Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.10.2017, Az.: 2 ME 1648/17

Auslandsaufenthalt; Lehramt; Masterzeugnis; Sprache; studienrelevanter Auslandsaufenthalt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.10.2017
Aktenzeichen
2 ME 1648/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.10.2017 - AZ: 6 B 111/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der in § 8 Nds. MasterVO-Lehr für das Studium moderner Sprachen geforderte studienrelevante Auslandsaufenthalt muss grundsätzlich während des Bachelor- oder des Masterstudiums erfolgen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die am …… 1971 geborene Antragstellerin schloss 1994 ein Studium (Volkswirtschaftslehre) in Istanbul ab. Es folgte ein Studium an der Universität Bremen (Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Internationales Management), das sie im Juli 1996 mit Erfolg beendete. Zum Wintersemester 2013/14 hat sie das Studium bei der Antragsgegnerin aufgenommen (Wirtschaftspädagogik <Wirtschaft und Politik, seit dem Sommersemester 2015> Englisch, Bc. und Ms.). Mittlerweile hat sie alle Prüfungsleistungen für den Masterabschluss erfolgreich abgelegt. Strittig ist allein, ob ein im Zeitraum Oktober 1995 bis Oktober 1996 im Rahmen des Studiums an der Universität in Bremen in den USA absolvierter Auslandsaufenthalt als studienrelevanter Auslandsaufenthalt im Sinne der maßgeblichen Vorschriften zu werten ist. Ihren Antrag vom 21. Juni 2017 auf Anerkennung jenes Auslandsaufenthaltes als studienrelevant lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juli 2017 ab. Dem dagegen eingelegten Widerspruch vermochte der Prüfungsausschuss nicht zu entsprechen. Gem. den rechtlichen Vorgaben hat die Antragstellerin daraufhin den Fakultätsrat anrufen. Dieser hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2017 dem Widerspruch ebenfalls nicht entsprochen. Bereits am 20. September 2017 hatte die Antragstellerin vor Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

der Antragsgegnerin aufzuerlegen, der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die noch einzureichende Klage ein Abschlusszeugnis auszuhändigen, mit welchem sie zum 1. November 2017 eine Referendarstelle antreten kann.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Begehren abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen studienrelevanten Auslandsaufenthalt bislang nicht belegt hat und ihr daher auch kein Anspruch auf Aushändigung eines Masterzeugnisses zusteht. Der Senat verweist auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass.

1. Zweifelhaft ist schon, ob (überhaupt) ein Rechtsschutzbedürfnis für das im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren der Antragstellerin besteht. Bedenken könnten sich möglicherweise daraus ergeben, dass sie ihren Antrag auf Anerkennung des früheren Auslandsaufenthaltes erst am 21. Juni 2017, also kurz vor Ende des Masterstudiums gestellt hat, obgleich ihr seit Beginn des Studiums die Notwendigkeit eines Auslandsaufenthaltes bekannt war und sie die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage schon rechtzeitig einer Klärung hätte zuführen können. Ihr Vortrag, sie habe fest mit einer Anerkennung ihres früheren Auslandsaufenthalts gerechnet, vermag dieses Versäumnis vermutlich nicht zu entschuldigen.

2. Diese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden, weil zwar ein Anordnungsgrund (a.), nicht jedoch ein Anordnungsanspruch iSd. § 123 VwGO besteht (b).

a. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen. Nach einer telefonisch eingeholten Auskunft der Nds. Landesschulbehörde, Braunschweig vom 26. Oktober 2017 hat die Antragstellerin u.U. (noch) die Möglichkeit, zum 1. November 2017 in den Vorbereitungsdienst für Lehrer an Berufsbildenden Schulen eingestellt zu werden, sofern sie ihr Masterzeugnis einreicht. Grundsätzlich gelte für die Einreichung der Unterlagen zwar eine Vorlagefrist bis zum 15. Oktober 2017, nach aktueller ministerieller Erlasslage sei aber in Einzelfällen ein Überschreiten dieses Termins möglich.

b. Es fehlt indes an einen Anordnungsanspruch. Nach § 1 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr, in der Fassung vom 02.12.2015, Nds. GVBl. 2015, 351, vergleichbare Regelungen gab es in den früher geltenden Verordnungen) kann ein Masterzeugnis erst dann erteilt werden, wenn „der Masterabschluss … erworben und dafür ein Studium abgeschlossen ist, das dieser Verordnung entspricht“. Die Antragstellerin hat zwar die Abschlussprüfungen für den Master am 31. August 2017 bestanden. Nicht belegt hat sie hingegen bislang den nach § 8 Nds. MasterVO-Lehr erforderlichen „studienrelevanten Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen“.

Zu Recht sind das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass ein zeitlich vor dem Studium liegender Auslandsaufenthalt grundsätzlich nicht angerechnet werden kann. Dies ergibt sich auch nach Auffassung des Senats bereits aus dem Wortlaut von § 8 Satz 3 Nds. MasterVO-Lehr („Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden.“). Raum für das weitere temporale Verständnis der Antragstellerin lässt diese Vorschrift nicht zu. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen mit dem Verwaltungsgericht für einen studienbegleitenden Auslandsaufenthalt; denn ein Auslandsaufenthalt während des Studiums führt in der Regel dazu, dass die Studierenden bezogen auf die von ihnen gewählte Unterrichtssprache z.B. die Systematik der Sprache, ihre sprachlichen Variationen und ihre Funktion im sozialen Kontext schon im Hinblick auf ihren späteren Beruf stärker reflektieren, als das bei einem vom Studium des Lehramtes (hier: Englisch) losgelösten Auslandsaufenthalt der Fall wäre. Die Antragsgegnerin hat daher auf ihrer für den Auslandsaufenthalt maßgeblichen Homepage auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Auslandsaufenthalte vor dem Studium nicht angerechnet werden können. Dem Argument der Antragstellerin, ein derartiges Verständnis der Vorschrift führe dazu, auch bei einem Native-Speaker einen englischsprachiger Auslandsaufenthalt zu fordern, was eine ungerechtfertigte Formalie darstelle, ist schon deswegen nicht weiter nachzugehen, weil die Antragstellerin kein Native-Speaker ist. Unabhängig davon dürfte der Auslandsaufenthalt in der Regel auch (möglicherweise sogar gerade) bei einem Native-Speaker geboten sein, weil er vor dem Hintergrund des begonnenen oder auch schon weiter fortgeführten Lehramtsstudiums den Blick auf die (eigene) Sprache schärft.

Die Antragstellerin kann ihr Begehren weiter nicht auf § 8 Satz 5 Nds. MasterVO-Lehr stützen. Danach kann ein „im Ausland abgeleistetes fachdidaktisch oder bildungswissenschaftlich orientiertes Praktikum auf die Dauer des Auslandsaufenthalts angerechnet werden“. Zum einen spricht der Aufbau von § 8 Sätze 1 bis 5 Nds. MasterVO-Lehr dafür, dass die zeitliche Vorgabe aus § 8 Satz 3 Nds. MasterVO-Lehr auch für diese Alternative gilt. Zum anderen kann der Auslandsaufenthalt der Antragstellerin in den Jahren 1994/1995 nicht als ein fachdidaktisch oder bildungswissenschaftlich orientiertes Praktikum gewertet werden. Welchen Inhalt ein derartiges Praktikum haben müsste, lässt sich § 1 Abs. 2 Nds. MasterVO-Lehr iVm. den Anlagen 1 und 2 entnehmen. Danach gehören zu bildungswissenschaftlichen Kompetenzen z.B. Lernstrategien und deren Anwendungsmöglichkeiten, Konzepte des selbstregulierten Lernens, Theorien der Lern- und Leistungsmotivation und das Beherrschen oder Erlernen didaktischer Konzeptionen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Zu fachdidaktischen Kompetenzen gehören u.a. Unterrichtsmethoden zur Förderung des selbstständigen und selbstverantwortlichen Lernens, die Umsetzung schulbezogener experimenteller Methoden sowie Kenntnisse zu didaktischen Transformationen oder Reduktionen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt von 1994/95 dem Erwerb derartiger Kompetenzen diente; denn die Antragstellerin war damals bei dem Unternehmen C. Oregon/USA nach eigenem Vortrag im Bereich der wissenschaftlichen Marktforschung tätig, u.a. mit dem Ziel, den Flughafen Portland International Airport international besser zu vermarkten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gemäß § 8 Satz 2 Nds. MasterVO-Lehr im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens verpflichtet war, eine Ausnahme von dem Erfordernis des Auslandsaufenthalts aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zu erteilen. Die von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten sehr guten Englischkenntnisse der Antragstellerin - sie hat an den BBS in A-Stadt bereits von Ende 2014 bis Mitte 2017 das Fach Englisch unterrichtet und war zudem von 2001 bis 2012 bei D. GmbH als Referentin u.a. im Bereich Internationale Strategie und Analyse für englisch-sprachig tätig - rechtfertigen für sich allein eine derartige Ausnahme nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Den von der Antragstellerin geltend gemachten persönlichen Erschwernissen, u.a. Betreuung ihres elfjährigen Sohnes und fortgeschrittenes Alter, hat die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zureichend dadurch berücksichtigt, dass sie den an sich dreimonatigen Auslandsaufenthalt auf acht Wochen verkürzt und der Antragstellerin zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt hat, den Aufenthalt in zwei Blöcke zu splitten. Den von der Antragstellerin begehrten völligen Verzicht auf den Auslandsaufenthalt konnte die Antragsgegnerin dagegen auch mit Blick auf die Gleichbehandlung anderer Studierender ermessensfehlerfrei ablehnen.


Soweit die Antragstellerin aufgrund ihrer türkischen Nationalität Probleme bei einem Visaantrag befürchtet, ist zum einen darauf zu verweisen, dass sie in den vergangenen Jahren ohne Probleme in verschiedenen Ländern hat reisen können, zum anderen ist ein Aufenthalt in den USA nicht zwingend erforderlich. Da § 8 Satz 1 Nds. MasterVO-Lehr einen Aufenthalt in einem Land mit der entsprechenden Sprache als Amtssprache fordert, wäre also z.B. auch ein Aufenthalt in Großbritannien denkbar.

Eine Gehörsverletzung kann die Antragstellerin nicht geltend machen. Die vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisse ergaben sich aus dem Verwaltungsvorgang, über dessen Übersendung die Antragstellerin unterrichtet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).