Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.03.2018, Az.: 3 A 65/16

Veräußerung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.03.2018
Aktenzeichen
3 A 65/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ungefangene Hinterliegergrundstücke können auch bei Eigentümeridentität im Hinblick auf das Anliegergrundstück zu Erschließungsbeiträgen nur ausnahmsweise herangezogen werden.

Der Wechsel des Eigentums an einem Grundstück steht einer Heranziehung des früheren Eigentümers zu einem weiteren Erschließungsbeitrag durch eine Nacherhebung grundsätzlich nicht entgegen.

Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin, Gemarkung J., Flur K., Flurstück L. wird aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin, Gemarkung J., Flur K., Flurstück M. wird aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin Gemarkung J., Flur K., Flurstück N. wird aufgehoben, soweit mit diesem ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 61.540,30 Euro festgesetzt wird.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin Gemarkung J., Flur K., Flurstück O. wird aufgehoben, soweit mit diesem ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 28.292,52 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau eines Teilstücks der P. -Straße in J..

Die durch das Gewerbegebiet „Q.“ führende P. -Straße wurde im Jahr 1981 beginnend an der Q. bis zur Höhe Mitte des Grundstücks Flurstück R., Gemarkung J., Flur K. ausgebaut und der Rat der Gemeinde J. beschloss in seiner Sitzung am 26. Mai 1981 die Widmung der ausgebauten Teilstrecke der P. -Straße (Flurstücke S., T., U., V., Gemarkung J., Flur K.) für den öffentlichen Verkehr. Dieser Beschluss wurde ausgehängt und im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Der 1981 nicht ausgebaute Teil der P. -Straße wurde im Jahr 1999 bzw. 2000 als Baustraße mit einer Frostschutz-, Mineraltrag- und einer Asphalttragschicht hergestellt. Der Seitenraum wurde nicht befestigt. Die Kosten betragen 123.322,36 Euro.

Zwischen den Jahren 1994 und 2004 wurde die Beleuchtung der P. -Straße geschaffen. Die anteiligen auf das Teilstück der Baustraße entfallenden Kosten hierfür betragen 6.934,41 Euro.

In seiner Sitzung am 25. September 2007 beschloss der Rat der Gemeinde J., die „P. -Straße beginnend an der Einmündung in den W. bis zum Grundstück Gemarkung J. Flur K. Flurstück X. für den öffentlichen Verkehr zu widmen“. Die Veröffentlichung erfolgte durch Aushängung.

Im Jahr 2013 wurden die vorhandenen Asphaltschichten der Baustraße bis zu einer Tiefe von 12 cm abgefräst. Unter einseitiger Verbreiterung der ursprünglichen Baustraße wurde insgesamt eine breitere Fahrbahn mit Frostschutzkies, Mineralgemisch, Asphalttragschicht, Asphaltbinderschicht und einer Asphaltdeckschicht geschaffen, mit einem beidseitigem Tiefbord sowie einer Muldenentwässerung. Das abgefräste Material der Asphaltschichten der Baustraße wurde bei den Bauarbeiten als Frostschutzschicht wiederverwendet. Die (übrigen) Seitenräume blieben weiterhin unbefestigt. Die Arbeiten umfassten ein ca. 400 m langes Teilstück der P. -Straße vom W. bis zur Höhe der Mitte des Grundstücks Flurstück R., Gemarkung Wietze, Flur K.. Die Kosten dieser Baumaßnahmen betragen insgesamt 229.263,06 Euro.

Die Gesamtkosten der Baustraße und des Endausbaus betragen damit 359.519,83 Euro, die beitragsfähigen Kosten werden von der Beklagten mit 358.814,76 Euro angegeben. Die letzte die Bauarbeiten betreffende „Schlussrechnung“ des Ingenieurbüros Rose vom 23. Mai 2013 hat die Beklagte am 6. Juni 2013 erhalten.

Am 16. Dezember 2015 beschloss der Rat der Gemeinde J. die Sondersatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde J., Bebauungsplan „Gewerbegebiet Q.“, Erschließungsanlage „P. -Straße“. Nach § 1 der Sondersatzung bezieht sich diese auf die P. -Straße ab der Einmündung zum W. bis zur Höhe Mitte Grundstück Flurstück R.. § 2 der Sondersatzung bestimmt, dass gem. § 10 Abs. 4 EBS vom 23. Januar 1998 (hierbei handelt es sich um das auf der Lesefassung der Satzung angegebene Gültigkeitsdatum) abweichend von den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 EBS bei der Erschließungsanlage „P. -Straße“ die Straßenentwässerung abweichend von der Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 EBS über die unbefestigten Seitenräume und offenen Sickerflächen hergestellt ist und ferner die Erschließungsanlage über die Teileinrichtungen „Fahrbahn“ und „Beleuchtung“ verfüge. Mit diesem Teileinrichtungsprogramm sei die Erschließungsanlage „P. -Straße“ endgültig hergestellt. Die Teileinrichtungen seien entsprechend dem Ausbauprogramm vom 23. Januar 1998 gem. § 10 Abs. 2 EBS fertig gestellt. Gem. § 3 der Sondersatzung tritt diese am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Sondersatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Y. am 15. Februar 2016 veröffentlicht.

Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke Flurstück jeweils Gemarkung J., Flur K., Z., mit einer Fläche von 2.830 m², L., M., N., AA., AB. und O.. Die Flurstücksnummern haben sich zwischenzeitlich zum Teil geändert. Einzig das Grundstück Flurstück Z. grenzt nördlich auf einer Länge von ca. 50 m an die im Jahr 2013 ausgebaute Teilstrecke der P. -Straße an. An die der Erschließungsanlage abgewandten südlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Z. schloss sich das Flurstück O. und folgend die Flurstücke AB., AA. an. An das Grundstück Flurstück O. grenzten wiederum östlich die Flurstücke N. sowie im weiteren Verlauf die Flurstücke M. und L. an. An den Grundstücken Flurstück L. und (ehemals) M. führt wiederum östlich die Q. entlang, in die im Norden die P. -Straße einmündet. Westlich der Grundstücke der Klägerin liegen weitere Grundstücke, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen und an die sich im weiteren Verlauf die Straße „W.“ anschließt.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Q.“ aus dem Jahre 2011 setzt unter anderem auch diese Grundstücke der Klägerin als Gewerbegebiete fest. Zudem sind in dem Bebauungsplan Verkehrsflächen ausgewiesen, die noch nicht hergestellt wurden, so etwa eine von der P. -Straße in südlicher Richtung abgehende, westlich an den Grundstücken der Klägerin Flurstücke Z., O. und AB. vorbeiführende Straße „AC.“ von der wiederum ca. auf der Hälfte ihrer Länge eine Straße zunächst östlich abgeht, dann südlich abknickt und die Grundstücke Flurstück O. und N. der Klägerin „zerschneidet“. Die Straße „AC.“ mündet nach dem Grundstück Flurstück AB. wiederum in eine noch nicht hergestellte Straße, die in westlicher Richtung als „AD.“ bezeichnet ist. Die die Grundstücke der Klägerin zerschneidende Straße mündet wiederum in den weiteren östlichen - südlich an die Grundstücken Flurstück AB., AA., N. sowie L. angrenzenden - Verlauf der Straße „AD.“. Die durch den Bebauungsplan als Gewerbegebiete ausgewiesenen Grundstücke der Klägerin wurden als Ackerland genutzt.

Die Beklagte erhob zunächst mit sechs Bescheiden jeweils vom 22. April 2016 für die Grundstücke der Klägerin Flurstücke L., M., N., AA., AB. und O. Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 159.455,46 Euro „für die erstmalige Herstellung der Straßenteileinrichtung(en) Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung in der AE. „P. -Straße““ in der Gemeinde J. im Jahr 2013.

In den Bescheiden wurde jeweils der beitragsfähige Erschließungsaufwand mit 358.814,76 Euro angegeben, der Anteil der Beitragspflichtigen mit 90 %, mithin 322.933,28 Euro, die Summe aller beitragspflichtigen Grundstücksflächen mit 113.044,00 m², die Zuschläge von 25 % je zulässiges bzw. tatsächliches Vollgeschoss mit insgesamt 28.261,00 m², die Artzuschläge mit insgesamt 137.933,13 m², mithin die maßgebliche Gesamtbeitragsfläche mit 279.238,13 m² und ein Beitragssatz von 1,1564799 Euro / m². Dementsprechend wurden für die Grundstücke der Klägerin, jeweils unter Berücksichtigung eines Vollgeschoss- und eines Artzuschlags, folgende Beiträge erhoben:

Flurstück L.:

10.761,05 Euro,

Flurstück M.:

15.895,82 Euro,

Flurstück N.:

66.679,74 Euro,

Flurstück AA.:

8.404,72 Euro,

Flurstück AB.:

8.404,72 Euro,

Flurstück O.:

49.309,41 Euro.

Gegen die sechs Bescheide hat die Klägerin am 20. Mai 2016 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie bei der Abrechnung übersehen habe, dass die klägerischen Grundstücke zum Teil durch die im Bebauungsplan ausgewiesene, noch nicht hergestellte Q. zerschnitten würden, so dass einzelne Grundstücke der Klägerin nicht bevorteilt würden und hat die Bescheide betreffend die Grundstücke Flurstück AB. sowie AA. aufgehoben. Ferner hat sie den Bescheid betreffend das Grundstück Flurstück O. insoweit aufgehoben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 28.292,52 Euro festgesetzt wird und den Bescheid betreffend das Grundstück Flurstück N., soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 61.540,30 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte hat weiter den Anschluss an eine etwaige Erledigungserklärung der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Kostentragungsverpflichtung erklärt.

Nach der Neuberechnung der Beklagten ergeben sich neu eine maßgebliche Gesamtbeitragsfläche von 227.768,13 m² und ein Beitragssatz von 1,417816 Euro / m².

Nach der Abänderung und Aufhebung der Bescheide betreffend die Grundstücke Flurstücke AB. sowie AA. mit Schriftsatz vom 16. August 2016 wurde die Klägerin noch durch vier Bescheide in folgender Höhe herangezogen:

Flurstück L.:

10.761,05 Euro,

Flurstück M.:

15.895,82 Euro,

Flurstück N.:

61.540,30 Euro,

Flurstück O.:

28.292,52 Euro.

Die Klägerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit mit der Klage die Aufhebung der Bescheide betreffend die Grundstücke Flurstücke AA. und AB. sowie des Bescheides betreffend das Grundstück Flurstück O. in Höhe von mehr als 28.292,52 Euro und des Bescheides betreffend das Grundstück Flurstück N. in Höhe von mehr als 61.540,30 Euro begehrt worden war.

Mit Bescheiden vom 27. September 2016 hat die Beklagte im Rahmen einer „Nachveranlagung“ gegenüber der Klägerin für das Grundstück Flurstück Z. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.848,95 Euro, für das Grundstück Flurstück L. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.431,73 Euro und für das Grundstück Flurstück M. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.592,06 Euro erhoben. Für das Grundstück Flurstück Z. war zuvor durch die Beklagte bereits ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.182,10 Euro festgesetzt worden; den entsprechenden Bescheid hat die Klägerin nicht angefochten.

Nach dieser weiteren Veranlagung wird die Klägerin noch insgesamt jeweils in folgender Höhe herangezogen:

Z.:     

10.031,05 Euro,

L.:     

13.192,78 Euro,

M.:     

19.487,88 Euro,

N.:     

61.540,30 Euro,

O.:     

28.292,52 Euro.

Sie hat sich mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 auch gegen die drei Beitragsbescheide vom 27. September 2016 gewandt.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass eine Zufahrt zur landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke über das Grundstück Flurstück Z. nicht möglich sei, da die Straßenbordsteine Landwirtschaftsmaschinen beim Überfahren beschädigen würden. Daher erfolge eine Zufahrt dementsprechend über den W. oder die Q.. Die gewerbliche Nutzung der Grundstücke sei erst nach dem späteren Ausbau der im Bebauungsplan ausgewiesenen Straßen AC. und AD. möglich. Auf ihren Grundstücken werde sich nicht ein einziger einheitlicher Betrieb ansiedeln, sondern die Grundstücke würden unabhängig voneinander bebaut und jeweils an die geplanten Straßen angeschlossen werden. Aus der Berechnung des Erschließungsbeitrages sei nicht ersichtlich, wie sich der Zurechnungsfaktor „Fläche für Artzuschläge“ zusammensetze, so dass die Berechnung nicht überprüft werden könne.

Sie ist zudem der Auffassung, dass aufgrund der dem Schriftsatz vom 16. August 2016 vorangegangenen Neuberechnung, der für die verbliebenen Grundstücke verlangte Erschließungsaufwand rechnerisch nicht mehr nachvollziehbar sei. Er fuße auf falschen Grundstücksflächen und einem nicht korrekten umlagefähigen Erschließungsaufwand. Durch die der Neuberechnung zugrundeliegende Planung der Q. hätten sich auch die Kosten für die Erschließungsmaßnahme vollkommen verändert. Die als Hinterliegergrundstücke herangezogenen Grundstücke der Klägerin seien ausreichend über die Q. erschlossen, zumal es aufgrund des Verlaufs und der Lage der Q. praktisch unmöglich sei, dass auf den zusammenhängenden Grundstücken eine Nutzung durch einen einzigen Industriebetrieb stattfinde, der einheitlich über die P. -Straße die Grundstücke in Anspruch nehme. Daher gehe hinsichtlich der Grundstücke Flurstücke N., M., L. und O. keinerlei Erschließungswirkung von der P. -Straße aus. Eine Erschließung sei einzig über die Q. und die Straße AD. möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Eigentumsübertragung an dem Grundstück Flurstück Z. aufgrund der Umschreibung des Grundbuches am 8. Juni 2016 bestehe zudem keine dauerhafte rechtlich gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der P. -Straße von den Hinterliegergrundstücken mehr, so dass diese nach der Rechtsprechung nicht herangezogen werden könnten. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei das Grundstück Flurstück Z. bereits mit notariellem Kaufvertrag vom 15. April 2016 verkauft gewesen, so dass auch deshalb eine Erschließung der Hinterliegergrundstücke ausgeschieden und rechtlich unmöglich gewesen sei.

Weiter vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei ihren Hinterliegergrundstücken gegenüber dem Anliegergrundstück um übergroße Grundstücke im Sinne der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts handele, so dass der „P. -Straße“ nur eine eingeschränkte Erschließungswirkung zukomme. Eine eingeschränkte Erschließungswirkung folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei spiegelbildlicher Bebauung. Eine Wesensverschiedenheit der Nutzung würde sich auch daraus ergeben, dass das Vorderliegergrundstück von dem Käufer gewerblich und nicht mehr - wie die Hinterliegergrundstücke - landwirtschaftlich genutzt werden solle.

Die Klägerin beantragt noch,

1. den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin, Gemarkung J., Flur K., Flurstück L. aufzuheben,

2. den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin, Gemarkung J., Flur K., Flurstück M. aufzuheben,

3. den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin Gemarkung J., Flur K., Flurstück N. aufzuheben, soweit mit diesem ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 61.540,30 Euro festgesetzt wird,

4. den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin Gemarkung J., Flur K., Flurstück O. aufzuheben, soweit mit diesem ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 28.292,52 Euro festgesetzt wird.

5. den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2016 betreffend das Grundstück der Klägerin Gemarkung J., Flur K., Flurstück Z. aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass sich der umlagefähige Erschließungsaufwand durch die Neuberechnung der Gesamtgrundstücksfläche nicht erhöht habe und der neue Beitragssatz sich ohne weiteres nachvollziehen lasse. Hinsichtlich der Flurstücke N. und O. habe sie die im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen sowie die südlich bzw. westlich der Q. gelegenen Teilflächen der Grundstücke der Klägerin herausgerechnet. Die Veräußerung des Grundstücks Flurstück Z. sowie die Umschreibung des Grundbuchs am 8. Juni 2016 werde mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Heranziehung der Grundstücke der Klägerin als Hinterliegergrundstücke der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entspreche, da die Grundstücke von der P. -Straße aus hinsichtlich ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erreichbar seien. Auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an die Heranziehung von Hinterliegergrundstücke seien erfüllt, da zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das Anliegergrundstück und die Hinterliegergrundstücke jeweils landwirtschaftlich, mithin einheitlich genutzt wurden. Auch wenn das Grundstück Flurstück Z. zwischenzeitlich veräußert worden wäre, sei die Klägerin noch immer richtige Adressatin der Bescheide. Der Artzuschlag mit dem Faktor 2,0 ergebe sich aus der Erschließungsbeitragssatzung, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Q.“ die Grundstücke der Klägerin als in einem Industriegebiet gelegen ausweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Sie ist zulässig und weitgehend begründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 22. April 2016, zum Teil bereits aufgehoben durch den Schriftsatz vom 16. August 2016, sowie die Bescheide vom 27. September 2016 sind, soweit sie die Grundstücke Flurstücke L., M., N. und O. betreffen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten betreffend das Grundstück, Flurstück Z. vom 27. September 2016 ist hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Bescheide sind die §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG), §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde J. vom 17. Dezember 1997 (im Folgenden: EBS) und in Verbindung mit der am 16. Dezember 2015 beschlossenen Sondersatzung zur EBS. Gem. § 1 EBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der EBS (vgl. auch § 127 Abs. 1 BauGB). Gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids dem Grunde nach hängt davon ab, ob mit Blick auf die ausgebaute Erschließungsanlage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides für das veranlagte Grundstück eine (sachliche) Erschließungsbeitragspflicht entstanden war und nicht wieder durch Verjährung erloschen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 -, juris Rn. 9). Das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht setzt außer der Existenz einer (selbständigen) beitragsfähigen Erschließungsanlage (bzw. eines Abschnitts), dem Erschlossensein des betreffenden Grundstücks durch diese Anlage und dessen Bebaubarkeit
oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Nutzbarkeit unter anderem eine rechtmäßige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage sowie das Vorhandensein einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung voraus (BVerwG, Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 -, juris Rn. 9).

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung begründen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

1. Das 400 m lange Teilstück der P. -Straße, für das die Beklagte Erschließungsbeiträge erhoben hat, ist eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und des § 2 Nr. 1 EBS.

Gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts des Baugesetzbuches die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Diese müssen selbständig und nicht nur eine unselbständige Zufahrt sowie nach Maßgabe des Landesstraßenrechts dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Auflage 2016, § 127 Rn. 12 m.w.N., § 131 Rn. 12 m.w.N.). Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn an ihr zumindest überwiegend solche Nutzungen ausgeübt werden dürfen, die auf das Vorhandensein einer Straße angewiesen sind, weil die zweckmäßige und wirtschaftliche Ausübung der Nutzung erst durch die Benutzung der Straße ermöglicht wird (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 127 Rn. 17). So kann auch eine gewerbliche Nutzung ein „Anbau“ im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein, aber auch andere Nutzungen, wenn sie auf die Verbindung zur Straße angewiesen sind und einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr nach sich ziehen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 127 Rn. 17). Nach § 2 Nr. 1 EBS sind Erschließungsanlagen die zum Anbau bestimmten oder die für eine entsprechend den baurechtlichen Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen erforderlichen öffentlichen Straßen.

Das 400 m lange Teilstück der P. -Straße ist selbständig, wurde durch die Beschlüsse vom 26. Mai 1981 und vom 25. September 2007 für den öffentlichen Verkehr gewidmet und der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Q.“ aus dem Jahr 2011 setzt auf beiden Seiten des Verlaufs der P. -Straße bebaubare Gewerbegebiete fest.

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Q.“ begründen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Für den Bau der Erschließungsanlage ist die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Sondersatzung am 16. Februar 2016 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt die in den Satzungen festgelegten Herstellungsmerkmale und alle weiteren unmittelbar vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt waren (vgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 24 m.w.N.).

Gem. § 133 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht grundsätzlich mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (vgl. auch § 11 EBS), deren Merkmale nach § 132 Nr. 4 BauGB die Gemeinden durch Satzung regeln (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 21). Insoweit bedarf es für das Entstehen der Beitragspflicht auch einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung, in der auch die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes geregelt ist (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 24 m.w.N.; vgl. etwa auch BVerwG, Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 -, juris Rn. 9, 16). Für das Entstehen der Beitragspflicht ist über die endgültige Herstellung hinaus erforderlich, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet und das Grundstück bebaubar im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB ist (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 24 m.w.N.). Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist ferner, dass die Erschließungsanlage rechtmäßig im Sinne von § 125 BauGB hergestellt worden ist, wofür (außer im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 24) gem. § 125 Abs. 1 BauGB ein gültiger Bebauungsplan sowie eine Übereinstimmung der tatsächlich hergestellten Erschließungsanlage mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist (Nds. OVG, Urt. v. 23.3.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 28). Allerdings zwingt auch nicht jede Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu der Annahme, dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sei nicht genügt (Nds. OVG, Urt. v. 23.3.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

a) Das im Jahr 2013 ausgebaute Teilstück der P. -Straße als Erschließungsanlage wurde am 16. Februar 2016 endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB.

Nach § 10 Abs. 1 EBS ist eine Straße endgültig hergestellt, wenn sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen ist, die Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist und die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind. Dabei sind hergestellt die Fahrbahn, wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweist, und die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 EBS). Die Entwässerungsanlagen sind nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 EBS hergestellt, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe und die zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen betriebsfertig hergestellt sind. Nach § 10 Abs. 4 EBS können durch Sondersatzung im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 EBS festgelegt werden. § 2 der am 16. Dezember 2015 durch den Rat der Gemeinde J. beschlossenen Sondersatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde J., Bebauungsplan „Gewerbegebiet Q.“, Erschließungsanlage „P. -Straße“ bestimmt, dass bei der Erschließungsanlage „P. -Straße“ die Straßenentwässerung abweichend von der Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 EBS über die unbefestigten Seitenräume und offenen Sickerflächen hergestellt ist und ferner die Erschließungsanlage über die Teileinrichtungen „Fahrbahn“ und „Beleuchtung“ verfügt. Gem. § 3 der Sondersatzung tritt diese am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Sondersatzung wurde am 15. Februar 2016 im Amtsblatt für den Landkreis Y. veröffentlicht und damit gem. § 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) verkündet sowie vom 24. Februar 2016 bis 18. April 2016 ausgehängt. Die sachliche Beitragspflicht entsteht allerdings noch nicht mit „dem letzten Spatenstich“, sondern ihr Entstehen knüpft vielmehr an die durch die Anlegung der Erschließungsanlage ausgelösten beitragsfähigen Aufwendungen an, die erst mit Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung feststellbar sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.03.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 27; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 19 m.w.N.), soweit die abgerechneten Arbeiten der endgültigen Herstellung der Anlage dienen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 20 m.w.N.).

Die Bauarbeiten an der Erschließungsanlage wurden im Frühjahr 2013 abgeschlossen und die letzten diesbezüglichen Unternehmerrechnungen tragen das Datum 2. bzw. 23. Mai 2013. Im Zuge des Ausbaus wurden eine Fahrbahn mit je einer 20 cm starken Frostschutzschicht und Tragschicht sowie einer Asphalt- bzw. 12 cm starken bituminösen Tragschicht und einer 3,5 cm starken Asphaltbeton Tragschicht hergestellt und eine Muldenentwässerung angelegt. Die Erschließungsanlage verfügt, wie bereits vor den Baumaßnahmen im Jahr 2013, über acht Leuchten auf Masten. Anhaltspunkte, dass die Straßenbeleuchtung der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen nicht angepasst wäre, bestehen nicht. Dementsprechend sind die in der EBS und der am 16. Februar 2016 in Kraft getretenen Sondersatzung vorgegebenen Herstellungsmerkmale erfüllt. Die letzte Schlussrechnung ging bei der Beklagten am 6. Juni 2013, mithin vor dem Inkrafttreten der Sondersatzung ein.

b) Die Erschließungsanlage wurde bereits in den Jahren 1981 und 2007 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

c) Von den im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Eigentum der Klägerin stehenden und von der Beklagten dann auch zu Erschließungsbeiträgen herangezogenen Grundstücken wird allerdings lediglich das Grundstück Flurstück Z. durch die Erschließungsanlage erschlossen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Maßgeblich ist insoweit, ob die konkrete Straße geeignet ist, von den anliegenden Grundstücken aus in erschließungsrechtlich relevanter Weise genutzt zu werden (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 1). Für eine entsprechende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB ist es grundsätzlich ausreichend, aber auch erforderlich, dass an dieses über eine öffentliche Straße mit Kraftfahrzeugen u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung herangefahren werden kann, Grundstücke in Gewerbegebieten sind darüber hinaus in der Regel nur erschlossen, wenn die Anbaustraße die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen eröffnet (BVerwG, Beschl. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 17.8.2000 - 9 L 4119/98 -, juris Rn. 6).

aa) Das klägerische Grundstück Flurstück Z., für das im Bebauungsplan eine bauliche und gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, grenzt unmittelbar an die Erschließungsanlage an und die Kammer ist auch davon überzeugt, dass ein Heranfahren bzw. Herauffahren auf das Grundstück von der Anlage aus mit Lastkraftwagen möglich ist.

Soweit die Klägerin gegen eine Nutzbarkeit des Grundstücks im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB anführt, dass aufgrund der Höhe der Bordsteine eine Zufahrt für Landwirtschaftsmaschinen nicht möglich sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. So fehlen bereits etwa Angaben zur Höhe des Bordsteines und dazu, weshalb Landwirtschaftsmaschinen diesen nicht überfahren können sollten, zumal nach den Verwaltungsvorgängen als Randsteine Tiefborde und keine Hochborde verbaut worden sind. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte die Klägerin ihre Angaben hierzu nicht zu konkretisieren. Ihr Einwand ist zudem auch unerheblich, weil die bauliche und gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks keine Befahrbarkeit durch Landwirtschaftsmaschinen voraussetzt, sondern eine Zufahrtsmöglichkeit für Lastkraftwagen. Dass eine solche nicht möglich wäre, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch steht dem Erschlossensein nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin westlich bereits an eine andere Erschließungsanlage grenzt; eine bereits vorhandene Erschließung ist insoweit hinwegzudenken (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 7.5.2009 - 9 LB 329/06 -, juris Rn. 22). Unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der (weiteren) Erschließung vermittelt die Zweitanlage dem Grundstück der Klägerin durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; vgl. auch Urt. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 -, juris Rn. 13 f.).

bb) Einem Erschlossensein der südlich an das Grundstück Flurstück Z. angrenzenden Grundstücke der Klägerin Flurstücke O., M., L. und N. im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und auch des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB (zum Verhältnis vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 -, LKV 2010, 268 [271]; BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 -, juris Rn. 11) steht demgegenüber entgegen, dass sie als sogenannte - hier „ungefangene“ - Hinterliegergrundstücke nicht wie Anliegergrundstücke an die Erschließungsanlage heranreichen, sondern vielmehr von ihr durch das Grundstück Flurstück Z. abgetrennt werden. Zwar können unter besonderen Umständen auch Hinterliegergrundstücke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden. Die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht bei Hinterliegergrundstücken sowie für eine Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Der durch eine Anlage vermittelte Erschließungsvorteil erstreckt sich ausnahmsweise über die Anliegergrundstücke hinaus auch auf Hinterliegergrundstücke, wenn das Hinterliegergrundstück tatsächlich durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen (beitragspflichtigen) Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39). Dies kann bei einem Hinzutreten weiterer Umstände etwa dann der Fall sein, wenn das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist; ein solcher zusätzlich erforderlicher Umstand kann etwa darin liegen, dass das Grundstück auf die Anbindung an die Erschließungsanlage angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41). Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht). Eine solche einheitliche Nutzung setzt voraus, dass sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grundstücksgrenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 19). Demnach ist eine Einbeziehung auch eines Hinterliegergrundstücks zunächst nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt eine Nutzung vorliegt; Grundstücke, die brachliegen, können nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 20). Eine einheitliche Nutzung kann aber auch bei unterschiedlichen Nutzungen vorliegen, wenn sie sich ergänzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück muss dabei so beschaffen sein, dass sie die beschriebene Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt, was durch das Bundesverwaltungsgericht bislang angenommen wurde bei einer Bebauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einer (tatsächlichen) einheitlichen gewerblichen Nutzung und bei einer einheitlichen Gestaltung der Grundstücke als Wohngrundstück; in allen Fällen war die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21). Entscheidend ist für eine Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks, ob im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach den objektiven Umständen eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung absehbar war (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21). Die schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger muss in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze finden und diese Verhältnisse müssen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen sowie den übrigen Grundstückseigentümern ohne weiteres erkennbar sein; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 40).

Nach den vorgenannten Maßstäben erstreckt sich der durch die Anlage P. -Straße vermittelte Erschließungsvorteil nicht auf die an das Grundstück Flurstück Z. angrenzenden Grundstücke der Klägerin. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 16. Februar 2016 waren die Hinterliegergrundstücke der Klägerin nicht über eine rechtliche gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden und die Eigentümer der übrigen Grundstücke konnten nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen auch nicht schutzwürdig erwarten, dass die Hinterliegergrundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Zu diesem Zeitpunkt lagen keine Umstände vor, nach denen mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch die Hinterliegergrundstück gerechnet hätte werden können. Insbesondere waren die Hinterliegergrundstücke auch nicht durch eine Zufahrt tatsächlich mit der Erschließungsanlage verbunden und lag auch keine - erschließungsbeitragsrechtlich relevante - einheitliche Nutzung von Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück vor. Insoweit genügt im Erschließungsbeitragsrecht, anders als im Straßenausbaubeitragsrecht (dazu auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Nds. OVG), auch nicht jede Art und Weise der Nutzung zur Begründung des (Erschließungs-)Vorteils. Gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen nämlich grundsätzlich nur diejenigen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Sowohl das Anliegergrundstück Flurstück 251/1 als auch die Hinterliegergrundstücke der Klägerin wurden zwar landwirtschaftlich, mithin - wie auch von der Beklagten angeführt – einheitlich genutzt, jedoch nicht in einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Weise. Die Hinterliegergrundstücke lagen damit erschließungsbeitragsrechtlich brach. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die Grundstücke auch nicht in einer - der baulichen oder gewerblichen - gleichartigen und damit einen Erschließungsvorteil vermittelnden Weise genutzt. Eine solche gleichartige Nutzung eines Grundstücks liegt vor, wenn das Grundstück ebenfalls auf die Verbindung mit der Straße angewiesen ist, weil die dortige Nutzung einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr hervorruft, wie es etwa bei Friedhöfen, Dauerkleingärten, Sportplätzen oder Schwimmbädern der Fall sein kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 11, § 127 Rn. 17). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst sind Anhaltspunkte hierfür erkennbar.

Darauf, ob die einheitliche Nutzung - wie ebenfalls von der Beklagten ausgeführt - bauplanungsrechtlich zulässig war bzw. ist, kommt es insoweit nicht an. Maßgebend ist vorliegend vielmehr, dass allein die einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken weder mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass auch von dem Hinterliegergrundstück, ggf. über das Anliegergrundstück, die Erschließungsanlage künftig in erschließungsbeitragsrechtlicher relevanter Weise, d.h. eine dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartig Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21), in Anspruch genommen werden wird, noch, dass das Anlieger- und die Hinterliegergrundstücke in absehbarer Zeit einheitlich baulich, gewerblich oder sonst erschließungsbeitragsrechtlich gleichartig genutzt werden sollen. Anhaltspunkte für eine künftige erschließungsbeitragsrechtlich relevante einheitliche Nutzung der Hinterliegergrundstücke zusammen mit dem Anliegergrundstück lagen zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht vor. Die künftige Nutzung der Hinterliegergrundstücke war zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vielmehr völlig offen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 22).

Auch der Umstand, dass aufgrund der Ausweisung der klägerischen Hinterliegergrundstücke als Gewerbegebiete mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Grundstücke zukünftig gewerblich genutzt werden, rechtfertigt auch im Hinblick auf dadurch etwa eröffneten Gestaltungs- bzw. Umgestaltungsmöglichkeiten keine abweichende Bewertung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23). Zwar ist es vorstellbar, dass der Eigentümer eines Anlieger- und Hinterliegergrundstücks deren beitragsrelevante Nutzung bis zu einem Zeitpunkt nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zurückstellt und damit eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwands vermeidet; dies ist jedoch Folge seiner Dispositionsfreiheit, in deren Ausübung er - in den Grenzen des § 42 AO - insbesondere deshalb grundsätzlich frei ist, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren bzw. gewerblich nutzbaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art „letzter Korrekturansatz“ für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23; ein anderes Verständnis insoweit wohl Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 7, 8 für das Straßenausbaubeitragsrecht, nach dem Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität in der Regel bevorteilt seien). Anhaltspunkte für einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) liegen hier nicht vor (vgl. dazu etwa VG Lüneburg, Urt. v. 17.11.2016 - 3 A 138/15 -, juris Rn. 19).

d) Umstände, die Zweifel an der Übereinstimmung der Erschließungsanlage mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Q.“ begründen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Der Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstück Z. in Höhe von 1.848,95 Euro konnte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Bescheid vom 27. September 2016 gegenüber der Klägerin als Beitragspflichtige erhoben werden.

Gem. § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, beitragspflichtig. Zwar sind die Zeitpunkte der Aufgabe der Bescheide jeweils vom 22. April 2016 zur Post (vgl. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Mai 2016 hatte die Klägerin aber jedenfalls Kenntnis von den Bescheiden und ihrem Inhalt, mithin war ein Zugang bei ihr erfolgt und die Bescheide waren bekanntgegeben (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 6; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 134 Rn. 14; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 24.6.1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 23). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Z.; der neue Eigentümer wurde erst am 8. Juni 2016 ins Grundbuch eingetragen. Davon ist die Kammer aufgrund des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszuges überzeugt. Die Eintragung in das Grundbuch ist gem. § 873 Abs. 1 BGB grundsätzlich Voraussetzung einer Übertragung des Eigentums an Grundstücken. Für das Vorliegen einer gesetzlich geregelten Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. § 873 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB) bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der nach Bekanntgabe der Bescheide erfolgte Eigentumsübergang an dem Grundstück Flurstück Z. lässt die zu diesem Zeitpunkt bereits gegenüber der Klägerin entstandene persönliche Beitragspflicht unberührt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 134 Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.2.2001 - 11 C 9.00 -, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, NJW-RR 1993, 208).

Die Klägerin durfte auch durch Bescheid vom 27. September 2016 zu einem (weiteren) Erschließungsbeitrag hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Z. herangezogen werden, obwohl sie zwischenzeitlich ihr Eigentum an dem Grundstück übertragen hatte. Der (erste) Beitragsbescheid legt abschließend die persönliche Beitragspflicht fest, mit der Folge, dass ungeachtet eines zwischenzeitlich eingetretenen Eigentümerwechsels ein späterer Nacherhebungsbescheid an denjenigen gerichtet werden muss, der bei Zustellung des ersten Heranziehungsbescheides Grundstückseigentümer war (OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, NJW-RR 1993, 208 m.w.N.). Durch den ersten (Teil-)Bescheid wird der Beitragsschuldner für die gesamte entstandene Beitragsforderung bestimmt, unabhängig davon, ob sie hinsichtlich des Geldwertes aufgeteilt ist oder - wie hier - eine zulässige Nachforderung erhoben wird, etwa weil bei der ersten Heranziehung bestimmte Kosten außer Ansatz geblieben sind (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.6.1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 24; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 6, 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Kommentar, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 23).

4. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kostenpositionen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nach § 127 BauGB die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung sowie die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Gem. § 132 Nr. 2 Var. 1 BauGB regeln die Gemeinden die Art der Ermittlung des Aufwands durch Satzung. Dies ist vorliegend in § 5 EBS erfolgt, wonach der Erschließungsaufwand grundsätzlich für die einzelne Erschließungsanlage oder bestimmte Abschnitte ermittelt wird. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBS gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand unter anderem die Kosten für die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen.

Die Beklagte hat in den Gesamtkosten der Erschließungsanlage die Kosten für die Baustraße in Höhe von 123.322,36 Euro, die Kosten für den Endausbau in Höhe von 229.263,06 Euro und die Kosten der Beleuchtung mit 6.934,41 Euro berücksichtigt. Aufgeteilt auf die Teileinrichtungen entfallen insgesamt auf die Fahrbahn 326.107,04 Euro, auf die Entwässerung 24.478,70 Euro und auf die Beleuchtung 8.229,02 Euro, mithin auf die Erschließungsanlage 358.519,76 Euro, wovon - nach Berücksichtigung des Gemeindeanteils - der Anliegeranteil mit 90 % 322.933,28 Euro beträgt.

Weshalb sich - wie von der Klägerin vorgetragen - durch die der Neuberechnung zugrundeliegende Planung der Industriestraße die Kosten für die Erschließungsmaßnahme vollkommen verändert haben sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Gesamtkosten der Herstellung der Erschließungsanlage sind vielmehr gleichgeblieben, sie wurden nur anders, und insoweit auch ausreichend nachvollziehbar, verteilt.

Bei den Gesamtkosten konnten auch die Kosten der Baustraße aus dem Jahr 1999 bzw. 2000 als Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage bei der Höhe des Erschließungsaufwandes mitberücksichtigt werden. Die Kosten der Baustraße sind Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage dienten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45). Aufwendungen der Gemeinde für provisorische Bauten bzw. Anlagenteile, die bei der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage überflüssig sind und wieder entfernt werden, können zwar nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden (Battis/Krautzberger/Löhr; a.a.O., § 128 Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2008 - 3 A 76/04 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die provisorische Anlage erforderlich war, um die endgültige Erschließungsanlage ordnungsgemäß herstellen zu können oder - wie hier - Teile eines Provisoriums bei der endgültigen Herstellung beibehalten werden (A./Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2017, Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45). Vorliegend wurde der Fahrbahnuntergrund der früheren Baustraße erhalten und das abgefräste Material der Asphaltschichten bei der Verbreiterung der Straße als Frostschutzschicht wiederverwendet. Soweit etwa insbesondere Lohnkosten auf die zunächst eingebrachte und später dann wieder entfernte 12 cm starke Asphaltschicht entfallen und insoweit gesondert berechnet werden könnten, geht die Kammer davon aus, dass diese nur einen sehr geringen Teil der Kosten der Baustraße ausmachen dürften und vorliegend nicht in relevantem Ausmaß von Gewicht sind.

5. Zwar ist die Verteilung des Erschließungsaufwandes bei der Änderung bzw. Aufhebung der Beitragsbescheide durch den Schriftsatz vom 16. August 2016 insoweit unzutreffend erfolgt, als dass auch die klägerischen Grundstücke Flurstücke L., M., N. und O. als Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der beitragspflichtigen Gesamtbeitragsfläche miteinbezogen worden sind. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. September 2016 betreffend das Grundstück Z. mit dem die Klägerin zu einem (weiteren) Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.848,95 Euro herangezogen wird, weil sie auch bei einer zutreffenden Verteilung des Erschließungsaufwandes zu einem (weiteren) Erschließungsbeitrag jedenfalls in dieser Höhe herangezogen werden kann.

Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist gem.
§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Verteilungsmaßstäbe die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen oder die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden (§ 131 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Gem. § 132 Nr. 2 Var. 2 BauGB regeln die Gemeinden die Verteilung des Aufwands durch Satzung, vorliegend durch § 7 EBS.

Nach der Veränderung des Abrechnungsgebietes ist die Beklagte am 16. August 2016 von einer - unter Berücksichtigung der Vollgeschosszuschläge und der Artzuschläge - beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 227.768,13 m² ausgegangen. Allerdings verbleibt ohne die Flächen der nicht erschlossenen Hinterliegergrundstücke der Klägerin, der Flurstücke L., M., N. und O. sowie AA. und AB. nach der Vergleichsberechnung der Beklagten nur eine Fläche von 141.358,13 m² und der Beitragssatz erhöht sich auf 2,284505 Euro / m². Auf das Grundstück der Klägerin Flurstück Z. entfällt damit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 16.162,87 Euro. Die Nacherhebung durch die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2016, die zu einer Heranziehung der Klägerin für das Grundstück Flurstück Z. in Höhe von insgesamt 10.031,05 Euro führt, übersteigt daher nicht den auf das Grundstück insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrag.

Weitere Bedenken gegen die Verteilung des Erschließungsaufwands, insbesondere verbunden mit Nachteilen für die Klägerin, bestehen nicht. Soweit die Klägerin anführt, dass aus den Berechnungen der Erschließungsbeitragsforderungen nicht ersichtlich sei, wie sich der Zurechnungsfaktor „Fläche für Artzuschläge“ zusammensetze, so war jeweils aus dem den Bescheiden vom 22. April 2016 als Anlage 2 beigefügten Auszug aus der EBS der Faktor 2,0 für unter anderem Gewerbegebiete und Industriegebiete zu entnehmen. Mängel in der Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Beitrages hätten zudem als - Mängel in der Begründung - keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bescheides (vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 35 m.w.N.). Soweit die Klägerin gegen eine rechtmäßige Verteilung des Erschließungsaufwandes darüber hinaus andeutungsweise anführt, dass die Grundstücksflächen der künftigen - die Grundstücke der Klägerin Flurstücke N. und O. zerschneidenden - Q. unzutreffend berücksichtigt sein könnten, verbleibt es bei einer unsubstantiierten Vermutung, zumal aus dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. August 2016 als Anlage vorgelegten Übersichtsplan hervorgeht, dass die Grundstücksflächen der künftigen Straße - insoweit zutreffend - nicht als erschließungsbeitragspflichtig berücksichtigt worden sind.

Die übrigen Einwände der Klägerin beziehen sich auf die Hinterliegergrundstücke, die nach Auffassung der Kammer ohnehin nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden können.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist die Beklagte hinsichtlich der Nacherhebung betreffend das Grundstück Flurstück Z. in Höhe von 1.848,95 Euro nicht unterlegen, angesichts der Höhe aller angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheide insgesamt hat die Kammer jedoch davon abgesehen, der Klägerin insoweit einen geringen Teil der Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entsprach es der Billigkeit, auch insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie die von der Klägerin angefochtenen Bescheide im Umfang der Erledigungserklärung aufgehoben und damit ihrem Klagebegehren insoweit entsprochen hat. Die Beklagte hat sich auch zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.