Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.10.2017, Az.: 2 ME 1265/17
Darstellen der Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schüler zu bestimmten Klassen als schulorganisatorische Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter; Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Schulorganisationsakten (hier: Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.10.2017
- Aktenzeichen
- 2 ME 1265/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 49529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2017:1030.2ME1265.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.06.2017 - AZ: 6 B 5376/17
Rechtsgrundlagen
- § 59a Abs. 1 S. 2 NSchG
- § 61 Abs. 1 NSchG
- § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Art. 7 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DÖV 2018, 81-82
- NVwZ-RR 2018, 233-236
- NdsVBl 2018, 12
- NdsVBl 2018, 92-95
- SchuR 2018, 106-108
- SchuR 2019, 55-57
- SchuR 2019, 123
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Klassen stellen interne schulorganisatorische Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter dar, die jedenfalls dann keine Außenwirkung entfalten, wenn die Zugehörigkeit zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht.
- 2.
Die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten - hier: Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs -, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, ist dahingehend eingeschränkt, dass nur zu prüfen ist, ob die einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eingehalten worden sind, die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten und allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 9.9.2013 - 2 ME 274/13 -, NdsVBl. 2014, 108, juris).
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben eine Schülerin mit deutscher Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund, wendet sich gegen ihre Zuweisung zu einer bestimmten Klasse der zweiten Jahrgangsstufe einer Grundschule des Schuljahres 2017/2018 und begehrt die Zuweisung zu einer Parallelklasse.
Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse 1 b der Antragsgegnerin. In diesem Schuljahr führte die Antragsgegnerin den ersten Schuljahrgang zweizügig mit jeweils 26 Kindern. Aufgrund gestiegener Schülerzahlen beschloss die Antragsgegnerin für das Schuljahr 2017/2018 im zweiten Schuljahrgang die Einrichtung von insgesamt drei Klassen. Die Antragstellerin wurde der Klasse 2 c zugeteilt. Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin, sie der Klasse 2 b zuzuteilen, abgelehnt hatte, hat diese die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Das Verwaltungsgericht hat den - in der Beschwerdeinstanz ausdrücklich aufrechterhaltenen - Hauptantrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass ihr Widerspruch vom 9. Juni 2017 gegen die undatierte Entscheidung der Antragsgegnerin über ihre Zuweisung in die Klasse 2 c ab dem Schuljahr 2017/2018 aufschiebende Wirkung habe, unter Hinweis unter anderem auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu Recht deshalb als unzulässig angesehen, weil es sich bei den Entscheidungen der Schule über die Einrichtung von Klassen und die Zuteilung zu bestimmten Klassen um rein interne schulorganisatorische Maßnahmen handelt, die jedenfalls dann keine Außenwirkung entfalten, wenn die Zugehörigkeit zur Schule und zum Schuljahrgang - wie hier - nicht in Frage steht.
Der Hinweis der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auf "§ 61 Abs. 3 Nr. 3" (richtig: § 61 Abs. 3 Nr. 2: Überweisung in eine Parallelklasse) NSchG rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Anders als die Einteilung in einen Klassenverband aufgrund eines Jahrgangswechsels und die in § 61 Abs. 1 NSchG genannten Erziehungsmittel greifen die in § 61 Abs. 3 NSchG enumerativ aufgezählten Ordnungsmaßnahmen intensiv in die persönliche Freiheit einer Schülerin oder eines Schülers ein mit der Folge, dass in letzterem Fall die Regelungswirkung mit Außenwirkung im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG unzweifelhaft zu bejahen ist, während dies in den ersteren Fällen grundsätzlich nicht der Fall ist (vgl. dazu Littmann, in: Brockmann/ Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: 8/2017, § 61, Anm. 2.1 und 2.2). Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus dem Umstand, dass aus den bisher bestehenden zwei Klassen des ersten Schuljahrgangs aufgrund der gestiegenen Schülerzahlen zum zweiten Schuljahrgang drei Klassen gebildet und sie neben anderen Schülerinnen und Schülern der Klasse 2 c zugeteilt worden ist. Diese Zuteilung beruht allein auf schulorganisatorischen Erwägungen und stellt gerade keine Disziplinierungsmaßnahme aufgrund eines nach § 61 Abs. 2 NSchG zu ahndenden Fehlverhaltens der Antragstellerin dar.
2. Auch der hilfsweise gestellte (Beschwerde-)Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig "in der Klasse 1 B ... bzw. in der Klasse 2 b ab dem Schuljahr 2017/2018" zu belassen, ist vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Der Senat versteht diesen Beschwerdeantrag der Antragstellerin dahin, dass sie im laufenden Schuljahr vorläufig der Klasse 2 b zugeteilt werden will, und nicht die erste Jahrgangsstufe in der Klasse 1 b wiederholen möchte.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass für einen derartigen Anspruch eine einfachgesetzliche Grundlage nicht gegeben ist. Das in § 59 a Abs. 1 Satz 2 NSchG vorgesehene Losverfahren ist ausschließlich auf die Konstellation zugeschnitten, dass die Aufnahmekapazität in Ganztagsschulen und Gesamtschulen die Zahl der Anmeldungen an diesen Schulen unterschreitet. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Aber auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler der zweiten Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin mittels Losverfahren auf die drei Klassen zu verteilen, scheidet aus. Das Verwaltungsgericht hat mangels vergleichbarer Interessenlage zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier nicht um die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule geht und sich das Unterrichtsangebot der drei Parallelklassen nicht unterscheidet. Einwände hiergegen hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht vorgebracht.
Die von der Antragstellerin in den Vordergrund ihres Beschwerdevorbringens gerückten Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der von ihr geltend gemachte Anspruch folge des Weiteren nicht aus ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sowie dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht (zudem jeweils in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung - NV -), greifen nicht durch.
Unabhängig von der Frage, ob die genannten Grundrechte ein unmittelbares subjektives Leistungsrecht des Einzelnen begründen, ist diesen Grundrechten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag gleichgeordnet. Aus diesem verfassungsrechtlichen Auftrag leitet sich das Organisationsrecht der Schulen ab. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Jahrgangsklassen. Dies hat zur Folge, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule haben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine schulorganisatorische Maßnahme verfassungsrechtlich erst dann bedenklich ist, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde, wenn sich also das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten, die auf einer planerischen Abwägung und pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen - wie hier der Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs - ist mithin eingeschränkt. Von Gerichts wegen ist lediglich zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eingehalten worden sind, die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten und allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2013 - 2 ME 274/13 -, NdsVBl. 2014, 108, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Einwände gegen diesen abstrakten Maßstab hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hält die Subsumtion dieser Grundsätze in ihrem Fall einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Einrichtung von drei Klassen in zweiten Schuljahrgang des laufenden Schuljahres (dazu a) und die Zuteilung der Antragstellerin zu der Klasse 2 c (dazu b) gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
a) Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, die Voraussetzungen für die Einrichtung von drei Klassen in der zweiten Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin hätten nicht vorgelegen, greift nicht durch.
Die Antragsgegnerin hat in glaubhafter Weise zutreffend darauf hingewiesen, dass der zuständige schulfachliche Dezernent der Niedersächsischen Landeschulbehörde die Zustimmung zur Klassenteilung in Einklang mit den Vorgaben des Erlasses "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen" vom 7. Juli 2011 (SVBl. 2011, S. 268 in der Fassung v. 18.6.2015, SVBl. 2015, S. 300) mündlich erteilt hat. Hiergegen ist von Gerichts wegen nichts zu erinnern. Daher kann und muss weder ein schriftlich fixierter Verwaltungsvorgang vorgelegt werden, noch bedarf es einer schriftlichen dienstlichen Erklärung dieses Dezernenten.
Der Senat folgt des Weiteren der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidungen über die Klassenteilung und -zuweisung den Eltern und den Schülerinnen und Schülern der bisher bestehenden beiden Klassen im Vorwege hinreichend transparent vermittelt worden sind. Hierfür sprechen insbesondere sowohl die Informationen an den Elternabenden vom 23. Mai 2017 als auch die sich hieran anschließenden Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2017 und "12.6.15" (richtig: 12.6.2017) und die Einzelgespräche der Klassenlehrerin mit einigen Eltern - unter anderem auch mit den Eltern der Antragstellerin. Insbesondere bei dem Gespräch mit den Eltern der Antragstellerin hat die Schulleiterin der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Stellungnahmen vom 20. Juni und 8. August 2017 die Kriterien der Klassenzuteilung im Einzelnen erläutert. Dass diese und die Eltern anderer Schülerinnen und Schüler der jetzigen Klasse 2 c mit diesen Entscheidungen nicht einverstanden sind, begründet keinen beachtlichen Rechtsfehler.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin lagen zum maßgeblichen Stichtag des 3. August 2017 als erstem Schultag des laufenden Schuljahres (vgl. Nr. 3.3 des Erlasses) die Voraussetzungen für die Einrichtung von drei Klassen vor. Zu diesem Stichtag waren insgesamt mehr als 52 Kinder zu berücksichtigen, sodass die in Nr. 3.1 für die Bildung von Klassen in Grundschulen vorgegebenen Schülerhöchstzahl von 26 pro Klasse überschritten war. Dass in den drei Klassen des zweiten Schuljahrgangs ausweislich der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. August 2017 vorgelegten Auflistungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (29.8.2017) insgesamt lediglich 52 Schülerinnen und Schüler beschult werden (Klasse 2a: 18; 2b: 20; 2c: 14), ist daher unerheblich. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Einrichtung von drei Klassen und mithin die Klassenzuteilung der Schülerinnen und Schüler rückgängig zu machen, besteht demnach nicht.
Entgegen dem Beschwerdeeinwand der Antragstellerin wurde nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin die Schülerin I. (als Neuzugang) zu dem maßgeblichen Stichtag nicht mehr mitgezählt. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass diese Schülerin im laufenden Schuljahr nicht bei der Antragsgegnerin beschult werden wird. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte, noch vor den Sommerferien erstellte Liste, in der diese Schülerin noch als Neuzugang in der Klasse 2 c geführt worden war, war daher überholt. Das auf diese Schülerin bezogene Beschwerdevorbringen der Antragstellerin geht mithin ins Leere.
Der Schüler J. war zum genannten Stichtag hingegen noch mitzuzählen. Seine Eltern kündigten den Umzug der Familie erst am 10. August 2017 an; am 16. August 2017 meldeten sie ihren Sohn bei der Antragsgegnerin ab.
Gleiches gilt für die Schülerin K. L.. Diese Schülerin wohnte zum Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtags im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und war daher mit in die Zählung aufzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevortrag der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich, dass diese Schülerin wegen des Umzugs ihrer Familie seit dem Beginn des laufenden Schuljahres tatsächlich eine andere Grundschule besucht. Zum maßgeblichen Stichtag des 3. August 2017 ist diese Schülerin noch zu Recht in der Liste der Antragsgegnerin geführt worden, da ausweislich der Bescheinigung der Vermieterin der Familie L. vom 8. August 2017 der Einzug in die neue Wohnung erst im September diesen Jahres erfolgte. Auf die mündlich erteilte Auskunft der Eltern dieser Schülerin von Ende Juni 2017, K. werde umzugsbedingt die Schule verlassen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Zum maßgeblichen Stichtag fehlte es sowohl an einer Ummeldebestätigung als auch an einem tatsächlichen Umzug der Familie. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ein, die Niedersächsische Landesschulbehörde messe mit unterschiedlichem Maß, weil sie in einem anderen Verfahren - das dem Beschwerdeverfahren 2 ME 1592/17 zugrunde liege - die Beschulung der dortigen Antragstellerin bei der aus ihrer Sicht zuständigen Schule durchsetzen wolle, während sie dies im Fall der Schülerin K. nicht versucht habe. Unabhängig davon, dass es grundsätzlich einen Anspruch auf Fehlerwiederholung nicht gibt ("Keine Gleichheit im Unrecht"), hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Niedersächsischen Landesschulbehörde mangels bisheriger Kenntnis der Umstände im Fall von K. ein Eingreifen gar nicht möglich gewesen sei.
b) Die Zuteilung der einzelnen Kinder auf die drei Parallelklassen und insbesondere die der Antragstellerin zu der Klasse 2 c ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Das Verwaltungsgericht hat in zutreffender Weise entscheidungserheblich darauf abgestellt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese schulorganisatorische Maßnahme für ihre weitere schulische Entwicklung in offenkundiger Weise nachteilig sei. Der von der Antragstellerin aufgrund der Namen von Mitschülerinnen und -schülern der Klasse 2 c unterstellte Migrationshintergrund lasse weder Rückschlüsse auf die sprachlichen und sozialen Voraussetzungen noch das schulische Leistungsvermögen von Kindern oder deren Arbeits- und Sozialverhalten zu. Die bloße Herkunft oder Abstammung ihrer Mitschülerinnen und -schüler sei daher nicht geeignet, das Vorliegen von Nachteilen für sie zu begründen. Die Antragsgegnerin sei der Einschätzung der Antragstellerin, der neuen Klasse seien fast nur leistungsschwache Kinder und alle Kinder mit großen Sprachschwierigkeiten zugeteilt worden, substantiiert entgegengetreten und habe die Zusammensetzung differenziert nach Leistungs- und Sprachvermögen im Einzelnen dargelegt. Nach den vorgelegten Klassenlisten biete sich ein ausgewogenes Bild der Verteilung der Kinder auf die drei Parallelklassen. Aus der geringfügig kleineren Klassengröße der Klasse 2 c könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Die Beschwerdeeinwände der Antragstellerin hiergegen greifen ebenfalls nicht durch.
Soweit die Antragstellerin erneut die Aussage der Antragsgegnerin, die Aufteilung der Klassen sei nach verschiedenen pädagogischen Gesichtspunkten erfolgt, wobei drei insbesondere in ihrem Leistungsvermögen ausgewogene Klassen entstanden seien, inhaltlich infrage stellt, und der Antragsgegnerin unterstellt, in der Klasse 2 c seien die leistungsschwachen Kinder "gebündelt" worden, hat die Antragsgegnerin bereits in erster Instanz auf die Lernfähigkeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten, Freundschaften, Integration in der neuen und in den bereits bestehenden Klassen sowie die mentale Stärke, den Klassenwechsel zu vertragen, als Entscheidungskriterien hingewiesen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen setzt die Antragstellerin diesen pädagogischen Gesichtspunkten der Antragsgegnerin lediglich ihre Vorstellungen und insbesondere die ihrer Eltern entgegen.
Dass sich in der Klasse 2 c mit zurzeit 14 Schülerinnen und Schüler weniger als in den beiden Parallelklassen 2 a (18) und 2 b (20) befinden, beruht weniger auf der Vermutung der Antragstellerin, in ihrer Klasse seien die aufgrund ihres Migrationshintergrundes und ihrer bisherigen Leistungen schwächeren Kinder mit Sprachschwierigkeiten konzentriert, die einen größeren Integrationsbedarf aufwiesen. Dieser Umstand ist nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 vielmehr der Tatsache geschuldet, dass diese Klasse in einer mobilen Raumeinheit ("Container") untergebracht ist, die deutlich kleiner als ein normaler Klassenraum ist. Hintergrund dieser Entscheidung ist nach Darstellung der Schulleiterin der Antragsgegnerin, dass die Relation der Anzahl der Schülerinnen und Schüler zu dem verfügbaren Raum so vergleichbar sei. Der Klassenraum, seine Gestaltung und die Bewegungs- und Präsentationsmöglichkeiten hätten einen großen Einfluss auf die Lernmotivation und die Lernstrukturierung.
Den Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, bisher sei ihrer Frage nach Kindern mit Integrationsbedarf nicht hinreichend nachgegangen worden, hat die Antragsgegnerin mit dem Hinweis beantwortet, in der Klasse 2 c gebe es im Gegensatz zu der Klasse 2 a keine Kinder mit Unterstützungsbedarf. Insgesamt gebe es im zweiten Schuljahrgang drei Wiederholer. Während ein Mädchen mit sozialpsychischen Problemen der Klasse 2 b zugeteilt worden sei, befänden sich die beiden anderen Kinder in der neu eingerichteten Klasse 2 c. In dieser neuen Klasse könne ihr bisher vorhandenes kognitives Potential besser zum Tragen kommen.
Die Antragstellerin kann auch mit ihrem Einwand, die Einschätzung der Antragsgegnerin, sie sei eine leistungsstarke Schülerin, korrespondiere nicht mit ihren zum Teil negativen und relativierenden Bewertungen im Berichtszeugnis der ersten Jahrgangsstufe und ihres Arbeits- und Sozialverhaltens, nicht durchdringen. In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2017 hat die Antragsgegnerin die Bewertungen im Fach Deutsch dahingehend erläutert, dass diese ein leistungsstarkes Kind sei und aus dem Zeugnis ein Sprachdefizit nicht hervorgehe. Die Antragstellerin erbringe gute Leistungen im Fach Deutsch. Der Hinweis im Textzeugnis, dass ihr "noch sehr häufig viele Fehler" unterliefen, beziehe sich auf die zuvor im Zeugnistext erwähnte Schnelligkeit. Das Arbeitsverhalten der Antragstellerin sei gut, sei aber in der Schule überdurchschnittlich geprägt von Leistungsdruck. Sie wolle möglichst schnell arbeiten, um immer die Erste zu sein. Hieraus entstünden Flüchtigkeitsfehler. Ansonsten arbeite sie selbständig und mit Arbeitsbereitschaft. Aus dieser pädagogischen Sachlage ergebe sich die Bewertung zum Arbeits- und Sozialverhalten. Die Antragstellerin habe das Potential für eine insoweit sehr gute Bewertung. Es wäre für sie aber günstig, aus zu massiven Konkurrenzsituationen herausgehalten zu werden, um dieses Potential abrufen zu können. Dies sei mit der Neufindung in der neuen Klasse ermöglicht worden. Dass die Bewertung im Zeugnis nach dem Beschwerdevorbringen anders als in der Bewertung für die Verteilung auf die Klassen ausfallen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ausweislich der weiteren Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29. August 2017 hat sich der im Berichtszeugnis der ersten Jahrgangsstufe insgesamt als gut eingeschätzte Leistungsstand der Antragstellerin zu Beginn des laufenden Schuljahres bestätigt. Die Antragstellerin entwickle sich konstant und wie erwartet gut. Sie gehöre in ihrer Klasse zu einer der leistungsstärksten Schülerinnen. Das Klima in der Klassengemeinschaft sei zugewandt harmonisch und aufgrund der geringeren Klassengröße könnten sich die Lehrkräfte den einzelnen Schülerinnen und Schülern intensiver widmen. Es herrsche in der Klasse eine grundsätzlich lernfördernde Atmosphäre, Konflikte, die aus dem normalen Rahmen an einer Grundschule herausfielen, träten nicht auf. Der Vorlage der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler aller drei Parallelklassen der zweiten Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin bedarf es bei dieser von der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Sachlage nicht.
Dass die Antragstellerin nunmehr wie bereits im ersten Schuljahrgang mit dem Schüler M. in einer Klasse ist, begründet ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Schilderung der Antragstellerin, sie habe mit diesem Mitschüler nicht nur einmal, sondern "mindestens 7 schwerwiegende Vorfälle während der Schulzeit und innerhalb der Schule im Zeitraum Februar bis Mai 2017" sowie Schubsereien und Beleidigungen "beinahe täglich" erlebt, ist von der Antragsgegnerin nicht bestätigt worden. Diese kann lediglich von einer einmaligen Begebenheit berichten, die sich vor mehreren Monaten außerhalb der Schulzeit zugetragen habe, die zudem hinreichend aufgearbeitet worden sei. Die von der Antragstellerin geschilderten weiteren Vorfälle haben sich zudem im letzten Schuljahr ereignet, während sie und der genannte Schüler nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 im neuen Schuljahr inzwischen zu einem "guten Miteinander" gefunden hätten und sich im Schul- und Lernalltag in keiner Weise negativ beeinflussten.
Inwieweit die nach Darstellung der Antragstellerin unterschiedliche Teilnahmequote an den Elternabenden in den drei Klassen der zweiten Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin und die Gründe dafür, dass das Sommerfest entgegen bisheriger Planungen von jeder Klasse getrennt durchgeführt worden ist, entscheidungserheblich sind, erschließt sich dem Senat nicht. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Vermutung der Antragstellerin, letzteres sei "unter dem Eindruck des Gerichtsverfahrens" geschehen, lediglich Terminprobleme angeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).