Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.09.2003, Az.: 9 ME 117/03

Erreichbarkeit; Fußgängerstraße; Kfz; Kraftfahrzeug; Nutzfahrzeug; PKW; Straßenausbaubeitrag; Straßenausbaubeitragspflicht; Vorteil; Wohngrundstück

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.09.2003
Aktenzeichen
9 ME 117/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.03.2003 - AZ: 6 B 980/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Vorteilsbegriff des § 6 NKAG setzt bei Wohngrundstücken nicht voraus, dass mit Kraftfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks gefahren werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – 6. Kammer – vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 126,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Beitragspflicht der Antragstellerin angenommen hat.

2

Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, bei ihrer Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag sei unberücksichtigt geblieben, dass die B. -Straße von ihrem Grundstück nur über einen 1,5 m breiten Zugang erreichbar sei, die Grundstückseigentümer schon 1991 rechtswirksam auf eine Zufahrt von ihrem Grundstück zur B. -Straße verzichtet hätten und durch die abgerechneten Baumaßnahmen weder die Erreichbarkeit ihres Grundstücks verbessert noch dessen Gebrauchswert erhöht worden sei. Dieses Vorbringen der Antragstellerin vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, die streitige Ausbaumaßnahme habe ihr einen wirtschaftlichen Vorteil i.S. von § 6 Abs. 1 NKAG nicht verschafft.

3

Der straßenausbaubeitragsrechtliche Vorteilsbegriff setzt nicht voraus, dass das Grundstück der Antragstellerin über die B. -Straße mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist. Die Beitragspflicht der Antragstellerin wird daher durch die Widmung der B. -Straße zur Fußgängerzone nicht ausgeschlossen. Zwar kann im Erschließungsbeitragsrecht eine Widmung zur Fußgängerzone oder Fußgängergeschäftsstraße einem Erschlossensein entgegenstehen, wenn - was aber meistens nicht der Fall ist - jeglicher Kraftfahrzeugverkehr zu den angrenzenden Grundstücken untersagt ist. In solchen Fällen, in denen ausschließlich ein Fußgänger- und/oder Fahrradverkehr, also nicht einmal ein eingeschränkter Fahrzeugverkehr erlaubt ist, fehlt es an dem für das Erschlossensein von Wohngrundstücken wesentlichen bebauungsrechtlichen Erfordernis, dass mit Kraftfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und das Grundstück von dort betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 - IV C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 238 S. 136, 137; Urt. v. 1.3.1991 - VIII C 59.89 - BVerwGE 88, 70, 72 = DVBl. 1991, 593 = NVwZ 1991, 1090), und damit zugleich an der Anbaubestimmung der Fußgängerstraße (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rdnrn. 31 f., 56). Bei der hier streitgegenständlichen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen kommt es indessen nicht darauf an, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeugverkehr zu den Grundstücken an der B. -Straße, insbesondere auch zum Grundstück der Antragstellerin, erfolgen darf. Denn im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht setzt eine Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht nicht allgemein voraus, dass auf der ausgebauten Straße bis zur Höhe der angrenzenden Grundstücke mit Kraftfahrzeugen gefahren werden kann. Ein Heranfahrenkönnen bis zum Grundstück, ohne dass zusätzlich auf das Grundstück muss heraufgefahren werden können, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 25.7.1995 - 9 M 2457/95 - NSt-N. 1995, 275; s. auch Driehaus, aaO, § 35 Rdnrn. 10 und 21 jeweils m.w.Nachw.) bei Wohngrundstücken für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils zwar ausreichend, nicht aber zwingend erforderlich. Bei  § 6 Abs. 1 NKAG kommt es nämlich - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht auf die Fragestellung an, ob die Straße einem Grundstück die verkehrsmäßige Erschließung in einer den baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen genügenden Weise vermittelt und das Grundstück deshalb wegen der Straße bebaubar ist. Maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht lediglich, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht. Diese in der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 13.6.2000 - 9 M 1349/00 - und vom 11.4.2001 - 9 MA 512/01 - sowie Urt. v. 13.6.2001 - 9 L 1587/00 - KStZ 2001, 211 = NSt-N 2001, 291) für Hinterliegergrundstücke aufgestellten Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn es um die allgemeinen Erreichbarkeitsanforderungen - auch für Anliegergrundstücke - geht.

4

Bei dem hier herangezogenen Wohngrundstück der Antragstellerin setzt die bestimmungsgemäße Nutzung - anders als bei einem industriell, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstück - nicht die Erreichbarkeit mit (Nutz-)Fahrzeugen voraus. Vielmehr muss das Grundstück über die Straße nur fußläufig erreicht werden können, so dass Wohngrundstücke selbst bei gänzlich unbefahrbaren Fußgängerzonen und Fußgängergeschäftsstraßen von deren Ausbau bevorteilt sind.

5

Auch das übrige Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, ihrer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Anhaltspunkte dafür, dass umgelegte Kosten für den Regenwasserkanal nicht beitragsfähig sein könnten, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Auch wird in keiner Weise plausibel gemacht oder belegt, dass durch die Zahlung von 132.000,- DM künftige Straßenausbaubeiträge abgelöst werden sollten. Eine dahingehende Vereinbarung wäre im Übrigen auch unwirksam, weil gültige Ablösungsbestimmungen fehlten und eine Ablösung aller künftigen Beiträge durch eine einmalige Zahlung rechtlich ohnehin unzulässig ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).