Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.2017, Az.: 7 LA 65/17

Enden des Anwendungsbereichs des § 76 VwVfG mit der Fertigstellung des Vorhabens (hier: Ortsumgehung); Zählen von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen als Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses begrifflich zum Vorhaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.10.2017
Aktenzeichen
7 LA 65/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:1018.7LA65.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 19.06.2017 - AZ: 5 A 2741

Amtlicher Leitsatz

Der Anwendungsbereich des § 76 VwVfG endet mit der Fertigstellung des Vorhabens. Mit dem Begriff des Vorhabens ist die Maßnahme gemeint, wegen der der Planfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen überhaupt erst erforderlich gewesen ist, d. h. das zu erstellende Objekt bzw. die Anlage. Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen zählen, auch wenn sie Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, begrifflich nicht zu dem Vorhaben selbst.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 19. Juni 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2017 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil die Klage der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. August 2010 (Ortsumgehung D.) abgewiesen.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor oder sind von der Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

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Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs. 2 VwVfG durch das Verwaltungsgericht, aus der sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eröffnet. Das Verwaltungsgericht stelle zur Auslegung des Merkmals "vor Fertigstellung des Vorhabens" in zeitlicher Hinsicht auf die Inbetriebnahme des eigentlichen Straßenkörpers ab und komme zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet sei, da die Ortsumgehung D. - unstreitig - seit November 2013 für den Verkehr freigegeben und in Betrieb genommen sei. Es sei jedoch ebenfalls unstreitig, dass die nach dem Planfeststellungsbeschluss zwingenden Kompensationsmaßnahmen bislang nicht (vollständig) umgesetzt seien. Mit dem Begriff "Vorhaben" könnten nur sämtliche zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehenen und erforderlichen Maßnahmen verstanden werden und nicht - wie das Verwaltungsgericht annehme - lediglich die Maßnahme, wegen derer der Planfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen überhaupt erforderlich gewesen sei. Schließlich sei § 76 Abs. 2 VwVfG auch nicht aus anderen Gründen unanwendbar. Insbesondere sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Bestimmung sei für planbetroffene Dritte wie die Klägerin nicht anwendbar, nicht zu folgen. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung des Merkmals "vor Fertigstellung des Vorhabens" und zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung auf Anträge planbetroffener Dritter seien nicht ersichtlich, so dass die Rechtssache zudem grundsätzliche Bedeutung habe. Schließlich könne sie, die Klägerin, sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehung entscheidungserheblicher Beweisangebote berufen. Das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisangeboten folgerichtig wegen der von ihm angenommenen Unanwendbarkeit des § 76 Abs. 2 VwVfG nicht weiter nachgegangen. Bei zutreffender Auslegung des Gesetzes hätte das Gericht den Beweisangeboten jedoch nachzugehen gehabt.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auf der Grundlage dieses Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht zu erkennen.

5

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).

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a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Merkmals "vor Fertigstellung des Vorhabens" in § 76 VwVfG - und die daraus folgende Unanwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass mit dem Begriff des "Vorhabens" in § 76 VwVfG die Maßnahme gemeint ist, wegen der der Planfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen überhaupt erst erforderlich gewesen ist (hier gemäß § 17 Satz 1 FStrG), und dass eine Fertigstellung dieses Vorhabens mit seiner Inbetriebnahme vorliegt. Dazu im Einzelnen:

7

§ 76 VwVfG betrifft Änderungen des festgestellten Plans in dem Zeitraum von der Planfeststellung bis zur Fertigstellung des Vorhabens. Die Norm selbst unterscheidet damit zwischen dem "festgestellten Plan", d. h. dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), der einer Änderung unterliegt, und dem "Vorhaben", mit dessen Fertigstellung der Anwendungsbereich der Norm endet. Während der Begriff des festgestellten Plans nicht nur die Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses betrifft, die sich unmittelbar auf das in dem jeweiligen Fachgesetz benannte eigentliche Vorhaben beziehen, sondern sich etwa auch auf planfestgestellte naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen sowie Schutzauflagen erstreckt (vgl. Maus: Die Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen vor Fertigstellung des Vorhabens, NVwZ 2012, 1277; BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 34.89 u. a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, juris), ist der Begriff des Vorhabens enger gefasst. Gemeint ist das planfestgestellte Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1989 - 4 C 12.87 -, juris), d. h. das zu erstellende Objekt bzw. die Anlage (vgl. Jarass: Aktuelle Probleme des Planfeststellungsrechts, DVBl. 1997, 795). Gegenstand der Planfeststellung sind in der Regel raumbedeutsame Vorhaben, die in einem Fachplanungsgesetz einem Planfeststellungsverfahren unterworfen werden (vgl. Ramsauer/Wysk in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 18. Auflage, § 72 Rn. 10). Das Vorhaben im Sinne des Gesetzes ist danach vorliegend die Ortsumgehung D. (Bundesstraße E.). Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen zählen, auch wenn sie Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, begrifflich nicht zu dem Vorhaben selbst. Denn sie werden überhaupt erst aufgrund des Vorhabens erforderlich. So ist im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 14 ff. BNatSchG zu prüfen, ob das planfeststellungsbedürftige Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Kommt es durch die Verwirklichung des Vorhabens zu Eingriffen in Natur und Landschaft, hat der Vorhabenträger diese durch Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Kompensationsmaßnahmen sind daher die mögliche Folge eines Vorhabens, nicht aber Gegenstand des Vorhabens selbst. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen daher nicht unter den Begriff des Vorhabens subsumiert werden.

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Eine Fertigstellung des Vorhabens ist nach der herrschenden Meinung in der Literatur nicht bereits mit der baulichen Vollendung oder der Durchführung von Probeläufen gegeben, sondern erfordert, dass die hergestellte Anlage auf Dauer für den planfestgestellten Zweck in Betrieb genommen wurde (vgl. Maus, a. a. O., m. w. N.; Wickel in: Fehling/Kastner, Handkommentar Verwaltungsrecht, 4. Auflage, § 76 VwVfG Rn. 20; Schink in: Knack/Henneke, VwVfG Kommentar, 10. Auflage, § 76 Rn. 20; Allesch/ Häußler in: Obermayer, VwVfG Kommentar, 3. Auflage, § 76 Rn. 14). Teilweise wird auch auf die bloße Berechtigung zur Inbetriebnahme abgestellt (vgl. Ramsauer/Wysk in: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 76 Rn. 11a). Diese Meinungsverschiedenheiten können vorliegend jedoch dahinstehen. Denn die Ortsumgehung D. (Bundesstraße E.) ist nicht nur baulich vollendet worden; vielmehr ist sie im November 2013 auch tatsächlich in Betrieb genommen worden.

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b) Soweit die Klägerin daneben die Auffassung des Verwaltungsgerichts rügt, wonach § 76 VwVfG für planbetroffene Dritte wie sie selbst nicht anwendbar sei, ergeben sich daraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist § 76 VwVfG schon deshalb nicht anwendbar, weil das Vorhaben bereits fertiggestellt ist (vgl. unter 1. a)). Daher konnte das Verwaltungsgericht - wie geschehen - wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offenlassen, ob § 76 VwVfG für planbetroffene Dritte wie die Klägerin Anwendung findet.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

11

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR 2013, 28). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013 - 7 LA 181/11 -, juris). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012, a. a. O.) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013, a. a. O.).

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Soweit die Klägerin vorträgt, dass es einer verbindlichen Klärung der Definition des Tatbestandsmerkmals "Fertigstellung des Vorhabens" im Sinne des § 76 Abs. 2 VwVfG bedürfe, formuliert sie bereits keine für fallübergreifend gehaltene Frage und kommt damit ihren Darlegungsanforderungen nicht nach. Im Übrigen fehlt es aber auch an einer Klärungsbedürftigkeit der (noch zu formulierenden) Rechtsfrage, da sie sich - wie die Ausführungen unter 1. a) zeigen - unschwer auf der Grundlage des Gesetzes sowie der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur beantworten lässt. Eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren erscheint weder zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten.

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Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung auf Anträge planbetroffener Dritter ebenfalls einer verbindlichen Klärung bedürfe, ist diese Frage - wie die Ausführungen unter 1. b) zeigen - bereits nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Klärung im Berufungsverfahren.

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3. Schließlich liegt auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht vor. Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - bzw. auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - durch Übergehung entscheidungserheblicher Beweisangebote berufen.

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Die anwaltlich vertretene Klägerin muss sich insoweit zunächst entgegenhalten lassen, dass sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 19. Juni 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um nunmehr eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend machen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2005 - 9 B 38.04 -, juris).

16

Zudem ist die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2005, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 -, juris). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung genügt. Denn es ist nach seinem materiell-rechtlichen Verständnis von einer Unanwendbarkeit des § 76 Abs. 2 VwVfG ausgegangen und musste daher folgerichtig - so auch die Ausführungen in der Zulassungsbegründung der Klägerin - den Beweisangeboten wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht nachgehen.

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).