Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.03.2018, Az.: 4 A 395/17

Frist; rückwirkend; Transferleistung; Wohngeld

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.03.2018
Aktenzeichen
4 A 395/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 25 Abs. 3 WoGG verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des § 28 SGB X.
2. Bei der Fristberechnung für den Antrag nach § 25 Abs. 3 WoGG kommt es allein auf die Kenntniserlangung von der Ablehnung an. Ein Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen die Ablehnung der Transferleistung verlängert die Antragsfrist des § 25 Abs. 3 WoGG nicht.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die rückwirkende Bewilligung von Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses für die Monate Februar und März 2017.

Die am E. 1971 geborene Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift A-Straße in A-Stadt. Weiterer Miteigentümer des Grundstücks ist ihr geschiedener Ehemann Herr F.. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Untergeschoss des Hauses mit einer Größe von ca. 156 m² bewohnt die Klägerin gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter G.. Das Dachgeschoss ist als eigenständige Wohnung an den Sohn der Klägerin zu einem monatlichen Mietzins von 225,00 EUR vermietet.

Der Klägerin erhielt in der Vergangenheit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Klägerin im Januar 2017 von ihrem geschiedenen Ehemann eine Einmalzahlung auf rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 5.000,00 EUR erhalten hatte, wurde die gewährte Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Bescheid der Beklagten im Auftrag des Landkreises H. vom 27. Januar 2017 für die Zeit ab dem 01. Februar 2017 eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Trennungsunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen sei. Hierdurch werde die maßgebende Einkommensgrenze überschritten. Da eine einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen sei, sei ein Leistungsanspruch bis einschließlich Juli 2017 nicht gegeben. Zum 01. August 2017 sei gegebenenfalls ein erneuter Antrag nach dem SGB II zu stellen. Die Klägerin legte gegen den Einstellungsbescheid mit Schreiben vom 01. Februar 2017 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landkreises H. vom 06. April 2017 zurückgewiesen wurde. Seit August 2017 erhält die Klägerin wieder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 25. April 2017 beantragte die Klägerin formlos bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses rückwirkend ab Februar 2017 unter Hinweis auf § 28 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klägerin führte aus, sie sei zunächst davon ausgegangen, dass ein anderer Leistungsträger zuständig sei. Deswegen stehe ihr nach § 28 SGB X Wohngeld ab Februar 2017 zu. Unter dem 11. Mai 2017 (Eingang bei der Beklagten) übersandte die Klägerin die ausgefüllten amtlichen Vordrucke zur Beantragung von Wohngeld.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 bewilligte die Beklagte Wohngeld (Lastenzuschuss) für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von monatlich 248,00 EUR. Zur Begründung des verkürzten Bewilligungszeitraums führte die Beklagte aus, dass eine wesentliche Änderung der für die Wohngeldberechnung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sei beziehungsweise erwartet werde.

Die Klägerin hat am 10. Juli 2017 Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung von Wohngeld rückwirkend ab dem 01. Februar 2017 begehrt. Der Anspruch auf rückwirkende Bewilligung folge ihrer Ansicht nach aus § 28 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift sei vorliegend anwendbar und werde nicht durch § 25 Wohngeldgesetz (WoGG) verdrängt. Nach Erhalt des Einstellungsbescheids über Leistungen nach dem SGB II habe sie in Erwartung anderer Sozialleistungen keinen Wohngeldantrag gestellt. Sie habe zunächst ihre vermeintlichen Ansprüche nach dem SGB II mit dem Widerspruch weiterverfolgt und daher von der Stellung eines Wohngeldantrags abgesehen. Nachdem ihr Widerspruch zurückgewiesen worden sei, habe sie dann Ende April 2017 Wohngeld beantragt und damit die Frist des § 28 SGB X eingehalten. Ferner sei sie von der Beklagten hinsichtlich der Beantragung von Wohngeld zu einem früheren Zeitpunkt weder aufgeklärt noch beraten worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2017 zu verpflichten, ihr über den bewilligten Zeitraum hinaus Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 01. Februar 2017 bis 31. März 2017 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und macht geltend, dass Wohngeld ab April 2017 bewilligt worden sei, da die Klägerin erst am 25. April 2017 (formlos) einen Wohngeldantrag gestellt habe, obwohl die Ablehnung beziehungsweise Einstellung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bereits Ende Januar 2017 bekannt gewesen sei. Bei den Leistungen nach dem SGB II handele es sich um Transferleistungen nach § 7 WoGG. Der Bewilligungszeitraum bestimme sich daher nach § 25 Abs. 3 WoGG. Eine rückwirkende Bewilligung nach § 28 SGB X komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um abgelehnte Sozialleistungen handele, die keine Transferleistungen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter des Landkreises H. bewilligt würden. Eine fehlende Beratung liege nicht vor, da die Beklagte als Wohngeldbehörde von der Angelegenheit erstmalig im April 2017 durch den formlosen Wohngeldantrag erfahren habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 13. März 2018, Bl. 44 ff. der Gerichtsakte) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Wohngeldbescheid vom 16. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01. Februar 2017 bis 31. März 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz (BGBl. I, 2008, S. 1856, zuletzt geändert durch Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.11.2016, BGBl. I, 2016, S. 2500 - WoGG -) dient Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird nach § 1 Abs. 2 WoGG als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeldberechtigte Person für den Lastenzuschuss ist jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG).

Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG). Der Antrag ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. Ziffer 22.11 der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2016, BAnz. AT 8.3.2015 B 5,   - WoGVwV 2016 -).

§ 25 WoGG regelt den Bewilligungszeitraum. Nach dessen Absatz 1 soll Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden. Grundsätzlich beginnt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Abweichend hiervon regelt § 25 Abs. 3 Satz 1 WoGG, dass der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01. Februar 2017 bis 31. März 2017. Die Klägerin hat den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld erst am 25. April 2017 gestellt. Daher kann ihr gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG frühestens ab Antragstellung, mithin - wie geschehen - ab April 2017 Wohngeld bewilligt werden.

Eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld für die Monate Februar und März 2017 kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit Erfolg auf § 28 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (BGBl. I, 2001, S. 130, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.10.2017, BGBl. I, 2017, S. 3618 - SGB X -) gestützt werden. § 28 Satz 1 SGB X bestimmt für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und diese andere Leistung dann versagt wird oder sie zu erstatten ist, der nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück wirkt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt worden ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Zwar hat die Klägerin die in § 28 Satz 1 SGB X geregelte Antragsfrist eingehalten. Allerdings findet diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung.

Grundsätzlich gelten nach § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (BGBl. I, 1975, S. 3015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2017, BGBl. I, 2017, S. 3214 - SGB I -) die Regelungen des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für alle Sozialleistungsbereiche, wozu nach § 68 Nr. 10 SGB I auch das Wohngeldgesetz gehört. Dies gilt nach § 37 Satz 1 Halbsatz 2 SGB I allerdings nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Vorliegend ergibt sich für das Wohngeldrecht mit der Regelung des § 25 Abs. 3 WoGG etwas Abweichendes. Der Schutzgedanke des § 25 Abs. 3 WoGG, Rechtsnachteile in bestimmten Situationen zu vermeiden, wird in allgemeiner Form in § 28 SGB X geregelt. § 25 Abs. 3 WoGG stellt eine nach § 37 SGB I zulässige Spezialvorschrift dar (vgl. auch Buchsbaum/Großmann/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, Stand: September 2017, § 25 Rn. 31; Klein/Schulte/Unkel, WoGG, Kommentar, 2015, § 25 Rn. 29; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, Stand: April 2017, § 25 Rn. 40). Dies hat zur Folge, dass im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 WoGG, mithin im Falle sogenannter Transferleistungen im Sinne des § 7 WoGG, die allgemeine Regelung des § 28 SGB X verdrängt wird. Dies ist hier der Fall. Bei den zunächst von der Klägerin empfangenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende handelt es sich um sogenannte Transferleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG regelt, dass Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Die Klägerin hatte zunächst Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter des Landkreises H. empfangen. Diese Leistungen wurden dann mit Bescheid vom 27. Januar 2017 eingestellt.

Ein anderes Ergebnis folgt vorliegend nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2009 (- 21 K 5656/09 -, juris). Denn in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ging es nicht um beantragte, später jedoch abgelehnte Transferleistungen im Sinne des § 7 WoGG. Die dortige Klägerin stellte einen Antrag bei der Familienkasse auf Zahlung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Da es sich hierbei nicht um sogenannte Transferleistungen nach § 7 WoGG handelt, war die Regelung des § 25 Abs. 3 WoGG nicht einschlägig und damit der Weg zur allgemeinen Regelung des § 28 SGB X eröffnet. Im Gegensatz zu den Transferleistungen im Sinne des § 7 WoGG, die einen Ausschluss von Wohngeld nach sich ziehen, kann ein Kinderzuschlag und Wohngeld parallel beantragt und empfangen werden (vgl. u.a. auch das Dossier des Bundesministeriums für Famlie, Senioren, Frauen und Jugend zum Kinderzuschlag, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/93568/9a5baffd19d8c518cbd2a3893caab21f/dossier-kinderzuschlag-data.pdf, dort Seite 12). Vorliegend geht es allerdings um beantragte, dann jedoch abgelehnte beziehungsweise eingestellte Transferleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG, sodass die allgemeine Regelung des § 28 SGB X von der spezielleren Vorschrift des § 25 Abs. 3 WoGG verdrängt wird.

Eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld nach § 25 Abs. 3 WoGG kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Klägerin hat den Wohngeldantrag nicht bis zum Ablauf des Monats gestellt, der auf die Einstellung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende folgte. Für eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld ab Februar 2017 hätte die Klägerin ihren Wohngeldantrag spätestens bis Ende März 2017 stellen müssen. Der Wohngeldantrag vom 25. April 2017 wurde nicht mehr innerhalb der Antragsfrist des § 25 Abs. 3 WoGG gestellt.

Die Vorschrift des § 25 Abs. 3 WoGG betrifft den Fall, dass der Betroffene einen Transferleistungsantrag im Sinne von § 7 WoGG gestellt hat, was zum Ausschluss von Wohngeld führt. Kommt es indessen in einem solchen Fall zu einer Ablehnung des Antrags durch die zuständige Transferleistungsstelle, schließt das Gesetz den Betroffenen mit der Regelung des § 25 Abs. 3 WoGG nicht von jeglicher Sozialleistung aus, sondern räumt die Möglichkeit einer rückwirkenden Wohngeldbewilligung ein. Der Betroffene muss vor Ablauf des Monats den Wohngeldantrag stellen, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Transferleistungsablehnung erlangt hat. Der Begriff der Ablehnung umfasst jeden Fall der Ablehnung, Versagung, Entziehung oder darlehensweisen Gewährung einer Transferleistung. Dabei steht eine Einstellung bewilligter Leistungen - wie hier - einer Ablehnung gleich.

Kenntnis von der Ablehnung der Transferleistung erhält der Betroffene grundsätzlich mit der Bekanntgabe. Der Einstellungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 27. Januar 2017 wurde der Klägerin spätestens am 01. Februar 2017 bekannt gegeben. Ihr Widerspruchsschreiben datiert auf den 01. Februar 2017, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie spätestens an diesem Tag Kenntnis von der Einstellung der Leistungen erlangt hat. Für eine rückwirkende Bewilligung der Wohngeldleistungen gemäß § 25 Abs. 3 WoGG ab Februar 2017 hätte die Klägerin den Wohngeldantrag mithin bis Ende März 2017 bei der Beklagten stellen müssen. Der (formlose) Wohngeldantrag wurde allerdings außerhalb dieses Zeitraums, nämlich erst am 25. April 2017 gestellt.

Die Antragsfrist des § 25 Abs. 3 WoGG hat sich vorliegend auch nicht durch das von der Klägerin angestrengte Widerspruchsverfahren gegen die Einstellungsverfügung verlängert.

Schließt sich an die Ablehnung - oder wie hier die Einstellung - der Transferleistungen ein Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren) an, könnte man zwar erwägen, dass die maßgebliche Kenntnis und damit Antragsmöglichkeit nach § 25 Abs. 3 WoGG erst mit der endgültigen Bestandskraft des Bescheides eintritt. Dies hätte indes zur Konsequenz, dass es unter Umständen zu einem mehrere Jahre zurückwirkenden Wohngeldanspruch kommen kann. Wird beispielsweise die Ablehnung erst nach Jahren durch eine gerichtliche Entscheidung bestandskräftig, könnte zwar der Antrag nach § 25 Abs. 3 WoGG bis zum Ablauf des darauffolgenden Monats gestellt werden, von dem ab die Bewilligung der Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG (endgültig) abgelehnt worden ist. Dann müsste jedoch der gesamte zurückliegende Zeitraum und der wohngeldrechtlich relevante Sachverhalt - gegebenenfalls erstmals - aufgearbeitet werden. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, die maßgebliche Kenntnis erst mit endgültiger Bestandskraft des Ablehnungsbescheides anzunehmen. Darüber hinaus spricht eine gesetzessystematische Auslegung für ein alleiniges Abstellen auf das Verwaltungsverfahren. In gesetzessystematischer Hinsicht steht § 25 Abs. 3 WoGG in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 8 Abs. 1 WoGG. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG erweitert den in § 7 WoGG geregelten Ausschluss vom Wohngeld für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist in § 8 SGB X geregelt. Danach ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG beschränkt die Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Transferleistung, so dass es auf ein Rechtsbehelfs- oder Prozessverfahren nicht ankommt. Kommt es mithin nach entsprechender Antragstellung für den Hilfebedürftigen zu einer negativen Entscheidung über die begehrte Transferleistung und wendet sich dieser dagegen mit einem Widerspruch oder einer Klage, dann ist er für die Dauer dieses Rechtsmittelverfahrens nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Daher ist die letzte negative Entscheidung der Verwaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 WoGG auch als Ablehnung im Sinne des § 25 Abs. 3 WoGG anzusehen; auf die Bestandskraft des Bescheids kommt es nicht an (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, Stand: April 2017, § 25 Rn. 46; Buchsbaum/Großmann/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, Stand: September 2017, § 25 Rn. 32). Überdies spricht auch ein Vergleich mit der Regelung des § 28 SGB X gegen eine Verlängerung der Antragsfrist des § 25 Abs. 3 WoGG im Falle eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen die Ablehnungsentscheidung. Während es nämlich in § 28 SGB X heißt, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu stellen ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, stellt § 25 Abs. 3 WoGG nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Kenntnis der Ablehnung, nicht dagegen auf die Bestandskraft ab.

An diesem Verständnis des § 25 Abs. 3 WoGG ändert auch der Erlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 30. Dezember 2004 (Az.: SW 23 - 30 09 98 -2) nichts. Dieser Erlass diente der Umsetzung der am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen des Wohngeldgesetzes und anderer Vorschriften. In der seinerzeit geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (vom 13. Dezember 2000, BAnz Nr. 244b vom 29.12.2000, geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 05. November 2001, BAnz. Nr. 211 vom 13.11.2001, S. 23237 - WoGVwV 2002 -) waren keine näheren Bestimmungen zur Antragsfrist des damaligen § 27 Abs. 4 WoGG a.F. (entspricht heute dem § 25 Abs. 3 WoGG n.F.) enthalten. Ziffer 27.10 WoGVwV 2002 regelte zu § 27 WoGG a.F. im Wesentlichen lediglich, dass der Bewilligungszeitraum im Einzelfall festzusetzen sei und der Zeitraum bei konkretem Anlass im Einzelfall zu verkürzen sei, wenn sich die Verhältnisse erheblich ändern würden. Ergänzend hierzu enthielt der Erlass vom 30. Dezember 2004 nähere Ausführungen zu § 27 Abs. 4 WoGG a.F. In Teil I Buchst. F der Anlage zum Erlass vom 30. Dezember 2004 wurde geregelt, dass die Regelung des § 27 Abs. 4 WoGG a.F. nur anzuwenden sei, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung der Transferleistung folgenden Monats gestellt werde. Dabei sei die Transferleistung abgelehnt, wenn die Entscheidung über den Antrag Bestands- beziehungsweise Rechtskraft erlangt habe. Dies bedeute, dass die Frist nach § 27 Abs. 4 Halbsatz 2 WoGG a.F. erst zu laufen beginne, wenn entweder der Transferleistungsbescheid oder der Transferleistungs-Widerspruchsbescheid bestandskräftig oder ein Urteil rechtskräftig werde.

Diese (normkonkretisierende) Verwaltungsanweisung ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar wurde der Erlass vom 30. Dezember 2004 erst durch den Erlass des heutigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 10. Juli 2017 (Az.: SW II 4 - 91053.1/2-13) förmlich aufgehoben. Auf diese förmliche Aufhebung kommt es indes nicht an. Die Aufhebung diente nur der Klarstellung beziehungsweise Rechtsbereinigung.

Bei dem Erlass vom 30. Dezember 2004 handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsanweisung. Verwaltungsvorschriften werden nicht immer als solche bezeichnet, sondern heißen auch Dienstanweisung, Technische Anleitung (TA), Anordnung, Erlass, Richtlinie oder Verfügung. Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind kein förmliches Gesetzesrecht, sondern Vorschriften der Verwaltung für die Verwaltung (vgl. u.a. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., 2018, § 1 Rn. 212). Sie werden innerhalb einer öffentlichen Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz an nachgeordnete Verwaltungsbehörden zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung der Behörden erlassen. Einer förmlichen Aufhebung derartiger (interner) Verwaltungsanweisungen bedarf es nicht. Allgemeine Verwaltungsanweisungen verlieren bereits zu dem Zeitpunkt ihre Verbindlichkeit für die jeweilige Behörde, in welchem der betroffene Regelungsbereich durch neuere Verwaltungsanweisungen neu geregelt wird und daher die vormalige Anweisung überholt ist (eine Ausnahme kann für sogenannte Altfälle vor der Änderung gelten). So verhält es sich hier. Sowohl der Bereich des damaligen § 27 Abs. 4 WoGG a.F. und des heutigen § 25 Abs. 3 WoGG n.F. als auch die dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurden bereits im Jahr 2009 komplett neu geregelt und sehen seither eine Anknüpfung der Antragsfrist an die Bestandskraft des ablehnenden Transferleistungsbescheides nicht mehr vor.

Das Wohngeldrecht wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I, 2008, S. 1856) komplett neugefasst. Der vormalige Regelungsbereich des § 27 Abs. 4 WoGG a.F. ist seither in § 25 Abs. 3 WoGG n.F. zu finden. Eine inhaltliche Änderung der gesetzlichen Regelung wurde nicht vorgenommen. In der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 3 WoGG heißt es, dass Absatz 3 wegen der geänderten Zählung die Regelung aus § 27 Abs. 4 WoGG a.F. aufnehme und um die Folgeklarstellung erweitert werden solle, dass Absatz 3 Satz 1 auch auf die Regelung des § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG anzuwenden sei (vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 103).

Im Zuge der Neuregelungen des Wohngeldrechts wurden auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften neugefasst. In der Begründung der Neufassung heißt es hierzu, dass die Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 eine einheitliche Rechtsanwendung in den Ländern sicherstellen solle; sie enthalte daher Regelungen insbesondere zum neuen Wohngeldgesetz (vgl. BR-Drs. 968/08, S. 1). Im Gegensatz zur WoGVwV 2002 enthielt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009, BAnz. Nr. 73a vom 15.5.2009, - WoGVwV 2009 -) nunmehr auch Vorgaben für den Bereich der rückwirkenden Bewilligung von Wohngeld nach § 25 Abs. 3 WoGG n.F. Die Ziffer 25.31 WoGVwV 2009 zu § 25 Abs. 3 WoGG n.F. stellte nicht mehr auf die Bestandskraft, sondern allein auf die Kenntniserlangung von der Ablehnung ab.

Ziffer 25.31 WoGVwV 2009 lautete:

„(1) Grundsätzlich beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Monat, von dem ab eine der in § 7 Abs. 1 WoGG genannten Transferleistungen abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird. Wurde vor der Beantragung der Transferleistung Wohngeld gezahlt und wurde dieser Bewilligungsbescheid aufgrund der Beantragung unwirksam (§ 28 Abs. 3 WoGG), wird abweichend von Satz 1 nach Ablehnung des Transferleistungsantrages Wohngeld rückwirkend frühestens von dem Monat an geleistet, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eingetreten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG). Durch diese Regelung wird in Einzelfällen eine Doppelzahlung von Wohngeld für einen Monat vermieden.

(2) § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 WoGG regelt den Beginn des Bewilligungszeitraums für den Fall der Ablehnung, Versagung, Entziehung oder darlehensweisen Gewährung einer Transferleistung sowie der Rücknahme eines Transferleistungsantrages. § 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG regelt den Beginn des Bewilligungszeitraums für Fälle, bei denen bereits ein Wohngeldbezug vorliegt, der entsprechende Bescheid aber nach § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam wird, weil zumindest bei einem bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglied während des laufenden Bewilligungszeitraums eine Voraussetzung für einen Wohngeldausschluss eingetreten ist, andere zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder aber nicht ausgeschlossen sind und einen erneuten Wohngeldantrag stellen. Beispiel: Wohngeld wird geleistet. Beantragung von ALG II ab 17. Januar, Wohngeldbescheid unwirksam ab 1. Februar (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG), Ablehnung der Transferleistung am 3. März, Wohngeldantrag am 5. März, Wohngeldbewilligung ab 1. Februar (vgl. § 25 Abs. 5 WoGG). Ohne die Sonderregelung des § 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG wäre Wohngeld ab dem Monat zu leisten, von dem an die Transferleistung abgelehnt wurde; im Beispiel ab 1. Januar. Für diesen Monat wurde aber noch Wohngeld geleistet, da der Wohngeldbescheid erst ab 1. Februar unwirksam wird.“

Durch diese Änderungen in der WoGVwV 2009 wurden die vormaligen Anwendungsvorgaben in dem Erlass vom 30. Dezember 2004 hinsichtlich einer rückwirkenden Wohngeldbewilligung im Falle von abgelehnten Transferleistungen überholt und neu geregelt. Auch in den darauf folgenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 25 Abs. 3 WoGG n.F. wurde und wird nicht mehr auf die Bestandskraft, sondern allein auf die Kenntniserlangung von der Ablehnungsentscheidung abgestellt.

Zu § 25 Abs. 3 WoGG heißt es in der auf den vorliegenden Fall anzuwenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2016, BAnz AT 8.3.2015 B 5, - WoGVwV 2016 -) in Ziffer 25.31 WoGVwV 2016:

„(1) Wurde eine Transferleistung abgelehnt, so beginnt der BWZ nur dann mit dem Monat, von dem ab sie abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird (§ 25 Abs. 3 Satz 1 WoGG).

Beispiel: 15.01.: Antrag auf eine Transferleistung 11.02.: Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Ablehnung der Transferleistung für den Zeitraum ab Januar. Folge: Wohngeldantrag muss bis zum 31.03. gestellt werden, damit Wohngeld rückwirkend ab dem 01.01. bewilligt werden kann.

(2) Entsprechendes gilt in den Fällen - der Rücknahme des Antrags auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1WoGG), - der Versagung oder Entziehung einer Transferleistung oder der ausschließlichen Gewährung als Darlehen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2WoGG), - der Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides über eine Transferleistung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3WoGG), - des nachträglichen Entfallens eines Anspruchs auf eine Transferleistung oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch bei Nachrangigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4WoGG; Nr. 8.13), - der Erstattung einer Leistung durch den Übergang eines Anspruchs (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5WoGG; Nr. 8.14) und - bei Verzicht auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Abs. 2WoGG).

Der Wohngeldantrag ist vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Rücknahme, (Versagung, Entziehung, Darlehensgewährung, Aufhebung, dem nachträglichen Entfallen, der Nachrangigkeit, der Erstattung einer Leistung oder dem Verzicht) folgenden Kalendermonats zu stellen, damit sich der Wohngeldbewilligungszeitraum nahtlos anschließen kann (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 WoGG).“

Da es mithin bei der Berechnung der Antragsfrist des § 25 Abs. 3 WoGG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Transferleistungsablehnung ankommt, hätte die Klägerin für eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld ab Februar 2017 ihren Wohngeldantrag bis spätestens Ende März 2017 bei dem Beklagten stellen müssen. Da die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung nach § 25 Abs. 3 WoGG nicht vorliegen, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 25 Abs. 2 WoGG, wonach die Klägerin - wie von der Beklagten bewilligt - (lediglich) Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld ab dem Ersten des Monats hat, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist, hier mithin ab dem 01. April 2017.

Die Klägerin kann Leistungen nach dem WoGG für die Monate Februar und März 2017 auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen. Ihr Einwand der fehlenden oder mangelhaften Beratung durch die Beklagte verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Im Falle einer unterlassenen Beratung kann sich ein Anspruch auf die streitige Leistung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben. Der Betroffene ist danach so zu stellen, wie er stünde, wenn er die jeweilige Handlung - hier die Stellung des Wohngeldantrags - rechtzeitig vorgenommen hätte. Der Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger seine gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialverhältnis verletzt hat, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozialrechtlicher) Nachteil entstanden ist und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang besteht. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R -, juris). Die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs liegen nicht vor.

Der Beklagten selbst ist als Wohngeldbehörde keine pflichtwidrig unterlassene oder mangelhafte Beratung vorzuwerfen. Sie hat von der Angelegenheit erst mit der Wohngeldantragstellung am 25. April 2017 erfahren. Auch eine pflichtwidrig unterlassene Beratung durch das Jobcenter des Landkreises H. als örtlicher Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in dessen Auftrag die Beklagte Leistungen nach dem SGB II bewilligt und in dessen Auftrag auch der Einstellungsbescheid vom 27. Januar 2017 ergangen ist, liegt nicht vor. Hierbei kann offen bleiben, ob der Herstellungsanspruch vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil zwischen der Wohngeldstelle und dem Fachbereich II Soziale Sicherung der Beklagten keine Funktionseinheit besteht. Eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Verletzung der Beratungspflicht einer anderen Behörde wird insbesondere angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle „Ansprechpartner" des Betroffenen ist und sie aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Betroffenen im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 9.1.2017 - B 13 R 364/16 B -, juris Rn. 7 m.w.N.). Es bestehen bereits Bedenken, ob ein derartiger enger sachlicher Zusammenhang zwischen der sinnvollerweise zu beantragenden Leistung und der eigentlich bearbeiteten Angelegenheit - hier die Einstellung der Leistungen nach dem SGB II - überhaupt besteht und aus welchen Vorschriften des WoGG sich im Einzelnen eine solche enge Verbundenheit mit den Angelegenheiten nach dem SGB II ergeben könnte. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung, denn es fehlt jedenfalls an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 C 13/09 -; BSG, Urteile vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, zitiert jeweils nach juris). Eine derartige Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Eine unzutreffende Beratung durch die Beklagte liegt nicht vor, denn die Klägerin hat von der Beklagten weder eine Beratung erbeten noch ist daraufhin eine Fehlberatung erfolgt. Überdies ist eine Beratung der Klägerin auch nicht pflichtwidrig unterblieben. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Leistungsträger unabhängig von einem ausdrücklichen Beratungsbegehren gehalten ist, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (sog. Spontanberatung, vgl. BSG, Urteile vom 2.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - und vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R -, zitiert jeweils nach juris). Eine solche Spontanberatung kann geboten sein, wenn sich aus dem Verhalten eines Antragstellers ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1979 - 3 RK 64/77 -, juris). Das setzt aber voraus, dass der Beklagten ein solcher Informationsbedarf überhaupt erkennbar gewesen ist. Schon daran fehlt es. Eine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist für den nachträglich zu stellenden Wohngeldantrag schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Kommentar, Stand: April 2017, § 25 Rn. 37). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beratungspflicht von Behörden auch nicht so weit gehen kann, dass umfassende Beratungen, die die Prüfung sämtlicher Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eines in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Leistungssystems beinhaltet, durchgeführt werden. Eine Beratungspflicht kann sich vielmehr nur allgemein auf die Existenz anderer Leistungssysteme und die Zuständigkeit der Leistungsträger beziehen (vgl. auch Hess. LSG, Urteil vom 23.1.2012 - L 9 AS 450/10 -, juris). Insoweit ist bereits dem Vortrag der Klägerin, sie habe während des Widerspruchsverfahrens bewusst von der Stellung eines Wohngeldantrags abgesehen, davon auszugehen, dass ihr das Leistungssystem des Wohngeldrechts durchaus bekannt war. Es existiert keine Regelung, die einen öffentlichen Träger dazu verpflichtet, betroffene Hilfeempfänger über jegliche Möglichkeiten und Arten von Hilfegewährungen zu beraten. Eine derartige allumfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht folgt auch nicht aus den allgemeinen Regelungen der §§ 13 bis 15 SGB I. Es ist vielmehr Sache des jeweiligen Hilfeempfängers, sich über mögliche Ansprüche und damit verbundene Fristen zu informieren. Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die Klägerin eine ausdrückliche Beratung seitens der Beklagten oder des Jobcenters des Landkreises H., in dessen Auftrag die Beklagte für Leistungen nach dem SGB II tätig geworden ist, weder nach Aktenlage noch nach eigenem Vortrag eingefordert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.