Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.2017, Az.: 5 LB 92/16
Anerkennung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerer; Übergangsbeihilfe; Übergangsgebührnisse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.10.2017
- Aktenzeichen
- 5 LB 92/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.07.2015 - AZ: 7 A 190/13
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 4 Abs 3 S 1 GG
- § 46 Abs 2 S 1 Nr 7 SG
- § 49 Abs 4 S 1 Nr 1 SG
- § 55 Abs 1 SG
- § 56 Abs 4 S 1 SG
- § 56 Abs 3 SG
- § 56 Abs 1 SG
- § 11 Abs 5 SVG
- § 12 SVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Übergangsgebührnisse auch für als Kriegsdienstverweigerer anerkannte ehemalige Soldaten auf Zeit.
§ 11 Abs. 5 SVG ist auch für Soldaten auf Zeit anwendbar, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden sind und die gemäß §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als "auf eigenen Antrag entlassen gelten" (a. Auff.: Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2015 - 2 A 464/13 -, juris).
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist (noch) die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Gewährung von Übergangsgebührnissen sowie Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Kläger, der sich mit Erklärung vom 15. September 2003 verpflichtet hatte, für zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, wurde mit Wirkung vom …. 2004 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Die reguläre Dienstzeit des Klägers hätte mit Ablauf des …. 2016 geendet; zuletzt stand er im Dienstrang eines Oberfeldwebels (Besoldungsgruppe A 7 + Zulage).
Nachdem der Kläger auf seinen entsprechenden Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom …. 2012 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war, entließ ihn die Beklagte durch Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2012 - dem Kläger zugestellt am 30. März 2012 - unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Soldatengesetzes (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Die Entlassung gelte als Entlassung auf eigenen Antrag; sie werde mit Ablauf des Tages, an dem die Verfügung zugestellt werde, wirksam; mit der Entlassung ende gemäß § 56 Abs. 1 SG die Zugehörigkeit des Klägers zu Bundeswehr. Nach der Entlassung habe er gemäß § 56 Abs. 3 SG keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2012 beantragte der Kläger die Bewilligung von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für 30 Monate und die Bewilligung von Übergangsbeihilfe in Höhe des 5,5-fachen der Dienstbezüge des letzten Monats nach § 12 SVG; die Ansprüche ergäben sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften.
Unter dem 13. Februar 2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag durch die F. ab. Der Kläger sei aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit Ablauf des …. 2012 nach einer tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit von 7 Jahren, 8 Monaten und 30 Tagen als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entlassen worden. Diese Entlassung gelte nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe gemäß § 11 Abs. 1 SVG und § 12 Abs. 1 SVG bestünden aber nur, wenn das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit wegen Ablaufes der Zeit, für die er in dieses berufen sei (§ 54 Abs. 1 SG), oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG ende. Da der Kläger keinen dieser Tatbestände erfülle, bestehe kein Anspruch auf Dienstzeitversorgung mit Ausnahme der Beschädigungsversorgung (§ 56 Abs. 3 SG).
Auch nach den Ermessensvorschriften des § 11 Abs. 5 SVG und des § 12 Abs. 6 SVG könnten die begehrten Versorgungsbezüge nicht bewilligt werden, weil diese Vorschriften nur auf denjenigen Personenkreis anwendbar seien, der tatsächlich auf eigenen Antrag im Sinne des § 55 Abs. 3 SG wegen persönlicher - insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher - Härtegründe entlassen worden sei. Die fiktive Gleichstellung der Entlassung wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen führe nach dem Willen des Gesetzgebers wegen ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG zwar zur Prüfung der Ausbildungskostenerstattung, nicht jedoch - wie die bewusste Nicht-Erwähnung in § 11 Abs. 5 SVG zeige - zur Prüfung der Gewährung von Versorgungsleistungen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 5. März 2013 Widerspruch, den er damit begründete, dass er bei verfassungskonformer Auslegung der entscheidungserheblichen Vorschriften im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht anders behandelt werden dürfe als ein Soldat auf Zeit, der nach § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag bzw. gemäß § 55 Abs. 2 SG wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden sei. Die Gewissensentscheidung sei durch ihn nicht beeinflussbar gewesen. Sie sei aus äußeren Einflüssen erwachsen, denen er ausgesetzt gewesen sei und mit denen er sich zwangsläufig habe auseinandersetzen müssen. Die Gewissensentscheidung sei bindend und unausweichlich. Er sei daher in einer Zwangslage gewesen, die ihm keine andere Wahl gelassen habe, als den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des G. vom 12. September 2013 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. September 2013 - zurück. Eine Gewährung der begehrten Versorgungsleistungen nach § 11 Abs. 1 SVG und § 12 Abs. 1 SVG scheide aus, denn die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmungen sei kein Raum, weil es insoweit an dem dafür erforderlichen Widerspruch zwischen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers fehle.
Auch die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 11 Abs. 5 SVG lägen nicht vor. Diese Regelung erfasse nur Soldaten, die einen eigenen Antrag auf Entlassung gestellt hätten. Nach § 55 Abs. 3 SG sei ein Soldat auf Zeit auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher - insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher - Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Entlassung müsse erfolgen, wenn der Tatbestand erfüllt sei; ein diesbezügliches Ermessen stehe dem Dienstherrn nicht zu. Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wie ihn der Kläger gestellt habe, sei indes kein originärer Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag. Nach den gesetzlichen Regelungen sei ein Soldat auf Zeit vielmehr zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sei. Diese Entlassung „gelte“ aufgrund einer gesetzlichen Fiktion lediglich als Entlassung auf eigenen Antrag. Der Entlassungsbehörde werde - anders als im Falle des Antrags eines Zeitsoldaten auf Entlassung wegen persönlicher Härte nach § 55 Abs. 3 SG - kein Prüfungsrecht zugebilligt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich zwischen dem Antrag und der Antragsfiktion differenziert, wie sich aus § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG ergebe. Eine solche Regelung wäre nicht notwendig, wenn eine Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem originären Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag gleichzusetzen wäre. Ebenso wie das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht zu einer Freistellung von finanziellen Verpflichtungen aus einer früheren Berufsausbildung führe, bewirke es auch keine Unterstützung nach § 11 Abs. 5 SVG. Mangels Widerspruchs zwischen Wortlaut und klar erkennbarem gesetzgeberischem Willen sei somit für eine verfassungskonforme Auslegung kein Raum.
Selbst wenn man § 11 Abs. 5 SVG jedoch dahingehend verstehen würde, dass auch die Entlassung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer erfasst wäre, könnten Übergangsgebührnisse nur in dem dort näher bezeichneten Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig wäre. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wäre zu berücksichtigen, dass die ausnahmsweise mögliche Gewährung von Dienstzeitversorgung bei auf eigenen Antrag entlassenen Zeitsoldaten ihrem Wesen nach einen Härteausgleich aus Billigkeitserwägungen darstelle. Sie könne ausnahmsweise zugesprochen werden, soweit es bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls unbillig wäre, den Soldaten für die Gründe seines Ausscheidens persönlich verantwortlich zu machen. Dem Soldaten sollten keine Ereignisse zugerechnet werden können, die ohne sein Zutun eingetreten seien und ihn zu einer bestimmten Reaktion veranlasst hätten. Hierzu könne jedenfalls die Kriegsdienstverweigerung nicht gerechnet werden, denn sie sei das Ergebnis eines inneren Entscheidungsprozesses. Dem stehe auch nicht der Einwand entgegen, die Gewissensentscheidung sei aufgrund äußerer Einflüsse erwachsen, denn derartige - bei einer Gewissensentscheidung als äußerer Anstoß nicht seltene - Einflüsse wandelten nicht den inneren Denk- und Entscheidungsprozess zu einem Entschluss um, der außerhalb des eigenen Entscheidungsbereichs liege. Auch die unter dem „Zwang“ einer inneren Haltung getroffene Entscheidung falle in den persönlichen Verantwortungsbereich. Gründe, welche die Versagung der Versorgung als unbillig erscheinen lassen könnten, seien nach Aktenlage nicht ersichtlich. Stünden keine Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 SVG zu, könne auch keine Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 6 SVG) bewilligt werden.
Der Kläger hat am 17. Oktober 2013 Klage erhoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Nach § 11 Abs. 1 SVG stehe Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen zu, wenn ihre Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit ende. Zwar habe bei dem Kläger noch keine Dienstunfähigkeit vorgelegen; ein weiterer Verbleib im Dienst hätte für ihn jedoch eine derartige Zwangslage bedeutet, dass seine psychische und körperliche Integrität auf dem Spiel gestanden hätte. Ein weiteres Zuwarten hätte seine Psyche und Persönlichkeitsbildung erheblich gestört und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen - ggf. auch physischen - Krankheit verdichtet. Sein weiterer Verbleib im Dienst hätte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald in eine Dienstunfähigkeit gemündet. Dass er diesem Befund durch einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung vorgegriffen habe, dürfe ihm mit Blick auf den Schutzzweck der Norm sowie Art. 4 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht zum Nachteil gereichen. Da der Tatbestand des § 11 Abs. 1 SVG erfüllt sei, stehe ihm ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen zu.
Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 SVG vor. Die Norm verlange keinen originären Antrag auf Entlassung. Wenn die Beklagte meine, § 11 Abs. 5 SVG greife nur bei einem originären Entlassungsantrag, so verkenne sie die umfassende Wirkung der Fiktion in §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG. Eine gesetzliche Fiktion ergebe nur Sinn, wenn daran auch die gleichen Rechtsfolgen geknüpft würden wie an den fingierten Akt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Gesetz an einigen Stellen zusätzlich zur Entlassung auf Antrag die Antragsfiktion enthalte (§ 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Diese Differenzierung habe lediglich klarstellende Funktion; aus dem Schweigen an anderer Stelle des Gesetzes könne keinesfalls auf einen Ausschluss der Rechte für den Kriegsdienstverweigerer geschlossen werden. Ein vollumfänglicher Gleichlauf im Gesetz sei angesichts der regelmäßig erforderlichen partiellen Novellierungen auch nicht durchzuhalten. Die Nachteile der Differenzierung würden zudem allein den Kriegsdienstverweigerer treffen. Dies sei mit Blick auf die Garantie der Gewissensfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot kein dem Gesetzgeber zu unterstellender Regelungssinn.
Auch sprächen Historie, Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck für eine umfassende Fiktion. Bei Einführung des eigenständigen Entlassungsgrundes bei Kriegsdienstverweigerung im Jahr 1986 habe § 49 Abs. 4 Nr. 1 SG die Ergänzung „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ noch nicht enthalten; gleichwohl sei unstreitig gewesen, dass die Norm auch auf Kriegsdienstverweigerer anwendbar sei. Demnach habe die Normierung des zweiten Halbsatzes im Jahr 2000 lediglich der Klarstellung gedient. Zudem sei die Entlassung wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bis zur Einführung des eigenständigen Entlassungsgrundes im Jahr 1986 über § 55 Abs. 3 SG abgewickelt worden. Mit der Einführung des eigenständigen Entlassungsgrundes habe der Gesetzgeber die Rechtssituation der Kriegsdienstverweigerer klarstellen wollen; eine Schlechterstellung dieses Personenkreises etwa mit Blick auf das Soldatenversorgungsgesetz habe er nicht intendiert.
Ferner unterscheide sich die Schutzbedürftigkeit von Kriegsdienstverweigerern und Soldaten, die wegen besonderer persönlicher Härte entlassen worden seien, nicht wesentlich. Beide bedürften einer Unterstützung des Übergangs in den Zivilberuf.
Zu diesem Ergebnis sei auch das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 17. März 2011 (- 3 K 402/10 -) gelangt. Der zeitlich nach Ergehen dieser Entscheidung in die Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG eingefügte Verweis auf § 55 Abs. 3 SG habe die Rechtslage nicht geändert, weil damit ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9340 S. 51) nur habe sichergestellt werden sollen, dass eine Zahlung von Übergangsgebührnissen bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nur in engen Grenzen in Betracht komme. Auch dürften die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kriegsdienstverweigerung kein „Druckmittel“ sein, um den Soldaten von seiner Grundrechtsausübung abzuhalten. Eine solche Situation läge jedoch vor, wenn jegliche Ansprüche auf Übergangsgebührnisse dem Grunde nach ausgeschlossen wären und der Soldat auf Zeit bei Kriegsdienstverweigerung regelmäßig „vor dem Nichts stehen“ würde. Denn er sei mittellos, weil er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe und die eigentlich vorgesehene Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Abs. 2 SVG für Kriegsdienstverweigerer ausgeschlossen sei. Dieses Ergebnis widerspreche dem soldatischen Sonderrechtsverhältnis und dem damit einhergehenden Alimentationsprinzip. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung immer eine besondere persönliche Härte dar (BVerwG, Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 18.05 -, juris). Infolgedessen dürften die Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden.
Lägen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 5 SVG vor, so stehe die Anspruchsgewährung im Ermessen der Behörde. Die Ermessensausübung der Beklagten im Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft. Sie beziehe sich ausschließlich auf den Grund des Ausscheidens des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit und verweise das Ausscheiden des Klägers allein in seinen Verantwortungsbereich. Nicht nur, dass hiermit Tatbestand und Rechtsfolge vermischt würden - das Ausscheiden auf eigene Initiative werde bereits durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen persönlichen Gründe abgebildet -, verletze diese Ermessenspraxis auch das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass dieser Entscheidung eine Zwangslage zugrunde liege und behandle sie stattdessen wie jede beliebige Entscheidung. Die Verfassungsordnung privilegiere aber gerade die sittlich gebundene Kriegsdienstverweigerungsentscheidung gegenüber anderen Entscheidungen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte die Beklagte die lange Dienstzeit des Klägers, sein untadeliges Verhalten und seine Unterstützungsbedürftigkeit seit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr berücksichtigen müssen. Die Ermessensausübung müsse grundsätzlich davon geleitet sein, die Kriegsdienstverweigerung niemals zu sanktionieren und einen angemessenen Übergang in das Zivilleben zu ermöglichen. Das Entschließungsermessen sei hier „auf Null“ reduziert, denn das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung zwinge zu einer Gewährung von Übergangsgebührnissen; die Bestimmung des Anspruchsumfangs habe nach dem oben dargelegten Maßstab zu erfolgen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2013 zu verpflichten, dem Kläger Dienstzeitversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren,
hilfsweise, den Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 6 SVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgebührnissen aus § 11 Abs. 1 SVG noch aus § 11 Abs. 5 SVG. Die Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG erfasse ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur Zeitsoldaten, die nach § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag entlassen worden seien. Vom Gesetzgeber sei bewusst zwischen einer Entlassung auf eigenen Antrag und der als Fiktion gewerteten Entlassung auf eigenen Antrag unterschieden worden. Hätte der Gesetzgeber den Fall der Entlassung von Kriegsdienstverweigerern dem Fall der Entlassung wegen besonderer Härte gleichstellen wollen, so hätte er diese Fallgruppe in § 11 Abs. 5 SVG aufgeführt.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die persönliche besondere Härte und die Kriegsdienstverweigerung seien ungleiche Voraussetzungen und Sachverhalte, die unterschiedlich behandelt werden müssten. Unter persönlichen Gründen, die eine besondere Härte für Soldaten im Sinne des § 55 Abs. 3 SG begründeten, seien nicht Gründe der Gewissensentscheidung gefasst, sondern Gründe, durch deren Auftreten in den Lebensumständen (z. B. Hofübernahme nach Tod der Eltern einschließlich besondere Bedürftigkeit) ein Verbleiben im Dienst unmöglich sei.
Eine Ermessenentscheidung sei nicht zu treffen gewesen. Mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 6f.: „Selbst wenn […]“) werde klargestellt, dass nicht beabsichtigt sei, überhaupt Ermessenserwägungen anzustellen. Es seien lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen; für Ermessenserwägungen sei kein Raum, d. h. eine Abwägung mit den Interessen des Klägers sei bewusst nicht vorgenommen worden.
Hilfsweise sei auszuführen, dass der Widerspruchsbescheid auch nicht aufgrund unterlassener Ermessenserwägungen aufzuheben sei. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolge bei unterlassener Ermessensausübung eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht, wenn auch bei der gebotenen Ermessensausübung nur ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts ergehen würde, weil das Ermessen „auf Null“ reduziert sei. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ liege hier jedenfalls vor. Denn bei § 11 Abs. 5 SVG handle es sich um einen Härteausgleich aus Billigkeitserwägungen. Nach der Regelung solle die Dienstzeitversorgung nur dann zugesprochen werden, wenn der Soldat aus Gründen ausscheide, die außerhalb seines Entscheidungsbereichs lägen und für die er nicht persönlich verantwortlich sei. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 (- BVerwG 2 C 3.76 -, juris) zu § 11 Abs. 4 SVG a. F. ausdrücklich bestätigt worden.
Mit Urteil vom 22. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist das Folgende ausgeführt worden:
Der Kläger habe mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg. Ihm stehe kein (gebundener) Anspruch auf Bewilligung von Übergangsgebührnissen und -beihilfe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 SVG zu, weil deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger sei weder nach Ablauf seiner 12-jährigen Dienstzeit noch wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausgeschieden, sondern infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG).
Der Kläger habe aber mit seinem Hilfsantrag auf Neubescheidung Erfolg, weil § 11 Abs. 5 SVG und § 12 Abs. 6 SVG in der vom 1. Juni 2005 bis zum 25. Juni 2012 geltenden Fassung im Streitfall Anwendung fänden.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG sei entgegen ihrer sprachlichen Begrenzung auf Entlassungen, die auf einem eigenen Antrag des Zeitsoldaten beruhten, auch in Fällen der Antragsfiktion im Sinne des § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 2. Halbsatz SG anwendbar. Eine Differenzierung zwischen dem eigenen Antrag und der Antragsfiktion könne dem gesetzgeberischen Willen nicht eindeutig entnommen werden. Bei dieser offenen Motivlage spreche der Gleichbehandlungsgrundsatz für eine Gleichstellung von eigenem Antrag und Antragsfiktion.
Bei Einführung des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG habe der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Kriegsdienstverweigerung im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen durch die Fiktion wie eine Entlassung auf Antrag behandelt werden solle. Auch die Rechtsprechung habe die Fiktion dem eigenen Antrag gleichgestellt. Dieser gesetzgeberische Wille sei nach der Gesetzesneufassung durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften im Jahr 2000 nicht eindeutig aufgegeben worden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz spreche für die Gleichstellung von eigenem Antrag und Antragsfiktion. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens seinen Wehrdienst leisten zu müssen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG), der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte (Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG) stehe, bei der Auslegung des § 55 Abs. 3 SG a. F. als schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Diese Sichtweise habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht aufgegeben, nachdem es Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer zugebilligt habe und es einer weiteren Heranziehung des § 55 Abs. 3 SG a. F. nicht mehr bedurft habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2012 - BVerwG 6 C 11.11 -, juris). Nachdem § 11 Abs. 5 SVG in Umsetzung des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes im Jahr 2005 nicht mehr das Vorliegen „außergewöhnlicher persönlicher Gründe“ im Tatbestand verlange, unterschieden sich diejenigen Soldaten, die auf eigenen Antrag entlassen worden seien, und die Kriegsdienstverweigerer, deren Antrag fingiert werde, nur noch durch die Gesetzestechnik, die ihre Entlassung bestimme. Ein sachlicher Grund, der eine Unterscheidung rechtfertige, sei darin nicht zu erblicken. Auch aus dem Umstand, dass der Entlassungsbehörde bei der Entlassung des Kriegsdienstverweigerers kein Prüfungsrecht zustehe, ergebe sich nichts anderes. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) entnehmen, denn diese sei durch die geänderte Gesetzesfassung überholt.
Da der Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVG auch im Übrigen erfüllt sei, weil der Kläger eine Dienstzeit von mehr als 4 Jahren vor seiner Entlassung absolviert habe, sei das Ermessen der Beklagten darüber eröffnet, ob sie Übergangsgebührnisse im konkreten Fall gewähre und - wenn ja - in welcher Höhe. Die Ermessensentscheidung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 leide indes an einem Fehler im Sinne des § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil bei der Ermessensausübung der Zweck der Ermächtigung des § 11 Abs. 5 SVG nicht hinreichend berücksichtigt worden sei und die Beklagte nicht alle Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt habe, die nach Lage der Dinge einzustellen gewesen wären. Mit den Hilfserwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid gehe die Beklagte nicht auf Gesichtspunkte des Einzelfalles ein. Insbesondere habe sie weder berücksichtigt, dass der Kläger bereits über die Hälfte seiner Dienstzeit abgeleistet gehabt habe, noch habe sie sich mit der Frage befasst, ob aus der Art und Weise der Dienstverrichtung vor seinem Ausscheiden beachtenswerte Aspekte abzuleiten wären, und zudem auch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger seit Juni 2012 eine Stelle bei H. wahrgenommen habe. Auch die Möglichkeit, durch eine Abwägung in der mündlichen Verhandlung eine rechtmäßige Ermessensentscheidung herbeizuführen, habe die Beklagte nicht wahrgenommen.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (- 5 LA 164/16 -) die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte weiterhin geltend, dass § 11 Abs. 5 SVG nach dem Willen des Gesetzgebers nur diejenigen Soldaten erfassen solle, die nach § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag entlassen worden seien. Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei jedoch kein originärer Antrag auf Entlassung. Der Gesetzgeber habe bewusst zwischen einer Entlassung auf eigenen Antrag und der Fiktion einer Entlassung auf eigenen Antrag unterschieden, wie der Wortlaut des Soldatengesetzes an mehreren Stellen belege.
Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach der aus dem Jahr 1986 datierenden Gesetzesbegründung durch die Normierung der Fiktion die Anwendung des § 49 Abs. 4 SG habe erreicht werden sollen. Es habe vermieden werden sollen, dass die als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten auf Zeit besser stünden als diejenigen Soldaten, die auf eigenen Antrag ausschieden. Dass der Gesetzgeber eine völlige Gleichbehandlung dieser Personengruppen in allen Rechtsfolgen gewollt habe, sei der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
Soweit das Verwaltungsgericht zur Gesetzesänderung im Jahr 2000 lediglich festgestellt habe, der gesetzgeberische Wille sei nicht eindeutig aufgegeben worden, habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Gesetzgeber nunmehr in den §§ 49, 56 SG neben der Entlassung auf eigenen Antrag ausdrücklich auch die Antragsfiktion erwähnt habe, also gerade bei den Vorschriften, deren Anwendung der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung von 1986 habe erreichen wollen. Wegen der engen rechtlichen Verzahnung von Soldatengesetz und Soldatenversorgungsgesetz sei davon auszugehen, dass die Fallgruppe der Fiktion einer Entlassung auf eigenen Antrag in § 11 Abs. 5 SVG ausdrücklich genannt worden wäre, hätte auch für sie der Anspruch begründet werden sollen. Dies habe der Gesetzgeber nicht getan, weil die Fälle der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits nach der bisherigen Vorschrift und Rechtsprechung nicht begünstigt gewesen seien. Auch wenn die Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG im Jahr 2005 sprachlich neu gefasst worden sei, sei damit offensichtlich keine Änderung ihres Inhalts beabsichtigt gewesen. Die Aufnahme des § 55 Abs. 3 SG in den Wortlaut des § 11 Abs. 5 SVG im Jahr 2012 habe der entsprechenden Klarstellung gedient.
Bei § 11 Abs. 5 SVG handle es sich um einen Härteausgleich nach Billigkeitserwägungen für eine Ausnahme von dem in § 56 Abs. 3 SG normierten Regelfall, wonach ein auf eigenen Antrag entlassener Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Versorgung habe. Die Dienstzeitversorgung könne nur dann zugesprochen werden, wenn der Soldat aus Gründen ausscheide, die außerhalb seines Entscheidungsbereichs lägen und für die er nicht persönlich verantwortlich sei; dies entspreche der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil vom 26.1.1978, a. a. O.).
Ein Kriegsdienstverweigerer sei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 1. Halbsatz SG als Zeitsoldat zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sei, ohne dass hierbei der personalbearbeitenden Dienststelle der Bundeswehr eine Entscheidungskompetenz zustehe. Dies ergebe sich aus der Formulierung in diesen Vorschriften, wonach die aus der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerung folgende Entlassung eines Soldaten lediglich als Entlassung auf eigenen Antrag „gelte“. Dem Gesetzgeber sei es bewusst darum gegangen, eine Unterscheidung zwischen der Entlassung auf eigenen Antrag und der gesetzlichen Folge der Entlassung kraft Gesetzes nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eines Zeitsoldaten zu treffen. Die Vorschriften des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG und des § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG wären nicht nötig gewesen, wenn eine Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag gleichzusetzen gewesen sein solle (Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2015 - 2 A 464/13 -, juris). Da nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 5 SVG nicht erfüllt seien, sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen bei.
Mit Schriftsätzen vom 17. Januar 2017 sowie vom 10. Februar 2017 haben die Beteiligten des Rechtsstreits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (Beiakte 001) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, ihn hinsichtlich seines Begehrens auf Gewährung von Übergangsgebührnissen sowie Übergangsbeihilfe nach § 11 Abs. 5 SVG bzw. § 12 Abs. 6 SVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit seinem Hauptantrag, ihm Übergangsgebührnisse sowie -beihilfe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren, ist der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen; gegen die entsprechende Klageabweisung hat er Rechtsmittel nicht eingelegt, so dass das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit rechtskräftig - und infolgedessen der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2013 insoweit bestandskräftig - geworden ist.
II. Der Senat folgt der Vorinstanz in ihrer Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Übergangsgebührnissen sowie Übergangsbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er diesem Begehren entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich dieser Neubescheidungsanspruch aus § 11 Abs. 5 SVG und § 12 Abs. 6 SVG in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit - also am 30. März 2012 - geltenden Fassung ergibt; maßgeblich sind hier also die Vorschriften des § 11 Abs. 5 SVG in der Fassung vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), in Kraft seit dem 22. März 2012 (im Folgenden: § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012), sowie § 12 Abs. 6 SVG in der Fassung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2485), in Kraft seit dem 13. Dezember 2011 (im Folgenden: § 11 Abs. 6 SVGDezember 2011). Denn nach der Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG in der derzeit geltenden Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) regeln sich nur die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) zum 1. Juni 2005 bereits vorhandenen Versorgungsempfänger nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Recht; der Kläger war jedoch zeitlich vor dem 1. Juni 2005 (noch) kein Versorgungsempfänger, sondern stand (noch) im Soldatenverhältnis auf Zeit. Gemäß § 102 Abs. 1 SVG in der aktuell geltenden Fassung gilt für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) mit Wirkung vom 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für diejenigen Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes zum 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, weiterhin „das bisherige Recht“; die Neuregelungen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Soldatinnen und Soldaten gelten, deren Dienstverhältnisse zeitlich nach dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes begründet worden sind (vgl. den entsprechenden Entwurf der Bundesregierung vom 18.4.2012, BT-Drs. 17/9340 S. 53). Dementsprechend bemisst sich das Begehren des mit Ablauf des 30. März 2012 aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Klägers nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden („bisherigen“) Recht.
2. Nach § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 können Übergangsgebührnisse den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. Gemäß § 12 Abs. 6 SVGDezember 2011 wird dann, wenn Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 ganz oder zum Teil bewilligt werden, die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt; die Gewährung von Übergangsbeihilfe setzt demnach voraus, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Übergangsgebührnissen besteht.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 vor. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger nach einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren entlassen worden ist, zwischen den Beteiligten außer Streit; streitig ist allein, ob der Kläger die weitere Voraussetzung des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 erfüllt, ob er also (nach einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren) „auf eigenen Antrag entlassen worden ist“. Diese Frage ist zu bejahen.
Der Kläger als damaliger Soldat auf Zeit ist zwar nicht „auf eigenen Antrag entlassen“ worden, denn er hat keinen Entlassungsantrag bei der Bundeswehr gestellt; er ist vielmehr - nachdem er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte und er daraufhin mit Bescheid des I. vom …. 2012 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war - mit Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2012 gemäß § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG (in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden. Nach § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 2. Halbsatz SG (in der seinerzeitigen, aber auch aktuellen Fassung) „gilt“ jedoch die Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten auf Zeit „als Entlassung auf eigenen Antrag“. Aufgrund dieser - im Soldatengesetz geregelten - gesetzlichen Fiktion ist der Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 erfüllt.
Der Gegenansicht der Beklagten, die sich insbesondere auf eine entsprechende Position des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts stützt - das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 25. November 2015 (a. a. O.) entschieden, dass die Regelung des § 11 Abs. 5 SVG in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), die mit der streitgegenständlichen Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 identisch ist, keine Grundlage für die von anerkannten Kriegsdienstverweigerern begehrte Gewährung von Übergangsgebührnissen bilde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) - vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die Auslegung des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 - mit Blick auf die Gesetzessystematik, die Gesetzgebungsgeschichte sowie auf Sinn und Zweck der Vorschrift unter Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze - deren Anwendung auch auf Zeitsoldaten fordert, die nicht gemäß § 55 Abs. 3 SG wegen besonderer persönlicher Härtegründe „auf eigenen Antrag entlassen worden“ sind, sondern die - wie der Kläger - gemäß §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der daraufhin erfolgten Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis „als auf eigenen Antrag entlassen gelten“.
aa) Dafür, dass die Gesetzesfiktion des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 2. Halbsatz SG auch im Rahmen des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 greift, spricht aus Sicht des erkennenden Senats zunächst die enge Verzahnung zwischen dem Soldatengesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz.
Diese Verzahnung ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 11 SVGMärz 2012 und des § 12 SVGDezember 2011, in denen auf die Vorschriften des Soldatengesetzes über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit Bezug genommen wird (siehe insbesondere § 11 Abs. 1 SVGMärz 2012 und § 12 Abs. 1, 4 und 8 SVGDezember 2011, welche Regelungen in §§ 40 Abs. 3, 54 Abs. 1, Abs. 2, 55 Abs. 2, Abs. 5 SG benennen). Die Bestimmung des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 stellt eine Ausnahme von dem in § 56 Abs. 3 SG (in der zum Entlassungszeitpunkt des Klägers, aber auch derzeit geltenden Fassung; im Folgenden: a. F./n. F.) normierten Regelfall dar, wonach der frühere Soldat auf Zeit nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung hat. Die nach § 56 Abs. 3 SG a. F./n. F. möglichen Ausnahmen beziehen sich insbesondere auf die Versorgung bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG a. F./n. F.), was in § 11 Abs. 1 SVGMärz 2012 seinen Niederschlag gefunden hat, sowie auf § 55 Abs. 3 SG a. F./n. F., wonach ein Soldat auf Zeit auf seinen Antrag zu entlassen ist, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher - insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher - Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Umfasst § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 inhaltlich die Fälle des § 55 Abs. 3 SG a. F./n. F.- also die Entlassung auf eigenen Antrag wegen besonderer persönlicher Härtegründe - folgt hieraus für den Senat, dass für § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 dann auch die Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG a. F./n. F. gelten, wonach ein Soldat auf Zeit als „auf eigenen Antrag entlassen gilt“, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.
Dem steht nicht entgegen, dass in den Vorschriften des Soldatengesetzes, welche die negativen Folgen einer Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreffen - nämlich die Vorschriften über die Erstattung von Ausbildungskosten - , in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG a. F./n . F. sowie in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG a. F./n. F. jeweils ausdrücklich hervorgehoben wird, dass eine solche Erstattungspflicht u. a. voraussetzt, dass der Soldat „auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ (Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Denn dies ist lediglich als Klarstellung der Antragsfiktion anzusehen, die schon zeitlich vor Einfügung dieser Zusätze durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) in § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG geregelt gewesen war, und zwar seit der entsprechenden Einfügung durch das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873) mit Wirkung vom 1. Juli 1986. Von der Rechtsprechung waren die Kriegsdienstverweigerer schon vor der Einfügung der Antragsfiktion in §§ 49 Abs. 4, 56 Abs. 4 SG durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 allein aufgrund der Antragsfiktion in §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 7 SGJuni 1986 in den Personenkreis der in § 56 Abs. 4 SG a. F. genannten, auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten einbezogen und zur Erstattung der Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG a. F. verpflichtet worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, juris Rn. 12). Angesichts dessen vermag der Senat der Begründung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) - die Vorschriften des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGDezember 2000 und des § 56 Abs. 4 Nr. 1 SGDezember 2000 (Antragsfiktion) wären nicht nötig gewesen, wenn eine Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag gleichzusetzen gewesen sein solle - nicht zu folgen. Hatte der Zusatz in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGDezember 2000 „als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ nur klarstellende Funktion der schon zuvor in § 46 Abs. 2 Nr. 7 SGJuni 1986 geregelten Antragsfiktion, kann aus dem Schweigen in § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 nicht auf einen Ausschluss der Rechte für den Kriegsdienstverweigerer geschlossen werden.
bb) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der gesetzgeberische Wille in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzung des „eigenen Antrags“ in § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 mit der Antragsfiktion nach §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 7 SG a. F./n. F. gleichzustellen ist oder nicht, nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die Gesetzgebungsgeschichte steht einer Auslegung des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 in dem hier vertretenen Sinne deshalb nicht entgegen.
(1) Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG durch das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass es sachgerecht sei, wenn die Entlassung auf Grund einer Gewissensentscheidung und der daraus resultierenden Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von Gesetzes wegen wie eine Entlassung auf eigenen Antrag behandelt werde (vgl. den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 18.12.1985, BT-Drs. 10/4591 S. 6, 15). Denn es war eine zunehmende Tendenz festgestellt worden, dass Soldaten nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht die Entlassung wegen besonderer Härte beantragt hatten, weil ihnen infolge der Entlassung eine Kostenerstattungspflicht wegen einer von der Bundeswehr gewährten Ausbildung entstanden wäre (vgl. BT-Drs. 10/4591 S. 15). Die Bundeswehr sollte auch bei einer Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung von dem Entlassenden die Kosten für eine Ausbildung erstattet verlangen können (BT-Drs. 10/4591 S. 15). Ein Unterschied zu der Entlassung auf eigenen Antrag ergibt sich hieraus nicht, sondern es sollte gerade eine Gleichstellung erfolgen. Der bei dieser Gesetzesänderung zutage getretene Gesetzeszweck, die Kriegsdienstverweigerung im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von Gesetzes wegen wie eine Entlassung auf eigenen Antrag zu behandeln, schließt es nach Auffassung des Senats nicht aus, dass davon auch positive Rechtsfolgen einer Entlassung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer - nämlich die Gewährung von Übergangsgebührnissen - umfasst sind.
Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) ausgeführt hat,
dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass es eine Unterscheidung zwischen der Entlassung auf eigenen Antrag und der gesetzlichen Folge der Entlassung kraft Gesetzes nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eines Zeitsoldaten gebe; dies werde deutlich durch die Formulierung in § 55 Abs. 1 Satz 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 2. Halbsatz SG, wonach die aus der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer folgende Entlassung eines Soldaten lediglich als Entlassung auf eigenen Antrag „gelte“,
steht dies der hier vertretenen Einschätzung nicht entgegen. Maßgeblich ist nach Ansicht des Senats, dass mit diesen Regelungen eine Gleichstellung der Entlassung als Folge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit den kraft Gesetzes vorgesehenen Entlassungsgründen erfolgt ist.
(2) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (a. a. O.) in § 11 SVG keine den Regelungen im Soldatengesetz entsprechende Gleichstellung der Antragsfiktion vorgenommen hat - seinerzeit also die in § 11 Abs. 4 SVG geregelte Gewährung von Übergangsgebührnissen im Hinblick auf Soldaten auf Zeit, die auf eigenen Antrag entlassen worden waren, nicht geändert hat -, lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass er im Soldatenversorgungsgesetz eine Gleichstellung von Soldaten auf Zeit, die auf eigenen Antrag entlassen worden sind, und von Soldaten auf Zeit, die (als Kriegsdienstverweigerer) als „auf eigenen Antrag entlassen gelten“, nicht gewollt hat.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 SVG a. F. ist zwar insbesondere nicht durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (a. a. O.) geändert worden; im Jahr 2000 hat das Soldatenversorgungsgesetz nur eine einzelne redaktionelle Änderung in § 20 SVG als Folgeänderung zum Soldatengesetz erfahren (vgl. den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.9.2000, BT-Drs. 14/4062 S. 15, 26). Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht herausgestellt, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt jenes Gesetzgebungsverfahrens keine Veranlassung gehabt hat, weitere Anpassungen in den Blick zu nehmen. Zu jenem Zeitpunkt hatte § 11 Abs. 4 SVG nämlich den Wortlaut:
„Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.1978, a. a. O.) war § 11 Abs. 4 SVG in der soeben wiedergegebenen Fassung auf die Fälle der Entlassung infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht anwendbar, weil das Bundesverwaltungsgericht den seinerzeit im Tatbestand enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe“ bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer nicht für gegeben angesehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 (a. a. O., Rn. 41) nämlich festgestellt, dass unter außergewöhnlichen persönlichen Gründen im Sinne der damalgen Gesetzesfassung allein solche Gründe verstanden werden könnten, die außerhalb des Entscheidungsbereichs des Betroffenen lägen und sich als von ihm nicht beeinflussbare Ereignisse darstellten; hierzu könne jedenfalls die Kriegsdienstverweigerung nicht gerechnet werden, weil sie das Ergebnis eines inneren Entscheidungsprozesses sei; sie habe zudem bereits ihre Anerkennung dadurch erfahren, dass der Betreffende seine Dienstzeit nicht in vollem Umfang abzuleisten brauche, sondern vor dem Ende seiner Verpflichtungszeit auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr entlassen worden sei.
(3) Ein eindeutiger Gesetzgebungswille im Hinblick auf die Frage der Gleichstellung der Antragsfiktion in § 11 Abs. 5 SVG lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung zum Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz vom 4. Mai 2005 (a. a. O.) entnehmen. Zwar ist mit diesem Gesetz in die Bestimmung des § 11 SVG - nunmehr in § 11 Abs. 5 SVG - wiederum keine Gleichstellung der Antragsfiktion aufgenommen worden. Allerdings ist mit dem Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz die Vorschrift des § 11 Abs. 4 SVG a. F. dahingehend verändert worden, dass das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Härte wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe“ aus dem Gesetz herausgenommen und die Vorschrift nunmehr in Abs. 5 dergestalt neu gefasst worden ist, dass sie - entsprechend der Gesetzesfassung, die für die Entscheidung des Streitfalles maßgeblich ist - wie folgt lautete:
„Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.“
In der Gesetzesbegründung (vgl. den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 13.1.2005, BT-Drs. 15/4639 S. 9f., 19) heißt es hierzu nur:
„Zu Absatz 5
Entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 4.“
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, der Gesetzgeber sei offenbar weiterhin mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) davon ausgegangen, dass § 11 Abs. 5 SVG keine Ansprüche für den Personenkreis der anerkannten Kriegsdienstverweigerer begründe (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2005, a. a. O., Rn. 18). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Entgegen der zitierten, äußerst knappen Gesetzesbegründung entspricht der Wortlaut des § 11 Abs. 5 SVG2005 nämlich keineswegs der Fassung des vormaligen § 11 Abs. 4 SVG. Durch die Herausnahme des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Härte wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe“, welches Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) gewesen ist, ist der Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVG2005 vielmehr dem Wortlaut nach erweitert worden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) ließ sich deshalb nicht mehr ohne weiteres auf § 11 Abs. 5 SVG2005 übertragen, denn das Bundesverwaltungsgericht hatte sich - wie dargelegt - an der Differenzierung zwischen den „außergewöhnlichen persönlichen Gründen“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SVG in der bis zum 31. Mai 2005 gültigen Gesetzesfassung und den „persönlichen Gründen“ im Sinne des § 55 Abs. 3 SG (in der seinerzeit - aber auch weiterhin geltenden - Fassung) orientiert. Diese Differenzierung war seit der Gesetzesänderung im Jahr 2005 jedoch nicht mehr vorhanden. Was den Gesetzgeber dazu bewogen hat, den unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Härte wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe“ aus dem Tatbestand des § 11 SVG zu nehmen, und ob er die Prüfung einer „besonderen Härte“ mit dem vorher geltenden Maßstab in die Ermessenentscheidung verlegen wollte, lässt die Gesetzesbegründung nicht ansatzweise erkennen. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht daher ausgeführt, dass sich - nachdem § 11 Abs. 5 SVG in Umsetzung des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (a. a. O.) nicht mehr das Vorliegen „außergewöhnlicher persönlicher Gründe“ im Tatbestand verlangt hat - diejenigen Soldaten, die auf eigenen Antrag entlassen worden sind, und die Kriegsdienstverweigerer, deren Antrag fingiert wird, nur noch durch die Gesetzestechnik unterscheiden, welche ihre Entlassung bestimmt.
(4) Ein eindeutiger Gesetzgebungswille im Hinblick auf die Frage einer Gleichstellung der Antragsfiktion mit dem „eigenen Antrag“ in § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 lässt sich auch nicht der Gesetzesbegründung zum Bundeswehrreform-Begleitgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 2012) entnehmen. Die durch das Bundeswehrreform-Begleitgesetz vom 21. Juli 2012 (a. a. O.) geänderte Fassung des § 11 Abs. 5 SVG, die auch aktuell gilt, lautet:
„Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.“
(Hervorhebung durch den Senat); der Gesetzgeber hat also den Worten „auf eigenen Antrag“ den Zusatz „nach § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes“ beigefügt.
Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. den entsprechenden Entwurf der Bundesregierung vom 18.4.2012, BT-Drs. 17/9340 S. 51):
„Mit der Änderung wird sichergestellt, dass eine übergangsweise Zahlung der Übergangsgebührnisse bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nur unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht kommt.“
Die Dienstzeitversorgung für Soldaten auf Zeit nach § 11 Abs. 5 SVG in der derzeit geltenden Fassung ist also Soldaten vorbehalten, die „auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG“ entlassen worden sind. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz für den Streitfall (noch nicht) gilt, ist nach Auffassung des Senats durch die neue Fassung des § 11 Abs. 5 SVG insbesondere nicht „klargestellt“ worden, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Inkrafttreten dieser Änderung - also auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt - von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 nicht umfasst waren. Denn nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war einem Entlassungsantrag nach § 55 Abs. 3 SG, gestellt zu dem Zweck, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen, zu entsprechen, weil der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (Art. 12a Abs. 2 S. 3 GG), bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar mache (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 22.8.1994 - BVerwG 6 C 14.93 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28.8.1996 - BVerwG 6 C 2.95 -, juris Rn. 17). Mithin war seinerzeit § 55 Abs. 3 SG auf einen Entlassungsantrag wegen beabsichtigter Kriegsdienstverweigerung gerade anzuwenden. Richtig hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Sichtweise auch nicht aufgegeben hat, nachdem es den Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses zugebilligt hatte und es einer weiteren Heranziehung des § 55 Abs. 3 SG nicht mehr bedurfte. Denn es hat nicht von seiner verfassungskonformen Auslegung Abstand genommen, sondern die Anerkennungsvorschriften lediglich als systematisch und logisch vorrangige Regelungen ausgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 34 ff.; Urteil vom 12.4.2017 - BVerwG 2 C 16.16 -, juris Rn. 45). Folglich ist der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens Wehrdienst leisten zu müssen, als eine besondere Härte wegen persönlicher Gründe im Sinne des § 55 Abs. 3 SG angesehen worden, auch wenn sich die Gewissensentscheidung als Ergebnis eines inneren Prozesses darstellt. Die Aufnahme des § 55 Abs. 3 SG in den Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVG spricht somit nicht dagegen, sondern vielmehr dafür, dass sich auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer - als zwar nicht mehr „relevante“, aber der Sache nach weiterhin vorliegende Fallgruppe der besonderen persönlichen Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG - auf § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 berufen können, und dass dies auch in Bezug auf § 11 Abs. 5 SVG in der derzeit geltenden Fassung der Fall ist. Damit wird auch - konform mit der oben zitierten Gesetzesbegründung - „sichergestellt, dass eine übergangsweise Zahlung der Übergangsgebührnisse bei einer Entlassung auf eigenen Antrag nur unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht kommt“ - nämlich wenn ein Fall des § 55 Abs. 3 SG vorliegt, zu dem der Sache nach auch der Fall der Anerkennung eines Zeitsoldaten als Kriegsdienstverweigerer zählt.
cc) Schließlich gebieten nach Ansicht des Senats Sinn und Zweck der Gewährung von Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 - nämlich den jeweiligen Zeitsoldaten (ausnahmsweise) den Übergang bzw. den Wiedereinstieg in das zivile Leben zu erleichtern - unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 auch auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer Anwendung findet, deren Entlassung als Entlassung „auf eigenen Antrag gilt“.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63; Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 44), d. h. er darf nur solche Differenzierungen vornehmen, für die ein sachlicher Grund besteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41). Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, also ein Sachverhalt, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber ohne sachlichen Grund vorenthalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 -, juris Rn. 62; Beschluss vom 12.10.2010, a. a. O., Rn. 44).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstieße der von der Beklagten vertretene Ausschluss derjenigen Zeitsoldaten, die gemäß §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als „auf eigenen Antrag entlassen gelten“, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund dafür, die Fallgruppe der Zeitsoldaten, welche gemäß § 55 Abs. 3 SG wegen besonderer persönlicher Härtegründe „auf eigenen Antrag entlassen worden“ sind, einerseits und die Fallgruppe der Zeitsoldaten, welche nach Anerkennung ihrer Kriegsdienstverweigerung „als auf eigenen Antrag entlassen gelten“, andererseits im Hinblick auf die Gewährung von Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 ungleich zu behandeln - dem erstgenannten Personenkreis also den erleichterten Einstieg in das zivile Leben in Form der Gewährung von Übergangsgebührnissen zu ermöglichen, dem zweitgenannten Personenkreis hingegen nicht -, ist nicht ersichtlich.
(1) Dafür, dass der Kläger als anerkannter Kriegsdienstverweigerer mit einem Soldaten auf Zeit, der auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG entlassen worden ist, nicht wesentlich ungleich ist, spricht der Umstand, dass er mit seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Ergebnis nicht anders als ein Zeitsoldat, der einen Entlassungsantrag nach § 55 Abs. 3 SG gestellt hat, seinen Entschluss verwirklicht hat, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen beruht das Ausscheiden aus der Bundeswehr auf der Initiative des Soldaten und erfolgt in dessen Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.1996, a. a. O., Rn. 12). Für den Entlassungsantrag nach § 55 Abs. 3 SG bedarf das keiner Ausführungen; für das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit gemäß §§ 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG ergibt sich dies aus der Überlegung, dass der Soldat auf Zeit durch seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - und damit aufgrund eines eigenen Entschlusses - die Ausgangslage für seinen Austritt aus der Bundeswehr schafft und damit an seiner Entlassung mitwirkt.
Sowohl bei Soldaten, die auf eigenen Antrag gemäß § 55 Abs. 3 SG entlassen worden sind, als auch bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern hat eine besondere persönliche Härte zur Entlassung geführt. Wie bereits dargestellt wurde, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) Wehrdienst leisten zu müssen, bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Grundgesetzes als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22.8.1994, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 28.8.1996, a. a. O., Rn. 17). Zwar steht diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1985 - BVerwG 6 C 5.85 -, juris Rn. 12ff.; Beschluss vom 20.11.2009 - BVerwG 6 B 24.09 -, juris Rn. 4), und diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2012 aufgegeben mit der Folge, dass nunmehr auch bei Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 26ff.). Nicht Abstand genommen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch von seiner Auffassung, dass der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens Wehrdienst zu leisten, eine besondere persönliche Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG darstelle; es hat die Vorschriften über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich als systematisch und logisch vorrangige Bestimmungen angesehen (vgl. BVerwG Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 34ff.; Urteil vom 12.4.2017, a. a. O., Rn. 45).
(2) Die ehemaligen Zeitsoldaten beider Fallgruppen - also der Fallgruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer und der Fallgruppe der Entlassenen wegen Vorliegens einer besonderen persönlichen Härte gemäß § 55 Abs. 3 SG - sind zudem gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG verpflichtet, die entstandenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen.
In § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG heißt es wörtlich:
„1Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3. nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden ist,
4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. 2Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.“
Zwar müssen anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist, weil § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 15ff.; Urteil vom 28.10.2015 - BVerwG 2 C 40.13 -, juris Rn. 15), so dass von anerkannten Kriegsdienstverweigerern regelmäßig geringere Ausbildungskosten zurückgefordert werden als von anderen Soldaten auf Zeit, die der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG unterfallen. Was die - hier streitgegenständliche - Fallgruppe der Soldaten auf Zeit betrifft, die gemäß § 55 Abs. 3 SG aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden sind, so dürfte diese jedoch zukünftig keine große Bedeutung mehr haben. Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass auch Soldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr unmittelbar einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen können (BVerwG, Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 20ff.), könnte vermehrt dieser Weg beschritten werden, um gemäß § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG eine vorzeitige Entlassung zu erreichen (Sohm, in: Walz u. a., SG, 3. Auflage 2016, § 55 SG Rn. 20). Außerdem dürfte eine ähnliche Reduzierung der Rückforderungsbeträge auch bei Soldaten vorzunehmen sein, die erfolgreich einen Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG gestellt haben. Denn wenn etwa eine besondere persönliche Härte wegen plötzlich eingetretener Schwerbehinderung des Kindes eines alleinerziehenden Soldaten (vgl. Sohm, a. a. O., § 55 SG Rn. 19 in Verbindung mit § 46 SG Rn. 119) vorliegt, dürfte für diese Fälle die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 6 GG auszulegen sein und deshalb auch für diese Fälle eine auf die Rückgabe des erlangten Vorteils reduzierte Rückforderung in Betracht kommen; die Härtefallregelungen des § 56 Abs. 4 Satz 3 GG also „bereits aufgrund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion eingreifen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 16). Auch bei einer besonderen persönlichen Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG in Form eines beruflichen Grundes käme ggf. ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv (Art. 12 GG) in Betracht. Grundsätzlich denkbar wären zwar auch Fälle, in denen ein solches verfassungsrechtliches Korrektiv nicht eingreift, etwa bei besonderen persönlichen Härten in Form eines wirtschaftlichen Grundes; diese Fallgestaltungen dürften jedoch aus Sicht des Senats kaum von praktischer Relevanz sein. Ungeachtet dessen betrifft die Reduzierung der Rückforderungsbeträge die Höhe der Schulden, die ein Soldat auf Zeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr gegenüber der Beklagten hat; diese sagt indes über sein Bedürfnis nach Leistungen, die ihm aktuell nach Ausscheiden aus dem Dienst den Übergang in das zivile Leben erleichtern, nichts aus. Zweck des § 56 Abs. 4 SG ist die Erstattung von Ausbildungskosten. Demgegenüber soll § 11 Abs. 5 SVG in besonderen Ausnahmefällen dem aufgrund eigenen Antrags ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit den Übergang in das zivile Leben erleichtern. Im Vordergrund der Versorgungsvorschrift steht deshalb der Fürsorgegesichtspunkt im Falle einer besonderen Härte für den Soldaten. Eine solche liegt in den Fällen der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen aber ebenso vor wie bei Soldaten, die aufgrund eigenen Antrags gemäß § 55 Abs. 3 SG entlassen worden sind (s. o.).
(3) Demgegenüber ergibt sich - anders als die Beklagte unter Bezugnahme auf das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) meint - ein sachlicher Grund für eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen einem Soldaten auf Zeit, der aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden ist, und einem Zeitsoldaten, dessen Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag wegen einer persönlichen Härte erfolgt ist, nicht aus dem Umstand, dass der personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr im Hinblick auf die Entlassung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers keine Entscheidungskompetenz zusteht, weil dieser gemäß § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 1. Halbsatz SG kraft Gesetzes zu entlassen ist.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, wird die Beklagte durch den Umstand, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gründe für die begehrte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht durch die personalbearbeitende Stelle der Bundeswehr, sondern durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gehörende selbständige Bundesoberbehörde geprüft worden ist, nicht schlechter gestellt. Maßgeblich ist deshalb allein, dass der Kläger - ebenso wie ein Zeitsoldat, der einen Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG stellt - die Entlassung auf eigene Initiative herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 19) und dass der Grund für seine Entlassung in einer besonderen persönlichen Härte (in Gestalt des Zwangs, andernfalls gegen seine Gewissensentscheidung handeln zu müssen) liegt. Dass die Glaubhaftigkeit der von den jeweiligen Zeitsoldaten geltend gemachten besonderen Härtegründe durch zwei unterschiedliche Behörden der Beklagten geprüft wird - im Falle des § 55 Abs. 3 SG durch die Bundeswehr und im Falle der Kriegsdienstverweigerung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - ist aus Sicht des erkennenden Senats kein Umstand, der geeignet wäre, einen wesentlichen, also die versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschied zwischen beiden Fallgruppen zu begründen.
b) Ist nach alledem der Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 erfüllt, so eröffnet die Rechtsfolgenseite der Vorschrift der Beklagten ein Ermessen dahingehend, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie Übergangsgebührnisse gewährt. Dieses Ermessen hat die Beklagte bislang nicht (fehlerfrei) ausgeübt.
Ihr Bescheid vom 13. Februar 2013 enthält keine Ermessenserwägungen.
In Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. September 2013 tritt der Senat der Auffassung der Vorinstanz bei, dass dieser an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO leidet. Die Beklagte führt in ihren hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen aus, im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 eine Ausnahme von dem in § 56 Abs. 3 SG normierten Regelfall darstelle, wonach der frühere Soldat auf Zeit nach dem Verlust seiner Rechtsstellung keinen Anspruch auf Versorgung habe. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis sei auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 zu berücksichtigen. Die nach dieser Vorschrift ausnahmsweise mögliche Gewährung von Dienstzeitversorgung könne nur zugesprochen werden, soweit es unbillig wäre, den Soldaten für die Gründe seines Ausscheidens persönlich verantwortlich zu machen. Dem Soldaten sollten keine Ereignisse zugerechnet werden, die ohne sein Zutun eingetreten seien und die in zu einer bestimmten Reaktion veranlasst hätten. Hierzu könne jedenfalls die Kriegsdienstverweigerung nicht gerechnet werden, denn sie stelle das Ergebnis eines inneren Entscheidungsprozesses dar.
Mit dieser Argumentation macht die Beklagte der Sache nach weiterhin geltend, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 haben könne, weil er keinen eigenen Antrag auf Entlassung wegen besonderer persönlicher Härte im Sinn des § 55 Abs. 3 SG gestellt habe, sondern nur „als auf eigenen Antrag entlassen gelte“. Damit wiederholt die Beklagte lediglich ihre - nicht überzeugenden (s. o.) - Erwägungen in Bezug auf die Frage, ob die anerkannten Kriegsdienstverweigerer vom Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 erfasst sind; insbesondere versucht die Beklagte auch hier die wegen der Herausnahme der „außergewöhnlichen besonderen Härte“ aus dem Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVG überholte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1978 (Urteil vom 26.1.1978, a. a. O.) fruchtbar zu machen. Greift diese Argumentation indes - wie ausgeführt - nicht durch, weil die Fallgruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer mit der Fallgruppe der nach § 50 Abs. 3 SG Entlassenen als im Wesentlichen gleich anzusehen ist (s. o.), wäre es widersprüchlich, auf der Ermessensseite mit der Begründung, die Fallgruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterscheide sich maßgeblich von der der nach § 50 Abs. 3 SG Entlassenen, eine Reduzierung des (Entschließungs-)Ermessens „auf Null“ anzunehmen.
Andere Erwägungen als die zum vorgeblichen strukturellen Unterschied zwischen der Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers und der Entlassung nach § 50 Abs. 3 SG hat die Beklagte weder im Widerspruchsbescheid noch im erstinstanzlichen Verfahren - auch nicht nach entsprechendem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 (Bl. 65/GA) in ihren weiteren Klageerwiderungen vom 29. Mai 2015 (Bl. 71 bis 73/GA) und vom 20. Juli 2015 (Bl. 85f./GA) - angestellt, und auch im Berufungsverfahren hat sie insoweit keine Ausführungen gemacht (vgl. Berufungsbegründung vom 15.7.2017 [Bl. 157 bis 163/GA]). Sie hat sich - wie die Vorinstanz zutreffend herausgestellt hat - insbesondere nicht mit dem das Auswahlermessen betreffenden Aspekt beschäftigt, dass der Kläger bereits über die Hälfte seiner Dienstzeit abgeleistet hatte, und ist auch auf die Art und Weise der Dienstverrichtung vor dem Ausscheiden nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass in die zu treffende Ermessensentscheidung als ein weiterer Gesichtspunkt einzustellen gewesen wäre, dass der Kläger ab dem Monat …. 2012 - also bereits zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr - eine Beschäftigung bei der H. angenommen habe.
c) Steht dem Kläger somit nach § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 ein Neubescheidungsanspruch zu, so gilt dies auch im Hinblick auf seinen Antrag auf Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 6 SVGDezember 2011. Denn nach dieser Vorschrift wird - wenn Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 ganz oder zum Teil bewilligt worden sind - die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz zuzulassen. Die Frage, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer Anwendung findet, bedarf grundsätzlicher Klärung. Zwar ist im vorliegenden Fall § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 maßgeblich; die Frage stellt sich jedoch auch im Hinblick auf § 11 Abs. 5 SVG in der - auch aktuell noch geltenden - Fassung des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vom 21. Juli 2012 (a. a. O.), durch welches in § 11 Abs. 5 SVG der Zusatz „[auf eigenen Antrag] nach § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes“ aufgenommen worden ist. Ungeachtet dessen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 25. November 2015 (a. a. O.) die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG in der Fassung vom 16. September 2009 (a. a. O.), welche mit der streitgegenständlichen Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVGMärz 2012 identisch ist, auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer verneint (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 14.1.2002 - 1 Q 56/01 -, juris Rn. 6 [allerdings zu § 11 Abs. 4 SVG a. F. und zur Anrechnung ggf. entstandener Übergangsleistungen auf den Erstattungsanspruch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG]); der erkennende Senat hingegen bejaht diese Frage.