Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.10.2017, Az.: 13 PS 291/17

Beamtenbeisitzer; Beamtenverhältnis; Bundesbeamter; Entbindung; Versetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.10.2017
Aktenzeichen
13 PS 291/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Beamtenverhältnis im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG ist das für die Bestellung zum Beamtenbeisitzer nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BDG erforderliche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Bund sowie bei dienstherrenfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2. Das (Bundes-)Beamtenverhältnis endet im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG auch, wenn der Beamtenbeisitzer vom Bund oder von einer dienstherrenfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird.

Tenor:

Die ehrenamtliche Richterin

A.,

wird von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin in der Fachkammer für Disziplinarsachen des Bundes bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg entbunden.

Gründe

Gemäß § 50 Abs. 3 BDG i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der beschließende Senat dazu berufen, die Entscheidung über die Entbindung der Beamtenbeisitzerin zu treffen.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG ist die ehrenamtliche Richterin nach Anhörung von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin zu entbinden, weil ihr Bundesbeamtenverhältnis aufgrund ihrer Versetzung zur Stadt B. seit dem 1. Juni 2017 beendet ist. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG angesprochene Beendigung des „Beamtenverhältnisses“ betrifft das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bundesdienst, das nach § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BDG zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum Beamtenbeisitzer ist (vgl. Bay. VGH, Beschl v. 12.10.2006 - 5 S 06.2575 -, juris Rn. 4). Dieses Bundesbeamtenverhältnis endet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG aufgrund der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und der damit verbundenen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses zu diesem anderen Dienstherrn.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).