Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.10.2017, Az.: 13 ME 217/17

Pflicht der Leitung einer Berufsakademie zur Auskunftserteilung als statistische Erhebungseinheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.10.2017
Aktenzeichen
13 ME 217/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:1024.13ME217.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 01.08.2017 - AZ: 12 B 4900/17

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht der Leitung einer Berufsakademie zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 des Hochschulstatistikgesetzes - HStatG - besteht unabhängig davon, ob die Berufsakademie rechtsfähig oder auch nur rechtlich oder wirtschaftlich selbständig ist. Das Hochschulstatistikgesetz knüpft an die Berufsakademie lediglich als statistische Erhebungseinheit an.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen Erhebungen der Hochschulstatistik und eine damit verbundene Pflicht zur Auskunftserteilung.

2

Die Antragstellerin ist eine nach dem Niedersächsischen Berufsakademiegesetz staatlich anerkannte Berufsakademie. Sie ist eine Einrichtung des B. e.V.

3

Im November 2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ab dem Berichtsjahr 2017 Daten nach dem Hochschulstatistikgesetz zu übermitteln. Die Antragstellerin zog die Verpflichtung zu einer solchen Auskunftserteilung in Zweifel, da sie nur eine unselbständige Einrichtung ihres Trägervereins sei und dieser nach den Bestimmungen des Hochschulstatistikgesetzes weder gegenüber ihr noch gegenüber dem Antragsgegner auskunftspflichtig sei.

4

Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 zog der Antragsgegner die "Akademieleitung Berufsakademie für A." rechtsverbindlich zur vierteljährlichen Abgabe der Angaben zur Hochschulfinanzstatistik ("Einnahmen und Ausgaben bzw. ... Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben der ... Berufsakademien") für das Jahr 2017 heran und forderte diese auf, die Angaben zu der Erhebung wahrheitsgemäß, vollständig und termingerecht spätestens am 18. Mai 2017 für das 1. Quartal, am 18. August 2017 für das 2. Quartal, am 17. November 2017 für das 3. Quartal und am 19. Februar 2018 für das 4. Quartal des Jahres 2017 zu übermitteln. Da die Übermittlungsfrist für das 1. Quartal bereits abgelaufen war, drohte der Antragsgegner unter Nachfristsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an.

5

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 22. Juni 2017 Klage erhoben. Zugleich hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Sie hat geltend gemacht, als rechtlich unselbständige Einrichtung sei sie schon nicht fähig, an einem Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden. Auch treffe sie keine Pflicht zur Erteilung von Auskünften über ihre Einnahmen und Ausgaben, weil sie selbst keine Einnahmen oder Ausgaben tätige. Da sie auch wirtschaftlich unselbständig sei, tätige nur ihr Träger, der B. e. V., Einnahmen und Ausgaben. Dieser sei nach den Bestimmungen des Hochschulstatistikgesetzes aber nicht auskunftspflichtig. Sie sei auch nicht verpflichtet, sich die vom Antragsgegner erforderten Angaben von ihrem Träger zu beschaffen. Sie selbst könne allenfalls eine "Nullmeldung" erstatten. Eine solche Meldung sei im System des Antragsgegners aber nicht vorgesehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. August 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien (Hochschulstatistikgesetz) - HStatG - in Verbindung mit § 15 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - BStatG - entfallene aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2017 anzuordnen, zutreffend abgelehnt.

8

Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - BVerwG 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 964). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - BVerwG 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - BVerwG IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566).

9

Hier ist bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2017 ist voraussichtlich rechtmäßig.

10

1. Die im Bescheid vom 9. Juni 2017 getroffene Anordnung, vierteljährlich Auskünfte zu den Ausgaben und Einnahmen bzw. zu den Aufwendungen, Erträgen und Investitionsausgaben der Antragstellerin zu erteilen, findet eine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 HStatG.

11

Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 HStatG werden bei den Berufsakademien mit kameralistischem Rechnungswesen die Ausgaben und Einnahmen und bei Berufsakademien mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 HStatG die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst, und zwar jährlich nach Arten und in fachlicher und organisatorischer Gliederung sowie vierteljährlich nach Arten. Für diese Erhebungen besteht nach § 10 Abs. 1 HStatG eine Auskunftspflicht.

12

Die hiernach bestehende Auskunftspflicht wird durch die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erneuerten und vertieften Einwände, sie sei als Berufsakademie (für A.) nur rechtlich und wirtschaftlich unselbständiger Teil ihres Trägers, des B. e.V., und daher im Verwaltungsverfahren schon nicht beteiligtenfähig, jedenfalls aber verfüge sie selbst über diese Daten nicht, sondern müsse sich diese erst von ihrem Träger beschaffen, nicht infrage gestellt.

13

Der Anwendungsbereich des Hochschulstatistikgesetzes und die dort vorgesehenen Erhebungen auch zur Hochschulfinanzstatistik sind durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) ausdrücklich auf die Berufsakademien erstreckt worden. Ziel des Bundesgesetzgebers war es, die Erfüllung der Pflichten zur Lieferung statistischer Daten an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie zu ermöglichen und sicherzustellen. Diese unionsrechtlichen Pflichten zur Lieferung statistischer Daten bestehen auch für die Berufsakademien, die zwar keine nach Landesrecht anerkannten Hochschulen sind, aber nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes - Nds. BAkadG - neben diesen als besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs bestehen und deshalb Teil des formalen Bildungssystems sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes, BT-Drs. 18/6560, dort insbesondere S. 15 und 21; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes, BT-Drs. 18/7358, S. 4). Dabei hat der Bundesgesetzgeber mögliche Schwierigkeiten der Berufsakademien bei der Beschaffung der geforderten statistischen Daten durchaus gesehen, hierauf aber allein mit einem reduzierten Katalog von Erhebungsmerkmalen in § 6 HStatG reagiert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 27). Eine weitergehende Beschränkung der statistischen Auskunftspflichten allein auf rechtlich, wenigstens aber wirtschaftlich selbständige Berufsakademien vermag der Senat den Gesetzgebungsmaterialien und auch dem Gesetz selbst nach dessen Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht zu entnehmen. Hierfür besteht ersichtlich auch kein Bedürfnis. Denn die Hochschulstatistik erstreckt sich auf die Berufsakademien lediglich als die durch das Hochschulstatistikgesetz bestimmten statistischen Erhebungseinheiten (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 6.16 -, NJW 2017, 2570, 2571 f.; Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 9.16 -, juris Rn. 13; Löffelbein, Kompendium der mathematischen Wirtschaftstheorie, Band I, S. 22). Die Bestimmung einer solchen Erhebungseinheit setzt deren wirtschaftliche oder rechtliche Selbständigkeit und auch Rechtsfähigkeit sowie Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsverfahren nicht voraus; sie ist unabhängig von der Rechtsform. Der statistischen Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 HStatG als solcher steht auch nicht entgegen, dass die mit der Erhebung geforderten statistischen Daten nicht bei der Berufsakademie selbst vorhanden sind. Es genügt, dass diese Daten vorhanden sind oder jedenfalls ermittelt werden können. Hieran besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel.

14

Auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) stellt die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 HStatG nicht infrage. Selbst wenn der B. e.V. als Träger der Berufsakademie für A. nach den Bestimmungen des FPStatG zur Auskunft über die Ausgaben und Einnahmen bzw. die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben der Berufsakademie für A. nicht verpflichtet sein sollte, könnte er dies der Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 HStatG nicht entgegen halten. Der Anwendungsbereich beider Gesetze und der darin geregelten Bundesstatistiken (HStatG: Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien; FPStatG: Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst) ist klar voneinander abgegrenzt; eine - vom Gesetzgeber gewollte - wechselseitige Beeinflussung der Erhebungsvoraussetzungen und Auskunftspflichten vermag der Senat nicht zu erkennen.

15

Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergeben sich schließlich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die statistische Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 HStatG und die damit verbundene Datenerhebung und -speicherung unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Berufsakademie für A. oder ihres Trägers, des B. e.V., eingreifen (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 29.6.2011 - BVerwG 8 C 7.10 -, NJW 2011, 3530, 3531; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.9.2016 - OVG 12 B 3.15 -, juris Rn. 39 jeweils m.w.N.; sowie zu der Möglichkeit des Rechtsträgers einer statistischen Erhebungseinheit, diese Rechtsverletzung im Verfahren betreffend die Anordnung der Auskunftspflicht geltend zu machen: BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 6.16 -, a.a.O., S. 2570; Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 9.16 -, a.a.O., Rn. 13).

16

Die Erhebung der Daten erfolgt auf der Grundlage des Hochschulstatistikgesetzes, das in § 1 den Verwendungszweck hinreichend präzise umgrenzt. Anhand des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sein könnte. Der Bundesgesetzgeber hat insbesondere überprüft, ob bei den einzelnen Hochschulstatistiken Totalerhebungen zur Erreichung des gesetzlich definierten Zwecks erforderlich sind und dies bejaht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG), BT-Drs. 11/5832, S. 8). Durchgreifende Einwände hiergegen drängen sich angesichts des in § 1 Abs. 1 HStatG bestimmten Zwecks der Hochschulstatistik, Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik zu schaffen und der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen zu dienen, jedenfalls nicht auf (vgl. hierzu auch Freund, Hochschulstatistik aus Bundessicht, in: RdJB 1990, 237, 239 ff.; Lullies, Hochschulstatistik und Datenschutz, in: WissR 1985, 230, 243 f.). Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Hochschulstatistikgesetz erforderliche organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen fehlen, die einer Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten entgegenwirken, oder dass die Auskunftspflicht für sie oder ihren Träger zu einer - maßgeblich wirtschaftlich - unzumutbaren Belastung führt.

17

2. Der Bescheid vom 9. Juni 2017 ordnet zu Recht auch eine Auskunftspflicht der "Akademieleitung" der Berufsakademie für A. an.

18

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 HStatG ist für die Erhebungen nach § 6 HStatG die Leitung der Berufsakademie auskunftspflichtig. Das so bestimmte Zuordnungssubjekt der Auskunftspflicht ist, gleich ob es sich bei der Leitung um eine Einzelperson oder eine Personenmehrheit handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 61 Rn. 5 und 8 f.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 61 Rn. 3 und 5 f. jeweils m.w.N.), nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 11 Nr. 2 VwVfG im Verwaltungsverfahren und nach § 61 Nr. 2 VwGO im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 6.16 -, a.a.O., S. 2570; Urt. v. 15.3.2017 - BVerwG 8 C 9.16 -, a.a.O., Rn. 13 jeweils zu § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG)).

19

Der auch insoweit von der Antragstellerin erhobene Einwand, sie könne als bloßer unselbständiger Teil ihres Trägers, des B. e.V., nicht Adressatin der Auskunftspflicht sein, geht hier ins Leere. Denn der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Juni 2017 ist nicht an die Berufsakademie für A. adressiert, sondern an deren "Akademieleitung". Auch aus der Begründung des Bescheides ergibt sich klar, dass eine Auskunftspflicht der Akademieleitung angeordnet werden sollte (vgl. Bescheid v. 9.6.2017, dort S. 2: "Hiernach sind die Leitungen der ... Berufsakademien ... auskunftspflichtig.").

20

3. Die Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom 9. Juni 2017 findet eine Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 und 70 Nds. SOG und ist rechtmäßig, insbesondere liegen nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Ermessensfehler weder hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels noch der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes vor.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).