Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.10.2017, Az.: 2 OA 1615/17

berufseröffnend; Prüfung; Prüfungsrecht; Streitwertbeschwerde; Verdienst

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.10.2017
Aktenzeichen
2 OA 1615/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.08.2017 - AZ: 3 A 102/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Streitwert in Verfahren, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen einer den Berufszugang eröffnenden abschließenden (Staats-)Prüfung geht (Nr. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), beträgt im Regelfall 15.000 Euro.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 8. August 2017 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Teilabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Osna-brück - 3. Kammer - vom 26. September 2017 wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin wandte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen das endgültige Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Werte und Normen sowie Mathematik. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert mit Beschluss vom 8. August 2017 auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen Beschwerde erhoben, mit der er die Festsetzung des Streitwerts auf 55.076,64 Euro begehrt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage Heft 2/2013, S. 57, den Betrag von 15.000,00 Euro lediglich als Mindestbetrag vorsehe, tatsächlich aber der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes festzusetzen sei. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch den angefochtenen Teilabhilfebeschluss vom 26. September 2017 insoweit stattgegeben, als es den Streitwert auf einen (Pauschal-)Betrag von 40.000,00 Euro erhöht hat. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiterhin die Erhöhung des Streitwertes auf 55.076,64 Euro.

II.

Die zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) ist unbegründet. Auch nach dem Streitwertkatalog 2013 beträgt der Streitwert in Verfahren, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen einer den Berufszugang eröffnenden abschließenden (Staats-) Prüfung geht, im Regelfall 15.000 Euro.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Senat orientiert sich in prüfungsrechtlichen Verfahren regelmäßig an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Streitwerten. Diese sind Empfehlungen, die unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erstellt wurden und im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung zu einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis beitragen sollen (vgl. hierzu auch die Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog).

Die gegen das endgültige Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gerichtete Klage der Klägerin fällt unter Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs (Verfahren betreffend eine den Berufszugang eröffnende abschließende [Staats-]Prüfung). Der Senat, der in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in solchen Verfahren mit 15.000,00 Euro festsetzt, sieht keine Veranlassung, hiervon aufgrund des Umstandes abzuweichen, dass der Streitwertkatalog in der Fassung des Jahres 2013 15.000,00 Euro lediglich als Mindestbetrag benennt und im Übrigen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes verweist.

Es ist vielmehr sachgerecht, weiterhin die Bedeutung einer solchen Klage für einen Kläger mit 15.000,00 Euro zu bewerten. Es überzeugt schon nicht, die sich für einen Kläger ergebende Bedeutung einer Klage um eine berufseröffnende Prüfung allein vom erwarteten Verdienst abhängig zu machen. Die berufseröffnende Prüfung ist nur eine Voraussetzung für die Erwirtschaftung eines Verdienstes; erforderlich sind außerdem das Bestehen der Prüfung, die Bewerbung um eine Stelle und deren Erlangung. Es ist somit zwar gerechtfertigt, die Verdienstmöglichkeit überhaupt bei einer prüfungsrechtlichen Klage zu berücksichtigen, also zwischen berufseröffnenden (15.000 Euro), noch nicht den Berufszugang eröffnenden (7.500 Euro) und sonstigen Prüfungen (Auffangwert) zu unterschieden. Für eine darüber hinausgehende Differenzierung nach dem - wenn überhaupt zu konkretisierenden - erwarteten Verdienst gibt § 52 Abs. 1 GKG keinen Anlass. Eine solche Differenzierung erscheint angesichts der Vielzahl beruflicher Möglichkeiten und Betätigungsfelder, möglicher Arbeitgeber und Beschäftigungsverhältnisse auch wenig praktikabel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.3.2015 - 14 E 214/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2016 - OVG 10 L 35.15 -, beide in juris). Dass sich die berufliche Perspektive bei einer Lehramtsprüfung deutlicher auf ein Betätigungsfeld beschränken mag, als es beispielsweise bei einer juristischen Staatsprüfung der Fall ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen sind die zuvor aufgezeigten weiteren Voraussetzungen für die Erwirtschaftung eines Verdienstes auch hier zu erfüllen. Zum anderen wäre eine allein an ein solches Differenzierungsmerkmal anknüpfende ungleiche Streitwertfestsetzung für im Übrigen vergleichbare prüfungsrechtliche Verfahren nicht gerechtfertigt.

Der Betrag von 15.000,00 Euro steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zu weiteren im Streitwertkatalog 2013 erfassten Lebenssachverhalten aus dem Bereich des Hochschul- und Prüfungsrechts und entspricht etwa dem vorgeschlagenen Wert für Streitigkeiten über die Diplomprüfung, Graduierung, Masterprüfung oder Promotion (Nr. 18.5 und 18.7), über die Facharztbezeichnung (Ziff. 16.2) oder über die Meisterprüfung (Nr. 54.3.2) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2016 - OVG 10 L 35.15 -, juris).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Teilabhilfebeschluss vom 26. September 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 40.000 Euro heraufgesetzt hat, von Amts wegen aufgehoben (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).