Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.10.2017, Az.: 2 LB 1226/17

Bewilligungsreife; hinreichende Erfolgsaussicht; Flüchtlingseigenschaft; Prozesskostenhilfe; Syrien; maßgeblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.10.2017
Aktenzeichen
2 LB 1226/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.05.2017 - AZ: 2 A 4185/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Asylverfahren - hier: Syrien - ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzgleichheit in Tatsachenfragen vorrangig auf die Rechtsprechung des der ersten Instanz jeweils übergeordneten Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.

2. In der Rechtsprechung des Senats sind die Tatsachenfragen, ob die Verhältnisse in Syrien die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG allein wegen der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung im westlichen Ausland, des längeren Auslandsaufenthaltes und der Gefahr des Einzugs zum Militärdienst sowie der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechtfertigen, hinreichend geklärt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am C. D. 1992 geborene Kläger ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens aus Raqqa. Er reiste - wiederum nach seinen Angaben - am 28. September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte der Kläger im Wesentlichen, er habe im Mai 2010 seinen Einberufungsbescheid zur Ableistung des Wehrdienstes erhalten, dem er aber nicht Folge geleistet habe. Da er keinen Krieg gegen die Menschenrechte führen wolle, habe er Syrien im Juli 2015 verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, zum Militärdienst eingezogen zu werden.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Klage des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die er unter Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens begründete, wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12. Mai 2017 als unbegründet ab. Auf den Antrag des Klägers vom 28. Juni 2017 ließ der Senat die Berufung gegen dieses Urteil wegen eines Gehörsverstoßes gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 Nr. 3 VwGO mit Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 LA 1121/17 - zu.

Auf den mit dem Zulassungsantragschriftsatz vom 28. Juni 2017 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gab der Berichterstatter des Senats dem Kläger mit Verfügung vom 7. Juli 2017 auf, seine Bedürftigkeit durch eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst aktuellen Belegen nachzuweisen. Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2017 unter Hinweis auf seinen erstinstanzlich gestellten Prozesskostenhilfeantrag und dessen Anlagen erklärt, er beziehe nunmehr keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr, sondern arbeite als Aushilfe bei E.. Wegen der Höhe seines monatlichen Verdienstes hatte der Kläger auf die vorgelegten Abrechnungsbezüge für März bis Mai 2017 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2017 legte der Kläger die von dem Senat angeforderte vollständige und auf den 15. August 2017 datierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen (Abrechnung der Bezüge für die Monate März bis Juli 2017, Meldebestätigung und Kostenbeteiligungsbescheid der Landeshauptstadt A-Stadt v. 11.5.2017) vor. Mit Schriftsatz vom  5. September 2017 begründete der Kläger seine Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bei der Prüfung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht von Verfassungs wegen nicht überspannt werden darf, um den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitegehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht deutlich zu verfehlen. Diese Prüfung soll daher nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art zwar noch höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung und/oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinn als „schwierig“ erscheint (vgl. hierzu zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u. a. -, juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Abzustellen ist hierbei in - wie hier - Tatsachenfragen vorrangig auf die Rechtsprechung des der ersten Instanz jeweils übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u. a. -, juris, Rdnr. 12 a. E.; Beschl. v. 4.10.2017 - 2 BvR 496/17 -, juris, Rdnr. 15 a. E.).

 Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt zudem, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.10.2017 - 2 BvR 496/17 -, juris, Rdnr. 14 m. w. N.). Bewilligungsreife tritt regelmäßig (erst) nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen (vgl. hierzu §§ 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,  4. Aufl. 2014, § 166, Rdnr. 190 ff. m. w. N.) sowie nach Eingang der Begründung des Rechtsschutzsuchenden und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (Neumann, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 166, Rdnr. 77).

Nach diesen Maßstäben besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hier: frühestens 18. August 2017 - an der Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die streitgegenständlichen Tatsachenfragen, ob die Verhältnisse in Syrien, die durch einen seit Jahren andauernden Bürgerkrieg gekennzeichnet sind, politische Verfolgung und damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG allein wegen der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung im westlichen Ausland, des längeren Auslandsaufenthaltes und der Gefahr des Einzugs zum Militärdienst sowie der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechtfertigen, sind seit dem Urteil des Senats vom 27. Juni 2017 (- 2 LB 91/17 -, juris) hinreichend geklärt. Hiernach droht aus Syrien stammenden Personen bei einer - ohnehin nur hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen weder wegen der genannten Umstände noch wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder wegen ihres Herkunftsortes politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. An dieser Einschätzung hält der Senat seitdem in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.9.2017 - 2 LB 750/17 -, juris und v. 12.10.2017 - 2 LB 1510/17 -). Die Berufungsbegründung des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Dass dem Cousin des Klägers nach seinen Angaben inzwischen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).