb. Soweit es die ausgewiesenen Einnahmen aus dem auf dem Betriebsgelände stehenden, ursprünglich von den Klägern bewohnten Wohnhauses betrifft, beruhten diese darauf, dass es von einer Mieterin bewohnt werde, die im Nebenerwerb auf der Palomino-Farm beschäftigt sei und dort bei der Abwesenheit des Sohnes der Kläger die Aufsicht führe. Es handele sich also um eine Betriebswohnung, deren Erträge und Kosten in der Betriebsrechnung zu berücksichtigen seien.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Klage stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält unabhängig davon, ob die Kläger den Nachweis für ausreichend vorgehaltene Weideflächen erbracht hätten, daran fest, dass es den Klägern auch im Berufungsverfahren nicht gelungen sei, den Nachweis eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebes zu führen. Der Betrieb habe lediglich im Jahre 2004 einen geringen Überschuss in Höhe von 6.000,- Euro erzielt, jedoch sowohl in den Vorjahren als auch in der Folgezeit defizitär gewirtschaftet. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Einnahme-/Überschussrechnungen für die Jahre 2008/2009 bis 2012/2013 seien für den erforderlichen Nachweis nicht geeignet. Die ausgewiesenen Gewinne ab dem Betriebsjahr 2009/2010 enthielten Einnahmepositionen, die nichts mit der landwirtschaftlichen Nutzung zu tun hätten. So seien Einnahmen aus dem Pferdeverkauf und dem Pferdetraining eingestellt worden, weil der Sohn der Kläger neben dem landwirtschaftlichen Betrieb auch einen Pferdehandel betreibe. Dieser habe nichts mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks zu tun. Das Pferdetraining diene als Verkaufsvoraussetzung und sei deshalb ebenfalls von den betriebsbedingten Einnahmen abzusetzen. Zöge man diese Einnahmepositionen von dem ausgewiesenen Gewinn ab, so ergebe sich ein Verlust des landwirtschaftlichen Betriebes für die angegebenen Betriebsjahre. Auch die Mieteinnahmen für das Wohnhaus dürften nicht berücksichtigt werden, weil ihnen ein Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung fehle. Der landwirtschaftliche Betrieb existiere nicht wegen der Tierzucht, sondern wegen der Pensionstierhaltung. Außerdem betreibe der Sohn der Kläger ein eigenständiges Gewerbe als Reitlehrer, so dass die darauf bezogenen Einnahmen ebenfalls auszusondern seien. Die Veräußerungsbemühungen über den Internetauftritt zeigten den Betrieb eines überregionalen Pferdehandels. Von einer Wirtschaftlichkeit des Betriebes könne ohne die Mieteinnahmen in den Jahren 2008 bis 2013 keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Die Kläger haben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die zinslose Stundung des ihnen gegenüber bestandskräftig festgesetzten Erschließungsbeitrags in Höhe von 54.944,80 Euro gemäß § 135 Abs. 4 BauGB. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 16. August 2007 ist rechtswidrig und die Beklagte ist daher gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Aufhebung dieses Bescheides zu der begehrten Stundung zu verpflichten.

Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Stundungsanspruch aus § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegeben. Danach ist der Erschließungsbeitrag u.a. für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss, was gemäß § 134 Abs. 4 Satz 2 BauGB auch im Falle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige gilt.

Das erschließungsbeitragspflichtige, ehemals im Eigentum der Kläger stehende und nach der Betriebsübergabe auf den Sohn der Kläger übertragene Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt. Maßgeblich für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (wobei unter dem Grundstück in diesem Sinne nur die beitragspflichtige Grundstücksteilfläche zu verstehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 34.94 - BVerwGE 101, 382) im Sinne des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist die Begriffsdefinition in § 201 BauGB, wonach insbesondere die Tierhaltung zur Landwirtschaft im Sinne des BauGB gehört, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden kann. Sowohl die auf dem Grundstück betriebene Pferdezucht als auch die Pensionspferdehaltung gehören zu den landwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 201 BauGB (vgl. nur Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 201 Rn. 18 m. w. Nw.; NdsOVG, Urteil vom 20.05.1992 - 1 L 111/91 - OVGE MüLü 42, 478; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522). Die Zugehörigkeit zur Landwirtschaft geht auch nicht verloren, wenn zu der Aufzucht zusätzlich eine reiterliche Ausbildung tritt, um die vom Markt erwartete Verkaufsreife der Pferde zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916). Zu einer gemischten Nutzung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB nach seinem Wortlaut für die Pflicht zur zinslosen Stundung einer Erschließungsbeitragsforderung darauf abstellt, dass das entsprechende Grundstück (tatsächlich) landwirtschaftlich genutzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang dies geschieht. Sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, also das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück zu einem rentablen landwirtschaftlichen Betrieb gehört und es zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit dieses Betriebs weiterhin wie bisher genutzt werden muss, verzichtet § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB darauf, die Stundungspflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Grundstück ganz oder jedenfalls überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, und er verzichtet folgerichtig ferner darauf, die Stundungspflicht auf den Teil einer entstandenen Erschließungsbeitragsforderung zu beschränken, der auf eine tatsächlich ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Teilfläche entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 34.94 - a. a. O.).

Die Futtererzeugung findet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegend auf den zum Betrieb gehörenden Weideflächen statt. Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 27. Juli 2012 - 9 LA 240/10 - ausgeführt:

"Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts können die Voraussetzungen für die Anerkennung des ehemaligen Betriebes der Kläger als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung gemäß § 201 BauGB nicht schon deshalb verneint werden, weil die auf dem Grundstück betriebene "Palomino Farm", auf der unstreitig Quarter Horses gezüchtet, ausgebildet und trainiert werden, Reitunterricht erteilt wird und eine Pensionspferdehaltung erfolgt, ohne ausreichende Futtergrundlage auf eigenem Weideland betrieben werde. Die zum Betrieb gehörenden Weideflächen von ca. 14,25 ha seien für die Anzahl der gehaltenen Pferde zu klein. Bei einem Bedarf von 0,5 ha Grünfläche pro Pferd könnten nur ca. 28 ausgewachsene Pferde durch die Weideflächen versorgt werden, die Kläger unterhielten demgegenüber im Zuchtbetrieb durchschnittlich 20 Pferde, zu denen noch 20 - 25 Pensionspferde hinzukämen. Diese Begründung geht daran vorbei, dass § 201 BauGB für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Baugesetzbuchs nicht darauf abstellt, dass die Futtergrundlage für die betriebene Tierhaltung ausschließlich auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden muss, sondern dass die eigene Futtergrundlage lediglich "überwiegen" muss. Unabhängig davon, dass die Kläger im Zulassungsverfahren zu Recht eingewandt haben, dass die - vom Verwaltungsgericht nicht näher begründete - pauschale Annahme einer Futtergrundlage für die Pferdehaltung von 0,5 ha pro Pferd und Jahr nicht zwingend ist, sondern unter Umständen für die hier zu beurteilende Pferdehaltung von Quarter Horses auch ein geringerer Ansatz von lediglich 0,35 ha pro Pferd angemessen sein mag (von nur 0,35 ha pro Pferd ausgehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1986 - 6 A 8/83 - BauR 87, 289; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522 = BauR 2005, 1294; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - zitiert nach Juris; VG Münster, Urteil vom 18.08.2008 - 10 K 2175/07 - zitiert nach Juris), wäre im Hinblick auf die zum Betrieb gehörenden Weideflächen in einer Größe von ca. 14,25 ha bei durchschnittlich 45 gehaltenen Pferden selbst bei einem pauschalen Ansatz von 0,5 ha pro Pferd und Jahr eine überwiegend eigene Futtergrundlage gegeben. Ein Betrieb erfüllt die Voraussetzungen für eine überwiegend eigene Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - a. a. O.; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 07.08.1991 - 3 S 1075/90 - BauR 1992, 208; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 17 zu § 201). Für 45 Pferde wäre unter Zugrundelegung einer Futtergrundlage von 0,5 ha pro Pferd eine Weidefläche von 22,5 ha erforderlich. Da zum Betrieb der "Palomino Farm" Weideland im Umfang von 14,25 ha gehört, mithin mehr als die erforderliche Mindestfläche von 11,25 ha, ist eine überwiegend eigene Futtergrundlage unzweifelhaft gewährleistet."

An dieser Auffassung hält der Senat im Berufungsverfahren fest. Aus dem Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren ergeben sich keine entgegenstehenden Erwägungen. Auch ohne den vom Sohn der Kläger beabsichtigten Ankauf weiterer Grünlandflächen des Nachbarbetriebs kann der Betrieb schon derzeit mit 14,25 ha Weideflächen eine überwiegend eigene Futtergrundlage für die etwa 50 Pferde gewährleisten, die in den vorhandenen Pferdeboxen als Zucht- oder Pensionspferde eingestellt werden können (Mindestfläche bei 50 Pferden und 0,5 ha pro Pferd: mehr als 12,5 ha).

Das bestandskräftig zu einem Erschließungsbeitrag herangezogene Grundstück ist entgegen der Auffassung der Beklagten nach den von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen auch zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich.

Insofern ist zunächst klarzustellen, dass die Anforderungen an einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs für die begehrte Stundung nicht überspannt werden dürfen, um den Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll durch die Regelung in § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB vermieden werden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Erschließungsbeitragspflicht unterliegenden Grundstück aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass die Erschließungsbeitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt. Für die Verfolgung dieses Gesetzeszwecks ist es ohne Belang, ob das jeweils der Erschließungsbeitragspflicht unterliegende, für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gebrauchte Grundstück in vollem Umfang oder nur zu einem Teil ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird. Sofern das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück jedenfalls auch landwirtschaftlich genutzt wird und die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs von der Aufrechterhaltung dieser landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Grundstück abhängt, ist die zinslose Stundung des gesamten Erschließungsbeitrags unabhängig davon vom Gesetzeszweck gedeckt, dass auf einer Teilfläche des Grundstücks keine oder jedenfalls keine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Den dadurch auftretenden Interessenkonflikt, dass die Schonung landwirtschaftlicher Betriebe grundsätzlich sowohl dem Interesse der Gemeinden entgegensteht, den ihnen entstandenen Erschließungsaufwand alsbald durch die Einziehung von Erschließungsbeiträgen zu decken, als auch der bodenpolitischen Funktion der Beitragspflicht, auf eine Bebauung baureifer Grundstücke hinzuwirken, hat der Gesetzgeber prinzipiell zugunsten der Schonung landwirtschaftlicher Betriebe gelöst (vgl. BVerwG, Urteil 23.08.1996 - 8 C 34.94 - a. a. O.).

Im Sinne dieses mit der gesetzlichen Stundungsvorschrift verfolgten Zwecks sind an die Wirtschaftlichkeit gerade kleiner oder - wie hier - im Nebenerwerb betriebener landwirtschaftlicher Betriebe auch nicht die strengen Maßstäbe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übertragbar. Während für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich dem Indiz der Gewinnerzielung gerade bei kleineren Betrieben eine umso stärkere Bedeutung zukommt (vgl. zu den strengeren Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 - a. a. O.), reicht es im Rahmen des § 135 Abs. 4 BauGB aus, wenn der Betrieb rentabel ist, also etwa bei Nebenerwerbslandwirten über die Eigenbedarfsdeckung hinaus noch einen beachtlichen Betrag erbringt und dem Inhaber somit auf Dauer eine spürbare zusätzliche Einkommensquelle sichert (vgl. Rottenwallner, KStZ 2013, 67 ff. [71] m. w. Nw.). Der Senat teilt insofern die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Rechtsprechung von der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs selbst dann ausgeht, wenn dieser nur einen verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Gewinn erzielt (z. B. nur ca. 2000,-- bis 4.000 DM pro Jahr: BayVGH, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 6 ZB 03.2947 - ZKF 2007, 214 und vom 19.04.2005 - 6 ZB 02.3222 - zitiert nach Juris).

Danach bestehen ausweislich der im Berufungsverfahren von den Klägern vorgelegten steuerlichen Gewinnermittlungen der letzten Jahre für die "Palomino-Farm" keine Zweifel an einer derzeit ausreichenden Rentabilität und Existenzfähigkeit des Betriebes, den der Sohn der Kläger (neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Reitlehrer) im Nebenerwerb betreibt. Während der Jahresabschluss für das Betriebsjahr vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 noch einen steuerlichen Verlust gemäß § 4 Abs. 3 EStG von 10.043,64 Euro ausgewiesen hat, verzeichnen die steuerlichen Gewinnermittlungen für die Folgejahre durchgängig Gewinne im Umfang von etwa 10.000 Euro pro Jahr (Betriebsjahr 2009/2010: Gewinn von 9.156,76 Euro; Betriebsjahr 2010/2011: Gewinn von 12.415,89 Euro; Betriebsjahr 2011/2012: Gewinn von 9.908,22 Euro; Betriebsjahr 2012/2013: Gewinn von 9.882,63 Euro). Ein Gewinn in dieser Höhe ist für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit des (Nebenerwerbs-)Betriebs im Sinne des § 134 Abs. 4 Satz 1 BauGB völlig ausreichend. Dabei kann offen bleiben, ob die ab dem Betriebsjahr 2010/2011 erzielten und in die Gewinnermittlung eingeflossenen Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung im früheren Wohnhaus der Kläger an eine Betriebsangehörige einen ausreichenden Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen oder nicht doch - wie von der Beklagten vorgetragen - als bloße private, nicht betrieblich bedingte Wohnungsvermietung anzusehen sind. Denn selbst ein Abzug der jährlichen Mieteinnahmen für das Wohnhaus (z. B. 5.400,-- Euro für das Betriebsjahr 2010/2011 bzw. 4.950,00 Euro für das Betriebsjahr 2011/2012 bzw. 5.400 Euro im Betriebsjahr 2012/2013 von dem jeweils ausgewiesenen Betriebsgewinn in Höhe von 12.415,89 Euro bzw. 9.908,22 Euro bzw. 9.882,63 Euro) änderte im Ergebnis nichts daran, dass der landwirtschaftliche Betrieb "Palomino-Farm" mit rund 4.000,-- Euro und mehr Jahresgewinn noch immer ausreichend rentabel gewirtschaftet hat.

Die sonstigen Einwände der Beklagten gegen die Wirtschaftlichkeit des Betriebes vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Insbesondere ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wieso die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Einnahmen aus dem Pferdeverkauf bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs außer Betracht bleiben sollten. Schließlich gehört der Verkauf der gezüchteten Pferde zum Wesen eines Pferdezuchtbetriebes und macht aus diesem keinen bloßen (gewerblichen) Pferdehandel. Dafür, dass die vermittelten Verkäufe von Pensionspferden, die nicht im Eigentum des Sohnes der Kläger stehen, als Verkaufserlös in die Gewinnermittlung eingeflossen sind, hat der Senat im Berufungsverfahren keinerlei erkennbare Anhaltspunkte. Die Einnahmen aus dem Training der gezüchteten bzw. gehaltenen Pferde sind - anders als etwa der Reitunterricht für die Besitzer/Reiter der Pferde - typischerweise der betriebenen Pferdezucht und Pensionspferdehaltung zuzurechnen und gehören somit zweifelsfrei zu den betrieblichen Einnahmen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebs im Übrigen nicht schon durch einzelne Betriebsjahre mit steuerlichen Verlusten entfiele, solange dadurch nicht die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und seine dauerhafte Existenzfähigkeit in Zweifel gezogen werden müssten (zu letzterem im Zusammenhang mit den - strengeren - Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155). Einzelne Verlustjahre gehören vielmehr zu den üblichen Unwägbarkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Das beitragspflichtige Grundstück der Kläger ist auch im Sinne des § 134 Abs. 4 Satz 1 BauGB zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs notwendig, weil sich alle für den Pferdezucht- und -pensionsbetrieb der "Palomino-Farm" unverzichtbaren Gebäude (Reithalle, Stallungen, Wirtschaftsgebäude) auf der beitragspflichtigen Teilfläche des Gesamtgrundstücks befinden und die Erhaltung des Pferdezuchtbetriebs ohne diesen Grundstücksteil nicht denkbar ist.

Die Verpflichtung der Beklagten zur zinslosen Stundung des gegenüber den Klägern bestandskräftig festgesetzten Erschließungsbeitrags in Höhe von 54.944,80 Euro ist kraft Gesetzes zwingend, sodass der Beklagten für die Gewährung der Stundung kein Ermessensspielraum verbleibt (hierzu ebenfalls Rottenwallner, KStZ 2013, 67 ff. [73]). Sollte die Existenzfähigkeit des Pferdezucht- und Pensionstierhaltungsbetriebes zukünftig dauerhaft entfallen oder der Betrieb aufgegeben werden, entfiele damit auch die Stundungspflicht der Beklagten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2006, a. a. O.).

Wegen des Erfolgs der Klage mit dem Hauptantrag ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.